BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 98/01 Verkündet am: 17. Januar 2002 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2, 22 Abs. 1 Satz 7; RegVBG Art. 16, 19 Abs. 6 Satz 1, 20; VZOG §§ 16, 11 Abs. 2 Satz 4 a) Die Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der "grundbuchklaren" Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zum früheren Reichsverm ö - gen gehörenden Grundstück die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat und wem die gezogenen Nutzungen zustehen, beantwortet sich nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG i.d.F. des Registerv erfahrenbeschle u - nigungsgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Klärung der Eigentum s - verhältnisse ein Vermögenszuordnungsverfahren durchgeführt wurde und ob die Klärung vor oder nach dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschle u - nigungsgesetzes erfolgte. b) Das gesetzliche (restitutionsähnliche) Schuldverhältnis im Sinne des § 16 VZOG besteht zwischen dem Bund und dem (fiktiv) Verfügungsberechtigten. Soweit es bei der Bestimmung des Verfügungsberechtigten auf die Eigent ü - merstellung ankommt (vgl. § 2 A bs. 3 Satz 1 VermG), ist als Eigentümer di e - - 2 - jenige Krperschaft oder Institution anzusehen, die d as Eigentum nach Ma ß - gabe der Art. 21, 22 EinigVtr erlangt htte, wenn der Einigungsvertragsg e - setzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Übergang von frherem Reichsvermgen auf den Bund angeordnet htte. BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 - Kammergericht LG Berlin - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke fr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 2001 wird zurc k - gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Rechtsvorgnger der Beklagten, der VEB Kommunale Wohnung s - verwaltung Berlin-P. B. (KWV), wurde 1953 durch "Generalverwaltungsauftrag" des Magistrats von Groß-Berlin mit der Verwaltung des Garagengrundstcks S. Straße/D.straße in Berlin-P. B. betraut. Als Eigentmer des Grundstcks war im Grundbuch das "Großdeutsche Reich (Reichsfinanzverwaltung)" eingetragen. Die Beklagte fhrte als Rechtsnachfolgerin des KWV die Grundstcksverwa l - tung auch nach dem 3. Oktober 1990 weiter. Am 10. Dezember 1993 wurde die klagende Bundesrepublik Deutschland (Bundesvermgensverwaltung) im - 4 - Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentmerin des Grundstcks eingetr a - gen. Aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung setzte die Beklagte ihre Verwalterttigkeit bis zum 31. Mai 1995 fort. Nach Beendigung ihrer Verwalterttigkeit erstellte die Beklagte der Kl - gerin eine Abrechnung fr die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Mai 1995 und zahlte der Klgerin den sich hieraus ergebenden Überschuûbetrag von 1.256,90 DM aus. Nachdem die Klgerin die Beklagte mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, auch fr die Zeit vom 10. Dezember 1993 bis zum 30. Juni 1994 eine Grundstcksabrechnung zu erstellen, hat die Klgerin im Wege der Stufenklage Rechenschaftslegung fr diesen Verwaltungszeitraum und geg e - benenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung eines etwaigen - weiteren - Überschusses verlangt. Die Beklagte hat daraufhin eine Grundstcksabrechnung fr die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Mai 1995 vorgelegt und widerklagend Ausgleich des sich aus dieser Gesamtabrechnung ergebenden Verwaltungsdefizits von 37.846,72 DM begehrt. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Begehren der Klgerin auf R e - chenschaftslegung entsprochen. Die Widerklage hat es weitgehend abgewi e - sen; lediglich wegen eines sich nach der Berechnung des Landgerichts in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1995 unter Bercksichtigung des bereits ausgezahlten Betrags von 1.256,90 DM ergebenden Fehlbetrags von 1.225,26 DM hat es der Widerklage stattgegeben Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klgerin A n - schluûberufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien hinsich t - lich der die Rechenschaftslegung und die Abgabe der Versicherung an Eides - 5 - Statt gestellten Klageantrge den Rechtsstreit in der Hauptsache bereinsti m - mend fr erledigt erklrt, soweit diese die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1994 betroffen haben. Bezglich des noch im Streit befindlichen Abrechnung s - zeitraums vom 10. bis zum 31. Dezember 1993 ist die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben. Hinsichtlich der Widerklage, die die Beklagte im Ber u - fungsrechtszug nur noch in Hhe von 34.219,74 DM nebst Zinsen weiterve r - folgt hat, hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten weitgehend z u - rckgewiesen. Bezglich eines Betrags von 3.722,77 DM hat es auf die Rechtsmittel beider Parteien das angefochtene Teilurteil aufgehoben und i n - soweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landg e - richt zurckverwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin Abwe i - sung der Klage, soweit die Hauptsache noch nicht fr erledigt erklrt worden ist. Den Zahlungsanspruch verfolgt sie nur insoweit weiter, als die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht von Bestand geblieben ist, also in Hhe von 30.496,97 DM. Entscheidungsgrnde Die Revision hat keinen Erfolg. - 6 - I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin einen Anspruch auf Reche n - schaftslegung fr die insoweit noch im Streit befindliche Zeit vom 10. Deze m - ber 1993, dem Zeitpunkt der Eintragung der Klgerin als Eigentmerin des Grundstcks S. Straûe /D.straûe in das Grundbuch, bis zum 31. Dezember 1993 zugebilligt. Den widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsa n - spruch der Beklagten nach § 670 BGB hat es nur fr solche im Rahmen der Grundstcksverwaltung gemachten Aufwendungen fr begrndet erachtet, die in der Zeit vom 10. Dezember 1993 bis zum Mai 1995 gettigt worden sind. Hierbei hat es jeweils maûgeblich darauf abgestellt, daû die Klgerin nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 des Vermgenszuordnungsgesetzes (VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mrz 1994 (BGBl. I S. 709) fr die bis zur Grundbuchberichtigung entstandenen gewhnlichen Erhaltungsk o - sten des Vermgenswerts nicht aufzukommen habe. Dem ist zuzustimmen. Die von der Revision gegen die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des Vermgenszuordnungsgesetzes erhobenen Rgen greifen nicht durch. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daû bei der Bean t - wortung der Frage, wer die bis zur Berichtigung des Grundbuchs entstandenen Betriebs- und gewhnlichen Erhaltungskosten des Grundstcks zu tragen hat, § 11 VZOG heranzuziehen ist. Daû vorliegend ein frmliches Vermgen sz u - ordnungsverfahren nach § 2 VZOG nicht stattgefunden hat, steht dem ebens o - wenig entgegen wie der Umstand, daû die Vorschriften ber Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs der ffentlichen Krperschaften (§§ 11 bis 16 VZOG) erst durch Art. 16 des nach seinem Art. 20 am 25. Dezember 1993 - 7 - in Kraft getretenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. De zember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2225) in das Vermgenszuordnungsg e - setz eingefgt worden sind. a) Die Frage, welches Glied der ffentliche n Hand, zu der insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Lnder, die Gemeinden und die Gemei n - deverbnde (Landkreise) gehren, mit dem Untergang der DDR am 3. Oktober 1990 Eigentmer der zum Staatsvermgen der ehemaligen DDR gehrenden Gegenstnde (Volkseigentum) geworden ist, beantwortet sich im wesentlichen nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV). Das Verwaltungsverfa h - ren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit eine grundbuchklare Feststellung der E i - gentumsverhltnisse am ehemaligen Staatsvermgen der DDR herbeigefhrt werden soll, ist hauptschlicher Regelungsgegenstand des Vermgenszuor d - nungsgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 103). Ist der nach Durchfhrung eines solches Verfahrens ergangene - regelmûig deklaratorische (Senatsu r - teil aaO S. 108) - Bescheid ber den erfolgten Vermgensbergang bestand s - krftig geworden, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der zustndigen Stelle die im Bescheid als Grundstckseigentmer ausgewiesene Krperschaft als Eigentmer in das Grundbuch einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG). Vorliegend hat die Klgerin, wie mittelbar durch § 16 VZOG besttigt wird, am 3. Oktober 1990 von Gesetzes wegen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EV das Eigentum an dem vor bernahme in das Staatsvermgen der DDR dem Deutschen Reich gehrenden Grundstck e r - worben; eines besonderen (Rck-)bertragungsaktes bedurfte es nicht (S e - natsurteil aaO S. 103, 108 f). Die diesen Eigentumsverhltnissen entspreche n - de Grundbuchlage ist durch die am 10. Dezember 1993 im Wege der Grun d - - 8 - buchberichtigung erfolgte Umschreibung geschaffen worden. Dadurch ist, nachdem ersichtlich keine andere Krperschaft oder sonstige Stelle als Zuor d - nungsberechtigte ernsthaft in Frage gekommen war - auch die Beklagte hat die Richtigkeit der Eintragung der Klgerin als Eigentmerin in das Grundbuch nicht in Zweifel gezogen -, das Bedrfnis fr die Durchfhrung eines frmlichen Vermgenszuordnungsverfahrens entfallen, das zu nichts anderem als der Herstellung eben dieser Grundbuchlage htte fhren knnen (vgl. Schmitt- Habersack/Dick, in: Kimme, Offene Vermgensfragen, § 2 VZOG [Stand: N o - vember 1996] Rn. 5; Dick aaO § 3 VZOG Rn. 3). Der Umstand, daû ein Zuordnungsverfahren nicht stattgefunden hat, ndert jedoch nichts an der Anwendbarkeit der materiellen Zuordnungsregeln. Die Beantwortung der Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der sp - teren "grundbuchklaren" Feststellung der Eigentumsverhltnisse die fr den in Rede stehenden Vermgenswert aufgewendeten Betriebs- und Erhaltungsk o - sten zu tragen hat, kann nicht davon abhngen, ob die Klrung der Eigentum s - verhltnisse nach Durchfhrung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt ist oder ob sie auf anderem Wege - wie hier durch die Berichtigung des Grundbuchs - zu erreichen war. b) Einer sinngemûen Anwendung der fr die ffentliche Restitution geltenden materiellen Zuordnungsnormen steht vorliegend auch nicht entg e - gen, daû die Eintragung der Klgerin als Eigentmerin in das Grundbuch schon vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes erfolgte. - 9 - Ein derartiges Gesetzesverstndnis entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Dieser ist nmlich davon ausgegangen, daû der durch Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EV angeordnete bergang frheren Reichsvermgens auf den Bund "der Funktion nach" dem Rckbertragungsanspruch der Kommunen (vgl. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV) entspreche und deshalb kein Grund ersichtlich sei, ihn anders zu behandeln als kommunale Restitutionsansprche; dies sollte durch § 15 des Entwurfs (spter § 16 des Gesetzes) zur Vermeidung von Miûverstndnissen "ausdrc k - lich klargestellt" werden (BT-Drucks. 12/5553 S. 177; vgl. auch Brandenburg i - sches OLG, OLGR 1997, 262, 263; Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 83). aa) Die berleitungsbestimmung des Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG, wonach die genderten bzw. neu eingefgten Bestimmungen des Vermgen s - zuordnungsgesetzes grundstzlich nur auf Verfahren anzuwenden sind, in d e - nen bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine bestandskrftige Entscheidung ergangen ist, ist entgegen der Auffassung der Revision schon deshalb nicht einschlgig, weil es vorliegend nicht um verfahrensrechtliche Aspekte, sondern allein um die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Zuordnungsbestimmu n - gen geht. bb) Selbst wenn der Beklagten, wie die Revision meint, durch die A n - wendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ein ansonsten bestehender Kostene r - stattungsanspruch genommen wrde, so wre dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. - 10 - Von Beginn an war zwischen Bund und Lndern umstritten, ob die das frhere Reichsvermgen betreffende und die Eigentumsfrage zugunsten des Bundes lsende Einigungsvertragsklausel als gesetzlicher Eigentumsbergang oder als Restitutionsanspruch anzusehen ist (vgl. hierzu Schmidt-Rntsch/ Hiestand, in: Rechtshandbuch Vermgen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, § 16 VZOG [Stand: November 1994] Rn. 5; Schmidt-Leitschuh aaO Art. 21 EV [Stand: Oktober 1992] Rn. 39) . Ein potentiell Zuordnungsbete i - ligter konnte demnach nicht darauf vertrauen, daû bei der spteren Abwicklung eines das frhere Reichsvermgen betreffenden Zuordnungsverhltnisses nicht nach Restitutionsregeln verfahren wird. In den Restitutionsfllen verhlt es sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermgensgesetzes (§§ 3 ff VermG) als auch der des Vermgenszuordnungsgesetzes so, daû die bis zur Rckbertragung gezogenen Nutzungen beim Verfgungsberechtigten (Rest i - tutionsschuldner) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewhnl i - chen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186 ff; 144, 100, 115 f). Darber hinaus ist zu bercksichtigen, daû Regelungsgegenstand der §§ 11 ff VZOG nur die im Restitutionswege oder nach Restitutionsregeln zu vollziehende Verteilung des ehemaligen Staatsvermgens der DDR auf ffen t - lich-rechtliche Krperschaften und Institutionen ist. Anders als im Anwe n - dungsbereich des Vermgensgesetzes besteht daher nicht die Gefahr einer nachtrglichen Schmlerung bereits entstandener Entschdigungs- oder Rc k - gabeansprche Privater (vgl. auch zur Rckwirkungsproblematik im Zuge der Einfgung und Änderung des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG Senatsurteil vom 19. Mrz 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349 ff). Auch die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgnger hat, wie die Revision nicht verkennt, bis zum - 11 - 10. Dezember 1993 das Grundstck nicht aufgrund eines von der Klgerin e r - teilten privatrechtlichen Auftrags oder Geschftsbesorgungsvertrags und auch nicht als staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG verwaltet. Ihre Beziehung zu dem Grundstck als Teil des frheren Staatsvermgens der DDR grndete allein darauf, daû ihr Rechtsvorgnger diejenige staatliche Wir t - schaftseinheit war, der mit dem Generalverwaltungsauftrag von 1953 die B e - wirtschaftung dieses staatlichen Vermgenswerts anvertraut worden war (vgl. den unverffentlichten Senatsbeschluû vom 12. Februar 2001 - III ZR 168/00). Im brigen ist festzuhalten, daû sich die Anwendung der §§ 11 ff VZOG auf vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes li e - gende Zeitrume nicht nur zum Nachteil, sondern auch zum Vorteil desjenigen auswirken kann, der den zum frheren Reichsvermgen gehrenden Verm - genswert bewirtschaftet hat. Da der Pflicht, die gewhnlichen Erhaltungskosten zu tragen, das Recht korrespondiert, die gezogenen Nutzungen zu behalten, braucht er, wenn sich die Verwaltung des Vermgenswerts nicht - wie hier - defizitr, sondern gewinnbringend gestaltet hat, den erzielten berschuû nicht herauszugeben. 2. Das Berufungsgericht hat weiter die Klgerin zutreffend als (quasi-)resti- tutionsberechtigte Krperschaft angesehen, die nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG fr die bis zu ihrer Eintragung als Eigentmerin in das Grundbuch entstandenen gewhnlichen Grundstckserhaltungskosten nicht aufzukommen hat. a) Es ist der Revision zuzugeben, daû ein wesentlicher Zweck des im Gesetzgebungsverfahren umformulierten § 16 VZOG darin liegt sicherzuste l - - 12 - len, daû der vorrangige bergang von Reichsvermgen auf den Bund dann als nicht eingetreten fingiert wird, wenn Grnde vorliegen, die nach § 11 Abs. 1 VZOG eine Restitution ausschlieûen wrden (BT-Drucks. 12/6228 S. 110; Schmidt-Rntsch/Hiestand aaO § 16 VZOG Rn. 6; vgl. im brigen zur Bede u - tung der Nichteintrittsfunktion im Verhltnis zu den Bestimmungen des Tre u - handgesetzes Fischer/Struppler aaO S. 82; Schmidt-Rntsch/Hiestand aaO § 16 VZOG Rn. 4). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet dies aber keineswegs, daû § 16 VZOG nu r im Zusammenhang mit den in Satz 1 dieser Bestimmung angesprochenen Restitutionsausschluûtatbestnden des § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG bedeutsam wre. So ordnet § 16 Satz 3 VZOG ausdrc k - lich auch die sinngemûe Anwendung des § 11 Abs. 2 VZOG an, der be r - haupt nur zum Tragen kommen kann, wenn der Anspruch auf Rckbertragung nicht nach § 11 Abs. 1 VZOG ausgeschlossen ist. Dies zeigt, daû § 16 VZOG unbeschadet etwaiger Restitutionsausschluûtatbestnde ein umfassendes g e - setzliches (restitutionshnliches) Schuldverhltnis zwischen dem Bund als B e - rechtigtem auf der einen und dem Verfgungsberechtigten bzw. Verfgung s - befugten auf der anderen Seite begrndet, aufgrund dessen ein Ausgleich von Nutzungen und gewhnlichen Erhaltungskosten im Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem Zeitpunkt der Bestandskraft der Zuordnungsen t - scheidung oder des damit gleich zu erachtenden, die Klrung der Eigentum s - lage herbeifhrenden Ereignisses nicht erfolgen soll (Schmidt- Rntsch/Hiestand aaO § 16 VZOG Rn. 11 und 13; Fischer/Strupp ler aaO S. 82). b) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet die Annahme eines restitutionshnlichen Schuldverhltnisses zwischen der Klgerin als (Quasi-) Be rechtigter und einem Dritten auch nicht deshalb aus, weil zu keinem Zei t - - 13 - punkt irgendeine andere Krperschaft als die Klgerin selbst als Verfgung s - berechtigter oder Verfgungsbefugter des von der Beklagten verwalteten Grundstcks in Betracht gekommen wre, mithin zwischen dem (fiktiven) R e - stitutionsglubiger und -schuldner Personenidentitt bestanden htte. aa) Die in § 8 Abs. 1 VZOG (frher § 6 Abs. 1 VZOG, vgl. zur zeitlichen Abfolge der einzelnen Gesetzesnderungen Senatsurteil BGHZ 144, 100, 104 f) geregelte Verfgungsbefugnis knpft nicht an die materielle Berecht i - gung des Art. 21 und 22 EV, sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, und zwar unter der Voraussetzung, daû neben dem Volkseigentum der frhere Rechtstrger eingetragen ist (BGHZ 132, 245, 250 f). Das hier in Rede stehe n - de Grundstck war indes zu keinem Zeitpunkt als Volkseigentum im Grundbuch eingetragen; eine Rechtstrgereintragung gab es selbstredend ebenfalls nicht. Ob der durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in § 8 Abs. 1 Buchst. d VZOG eingefgte Auffangtatbestand, wonach in allen brigen Fllen der Bund verfgungsberechtigt ist, nicht nur ber den fehlenden Rechtstrgereintrag hinweghilft, sondern selbst das (frmliche) Vorliegen von Volkseigentum entbehrlich macht (vgl. hierzu Schmidt-Rntsch/Hiestand aaO § 8 VZOG Rn. 35), kann dahinstehen. Die subsidire Verfg ungsbefugnis des Bundes ist erst durch das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigung s - gesetzes am 25. Dezember 1993 geschaffen worden. Fr den hier interessi e - renden Zeitraum (1. Januar 1991 bis zum 10. Dezember 1993) war ein Verf - gungsbefugter im Sinne des § 8 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 VZOG nicht vorhanden. bb) Die die Restitutionsansprche ffentlicher Krperschaften regelnden §§ 11 ff VZOG orientieren sich bewuût und gewollt an den Wertungen der die - 14 - Restitutionsansprche einzelner Brger normierenden Bestimmungen des Vermgensgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115). Berechtigter im Sinne des Vermgensgesetzes ist derjenige, der die Rckbertragung des Verm - genswerts verlangen kann. Verfgungsberechtigter ist demgegenber nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG grundstzlich derjenige, in dessen Eigentum oder Verf - gungsmacht der betreffende Gegenstand bis zur Rckbertragung steht (Wasmuth, in: RVI, § 2 VermG [Stand: Dezember 2000] Rn. 157). Da die Kl - gerin bereits am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EV das Grundstckseigentum erworben hat und es eine so n - stige Verfgungsmacht - etwa aufgrund § 8 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 VZOG - nicht gegeben hat, knnte in der Tat bei einem wortlautgetreuen Verstndnis des Begriffs der Verfgungsberechtigung nur die Klgerin selbst als verf - gungsberechtigt angesehen werden. Indes wrde bei einer Anknpfung an die wirkliche Eigentmerstellung im Rahmen des §16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 VZOG verkannt, daû es sich hier um ein fiktives Restitutionsverhltnis handelt und damit auch die Person des Verfgungsberechtigten wiederum nur fiktiv bestimmt werden kann. Wrde man dies anders sehen, so wrde die Nichteintrittsfiktion des § 16 VZOG in den nicht seltenen Fllen, in denen bei im frheren Eigentum des Deutschen Reichs stehenden Grundstcken auf eine Umschreibung in Volkseigentum u n - ter Eintragung eines Rechtstrgers verzichtet wurde, ihre vom Gesetzgeber gewollte Wirkung nicht entfalten knnen. cc) Richtigerweise ist daher, wie auch durch den Wortlaut des § 16 Satz 2 VZOG nahegelegt wird, als (fiktiv) Verfgungsberechtigter diejenige Krperschaft oder Institution anzusehen, die Eigentmer geworden wre, wenn - 15 - der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) be r - gang von ehemaligem Reichsvermgen auf den Bund angeordnet htte (so zutreffend Fischer/Struppler aaO S. 83). Insoweit ist vorliegend bedeutsam, daû das von der Beklagten verwa l - tete Grundstck der Sache nach als Bestandteil des zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermgens im Sinne des Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV a n - zusehen war. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daû es gerade einem (volkseigenen) kommunalen Wohnungsverwaltungsbetrieb zur Bewirtschaftung bergeben worden war. Daû sich auf dem Grundstck nur Garagen befunden haben, es also nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt wurde, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Betrachtungsweise. Bei der gebotenen weiten Auslegung dienen auch Folgeeinrichtungen wie Vorga r - ten- und Hofflchen, Gehwege und Stellpltze Zwecken der Wohnungsverso r - gung (Schmidt/Leitschuh aaO Art. 22 EV Rn. 23 bis 25). Demgemû kommen hier, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, entweder das Land Berlin - allerdings nicht, wie das Berufungsgericht erwogen hat, als Rechtsnachfolger des Magistrats von Groû-Berlin (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 212/94 - WM 1996, 1190, 1192 f), sondern in sinngemûer Anwendung des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV - oder aber - wie das Berufungsgericht fr naheliegend gehalten hat - die Beklagte selbst als Verf - gungsberechtigte in Frage. - 16 - II. Ausgehend hiervon, daû die Klgerin fr den hier fraglichen Zeitraum wie eine restitutionsberechtigte Krperschaft zu behandeln ist, hat das Ber u - fungsgericht richtig entschieden. 1. Der Beklagten steht ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB nicht zu. Dem steht entgegen, daû die Klgerin wie ausgefhrt nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG die bis zum 10. Dezember 1993 entstandenen Kosten fr die gewhnliche Erhaltung des Vermgenswerts nicht zu bernehmen hat. Daû die von der Beklagten geltend gemachten K o - sten von ihr durchgefhrte Maûnahmen fr eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung betroffen haben (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG), ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden. berga n - genen Sachvortrag zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf. Im brigen wre ber derartige Kosten vor Beschreiten des Rechtswegs ein g e - sonderter Bescheid der zustndigen Behrde herbeizufhren (§ 11 Abs. 2 Satz 5 VZOG). Die durch die Konstruktion eines Restitutionsrechtsverhltnisses b e - wirkte Freistellung der Klgerin von den allgemeinen Betriebs-, Verwaltungs- und gewhnlichen Unterhaltungskosten darf auch nicht durch eine Anwendung der Grundstze ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 192 zum vermgensgesetzlichen Restitut i - onsverhltnis). - 17 - 2. Da die Klgerin weder die von der Beklagten bis zum 10. Dezember 1993 aufgewendeten Verwaltungskosten zu tragen noch die von der Beklagten gezogenen Nutzungen zu beanspruchen hat, hat das Berufungsgericht der Klgerin zu Recht - wie von dieser beantragt - einen Anspruch auf Reche n - schaftslegung nur fr den noch offenen Zeitraum vom 10. bis zum 31. Deze m - ber 1993 zugesprochen. Dieser Anspruch ist noch nicht erfllt. Die von der Beklagten erstellte - auf der Grundlage ihres Rechtsstandpunkts erforderliche, aber auch ausre i - chende - Gesamtabrechnung wrde insoweit allenfalls dann gengen, wenn die Belege so bersichtlich geordnet, zusammengestellt und aufbereitet wren, daû sich ohne Aufwand die fr diese kurze Zeitspanne zu ermittelnde "Teila b - rechnung" herauslesen lieûe (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99 - WM 2000, 2509, 2511). Nach den unangegriffenen Festste l - lungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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