BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/05 Verk374ndet am: 3. Mai 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Mai 2005 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 8.633,66 200 (Summe der f374r die Schadensf344lle 1, 3, 4, 5 gel-tend gemachten Ersatzbetr344ge) nebst 5% 374ber dem Basiszinssatz aus 4.438 200 seit dem 21. August 2001 und aus 4.195,66 200 seit dem 21. September 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten er-kannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der S. GmbH in D374s- seldorf (Versenderin). Sie nimmt die Beklagte zu 1, die einen Paketbef366rde-rungsdienst betreibt, und die Beklagte zu 2 als deren pers366nlich haftende Ge-sellschafterin aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in sieben F344llen in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensf344lle 2, 6 und 7. Schadensfall 2: Am 23. April 2001 374bergab die Versenderin der Beklag-ten zu 1 sechs Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 20.565 DM (10.514,72 200) zur Bef366rderung nach Berlin. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin verlangt 5.453,95 200 Schadensersatz. 2 Schadensfall 6: Am 3. Mai 2001 374bergab die Versenderin der Beklagten zu 1 drei Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 17.287,50 DM (8.838,96 200) zur Bef366rderung nach Berlin. Zwei Pakete gingen auf dem Trans-port verloren. Die Kl344gerin verlangt 6.970,95 200 Schadensersatz. 3 Schadensfall 7: Am 7. Mai 2001 374bergab die Versenderin der Beklagten zu 1 zw366lf Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 65.712 DM (33.598,01 200) zur Bef366rderung nach Braunschweig. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin verlangt 6.135,50 200 Schadensersatz. 4 Den Transportauftr344gen lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten zu 1 (Stand November 2000) zugrunde, die auszugsweise folgende Rege-lungen enthielten: 5 - 4 - "... 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender ei- ne weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch die-se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. 205 - 5 - 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi-celeistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender er-kl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-esse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. U. kann Wertzuschl344ge namens und im Auftrag des Versen- ders als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versen-ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Anspr374che des Versenders auf Schadenser-satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- schaft bezahlt. Die von U. f374r diese Zwecke eingesetzten Poli- cen k366nnen bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-den. 205" Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagten w374rden f374r den Verlust des Transportgutes in voller H366he haften. 6 Die Kl344gerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren anh344ngigen Schadensf344lle beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 18.560,40 200 nebst Zin-sen zu zahlen. 7 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend ge-macht, die Kl344gerin m374sse sich ein haftungsausschlie337endes Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgf344ltiger, sofern de-ren Wert 5.000 DM 374bersteige. 8 9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht unter Zur374ckweisung der Berufung im 334brigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in H366he von 654,45 200 abgewiesen. - 6 - 10 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die F344lle 2, 6 und 7 und insoweit beschr344nkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgen die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach den 247247 425, 435 HGB angenommen. Zur Be-gr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-f374hrt: 11 Ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 und 2 BGB an dem Verlust der Pakete sei der Kl344gerin nicht zur Last zu legen. Ein Mitver-schulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da nicht vorgetragen sei, dass eine Wertdeklaration dazu gef374hrt h344tte, dass die Pakete sorgf344ltiger behandelt worden w344ren und die Versenderin hiervon Kenntnis ge-habt h344tte. Die Pakete seien im so genannten EDI- bzw. Online-Worldship-Verfahren versendet worden. Die Beklagten h344tten nicht dargetan, auf welche Weise die Beklagte zu 1 sicherstelle, dass auch in diesen Verfahren Wertpake-te mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden k366nnten. Ein Mit-verschulden gem344337 247 254 Abs. 2 BGB liege erst bei einem Paketwert von mehr als 50.000 US-Dollar vor. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren im Umfang der Antr344ge der Revision zur Aufhebung des Be- 13 - 7 - rufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen. 14 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179). 2. Dem Berufungsgericht kann jedoch in seiner Annahme, ein Mitver-schulden der Versenderin nach 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, nicht beigetreten werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandelten wertdeklarierte Pakete sorgf344ltiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete im vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI- bzw. Online-Worldship-Verfahrens versandt worden sind. 15 a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten nicht darge-tan, auf welche Weise die Beklagte zu 1 sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit einer erh366hten Bef366rderungssicherheit transportiert wer-den. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpake-ten k366nnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI- bzw. Online-Worldship-Verfahren teiln344hmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vorn344hmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder g344ben. Denn das Paket werde dann weiter-hin wie eine Standardsendung bef366rdert. Soweit die Beklagten vorgetragen h344t-ten, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze vor- 16 - 8 - aus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket 374bergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versenderin dies bekannt ge-wesen sei. 17 b) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wie mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-sender keinerlei Anhaltspunkte f374r die Annahme bietet, auf welche Weise wert-deklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Be-handlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). Ein schadensurs344chliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Be-tracht, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344ltigere Behandlung durch die Beklagte zu 1 nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten zu 1 gesondert 374bergeben werden. Dass eine solche gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestal-tung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-angaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Sch344den mit verursacht ha-ben, weil die Beklagte zu 1 bei richtiger Wertangabe und entsprechender Be- 18 - 9 - zahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. 19 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein anspruchsminderndes Mit-verschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versen-derin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden hingewiesen habe (247 254 Abs. 2 BGB), ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungew366hnlich ho-her Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar ge-geben. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zu 1 Betr344ge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen F344llen anzu-nehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 200 374bersteigt, also etwa den zehn-fachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 9 der Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 34). 20 b) Danach hat im Schadensfall 2, bei dem der Handelswert des verloren-gegangenen Pakets nach den tatrichterlichen Feststellungen 5.453,95 200 be-tragen hat, die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens bestanden. Hin-sichtlich der Schadensf344lle 6 und 7 kann dies aufgrund der bisherigen Feststel-lungen nicht abschlie337end beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorenge-gangenen Gutes bei diesen Sendungen insgesamt ebenfalls jeweils 374ber 5.000 200. Es sind in den Schadensf344llen 6 und 7 jedoch jeweils zwei Pakete ver-lorengegangen. Nach dem Zweck der Obliegenheit zur Warnung vor der Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens, der darin besteht, den Sch344diger auf ei-ne f374r ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen (vgl. M374nchKomm.BGB/ 21 - 10 - Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 70 ff.), kommt es ma337geblich auf den Wert eines Pakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens kann daher nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pakete Waren in einem Wert von mehr als 5.000 200 enthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision an-gegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustf344llen 2, 6 und 7 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache 22 - 11 - zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.04.2004 - 31 O 83/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.05.2005 - I-18 U 106/04 -
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