BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Stadtbahnfahrzeug UrhG § 13 Satz 1 Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung b e nannt zu werden. - 2 - UrhG § 103 Abs. 1 Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mndlichen Verhandlung abz u - stellen, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu bese i tigen. BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 98/00 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof es hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erarbeitete im Auftrag der Beklagten, der Ü. Ve r - kehrsbetriebe AG, Entwrfe fr das Stadtbahnfahrzeug T. , u.a. den Entwurf vom 23. November 1993 mit einem Modell. Die weiteren Arbeiten bertrug die Beklagte dem Designer M. . Die Beklagte stellte im Frhjahr 1996 das neue Stadtbahnfahrzeug vor und nahm es in Betrieb. Als Designer bezeichnete sie in der Öffentlichkeit seitdem M. mit der Wendung "Design: J. M. ". - 4 - Der Klger hat vorgebracht, die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. beruhe weitgehend auf seiner eigenschöpferischen Leistung. Er habe d a - her Anspruch darauf, bei einer Urheberangabe als Miturheber benannt zu we r - den. Eine Bekanntmachung des Urteils sei notwendig, um dem Eindruck in den Fachkreisen entgegenzuwirken, die Beklagte habe ihm den Auftrag fr die G e - staltung des Stadtbahnfahrzeugs entzogen, weil die von ihm vorgelegten En t - wrfe unbrauchbar gew e sen seien. Der Klger hat vor dem Landgericht beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurte i - len, es zu unterlassen, in Publikationen, am Herstellerschild des neuen Stadtbahnwagens sowie bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Designs des neuen Stadtbahnwagens Herrn J. M. zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturhe berschaft des Klgers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen; 2. dem Klger die Befugnis gemß § 103 UrhG zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Tagespresse und in den Fac h zeitschriften bekannt zu machen. Die Beklagte hat vorgebracht, die Entwurfsarbeiten des Klgers seien nicht urheberrechtlich schutzfhig. Jedenfalls sei die Gestaltung des Stad t - bahnfahrzeugs durch M. keine unfreie Bearbeitung der Entwrfe des Kl - gers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Klger Berufung eingelegt. Mit seinen Berufungsantrgen hat er klageerweiternd beantragt, ihm die Befugnis, das Urteil bekannt zu machen, bereits fr die Zeit vor dessen Rechtskraft zuzuspr e - - 5 - chen. Weiter hat er die Presseorgane, in denen das Urteil bekannt gemacht werden solle, nher bezeichnet. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und den Antrag auf Bekanntmachung dieser Entscheidung wie folgt zugesprochen: Der Klger darf auf Kosten der Beklagten den Tenor zu Ziffern 1 und 2 dieses Urteils unter Hinzufgung eines Vermerks, aus dem sich ergibt, ob das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskrftig ist, je einmal in der Fachzeitschrift a) FORM, FORM- Verlag Hannover, b) Design-Report, Blue Verlag Hamburg, c) Design The journal of Design, London in einer Anzeige, die den Text im Fließsatz wiedergibt, in der Schriftgr ö - ße eines Textbeitrages der jeweiligen Publikation veröffentlichen. Im brigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle GRUR-RR 2001, 125). Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung der Klger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsa n - spruch zugesprochen, weil der Klger als Miturheber ein Recht auf Anerke n - nung se i ner Urheberschaft habe. - 6 - Das Stadtbahnfahrzeug T. sei ein Werk der angewandten Kunst. Wie der gerichtliche Sachverstndige Dipl.-Designer und Dipl.-Ing. G. - in Ei n - klang mit dem Privatgutachter des Klgers Prof. L. - berzeugend dargelegt habe, halte das Stadtbahnfahrzeug von rein handwerklichen Durchschnittsg e - staltungen einen weiten Abstand ein und sei knstlerisch originell. Eine Stad t - bahn mit dieser besonderen Anmutung, die bersichtlich und klar gegliedert, ausgewogen und harmonisch gestaltet sei, habe es bisher nicht g e geben. Die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeuges sei auch auf schpferische Leistungen des Klgers zurckzufhren. Der Klger habe die uûere Grun d - form, die von der technisch vorgegebenen Grobform (dem Bauprinzip) zu u n - terscheiden sei, als eigenstndiges Werk geschaffen. Die daran fr das endg l - tige Fahrzeug vorgenommenen Änderungen seien bloûe Modifikationen. Als Miturheber knne der Klger verlangen, daû die Beklagte irrefhre n - de Angaben ber die urheberrechtliche Beteiligung Dritter unterlasse und se i - nen Werkbeitrag in derselben Weise qualifiziere wie vergleichbare Beitrge a n - derer. Da die Beklagte in der Öffentlichkeit nur M. al s Urheber des Designs des Stadtbahnfahrzeuges T. nenne, sei zu befrchten, daû sie dies auch auf dem Herstellerschild und bei Ausstellungen tun werde. Dem Klger stehe de s - halb auch insoweit ein (vorbeugender) Unterla s sungsanspruch zu. Der Klger habe ein berechtigtes Interesse daran, das Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Er msse befrchten, daû die Benennung von M. als Alleinurheber in den Fachkreisen so verstanden werde, daû ihm selbst der Auftrag wegen unzureichender Vorschlge entzogen worden sei und die nunmehr sichtbare Urqualitt des Stadtbahnfahrzeugs trotz seiner langjhr i - gen Vorarbeiten nicht auf seine Tti g keit zurckzufhren sei. - 7 - Die Bekanntmachung des Urteilstenors in den drei vom Klger genan n - ten Fachzeitschriften genge seinen berechtigten Interessen. Sie drfe schon vor Rechtskraft des Urteils vorgenommen werden, weil in H. noch im gle i - chen Jahr die Weltausstellung stattfinden und das Stadtbahnfahrzeug T. d a - durch weltweite Publizitt erhalten werde. Die Urteilsbekanntmachung knne deshalb eine Belastung des Rufs des Klgers vermeiden, ohne zu einer unnt i - gen Demtigung der Unterlegenen zu fhren. Dem entspreche die Anordnung, der Bekanntmachung einen Vermerk beizufgen, ob das Urteil recht s krftig sei. Einen Anspruch auf Zuerkennung einer weitergehenden Bekanntm a - chungsbefugnis habe der Klger nicht. II. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, in Publikationen, auf dem Herstellerschild des Stadtbahnwagens T. sowie bei Ausstellungen M. als Alleinurheber des Designs zu nennen, ohne gleichze i - tig auf die Miturheberschaft des Klgers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen. a) Dieser Antrag ist bei einem dem Wortlaut entsprechenden Verstndnis schon nach dem eigenen Vorbringen des Klgers unbegrndet. Miturheber knnen mehrere Urheber nur dann sein, wenn sie ein Werk gemeinsam g e - schaffen haben (§ 8 Abs. 1 UrhG). Der Klger und M. haben jedoch unstre i - tig nicht gemeinsam, sondern nacheinander an der Gestaltung des Stadtbah n - fahrzeugs gearbeitet. Der Antrag zielt demgemû nicht darauf ab, daû der Kl - - 8 - ger gerade als Miturheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes benannt we r - den soll. Dem Klger geht es vielmehr in der Sache um eine Urheberbene n - nung, die anerkennt, daû bei der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. ein von ihm geschaffenes schutzfhiges Werk der angewandten Kunst unselbst n - dig bearbe i tet worden ist (§ 23 UrhG). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es jedoch nicht m g - lich, den Unterlassungsantrag dahin auszulegen, daû der Beklagten verboten werden solle, M. als Urheber zu nennen, ohne auf die "weitere Urhebe r - schaft" des Klgers hinzuweisen. Bei dieser Auslegung wre der Klageantrag unbestimmt, weil unklar bliebe, auf welche Art der Urheberschaft des Klgers die Beklagte hinweisen msse und in welcher Art und Form dies zu geschehen habe. Die Urheberschaft an einem bearbeiteten Werk und die Urheberschaft an der Bearbeitung sind qualitativ zu unterscheiden. Auf die unterschiedlichen schpferischen Beitrge zu der Bearbeitung kann daher nicht zutreffend "in gleicher Art und Form" hingewiesen werden. Die Unbestimmtheit des Unterla s - sungsantrags, die sich bei einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung erg - be, wre um so weniger hinnehmbar, als mit einem dem Unterlassungsantrag entsprechenden Ausspruch zugleich der Inhalt der Urteilsbekanntmachung festgelegt we r den soll. Die Fassung des Unterlassungsantrags macht weiterhin nicht hinre i - chend deutlich, daû dieser nur darauf gesttzt ist, daû fr das Äuûere des Stadtbahnfahrzeugs eine von dem Klger stammende schpferische Gesta l - tung verwendet worden sei. b) Der Unterlassungsantrag ist allerdings nicht bereits als unbegrndet abzuweisen. Dem Klger, der in den Vorinstanzen noch nicht auf die Bedenken - 9 - gegen die Fassung seines Antrags hingewiesen worden ist, muû vielmehr G e - legenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Antrag zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Reche n - zentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der mglichen Antragsfassung ist darauf hinzuweisen, daû sich der auf § 13 Satz 1 UrhG ges ttzte Unterlassungsantrag auch auf das Ve r - bot der konkreten Verletzungsform beschrnken kann. Der Urheber ist grun d - stzlich nicht gehalten, im Klageantrag festzulegen, wie eine Urheberbene n - nung zu formulieren ist, die seine Rechte wahrt (vgl. dazu - zur A ntragsfassung im Wettbewerbsrecht - BGHZ 123, 330, 336 - Folgevertrge I, m.w.N.). Das Recht des Urhebers aus § 13 Satz 2 UrhG zu bestimmen, ob das Werk mit e i - ner Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, bleibt davon unberhrt. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daû auch der Klageantrag, mit dem der Klger begehrt, ihm die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils z u - zusprechen, in der gestellten Fassung keinen Erfolg haben kann, weil dieser Antrag auf den Unterlassungsantrag Bezug nimmt. Dem Klger ist jedoch auch insoweit Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben. III. Die Klage ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits aus anderen Grnden abzuweisen. 1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Klger gemû § 13 Satz 1 UrhG von der Beklagten verlangen, daû diese nicht allein M. als Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. b e nennt. - 10 - a) Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urh e - berschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urhebe r - schaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes - wie hier - als Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 42, 43 - Straûen - g e - stern und morgen; Urt. v. 28.4.1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Schricker/Dietz, Urheberrecht, 2. Aufl., § 13 Rdn. 18; Kroitzsch in Mhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rdn. 13). b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daû die Gestaltung des Äuû e - ren eines Stadtbahnwagens gemû dem Entwurf des Klgers vom 23. Novem- ber 1993 und dem entsprechenden Modell ein Werk der angewandten Kunst ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), hlt den Revisionsangriffen der Beklagten stand. Urheberrechtsschutz kann auch fr Werkteile wie eine Fassadengesta l - tung zuerkannt werden, wenn diese bereits fr sich genommen eine persnliche geistige Schpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (vgl. - zu Werken der Baukunst - BGHZ 61, 88, 94 - Whlamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauauûenka nte; Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rdn. 151). Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei fr den Entwurf des Klgers fr das Äuûere der Stadtbahn bejaht. Entgegen der Ansicht der Revis i - on hat der gerichtliche Sachverstndige, auf dessen Gutachten sich das Ber u - fungsgericht maûgeblich gesttzt hat, bei der Beurteilung des Entwurfs des Klgers auch die vorbestehenden Gestaltungen, insbesondere der S-Bahn K o - - 11 - penhagen, hinreichend bercksichtigt. Der Sachverstndige hat dazu ausg e - fhrt, daû die besondere gestalterische Leistung des Klgers gerade in der Neuartigkeit des von ihm entworfenen Wagenuûeren liege. Unerheblich ist, ob der Vorschlag, in Anlehnung an Fahrzeuge der S-Bahn Kopenhagen die Se i - tenwand des zu entwickelnden Stadtbahnfahrzeugs "bauchig" zu gestalten, auf Mitarbeiter eines an der Entwicklungsarbeit beteiligten Unternehmens zurc k - geht. Eine solche technische Vorgabe htte die Gestaltung des Stadtbahnuû e - ren jedenfalls nur sehr grob festgelegt. Fr die gestalterische Umsetzung dieses technischen Gedankens blieb, wie der gerichtliche Sachverstndige dargelegt hat, ein groûer Spielraum, den der Klger eigenschpferisch g e nutzt hat. Die schpferische Leistung des Klgers bei seinem Entwurf des Stad t - bahnuûeren liegt in der erreichten besonderen Harmonie der Gesamtgesta l - tung. Die stark gerundete Vorderfront, bei der unten alle unfallkritischen Teile wie Schei n werfer, Scheibenwischer und Kupplung soweit mglich zurckge- nommen sind, ist mit der groûzgig geschwungenen Seitenwand zu einer klar gegliederten, in sich ausgewogenen und eleganten Groûform ve r schmolzen. c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daû das uûere des Stad t - bahnfahrzeugs T. eine unselbstndige Bearbeitung des Entwurfs des Kl - gers ist (§ 23 UrhG), wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegri f fen. Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschtzten lteren Werkes ein selbstndiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersnlichen Zgen des benutzten Werkes hlt. Dabei ist kein zu milder Maûstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, daû angesichts der Eigenart des ne u - en Werkes die entlehnten eigenpersnlichen Zge des geschtzten lteren - 12 - Werkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, daû die dem g e - schtzten lteren Werk entlehnten eigenpersnlichen Zge in dem neuen Werk in der Weise zurcktreten, daû das neue Werk nicht mehr in relevantem U m - fang das ltere benutzt, so daû dieses nur noch als Anregung zu neuem, sel b - stndigem Werkschaffen erscheint (BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dazu - gesttzt auf die ihm vorliegenden Sachverstndigengutachten - dargelegt, daû das uûere des Stadtbahnfah r - zeugs T. die gestaltprgenden Eigenschaf ten des Entwurfs des Klgers hi n - sichtlich des Wagenkastens mit nur geringen Vernderungen bernommen und nur im oberen Bereich des Triebwerkkopfes durch Detailvariationen die h n - lichkeit vermieden habe. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû sich die schpf e - rische Leistung des Klgers noch im Gesamteindruck des uûeren des Stad t - bahnfahrzeugs T. ausprgt. Dies beruht auf der kaum vernderten Übe r - nahme des den Gesamteindruck besonders prgenden Krmmungsverlaufs der Seitenwand, verbunden mit der insgesamt sehr deutlichen Anlehnung bei der Gestaltung des Triebwerkkopfes und dessen gestalterischer Einbindung in die Gesamtform des Fahrzeuguûeren. Die Form des unteren Teils des Trieb- werkkopfes ist weitgehend bernommen, wobei die noch aufflligste Abwe i - chung in der Vernderung der Scheinwerferkonturen liegt. Wesentliche Unte r - schiede ergeben sich bei dem oberen Teil des Triebwerkkopfes. Das Stad t - bahnfahrzeug T. weist im Vergleich zu dem Entwurf des Klgers eine steil e - re, etwas verjngt wirkende Front auf und besitzt - anders als der Entwurf des Klgers - nicht nur eine einzige, breit geschwungene Windschutzscheibe, so n - dern eine kleinere Frontscheibe und zwei Seitenfenster. Darin liegt eine - auch vom gerichtlichen Sachverstndigen gewrdigte - eigenstndige Leistung des Designers M. , die auch dessen Gestaltung den Charakter eines urhebe r - - 13 - rechtlich schutzfhigen Werkes geben kann. Dies ndert jedoch nichts an den weitgehenden Übereinstimmungen im Gesamteindruck des Wagenuûeren, die es ausschlieûen, davon zu sprechen, daû der Entwurf des Klgers nur noch als eine Anregung zu einem selbstndigen Werkschaffen erscheine. Etwas and e - res ergibt sich auch nicht aus den Abweichungen bei der Gestaltung der Fe n - ster der Seitenwnde, die bei dem Stadtbahnfahrzeug T. herkmmlicher g e - staltet sind, als dies der Klger vorgesehen hatte. Diese Unterschiede lassen die Übereinstimmungen in der den Gesamteindruck prgenden, vom Klger besonders schpferisch gestalteten Grundform des Wagenuûeren unberhrt. d) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, daû die Gefahr besteht, daû die Beklagte den Designer M. auch auf dem He r - stellerschild und bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Stadtbahnfah r - zeugs T. benennt. Das Beru fungsgericht konnte diese tatrichterliche Beu r - teilung - entgegen der Ansicht der Revision - ohne weiteres daraus ableiten, daû die Beklagte bisher in der Öffentlichkeit M. als Alleinurheber bezeichnet hat. 2. Bei der Entscheidung ber den Antrag auf Zuerkennung der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung (§ 103 UrhG) wird zu beachten sein, daû die nu n - mehr gegebenenfalls erneut aufgrund einer Interessenabwgung (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 570 - Beatles-Doppel-CD) vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntm a - chung besteht, auf den Zeitpunkt der letzten mndlichen Verhandlung im e r - neuten Berufungsverfahren abstellen muû, da es Zweck der Urteilsbekanntm a - chung ist, fortwirkende Strungen zu beseitigen (vgl. Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 103 Rdn. 2; Ltje in Mhring/Nicolini aaO § 103 Rdn. 3; vgl. dazu auch Schricker/Wild aaO § 103 Rdn. 4). Den Parteien - 14 - wird Gelegenheit zu geben sein, zu den dabei aus ihrer Sicht maûgeblichen Umstnden, auch hinsichtlich von Ort und Zahl der Urteilsbekanntmachungen, erneut vorzutragen. IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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