ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR97.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 97 /15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha n d- lung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkamm er des Landgerichts Bochum vom 26 . März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt wo r- den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Verwertung des Computerspiels " T . W . " . Zwischen de m 11. und 23. Juni 2011 wur - de eine Datei mit diesem Computerspiel insges amt neunmal von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Download angebo ten. 1 - 3 - D ie Kläger in hat geltend gemacht, der Beklagte sei ih r gegenüber zur U n terlassung des von ih r als rechtsverletzend beanstandete n Downloadang e- bots verpflichtet. Mit ihr er Klage hat sie den Beklagten auf Schadensersatz in auf auf Erstattung pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 5 genommen . Die Klägerin hat behauptet, bereits vor dem offiziellen Verkaufsstart am 17. Mai 2011 seien weit über 100.000 Vorbestellungen des Computerspiels zu verzeichnen gewesen. Das Spiel sei in den Bestseller - Charts des Anbieters Amazon zu diesem Zeitpunkt an erster Stelle geführt worden. D ie Kläger in hat beantragt, den Beklagten zu v erurteilen, 1. an die Klägerin 500 fünf P rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2013 zu zahlen , 2 . Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2014 zu zahlen , 3. an die Klägerin 300 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2011 zu zahlen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat in Abrede gestellt, das Computerspiel " T . W . " übe r seinen Interneta nschluss zum Down - load zur Verfügung gestellt zu haben. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt und die Klage im Übrigen a bgewiesen. Auf die Berufung de r Kläger in hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 532,54 2 3 4 5 6 - 4 - nebst Zinsen verurte ilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung de r Kläger in zurückgewie sen . Mit ihr er Rev i- sion verfolgt d ie Kläger in den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 307,10 Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. D ie Kläger in beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung de r Kläger in als teilweise b e- gründet angesehen. Es hat angenommen, de r Kläger in stehe ein aus einem Gegenstandswert von 2 .0 der Abmahnung zu. Hierzu hat es ausgeführt: Der Gegenstandswert der de r Kläger in nach § 97a UrhG zuzuspreche n- den Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfol g- ten Unterlassungsan spruches. Dieser sei mit dem Doppelten der angemess e- nen Lizenzgebühr anzusetzen. D er objektive Wert der angemaßten Benu t- zungsberechtigung entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand de s gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass das beanstandete Downloadangebot an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichte t sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File - Sha ring zu vermeid ende Überkompensation zugunsten der Rechts inhaber sei der Lizenz schaden auf 1.0 7 8 9 - 5 - der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 2 .0 00 der Abma h- nung auf 1 92,90 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nung sgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachpr ü- fung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 I ZR 190/13, Trans p R 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN). 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e- gangen, dass d ie Kläger in gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung anzuwenden. Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3717 ) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzu ng der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen wor den sind. Für den A n- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 145/10 , ZUM 2012, 34 Rn. 8 mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 BearS hare; Urteil vom 10 11 12 13 - 6 - 11. Juni 2015 I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 Tausc h- börse III). b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einle i- tung eines gerichtlichen Verfahrens a uf Unterlassung abmahnen und ihm Gel e- genheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ve r- tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die A b- mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ve r- langt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsa n- spruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterl assungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 I ZR 140/08, G RUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7 /14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 Tauschbörse II ). Diese Voraussetzungen sind gegeben. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, de r Kläger in hab e im Zei t- punkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zu gänglichmachung des Computerspiels ein auf Unterlassung gerichteter A n- spruch zugestanden ( § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 6 9 c Nr. 4 UrhG ) . (1) Mangels abwe ichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Computerprogramm " T . W . " nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 , § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts i st eine Datei mit dem Computerspiel " T . W . " ohne Zustimmung de r Kläger in als Inhaber in 14 15 16 - 7 - ausschließlicher Verwertungsrechte zu den vo n der Kläger in vorgetragenen Zeiten über einen dem Be klagten zuzuordnenden Interneta nschluss im Wege des " File - Shari ng " Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeb o- ten worden . H ierdurch ist wider rechtlich in das de r Kläger in zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69 c Nr. 4 UrhG) eingegrif fen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 I ZB 77/11, ZUM - RD 2012, 587 Rn. 32 f.). (2) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig hinnimmt, haftet der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses t ä- terschaftlich für die vorgenannten Rechtsverstöße . Hiervon ist für die Revision s- instanz auszugehen. bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden A n- forderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler er ke n- nen. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen s e i- en , sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzs chadens anz u- setzen, hält der rechtlichen N achprüfung nicht stand. a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu b e- stimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom A n- spruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch da s Revisionsgericht nur 17 18 19 20 - 8 - daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen U m- stände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 44/06, GRUR 2009, 66 0 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche A n- sprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e- gangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der A b- mahnung allein geltend gemachten Unterlas sungsanspruchs entspricht. c) Das Berufungsgericht hat fer ner angenommen, der Wert des vo n der Kläger in mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Ve r- stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstä n- de des Einzelfalles zu bewerten ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesond ere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des ve r- letzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BG H, Beschluss vom 26. April 1990 I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 Solarinitiative; Hirsch in Büsc her / Dittmer/Schiwy, Gewerbl i- cher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28). 21 22 23 - 9 - bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsa n- spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrecht sgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Recht s- verletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM - RD 2011, 543 , 544; OLG Brandenburg, NJW RR 2014, 227 ; OLG Celle, ZUM - RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM - RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtk e/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/ Musiol, Urheber - und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann - Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird in s- besondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Ve r- letzers wie de n Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 B e- schwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 I ZR 151/ 14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner , D er Wettbewerb spr o- zess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen Kap. 49 Rn. 13 und 16). cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des A n- spruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Recht s- verletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verle t- zungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwide rhandlungen - Rec h- nung zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG 24 25 - 10 - Düsseldorf, GRUR - RR 2011, 341 Rn. 3; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell , UWG, 3 . Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/ Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/ Feddersen aaO Ka p. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Han d- buch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3). d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht. aa) In der ober gerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs ve r- schiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung a n- zusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zu gänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR - RR 2012, 93 , 94 ; OLG Hamm, GRUR - RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667 , 668 ; OLG Bra n- denburg, NJW - RR 2014, 227 , 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR - RR 2010, 126 sowie in Abgren zung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entspr echen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, wä h- rend andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmö g- lichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlu ng und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR - RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM - RD 2015 , 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/B endtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort " Urheberrechtsverletzung " ; Heinrich in Musielak/Voit , ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort " Unterlassung " ). 26 27 - 11 - bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines U n- terlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerd ings w e- der der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz - und Unterlassungsa n- spruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflich t- gemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu br ingen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f. ; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 2 9 ff. = WRP 2016, 1525 - Tannöd ). Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künf tiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wert es des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und di e- ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Recht s- inhaber bei der Auswertung eine s Werkes üblicherweise für vergleichbare Nu t- zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW - RR 2014, 229 , 230 ; OLG Köln, ZUM 2013, 497 , 498 ). Dass die Ert eilung einer Lizenz im Falle der wider rechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eine s Werkes in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines L i- zenzvertrags gekommen wäre (st . Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchib o/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. Tauschbörse II). Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträc h- tigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine 28 29 30 - 12 - konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fi ktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswe r- tungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsve r- letzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verlet z- ten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwe r- tungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des We r- kes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entric h- tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Recht s- inhaber durch den widerrechtlichen Ei ngriff in die ihm zustehenden Verwe r- tungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rec h- nung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsve r- letzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtig e n (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 201 6, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 Tauschbörse II). Die Bereit stellung eines We r- kes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenl os herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu ste l- len. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage (vgl. hie rzu auch BG H, Beschluss vom 19. April 2012 I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsi n- habers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. 31 - 13 - cc) Das Gefährdungspo tential, welches dem Bereitstellen eines Werkes in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitve r- hältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR - RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR - RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW - RR 2014, 227 , 230 ; OLG Hamm, NJW - RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51). dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs la s- sen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühlt asche). Als für die Bemessung des Gegenstandswert e s heranzuziehende Kriterien kommen d a- nach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurech nenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können soweit feststel l- bar auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu ne h- men sein. ee) Die wirtschaftlichen Verhältnisse de s Beklagten können nicht zu e i- ner Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gege n- standswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens - und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend 32 33 34 - 14 - anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 Tauschbörse II). e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswert e s einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsg e- richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Erme s- sens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 4. Eine Be stimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch de r Kläger in gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 r Kläger in jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht de r Kläger in bereits zuerkannt hat. a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erford erl i- chen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerhebl i- Eingreifen dieser Ausnah meregelung, deren Voraussetzungen der Unterla s- sungsschuldner darzulegen und soweit erforderlich zu beweisen hat ( BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 48 Tannöd ), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverle t- zung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsve r- letzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, 35 36 37 - 15 - kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten d es geistigen Eigentums, BT - Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einor d- nung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sac h- verhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie le icht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen u n- streitig oder ohne aufw e ndige Beweiserhebung und - würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG aF HK - Urh R/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6 ; zu § 1 2 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltende n Fassung Büscher in Fezer/Büscher , UWG, 2 . Aufl., § 12 Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22). Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für si ch genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urh eberrecht , 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinh abers für Urheberrechtsverletzungen grundsät z- lich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwieri g- keiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 34; Ewert/v . Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urhebe r- rechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeic h- 38 39 - 16 - net, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden. c) Auf der Grundlage d er vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Recht s- verletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt r egelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 51 Tannöd) . Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich . aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT - Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverle t- zung nur bei einem Eingriff in das verletz te Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht ledi g- lich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichmach ung eines Stadtplanausschnitts oder ei nes Liedte x- tes auf einer privaten Homepage oder die Verwend ung eines Lichtbildes zur Illus tration eines privaten Angebots bei einer Interne tversteigerung (vgl. B e- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsen t- wurf, BT - Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke /Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36). bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich g e- schützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internettauschbörse r e- gelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schric ker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; 40 41 42 - 17 - BeckOK UrhR/ Reber, Stand: 1. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nord e- mann in Fromm/ Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 3a). Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über ei ne Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rec h- te und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträc h- tigen . Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich g e- nommen kein beträchtliches Ausma ß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtspos i- tion im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Anna h- me einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunter laden bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist. Das Bereithalten eines erst vor kurzer Zeit erschienenen Computerspiels zum Herunterladen stell t keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232 , 1234 ; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln , ZUM 2011, 350, 352; Urteil vom 12. Februar 2014 308 O 227/13, juris u nd B e- schluss vom 28. April 2014 308 O 83/14, juris; LG Frankfur t, GRUR - RR 2015, 431 , 436 ; LG Köln, ZUM - RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350 , 352 ; AG Hamburg, ZUM - RD 2011, 565 , 567 ; AG München, Urteil vom 7. März 2014 158 C 15658/13, juris). Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der E r- satz der erforderlichen Aufwendungen unte r bestimmten Voraussetzungen auf 43 44 45 - 18 - Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs - und Beseit i- Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverle tzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur " unerhebl i- chen Rechtsverletzung " zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsen t- wurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR - Drucks. 2 19/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen. III. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision de r Kläger in ins o- weit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angeme s- senheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abma h- nung eingerä umten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würd i- gung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 56 3 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision - an das Berufu ngsgericht zurückzuverwe i- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hi ngewiesen: Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswert e s des Unte r- lassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts ang e- messen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums 46 47 48 - 19 - regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularitä t des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiche s Computerspiel nic ht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig e in Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 1 5 (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 43/15, K&R 2017, 45 Rn. 48) . Lieg en besondere Umstände vor (z.B. eine in erhebl i- chen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität) , kann auch ein höherer G egenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 59 - Tannöd) . - 20 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs schrif t einzulegen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 23.09.2014 - 65 C 541/14 - LG Bochum, Entscheidung vom 26.03.2015 - I - 8 S 26/14 -
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