BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 97 /13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20 . Zivils e- nat - vom 27 . Februar 2013 - 20 U 4208 /12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 45.215,29 Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch i st eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur F or t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsp rechung e r- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufg e- worfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur täti g wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2262, 2264) hat der 1 2 - 3 - Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem T reuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt ei ne treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall o b- lag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen z u erklären (siehe aaO S. 2262). Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzho fs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzanspr ü- che gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelve r- wendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelve r- wendungskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. D iese r Bestimmung unterliegen , wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungs - gesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Sc hmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu den en auch diejenigen geh ö- ren, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendung s- kontrolle zum Gegenstand haben. 3 - 4 - Von einer weite ren Begründung wir d gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 12.09.2012 - 13 O 6156/11 Rae - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 U 4208/1 2 - 4
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