ECLI:DE:BGH:2019:310119UIZR97.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97 /1 7 Verkündet am: 31. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Das Omen MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 und 2; BGB § 744 Abs. 2 a) Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitse r- gebn is mit dem Titel gekennzeichnet wird. b) Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt gescha f- fen wurden, kann da s Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen. Diese können en t- sprechend § 744 Abs. 2 BGB unabhängig voneinander Unterlassungsansprüche geltend machen. c) Der Titel eines Musikstücks wird im Regelfall ein sich durch eine bestimmte Komposition gegebenenfalls im Zusammenwirken mit einem Text - von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen, so dass das Werktitelrecht dem Komponisten und gegebenenfalls dem Textdic h- ter zusteht. Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch, dass der Verkehr e in dem Werktitelschutz z u- gän g liches Arbeitsergebnis in einer in besonderem Maße von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpretation einer Komposition durch einen bestimmten Musiker, eine bestimmte Musikgruppe oder in einer durch einen charakteristisc hen Klang ("Unplugged") oder eine besondere Aufführungsart ("Live") geprägten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Werktitelrecht für diese konkrete Interpretation den beteiligten Musikern zustehen. d) Das Werktitelrecht kann nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräußert und übertragen werden. e) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG sind stets die Besonderheiten des in Rede stehenden Werks zu beachten. Bei Musikstücken wird der Verkehr, dem der Titel eine n ä- here Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäß solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die - wie eine Bezifferung oder inhaltsbezogene Hinweise - ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer We rkreihe oder unterschiedlicher Interpretationen einer Komposition und damit verschiedener immaterieller Arbeitsergebnisse dienen, die jeweils für sich g e- nommen als Gegenstand des Rechts - und Geschäftsverkehrs bezeichnungsfähig sind (hier die Zusä t- ze "Teil 1", "Extended Mix", "Herve's End of the World Remix", "Reprise", "Noisia Remix" und "Live from Rock am Ring" bei Titeln von Popmusikstücken). BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhand lung vom 17 . Oktober 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch , d e n Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Bekla gten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 2017 im Kostenpunkt und ins o- weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wo r- den ist. Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 29. April 2014 wird insgesamt zurüc k- gewiesen. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten der Revision . Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 jeweils zu 1/2 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger zu 2 ist Musiker und war Mitglied , Alleinkomponist und Mitte x- ter der Musikg ruppe " Mysterious Art " . Die Gruppe existierte von 1988 bis 1991 und hatte in den Jahren 1989 und 1990 große n kommerziellen Erf olg mit Disco - 1 - 3 - Musik . S ie veröffentlich t e im Verlag der C. Gm bH drei CDs mit Singleprodukti o- nen unter den Titel n " Das Omen (Teil 1) " , " Carma - Omen 2 " und " Omen The Story " . Charakteristisch für die Gruppe war die Verwendung mystischer Stilel e- mente in Musik und Text. Produzent der von der Gruppe herausgebrachten To nträger und ebenfalls Mitglied der Gruppe war der inzwischen v erstorbene Michael S. Die Beklagte ist eine in Deutschland ansässige Verlegerin und Produze n- tin von Unterhaltungsmusik. Zu den von der Beklagten betreuten Künstlern g e- hört die englische Band " The Prodigy " , die Anfang der 1990er Jahre erfolgreich Breakbeats in der Elektronischen Tanzmusik populär machte und ab 1996 auch aktuelle Musikrichtungen wie Big Beat und Trip - Hop prägte . Zuletzt hatte die Band " The Prodigy " 2005 mit einer Zusammenstellung ihrer größten Hits Erfolg . Die Produktionsfirma dieser Band hat der Beklagten für Deutschland, Öste r- reich und die Schweiz die exklusiven Vervielfältigungs - und Vertriebsrechte beschränkt auf Musikstücke auf Tonträgern - eingeräumt. " The Prodigy " brach te im Februar 2009 das erfolgreiche Album mit dem T i tel " Invaders Must Die " heraus . Darauf war ein Musikstück mit dem Titel " Omen " enthalten. Die Beklagte hat in der Folgezeit die Bezeichnung " Omen " sowie Kombinationen mit diesem Wort als Titel für einzeln e Stücke der Band " The Prodigy " auf physischen Datenträgern verwendet sowie solche Stücke auf ihrer Website zum Download bereitgehalten. Dagegen sind der Kläger zu 2 au f- grund eines behaupteten Werktitelrechts und die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Klägerin zu 1 aufgrund eines behaupteten Markenrechts vorgega n- gen. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in A n- spruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung b e- antragt. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abge wiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers zu 2 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 1 und der weitergehenden Berufung des Klägers zu 2 (nachfolgend: der Kl ä- ger) das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Soweit für da s Revision s- verfahren von Bedeutung, hat es der Beklagten unter Androhun g von Or d- nungsmitteln verbot en, 1 . a) einzelne Musikstücke der Gruppe " The Prodigy " mit der Bezeichnung " Omen " zu versehen und/oder versehen zu lassen und/oder eine solche B e- zeichnung auf ihnen und/oder auf ihrer Aufmachung anzubringen und/oder anbringen zu lassen, sie mit einer solchen Bezeichnung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wie geschehen mit den Musikstücken " Omen " , " Omen - Herve ' s End of the W orld Remix " , " Omen Noisia Remix " , " Omen - Extended Mix " und " Omen Reprise " der Gruppe " The Prodigy " , 1 . b) einzelne Musikstücke der Gruppe " The Prodigy " unter der Bezeichnung " Omen " im Internet zum Abruf bereitzustellen und/oder bereitstellen zu la s- sen, w ie geschehen mit den Musikstücken und/oder Ton - und/oder Bildträgern " Omen " , " Omen Reprise " , " Omen (Live from Rock am Ring) " , " Omen - He r- ve ' s End of the World Remix " , " Omen Noisia Remix " und " Omen - Extended Mix " der Gruppe " The Prodigy " . Weiter hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung ve r- urteilt und festgestellt, dass s ie verpflichtet ist , dem Kläger den durch die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen, und zwar hinsichtlich einer Verletz ung des Werktitels " Das Omen (Teil 1) " für die Instrumentalversion gegenüber dem Kläger allein und hinsich t- lich einer Verletzung des Werktitels " Das Omen (Teil 1) " für die Vokalversion gegenüber dem Kläger und dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Michael S. zur gesamten Hand. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Der Kläger beantragt, die Rev i- sion zurückzuweisen. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen , die Klage sei im zuerkannten Umfang wegen Verletzung eines dem Kläger zustehenden Werktitelrechts g e- mäß § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG begründet . Dazu hat es ausg e- führt: Dem Kläger steh e das Titelrecht an der Bezeichnung " Das Omen (Teil 1) " sowohl für die Instrumental - als auch für die Vokalversion des entsprechenden Musikstücks zu . Im Hinblick auf die Instrumentalversion sei der Kläger als alle i- niger Komponist Inhaber des Werktitelrecht s, hinsichtlich der Vokalversion sei er als alleiniger K omponist und Miturheber des Textes Mitberechtigter . Auch als solcher könne er selbständig Unterlass ungsansprüche geltend machen . Der Kläger habe seine Werktitelrechte nicht durch den Produzentenvertrag vom 20. April 1990 an den Produzenten Michael S. verlo ren. Insoweit sei wegen der A k- zessorietät zwischen Titel recht und Werk nur eine Nutzungsrechtseinräumung erfolgt. Der Titel " Das Omen (Teil 1) " sei originär unterscheidungs kräftig, ein Fre i- haltebedürfnis bestehe nicht . A ndere in Deutschland veröffentlic hte Musikwerke mit dem Titel " Omen " hätten seine originäre Unterscheidungskraft nicht erh e b- lich beeinträchtigt . Auch eine Verwechslungsgefahr sei zu bejahe n. Die Unte r- scheid ungskraft des Titelb estandteils " Omen " sei überdurchschnittlich , weil die originär durchschnittliche Unterscheidungskraft durch eine sehr erfolgreiche , durch Erfolge in den Charts dokumentierte Benutzung gesteigert worden sei . Es bestehe eine s ehr große Ähnlichkeit zwischen dem Titel " Das Omen (Teil 1) " und den angegriffenen Bezeichnunge n " Omen - Extended Mix " , " Omen - He r- ve's End of the World Remix " , " Omen Reprise " , " Omen - Noisia Remix " sowie " Omen (Live from Rock am Ring) " . Im Werktitel des Klägers sowie in den ang e- griffenen Titeln dominiere jeweils der Bestandteil " Omen " . 7 8 9 - 6 - Hinsicht lich der anderen vom Kläger zur Begründung seiner Klageanträge angeführten Werktitel ( " Carmen - Omen 2 " , " Omen - The Story " ) hat das Ber u- fungsgericht die Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Titeln dagegen verneint. B . Die gegen diese Beurteilung g erichteten Angriffe der Revision der B e- klagten haben Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachte n Ansprüche auf Unte r- lassung , Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind nicht begründet . I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte k ein Unt erlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zu. Zwar ist d ie Bezeichnung " Das Omen (Teil 1 ) " als W erktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 und 3 Mar kenG geschützt (dazu B I 1). Der Kläger ist als Komponist der Instr umentalversion sowie als Komponist und Mittexter der Vokalversion des mit diesem Titel bezeichneten Musikstücks auch originärer Inhaber des Werktite l- rechts (dazu unter B I 2 a ) und ha t dieses Recht nicht später durch einen Übe r- tragungsvertrag an den Produz enten Michael S. verloren (dazu B I I 2 b). De r Kläger ist ferner zur Geltend machung der aus dem Werktitelrecht folgenden Unterlassu n gs an sprüche befugt , soweit er Rechte als Mitberechtigter des Tite l- rechts an der Vokalversion geltend macht (dazu unter B I 3 ). Entgegen der A n- sicht des Berufungsgericht s besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr (dazu unter B I 4). 1. Werktitel sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnu n- gen geschützt. Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewä hrt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht. Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeic h- nung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer 10 11 12 13 - 7 - Weise zu benutzen, die geeignet i st, Verwechslungen mit der geschützten B e- zeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnl i- ches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 S atz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 . Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die B e- zeichnung " Das Omen (Teil 1) " als W erktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt ist. a) Die von der Gruppe " My sterious Art " eingespielten und auf CDs verö f- fentlichte n Musikstücke sind Werke, deren Name n als Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG geschützt sei n können . Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen vo n Druc k- schriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichb a- ren Werken. Bei den vorliegend in Rede stehenden Musikstücken handelt es sich um Tonwerke im Sinne dieser Bestimmung. b) Mit Recht ist das Berufungsgericht ferner davon ausg egangen, dass ein Werktitelschutz an der Bezeichnung " Das Omen (Teil 1) " des entsprechenden Musikstücks entstanden ist. aa) Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der B e- nutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1956 - I ZR 105/54, BGHZ 21, 85, 88 [juris Rn. 22 ] - Der Spiegel; Urteil vom 15. Januar 1998 I ZR 282/95 , G RUR 1998, 1010, 1012 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 877 WINCAD; Urteil vom 29. April 1999 I ZR 15 2/96, GRUR 2000, 70, 72 [juris Rn. 28] = WRP 1999, 1279 - SZENE ; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 41 = WRP 2009, 1533 airdsl). Das mit dem Titel " Das Omen (Teil 1) " bezeichnete 14 15 16 17 - 8 - Musikstück der Gruppe " Mysterious Art " ist nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts als CD veröffentlicht worden. Darin liegt eine Benutzungsaufna h- me im geschäftlichen Verkehr. bb ) Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen , der Bezeichnung " Das Omen (Teil 1) " komme eine für den Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. (1 ) Unterscheidungskraft bezeichnet die Eignung eines Titels, ein Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen zu unterscheiden. Sie fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inha ltsbeschreibung erschöpft ( BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/10 , GRUR 2012, 1265 Rn. 19 = WRP 2012, 1526 - Stimmt's?; Urteil vom 28. Januar 2 016 - I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 19 = WRP 2016, 999 - ). Maßgeblich für die Frage, ob ein Werkt i- tel von Haus aus unterscheidungskräftig ist, ist die Verkehrsauffassung. Daraus ergibt sich, dass der für einen Werktitelschutz erforderliche Grad an Unte r- scheidungskraft davon abhängt, ob dem Verkehr bekannte Besonderheiten für bestimmte Werkarten bestehen. So sind an die Unterscheidungskraft eines Ze i- tungs - oder Zeitschriftentitels nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu st ellen, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden, und er deshalb auf feinere Unterschiede acht et. In ähnlicher Weise sind an die Unterscheidungskraft von Rundfunk - und von Nachrichtensendungen keine h o- hen Anforderungen zu stellen, weil der Verkehr auch hier an Titel gewöhnt ist, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unters che i- dungskraft aufweisen. Ob eine solche Gewöhnung des Verkehrs an titelmäßige Kennzeichnungen mit gattungsmäßig beschreibenden Begriffen vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund der konkreten Verhältnisse festzustellen. Dabei wird es r e- 18 19 - 9 - gelmäßig auch auf Fest stellungen zu den historisch entwickelten Gepflogenhe i- ten ankommen (BGH, GRUR 2016, 939 Rn. 2 3 , mwN) . Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt. ( 2 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beze ichn ung " Omen " sei als Werktitel für Musikstücke weder glatt beschreibend noch auch nur in einem erheblichen Maße inhaltlich bezugnehmend. Zwar könne die Kennzeichnung einen gewissen sachlichen Zusammenhang mit einer mystisch angelegten M u- sik aufweisen, et wa wenn sie im Sinne von " unheilschwangeres Vorzeichen " verstanden werde . Auf diese Bedeutung sei das Wort " Omen " aber nicht b e- schränkt . Omen bedeute vielmehr ganz allgemein " Vorbedeutung " . Dies könne sowohl im positiven als auch in einem negativen Sinne v erstanden werden. Die Bedeutung " unheilschwangeres Vorzeichen " sei daher nur eine von mehreren - sogar in der Tendenz entgegengesetzten - Ausdeutungen , so dass sich ein i n- haltlicher Bezug zu " mystischer Musik " weitgehend verliere . Letztere müsse auch nicht notwendig " unheilschwanger " sein. Noch weniger gebe die Bede u- tung des Wortes " Omen " einen Hinweis auf eine bestimmte Musikrichtung (ernste Musik oder Unterhaltungsmusik) oder eine bestimmte Untergliederung dieser Musikrichtung. Unter diesen Umständen sei auch ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich des Werktitels " Omen " für Musikstücke, insbesondere für " bede u- tungsschwangere " Musik zu verneinen. Diese Beurteilung lässt keinen Recht s- fehler erkennen. ( 3 ) Die Revision rügt ohne Erfolg , das Berufungsgericht hab e bei seiner Beurteilung die Besonderheiten der Titels chutzfähigkeit von Musikstücken nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich konkret mit den mö g- lichen Bedeutungen des streitgegenständlichen Titels in Bezu g auf das damit gekennzeich nete Musikstück und die betroffene Musikrichtung auseinanderg e- setzt. 20 21 - 10 - ( 4 ) Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die vom Be rufung s- gericht getroffenen Feststellungen zur im Streitfall maßgeblichen Verkehrsau f- fassung. Die vom Berufungsgericht daz u gegebene Begründung liegt im W e- sentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und ist vom Revisionsgericht deshalb nur eingeschränkt überprüfbar . Rechtsf ehler sind dem Berufungsgericht insoweit nicht unterlaufen . D ie Revision macht geltend, es liege auf der H and, dass glatt inhaltsb e- schreibende Titel von Musikstücken kaum vorkämen (z.B. " Liebeslied " ). Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass - umgekehrt - alle Songtitel, die nicht in dieser Weise glatt beschreibend seien, Titelschutz beanspruchen kön n- t en. Vielmehr müsse die Schutzfähigkeit auch dann entfallen, wenn der Titel in dem Sinne inhaltsbeschreibend sei, dass er für den potentiellen Käufer durch bestimmte Assoziationen jedenfalls einen Hinweis auf den Inhalt oder gegeb e- nenfalls die Art der Musik gebe. Solche Inhaltshinweise seien bei Werktiteln von erheblicher Bedeutung für die Orientierung des Käufers, der häufig in der ko n- kreten Entscheidungssituation - beispielsweise bei einer Bestellung im Internet, im Online - Store oder beim Erwerb eines körp erlichen Tonträgers in einem Ei n- zelhandelsgeschäft - aufgrund des Titels zumindest eine Vorauswahl vorne h- men werde. Ein vollständiges " Probehören " aller angebotenen Titel komme schon aus Zeitgründen normalerweise nicht in Betracht. Damit kann die Revis ion keinen Erfolg haben . S ie stützt ihre Rüge auf neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass die Beklagte den von der Revision geltend gemachten Sachverhalt bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag verfa h- rensordnungswidrig übergangen hat . 22 23 24 25 - 11 - Die Revision macht weiter geltend, mit dem Titel " Omen " werde einerseits das Mystische und Geheimnisvolle, andererseits eine bestimmte Musikrichtung, assoziiert; es liege daher nahe , dass er in erster Linie Käufer ansprechen we r- de, die Musik mit einem geheimnisvollen, möglicherweise bedrohlichen Chara k- ter suchten. Da s s dem so sei, zeigten die zahlreichen von der Beklagten v org e- tragenen Songtitel, die " Omen " in Alleinstellung oder Zusammensetzung en mit weiteren Bestandteilen verwendeten. Ganz unabhängig von der Frage, ob durch diese Titel eine ( anfängliche oder nachträgliche) Schwächung der Unte r- scheidungskraft eingetreten se i, seien sie jedenfalls ein Hinweis auf das prakt i- sche Bedürfnis, Musikstücke einer bestimmten Richtung so bezeichnen zu kö n- nen. Es bestehe mithin bei Titeln von Musikstücken die Besonderheit, dass mit dem Titel auf die atmosphärischen Charakteristika eine s Musikstücks hingewi e- sen werde und daraus die mangelnde Schutzfähigkeit folgen könne. Mit dieser Rüge hat die Revision ebenfalls kein en Rechtsfehler des Ber u- fungsgerichts dargelegt. Sie vertritt vielmehr lediglich die von der rechtsfehle r- frei vorgenom mene n tatrichterlichen Beurteilung abweichende Ansicht, dass dem Titelbestandteil " Omen " sehr wohl der inhaltsbeschreibende Hinweis auf eine bestimmte Musikrichtung oder auf die atmosphärischen Charakteristika des Stücks entnommen werden könne. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. 3 . Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger originärer Inhaber des Werktitelrechts an der Bezeichnung " Das Omen (Teil 1) " ist (dazu unter B I 3 a) und dieses Recht nich t später durch e i- nen Übertragungsvertrag an den Produzenten M ichael S. verloren hat (dazu B I 3 b). a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe als allein i- gem Urheber der Instrumentalversion des Titels " Das Omen (Teil 1) " das Wer k- 26 27 28 - 12 - titelrecht zu. Hinsichtlich der Vokalversion sei er als alleiniger Komponist und Miturheber des Textes Mitberechtigter des entsprechenden Titelrechts . Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa ) Für d ie Beantwortung der Frage, wem das Recht am Werktitel zusteht, kommt es maßgeblich auf den besonderen Charakter dieses Zeichenrechts an . Das Werktitelrecht individualisiert ein Werk als solches und unterscheidet es von anderen Werken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 [juris Rn. 24] = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN; Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 [juris Rn. 40 ] = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine ; Urteil vom 1. März 2001 I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1056 [juris Rn. 28] = WRP 2001, 1193 - Tagesreport; Urteil vom 6. Juni 2002 - I ZR 108/00, GRUR 2002, 1083, 1084 [juris Rn. 12] = WRP 2002, 335 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; Urteil vom 23. Januar 2013 I ZR 171/00 , GRUR 2003, 440 , 441 [juris Rn. 20 und 22] = WRP 2003, 644 Winnetous Rück kehr; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 20 = WRP 2010, 266 - EIFEL - ZEITUNG; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 Rn. 37 = WRP 2010, 764 - WM - Marken; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt ' s ? ). Dabei gilt ein ge genüber dem Urheberrecht eigenständiger ken n- zeichenrechtlicher Werkbegriff. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts - und G e- schäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauun g bezeichnungsfähig sind ( vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1997 I ZR 44/95, BGHZ 135, 278, 280 [juris Rn. 14] - PowerPoint; BGH , GRUR 2012, 1265 Rn. 13 Stimmt's?; GRUR 2016, 939 Rn. 15 - ; BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 17 = WRP 2 016, 1510 - Kinderstube ). Dem liegt die Erkenntnis z u- grunde, dass das immaterielle Arbeitsergebnis, das geistige Produkt einen e i- 29 30 - 13 - genen Bezeichnungsschutz benötigt. Im Interesse eines umfassenden Immat e- rialgüterrechtsschutzes müssen auch geistige Leistungen , soweit sie als G e- genstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind, einer Kennzeichnung im Rechtsverkehr zugänglich sein, durch die sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar werden (BGHZ 135, 278, 280 [juris Rn. 14] - PowerPoint). Aus dieser engen Verbindun g von Titel und Werk (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] - Verschenk - texte) ergibt sich , dass die Zuordnung der Titelinh aberschaft der Werkzuor d- nung folgt. Es ist deshalb darauf abzust ellen, wessen immaterielle s Arbeitse r- gebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird ( vgl. BeckOK.Markenrecht/Weiler , 16. Edition [ Stand 1 4 . Januar 201 9] , § 5 MarkenG Rn. 247). Danach ist grundsätzlich der Verfasser des Werkes Inhaber eines Werkt i- telrechts, un d zwar sowohl bei einem von Natur aus unterscheidungskräftigen Titel als auch bei einem Titel, der erst durch die vom Verleger veranstaltete B e- nutzung Unterscheidungskraft und damit Schutz erlangt (BGH, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] - Verschenktexte ; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 [juris Rn. 18] = WRP 2005, 213 - Das T e- lefon - Sparbuch). Nicht maßgeblich ist dagegen, von wem die Idee zum Titel stammt , wer durch die umfangreiche Benutzung eines Werkes mit einem orig i- nä r nicht unterscheidungskräftigen Titel zu seiner Schutzfähigkeit beiträgt (vgl. BGH, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 25] - Verschenktexte ; BeckOK.Markenrecht/ Weiler aaO § 5 Rn. 248 ) oder wer ansonsten lediglich mit der Prod uktion, der Vermarktung oder dem Vertrieb eines Werkes beschäftigt ist ( Fezer , Markenrecht , 4. Aufl., § 15 Rn. 307 ) . Wird allerdings durch diese Tätigkeiten - wie etwa bei Presse erzeugnissen oder anderen Sammlungen von einzelnen W erken (§ 38 UrhG) - ein eigenstä n- diges schützenswertes i mmaterielle s Arbeitsergebnis geschaffen, ist der Werkt i- 31 32 33 - 14 - tel dem Schöpfer dieses Arbeitsergebnisses zuzuordnen . Das Recht an einem Zeitungstitel steht daher dem Verleger zu (BGH, Urteil vom 10. April 1997 I ZR 178/94, GRUR 1997, 661 [juris Rn. 15] = WRP 19 97, 751 - B.Z./Berliner Zeitung ), das Recht am Reihentitel eines Sammelwerks dem herausgebenden Verlag ( BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227 [juris Rn. 104 f.] - Monumenta Germaniae Historica ; zum Titel für eine von e i- nem Verlag h erausgegebene und mit einem gesonderten (Ober) Titel versehene Buchreihe vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 102 ; Fezer aaO § 15 Rn. 304 ) . Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebni s- sen in Rede, die von mehreren geme inschaftlich mit einer im wesentlichen gle i- chen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen ( vgl. Hacker in Str ö- bele/ Hacker/ Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 5 Rn. 133; Weiler in BeckOK.Markenrecht aaO § 5 Rn. 247; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rn. 102; OLG Köln, GRUR - RR 2015, 239 Rn. 29; OLG Köln, GRUR - RR 2015, 292 Rn. 27). Von der Inhaberschaft des Werktitelrechts zu unterscheiden ist die Frage, ob etwa Verlage, die den Titel rech tmäßig nutzen, zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Recht berechtigt sind (vgl. BGH, GRUR 2003, 440 [j u- ris Rn. 17] - Winnetous Rückkehr; Fezer aaO § 15 Rn. 308; BeckOK.Markenrecht/ Weiler aaO § 5 Rn. 242). bb ) Diese Grundsätze hat das Berufungsg ericht seiner Beurteilung z u- grunde gelegt . Es ist mit Recht d avon ausgegangen, dass der Kläger als Ko m- ponist der Instrumentalversion des Musikstücks die engste Beziehung zu di e- sem Werk und damit auch zum zu dessen Kennzeichnung verwendeten Titel " Das Omen (Teil 1) " hat. Es hat außerdem zutreffend angenommen, dass der 34 35 36 - 15 - Kläger als alleiniger Komponist und Miturheber des Textes auch Inhaber des Werktitelrechts an der Vokalversion dieses Musikstücks ist. cc ) Ohne Erfolg macht d ie Revision geltend , das Berufun gsgericht habe nicht berücksichtigt, dass an der Entstehung des in Rede stehenden Werk s in einer sein en Charakter prägenden Weise sämtliche Mitglieder der Band beteiligt gewesen seien , so dass bei einem solche n " performat iven Werk " das Titelrecht nicht dem Kläger allein, sondern der Musikgruppe " Mysterious Art " zustehe. (1) Allerdings ergibt sich aus dem besonderen Charakter des Werktite l- rechts als Unterscheidungsmittel für geistige Leistungen, die als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind , dass stets zu fragen ist, welches konkrete immaterielle Arbeitsergebnis nach der Verkehrsauffassung durch den in Rede stehenden Namen gekennzeichnet ist . Bei Tonwerken kommen grun d- sätzlich zwei bezeichnungsfähige Arbeitsergebnisse in Betracht. So wir d der Titel eines Musikstücks im Regelfall ein sich durch eine b e- stimmte Komposition - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit eine m Text - von anderen Musikstücken unterscheidbares Tonwerk bezeichnen . Ein solches Tonwerk verliert seine Identität als konkrete s immaterielles Arbeitsergebnis nicht dadurch, dass es wiedererkennbar - etwa in Form von Coverversionen - unter demselben Titel von verschiedenen Künstlern lediglich in unterschiedl i- cher Weise interpretiert wird. Der Verkehr wird das Musikstück in seinen ve r- schiedenen interpretatorischen Varianten vielmehr regelmäßig aufgrund seines kompositorischen und gegebenenfalls textlichen Charakters identifizieren und jeweils anhand seines Titels von anderen Musikstücken unterscheiden. Das Werktitelrecht steht dann dem Komponisten und gegebenenfalls dem oder den Textdichtern zu. 37 38 39 40 - 16 - Denkbar ist bei Tonwerken jedoch auch , dass der Verkehr ein dem Werkt i- telschutz zugängliches Arbeitsergebnis in einer i n besonderem Maße von der konkreten unterscheidungskräftigen Interpre tation einer Komposition durch e i- nen bestimmte n Musiker , eine bestimmte Musikgruppe , einen charakterist i- schen Klang ( " unplugged " ) oder der besonderen Aufführungsart ( " Live " ) g e- prä g ten Darbietung oder Aufnahme sieht. In einem solchen Fall kann das Wer k- titel recht für diese konkrete Interpretation den Musikern zustehen. ( 2 ) Mit ihrer Rüge , das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass an der Entstehung des in Rede stehenden Werks in einer sein en Charakter prägenden Weise sämtliche Mitglieder der Band beteiligt gewesen seien, so dass bei einem solche n " performativen Werk " das Titelrecht nicht dem Kläger allein, sondern der Musikgruppe " Mysterious Art " zustehe , hat die Revision dennoch keinen Erfolg. Sie stützt sich auf einen Sachverhalt, der vom Ber u- fu ngsgericht nicht festgestellt wurde , sondern den die Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz vorgetragen hat . Das Berufungsgericht ist davon ausgega n- gen, dass mit dem streitgegenständlichen Titel ein durch die Komposition und - bei der Vokalversion - auc h durch den Text geprägtes Musikstück geken n- zeichnet wurde . Grundlage seiner Feststellungen ist damit , dass das durch den Titel gekennzeichnete schutzwürdige immaterielle Arbeitsergebnis in der Ko m- position und in dem Text liegt. Die Revisionsrüge geht dage gen davon aus , dass mit dem streitgegenständlichen Titel kein durch die Komposition (Instr u- mentalversion) oder d ie Komposit i on und den Text (Vokalversion) geprägtes Musikstück gekennzeichnet wurde, sondern die spezifische Interpretation di e- ses Musikstücks durch die Gruppe " Mysterious Art " . Die Revision macht nicht geltend, dass die Beklagte einen solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und das Berufungsgericht diesen Vortrag verfahrensordnungswi d- rig übergangen hat. 41 42 - 17 - b) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger die ihm zustehenden Titelrechte nicht durch den Produzenten vertrag vom 20. April 1990 an den Pr o- duzenten Michael S. übertragen. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger seine Werktitelrech te nicht an D ritte verloren hat . Dies gelte auch im Hinblick auf den mit Michael S. am 20. April 1990 abgeschlossenen Produzentenvertrag . Z war seien damit sämtliche übertragbaren Nutzungs - und sonstigen Rechte, die die Urheber während der Vertragsdauer an den von ihnen aufgenommenen Darbi e- tungen erworben hätten, auf den Produzenten S. übertragen worden . Wegen der grundsätzlichen Akzessorietät zwischen Titel und bezeichnetem Werk kön n- ten die Werktitelrechte jedoch nicht losgelöst vom Werk ü bertragen werden. In Betracht k om me nur die Einräumung von Nutzungsrechten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Ansicht des B e- rufungsgerichts sei im Streitfall von der selbständigen Übertragung des Werkt i- t elrechts unabhängig von den Urheberrechten des Klägers an den in Rede st e- henden Musikstücken auszugehen. (1) D er Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, die eine freie Übe r- tragbarkeit des Werktitelrechts zum Gegenstand hat. Der Werktitel ist vielmehr gemeinsam mit dem Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung geschützt (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem W erktitel an die Seite gestelltes Unternehmenskennzeichen ist jedoch das Akzessorietätsprinzip anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten G e- schäftsbetrieb veräußert und übertragen werden (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 974 [juris Rn. 46] = WRP 2002, 1156 FRO MMIA ; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rn. 72; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering 43 44 45 - 18 - aaO § 27 Rn. 76 ). Das spricht dafür, dass auch der Werktitel nur zusammen mit dem Werk, das es kennzeichnet, veräußert und übertragen werden kann. (2) Dagegen wird eingewandt, der We rktitel stehe der Marke näher als dem Unternehmenskennzeichen. Die Marke könne auch ohne den Geschäft s- betrieb, zu dem sie gehöre, übertragen werden (vgl. § 27 Abs. 2 MarkenG). D a- raus folge, dass auch der Werktitel ohne das Werk übert ragen werden könne (Fez er aaO § 15 MarkenG Rn. 335). Dieser Einwand greift nicht durch. Der B e- ziehung des Titels zum damit gekennzeichneten Werk entsprechen zum einen die Beziehung des Unternehmenskennzeichens zum dadurch gekennzeichn e- ten Unternehmen und zum anderen die Beziehun g der Marke zu den durch sie gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Diese Beziehungen sind j e- weils untrennbar (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 27 Rn. 79; Schalk in Büscher/ Dittmer/Schi w y , Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienre cht, 3. Aufl., § 5 MarkenG Rn. 58). (3 ) Entscheidend ist, dass das Werktitelrecht durch eine enge Verbindung von Titel und We rk geprägt ist (vgl. unter Rn. 30 f. ). Damit stünde es nicht in Einklang, wenn das Recht am Titel ohne das Recht am Werk übertr agen we r- den könnte und damit die (enge) Beziehung zwischen Titel und Werk aufgeg e- ben würde. Die Möglichkeit einer selbständigen Übertragung des Titelrechts würde auf einen dem Werktitelrecht wesensfremden abstrakten Titelschutz o h- ne konkretes Werk hinausla ufen (vgl. BGH, GRUR 1990, 218, 220 [juris Rn. 26] - Verschenktexte ; BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 [juris Rn. 31] = WRP 1993, 755 - Radio Stuttgart, mwN) . cc) Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen , dass der Kläger seine Werktitelrechte nicht dadurch verloren hat, dass er dem Pr o- duzenten die Urheberrechte an den von ihm während der Vertragsdauer aufg e- nommenen Musikstücken eingeräumt hat. Das Urheberrecht kann nicht übe r- 46 47 48 - 19 - tragen werden ; e s können nur N utzungsrechte am Werk eingeräumt werden (§ 29 UrhG) . Aus der Akzessorietät des Werktitelrechts folgt, dass auch Titel von Werken nicht übertragen werden, sondern daran nur Nutzungsrechte eing e- räumt werden können. Unter diesen Umständen kommt es nicht darau f an, ob dem Lizenzvertrag vom 20. April 1990, dessen Vertragsgegenstand gemäß § 1 des Vertrages das Recht war, Ton - und Bildaufnahmen mit Darbietungen der Mitglieder der Band " Mysterious Art " exklusiv herzustellen und auszuwerten, überhaupt die Einräumung von Rechten an den streitgegenständlichen Werkt i- teln zu entnehmen ist und ob - was die Revisionserwiderung geltend macht - eine eventuelle exklusive Rechteeinräumung an den Produzenten Michael S. ohnehin infolge einer Beendigung des Vertrags durch Zeitabl auf erloschen ist. 4 . Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger zur Geltendmachung der aus dem Werktitelrecht folgenden Unterlassungs an sprüche befugt ist . a) Das Berufungsgericht hat angenommen , dem Kläger st ünden als alle i- nigem Komponist en der Instrumentalversion des Titels " Das Omen (Teil 1) " die alleinigen Werktitelrechte zu. Hinsichtlich der Vokalversion sei er als alleiniger Komponist und Miturheber des Textes Mitberechtigter. Wegen dieser Mitb e- rechtigung könne der Kläger gemäß § 744 BGB selbständig Unterlassungsa n- sprüche geltend machen . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b ) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich hinsichtlich der Instrume n- talversion des mit dem Titel " Das O men (Teil 1) " gekennzeichneten Musi k- stücks daraus, dass ihm das entsprechende Werktitelrecht als alleinige m Ko m- ponist en zusteht. 49 50 51 52 - 20 - Die Revision macht insoweit ohne Erfolg ge ltend, das streitgegenständl i- che Musikstück sei erst durch das koordinierte Zusamm enwirken sämtlicher Mitglieder der Musikgruppe " Mysterious Art " entstanden, so dass die Titelrechte an dem Werk nicht dem Kläger allein, sondern der Gruppe zustünden. Das B e- rufungsgericht habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger von d en Mitgliedern der Gruppe zur alleinigen Geltendmachung der Klagea n- sprüche ermächtigt oder alleiniger Rechtsnachfolger der Gruppe geworden sei. Mit dieser Rüge stützt sich die Revision erneut in unzulässiger Weise auf einen von den Feststellungen des Be rufungsgerichts abweichenden, erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Sachvortrag , wonach das durch den Titel g e- kennzeichnete schutzwürdige immaterielle Arbeitsergebnis nicht in der Komp o- sition und in dem Text liege, sondern in der durch die Gruppe " My sterious Art " vorgenommene Interpretation des vom Kläger komponierten Musikstücks (vgl. oben Rn. 37 ) . c ) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenomm en, dass der Kläger auch zur Geltendmachung der Titelrechte an der Vokalversion des mit dem T itel " Das Omen (Teil 1) " gekennzeichneten Musikstücks berechtigt ist. aa) Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass der Kl ä- ger alleiniger Komponist und Miturheber des Textes ist. bb) Allerdings hat es keine Feststellungen dazu getroffe n, wer neben dem Kläger Miturheber des Textes ist und ob der Kläger von dieser Person oder di e- sen Personen zur alleinigen Geltendmachung der Titelrechte im eigenen N a- men ermächtigt worden ist . Entgegen der Ansicht der Revision waren solche Feststellungen a ber nicht notwendig. Das Berufungsgericht hat zutreffend a n- genommen, dass sich die Aktivlegitimation des Klägers insoweit jedenfalls aus § 744 Abs. 2 BGB ergibt . 53 54 55 56 - 21 - Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf eine mehreren Mitinhabern z u- stehende Marke entsch ieden, dass jeder Mitinhaber gemäß § 744 Abs. 2 BGB selbständig Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht geltend machen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1029 [juris Rn. 31] = WRP 2000, 1148 - Ballermann). Dies entspr icht der für Miturheber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 UrhG geltenden Regelung , w o- nach jeder miturheberberechtigt ist, Ansprüche aus Verletzung en des gemei n- samen Urheberrechts geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 1 28, 336 [juris Rn. 17] Videozweitauswertung III; Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 8 Rn. 20). Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Unterla s- sungs ansprüchen aus einem Werktitel, der mehreren Mitberechtigten zusteht. Diese können unabhängig voneinander gegen Titelverletzungen vorgehen (vgl. OLG Köln, GRUR - RR 2015, 239 Rn. 2 9 ; OLG Köln, GRUR - RR 2015, 29 2 Rn. 27 ; Hacker in Ströbele/Hacker /Thiering aaO § 5 Rn. 133 mwN; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. Rn. 67 ) . 5 . D ie Annahme des Berufungsgericht s, es bestehe eine Verwechslung s- gefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG , hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand . a) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen dem dem Kläger zustehenden Titel " Das Om en (Teil 1) " und den angegriffenen T i- teln " Omen " , " Omen - Extended Mix " , " Omen - Herve's End of the World Remix " , " Omen Reprise " , " Omen - Noisia Remix " sowie " Omen (Live from Rock am Ring) " bejaht . Die Kennzeichnungskraft des Titelbestandteils " Omen " sei ü berdurchschnittlich, weil die originär durchschnittliche Unterscheidungskra ft durch eine sehr erfolgreiche und durch Erfolge in den Charts dokumentierte Benutzung gesteigert worden sei. Es bestehe eine sehr große Ähnlichkeit zw i- 57 58 59 60 - 22 - schen dem Titel " Das Omen (T eil 1) " und den angegriffenen Titeln . Im Werktitel des Klägers sowie in den angegriffenen Titeln dominiere jeweils der aussag e- kräftige Bestandteil " Omen " . Hinsichtlich der erforderlichen Werknähe sei von einer Identität, jedenfalls von einer sehr großen Äh nlichkeit auszugehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. - 23 - b ) Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber de s Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn auf Grund der Benu t- zung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 - Stimmt' s?, mwN). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG, di e unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzune h- men ist, besteht auch beim Werktitelschutz eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Werktitel, der Kennzeic h- nungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, und der Identität oder Äh n- lichkeit der Werke (BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - I ZR 108/00, GRUR 2002, 1083, 1084 [juris Rn. 14] = WRP 2002, 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt ; Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr ; Urteil vom 27. April 2006 I ZR 109/03, GRUR 2006, 594 Rn. 20 = WRP 2006, 898 - SmartKey ; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 Stimmt' s? ). c ) Das Berufungsgericht hat eine von ihm angenommene jedenfalls sehr große Werkähnli chkeit damit begründet, dass die sich gegenüberstehenden Werktitel für Musikstücke der Unterhaltungs - und Tanzmusik benutzt würden. Einzelne Unterschiede in der Aktualität der Stilrichtungen und verwendeten Sti l- elemente seien nicht schwerwiegend und - zeit lich vor der Wahrnehmung der Musikstücke selbst - für den angesprochenen Verkehr nicht erkennbar. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erhebt die Revision keine Rüge . 61 62 63 - 24 - d ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die originär durchschnittliche Unterscheidungskraft des dem Kläger zustehenden Titels sei durch umfangreiche Benutzung gesteigert worden. aa ) Soweit die Revision geltend macht, der streitgegenständliche Titel sei bereits nicht originär unterscheidungskräftig, weil er als Orientierung für den Musikinhalt dienen solle, nimmt sie lediglich auf ihre an anderer Stelle erhob e- nen, nicht durchgreifenden Rügen Bezug (vgl. oben Rn. 23 ). bb ) Die gegen die Annahme einer gesteigerte n Unterscheidungskraft g e- richteten Rügen der Revision sind zudem nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat angenommen, von einer unmittelbaren Verwechslungsg e- fahr sei selbst bei Annahme einer nur durchschnittlichen Unterscheidungskraft auszuge hen. Im Hinblick auf diese Beurteilung hat die Revision keine Rüge e r- hoben . cc ) Die gegen die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Unte r- scheidungskraft erhobenen Rügen der Revision greifen allerdings auch in der Sache nicht durch. (1) Das Beruf ungsgericht hat angenommen, eine Steigerung der Unte r- scheidungskraft durch Benutzung ergebe sich jedenfalls zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt im Jahr 2009 daraus, dass die Single " Das Omen (Teil 1) " im Jahr 1989 für insgesamt neun Wochen die Nr. 1 in de n deutschen Charts gewesen sei. Außerdem sei der Titel 29 Wochen in den Top 100 der deutschen Charts gewesen. Von der Single seien mehr als 500.000 Exemplare in Deutsc h- land verkauft worden, der Titel sei zudem millionenfach lizenziert worden. Da r- über hinau s sei der Titel von 1992 bis 2012 in zahlreichen, teilweise auch von der Beklagten selbst herausgebrachten Hit - Kompilationen enthalten gewesen. 64 65 66 67 68 - 25 - Schon die Aufnahme des Titels in derartigen Zusammenstellungen belege se i- ne auch in Fachkreisen weiterhin voraus gesetzte Bek anntheit, mö g e auch der Verkaufserfolg der Kompilationen bescheiden geblieben sein. Zwar sei in der Unterhaltungsbranche nur wenig so vergänglich wie der Erfolg von gestern. G e- rade bei sehr erfolgreichen Musikstücken des allgemeinen Publikumsg e- schmacks verblasse aber die Erinnerung nur langsam. Jedenfalls bei den in den Jahren 1989/1990 jüngeren Verbrauchern verbleibe auch über Jahre und Jahrzehnte in einem erheblichen Umfang eine konkrete Erinnerung an derartige Musikstücke. Die verbreitete Eri nnerung in dieser Generation erlaube auch 25 bis 30 Jahre später die Feststellung einer erheblichen Bekanntheit von e r- folgreichen Musikstücken wie dem streitgegenständlichen. Nur deshalb erfolge auch die spätere Aufnahme des Titels in Hit - Zusammenstellunge n. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Annahmen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den Ausführungen des Ber u- fungsgerichts lasse sich schon nicht entnehmen, dass seine Mitglieder zur B e- urteilung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen hinreichend sachkundig se i- en. Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Kenntnisse des allgemeinen Verkehrs zu erfolgreichen Musikstücken und ihrer Interpretation durch unte r- schiedliche Musiker ausgeführt, dass seine Mitglieder zum angesprochenen Verkehr zählten. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht allgemein eine hinreichende Sachkunde seiner Mitglieder in Bezug auf die Anschauungen und Kenntnisse des im Streitfall maßgeblichen allgemeinen Publiku ms annimmt, das an Popmusik interessiert ist und solche konsumiert. Die Revision zeigt nicht auf, dass die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Anschauungen des al l- gemeinen Verkehrs erfahrungswidrig sind. (3) Die Revision rügt ferner vergeblich , der Beurteilung des Berufungsg e- richts fehle jede Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat sich auf die 69 70 - 26 - erheblichen Charterfolge des streitgegenständlichen Musikstücks und dessen Aufnahme in Hit - K ompilationen gestützt, die - teilweise von der Beklagten selb st - in den Jahren 1992 bis 2012 vertrieben wurden. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht mit konkreten Rügen. (4) Soweit die Revision geltend macht, der streitgegenständliche Titel sei in keiner Weise vergleichbar mit wirklich erfol greichen, immer wieder im Radio gespielten Songs der Beatles ( " When I´m Sixty - Four " ), der Rolling Stones ( " S a- tisfaction " ) oder von Michael Jackson ( " Thriller " ), es handele es sich vorliegend zudem um Disco - Tanzmusik, die keineswegs mit dem " allgemeinen Mus ikg e- schmack " gleichzusetzen sei und nicht unbedingt auch bei anderen Gelege n- heiten häufig gespielt werde, zudem seien deren Käufer zum Kollisionszeitpunkt circa 40 Jahre alt gewesen und könnten daher nicht als bedeutender Teil der heutigen Käufer von Popmu sik angesehen werden, stützt sie sich wiederum in unzulässiger Weise auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenen Tats a- chenvortrag, ohne geltend zu machen, das Berufungsgericht habe dieses Vo r- bringen übergangen. Mit ihren Rügen versucht die Revision zud em, die mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre abweichende eigene Ansicht zu ersetzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. e ) Die Beurteilung des Berufungsgeri chts, es bestehe eine für die Anna h- me unmittelbarer Verwechslungsgefahr hinreichende Zeichenähnlichkeit zw i- schen dem Titel " Das Omen (Teil 1) " und den von der Beklagten benutzten T i- teln " Omen " , " Omen - Extended Mix " , " Omen - Herve's End of the World R e- mix " , " Omen Reprise " , " Omen - Noisia Remix " sowie " Omen (Live from Rock am Ring) " , hält einer rechtlichen Überprüfung dagegen nicht stand. 71 72 - 27 - aa ) Die Frage der Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden T i- tel ist danach zu bestimmen, welchen Gesamteindr uck die beiderseitigen B e- zeichnungen im Verkehr erwecken. Abzustellen ist darüber hinaus auf die B e- sonderheiten in Bezug auf die Marktverhält ni sse der in Rede stehenden Werke (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 [juris Rn. 22] = WRP 2000, 533 - FACTS ; BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 Stimmt' s? ). Der Schutz des Rechts an einem Werktitel bestimmt sich nach seiner Funktion der bloßen Werkunterscheidung (BGH, GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 29] - Winnetous Rückkehr) . Es ist st ets die besondere funktionale Ausrichtung der Werktitel und ihre bisweilen spezifische Wahrnehmung und Interpretation durch den Durchschnittsverbraucher zu beachten (Ingerl/Rohnke, MarkenG aaO § 15 Rn. 180). Ist der in Re d e stehende Produktsektor durch ein e Anzahl von We r- ken mit jeweils nur geringfügigen Abweichungen im jeweiligen Titel geken n- zeichnet, kann dies dazu führen, dass der Verkehr sich an diesen Umstand g e- wöhnt und auf - auch nur geringe - Abweichungen der Titel besonderes achtet (Büscher in Büsc her/Dittmer/Schiwy aaO § 15 MarkenG Rn. 78). Dabei wird der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks ermöglichen soll, erfahrungsgemäß solchen Zusätzen und Hinweisen sein Augenmerk schenken, die wie eine Bezifferung oder ein inhalt sbez ogener Hinweis - ersichtlich der Unterscheidung verschiedener Folgen einer Werkreihe (vgl. BGH , GRUR 2003, 440, 441 [juris Rn. 29] - Winnetous Rückkehr) oder unterschiedlicher Interpret a- tion en einer Kompositio n und damit verschiedenen immateriellen Arbeits erge b- nissen dienen, welche jeweils für sich genommen als Gegenstand des Rechts - und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind. Bei den vorliegend maßgeblichen Tonwerken ist insoweit die Besonderheit zu berücksichtigen, dass - wie bereits dargelegt (vgl. oben Rn. 40 ) - als schut z- fähiges immaterielles Arbeitsergebnis nicht nur eine bestimmte Komposition, 73 74 - 28 - sondern auch eine konkrete unterscheidungskräftige Interpretation dieser Ko m- position durch einen bestimmten Musiker, eine Musi kgruppe oder einen chara k- teristischen Klang geprägten Darbietung in Betracht kommt. Den am Erwerb von Musikstücken der Unterhaltungs - und Tanzmusik interessierten Verkehr s- kreisen wird nach der Lebens erfahrung bekannt sein, dass von ein und derse l- ben Kompos ition verbreitet verschiedene Versionen ( " Extended - Mix " , " Remix " , " Dance V ersion " , " Live V ersion " ) vertrieben werden , die sich in der Länge, dem Aufbau, der Instrumentierung ( " Unplugged " ) , dem Tempo , dem Weglassen von Gesang ( " Instrumental " ) oder der Auffü hrungsart ( " Live " , " Studio " ) untersche i- den können und bei denen diese Unterschiede zur Orientierung des Verkehrs im Titel zum Ausdruck kommen können . Diesen Grundsätze n wird die Beurte i- lung des Berufungsgerichts nicht gerecht. bb ) Das Berufungsgericht h at Zeichenidentität zwischen dem angegriff e- nen Titel " Omen " und dem dem Kläger zustehenden Werktitel " Das Omen (Teil 1) " angenommen . Es hat insoweit ausgeführt , nicht wenige Verbraucher würden den dem Kläger zustehenden Werktitel " Das Omen (Teil 1) " auf di e B e- standteile " Das Omen " oder " Omen " abkürzen und auch so in Erinnerung b e- ha l ten. Mit dieser Beurteilung berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, dass der Zusatz " (Teil 1) " im Werktitel des Klägers dem Verkehr ersichtlich eine nähere Identifikation des mit dem Titel bezeichneten Werks in Abgrenzung zu weiteren Teilen ( " Teil 2 " , " Teil 3 " ) eines " Omen " - Musikstücks ermöglich en soll. Das Ber u- fungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die Wendung " (Teil 1) " vom angesprochenen Verkehr dahin ve rstanden wird, e s folge noch " Teil 2 " . Dem Verkehr wird mithin n ahegelegt, dass es sic h bei de m mit " Das Omen (Teil 1) " gekennzeichneten Musikstück um ein Werk handelt, dass gerade nicht mit einem Musikstück identisch ist, welches den schlichten Titel " Ome n " trägt. 75 76 - 29 - cc ) Hinsichtlich der beanstandeten Titel " Omen - Extended Mix " , " Omen Herve ' s End o f t he World Remix " , " Omen - Noisia Remix " sowie " Omen (Live from Rock am Ring) " hat das Berufungsgericht große Zeichenähnlichkeit mit dem Klagetitel " Das Ome n (Teil 1) " angenommen. Auch dies hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, im Werktitel " Omen - E x- tended Mix " dominiere die Wendung " Omen " . Der Zusatz " - Extended Mix " sei erkennbar auf den Bestandteil " O men " bezogen und enthalte nur eine nähere Beschreibung des Inhalts des Werks im Sinne von " erweiterte/ausgedehnte M i- schung " . Auf der Grundlage dieser nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung ist davon auszugehen, dass der Verkehr durch den Zusatz " - Exten - ded Mix " auf eine Version eines Musikstücks hingewiesen wird , die sich durch charakteristische Besonderheiten ( " erweiterte/ausgedehnte Mischung " ) au s- zeichn et . Durch den Zusatz wird daher ein eigenständiges imm aterielle s A r- beitsergebnis gekennzeic hnet , welche s für sich genommen als Gegenstand des Rechts - und Geschäftsverkehrs in Betracht kommt . Der Verkehr hat deshalb keine Veranlassung, den seiner Funktion nach einer näheren Identifikation des Musikstücks dienenden Zusatz " - Extended Mix " bei der Wahrnehmung des Titels auszublenden. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass die in den weiteren angegriffenen Musiktiteln enthaltenen Zusätze " Herve' s End o f t he World R e- mix " und " Noisia Remix " bloße Hinweise auf eine neu überarbeitete Auflage desselben Werkes " Omen " im Sinne einer Neuabmischung (durch wen auch immer) darstellten, während der Zusatz " Reprise " inhaltlich auf eine Wiederh o- lung des musikalischen Themas hinweise. Damit hat es erneut auf der Grun d- lage seiner rechtsfehlerfrei getroff enen tatrichterlichen Feststellungen nicht die 77 78 79 - 30 - Besonderheiten der in Rede stehenden Werke berücksichtigt . Auch die fragl i- chen Zusätze weisen jeweils näher identifizierend auf Tonwerke hin, die der angesprochene Verkehr bei seiner Erwerbsentscheidung unters cheiden wird, bei denen es sich mithin um eigenständige immaterielle Arbeitsergebnisse ha n- delt. Entsprechendes gilt für den angegriffenen Titel " Omen (Live from Rock am Ring) " . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Zusatz " Live from Rock am Ri ng " auf den Vortrag des Musikstücks auf einer Liveveranstaltung hinweist . Dieser Zusatz dient daher der Abgrenzung einer eigenständig marktrelevanten Interpretation von anderen Versionen ( " Studio " ) der Komposition " Omen " und wird vom Verkehr als werkidenti fizierend wahrgenommen. dd ) Hiervon ausgehend scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagetitel " Das Omen (Teil 1) " mit den angegriffenen Titeln " Omen " , " Omen - Extended Mix " , " Omen - Herve ' s End o f t he World Remix " , " Omen - Noisia Remix " sowie " Omen (Live from Rock am Ring) " aus. Ang e- sichts der vom Verkehr im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen wahrgenommenen unterschiedlichen Zusätze besteht nicht die Gefahr, dass er den einen Titel für den anderen hält. Eine unmittelbare schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet wegen der sich jeweils deutlich unterscheidenden Bestandteile der in Rede stehenden Titel aus. Gleiches gilt für eine klangliche Verwechslungsgefahr. Der Annahme e ine r begriffliche n Verwechslungsgefahr steht entgegen, dass der Verkehr den vorliegenden Zusätzen eine auf die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Musikst ü- cke hinweisende Bedeutung beimessen wird. Zudem liegt eine begriffliche Ve r- wechslungsgefahr auch deshalb f ern, weil der Klagetitel durch den bestimmten Artikel " Das " und den Zusatz " (Teil 1) " auf Deutsch gefasst ist und den Verkehr auf einen deutschsprachigen Titel hinweist , während die angegriffenen Titel 80 81 82 - 31 - " Omen - Extended Mix " , " Omen - Herve ' s End o f t he Worl d Remix " , " Omen Noisia Remix " sowie " Omen (Live from Rock am Ring) " sich der englischen Sprache bedienen und daher ein englischsprachiges Musikstück nahelegen. f) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZP O). aa) E ine mittelbare Verwechslungsgefahr etwa unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens sowie eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne , nä m- lich die Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Ve r- bindungen durch den angesprochen en Verkehr , scheide n im Streitfall ebenfalls aus. (1 ) Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werk e s von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestim mte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 23 - Stimmt' s?, mwN). Ein weitergehender Schutz kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Verkehr - beispielsweise bei bekan n- ten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften - mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen He r- kunft verbindet (BGH, Urteil vom 16. Juli 19 98 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 [juris Rn. 40] = WRP 1999 , 186 - Wheels Magazine; Urteil vom 12. Nove m- ber 1998 I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 [ juris Rn. 22] = WRP 1999, 519 Max; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 [juris Rn. 39 ] = WRP 1999, 1279 SZENE; BGH, GRUR 20 02, 1083, 1085 [juris Rn. 25] 1, 2, 3 im Sauseschritt). 83 84 85 86 - 32 - (2 ) Hiervon kann für den Titel " Das Omen (Teil 1) " nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folg e- richtig - z ur Bekanntheit des Klagetitels keine konkreten Feststellungen getro f- fen. Es hat ferner nicht festgestellt, dass dem Verkehr eine von einer Gruppe herausgebrachte Titels erie bekannt ist, die nach demselben Zeichenbildung s- prinzip ( " Das Omen (Teil 2) " , " Das O men (Teil 3) " usw.) gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1998 - I ZR 268/95, BGHZ 138, 349 [juris Rn. 27] MAC Dog). Die Revisionserwiderung hat entsprechendes nicht geltend g e- macht. Für eine durch den Klagetitel ausnahmsweise vermittelte He rkunftsvo r- stellung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein aus der vom Ber u- fungsgericht angenommenen durch Benutzung gesteigerten Unterscheidung s- kraft des Titels " Das Omen (Teil 1) " kann im Streitfall nichts hergeleitet werden. Zwar kann bei peri odisch erscheinenden Werken , wie Zeitschriften und Zeitu n- gen , eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr angesichts der fortlaufenden we i- teren Ausgaben zu einer Herkunftsvorstellung führen. Für Werke, die im Rege l- fall als Einzelwerk veröffentlicht werden, ist ein derartiger Rückschluss auf Ve r- kehrsvorstellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber nicht gerech t- fertigt (vgl. BGH, GRUR 2002, 1083, 1085 [juris Rn. 26] - 1, 2, 3 im Saus e- schritt). So liegt es erfahrungsgem äß auch bei Musikstücken der Popmusi k- br anche. Abweichendes hat das Berufungsgericht nicht festges t ellt und wird von der Revisionserwiderung auch nicht geltend gemacht. bb) Die Klageanträge sind schließlich nicht wegen einer Verletzung der vom Kläger außerdem geltend gemachten Rechte an den W erktiteln " Carma Omen 2 " und " Omen - The Story " begründet. Das Berufungsgericht hat ins o- weit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr , eine mittelbare Verwechslungsg e- fahr sowie eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne verneint. Diese Beu r- teilung lässt kei nen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionserwiderung erinnert insoweit nichts. 87 - 33 - II. Der vom Berufungsgericht angenommene n Begründetheit der Folgea n- träge auf die Erteilung von Auskunft sowie die Feststellung einer Schadense r- satzverpflichtung der Beklagten fehlt nach dem vorstehend Ausgeführten ebe n- falls eine rechtlich tragfähige Grundlage . C . D anach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufz u- heben , soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und die Berufung d es Klägers gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen . Eine r Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die grun d- sätzlich auch das Revisionsgerich t beantworten kann (BGH , GRUR 2009 1055 Rn. 62 - airdsl , mwN). Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, GRUR 2012, 1265 Rn. 31 - Stimmt' s?, mwN) . Der Senat kann vorliegend aber die Frage der Verwech s- lungsgefahr selbst abschließend beurteilen, weil der hierzu erforderliche Sac h- verhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler S chwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2014 - 15 O 102/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2017 - 5 U 84/14 - 88 89 90 91
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