BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 98/06 Verk374ndet am: 22. M344rz 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 Der in ein Anlagemodell als Mittelverwendungskontrolleur eingebundene Wirt-schaftspr374fer ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, den Anlageinteressenten, der vor seinem Beitritt einen Prospekt u.a. mit dem - allgemein verst344ndlichen - Text des abzuschlie337enden Mittelverwendungskontrollvertrages erhalten hat, 374ber Reichweite und Risiken dieses Vertrages aufzukl344ren. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. April 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erkl344rungen vom 20. Dezember 1998 und vom 3. M344rz 1999 Beteili-gungen an der C. Gesellschaft f374r Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: C. II) in H366he von insgesamt 100.000 DM und vom 30. Dezember 2000 an der C. Gesellschaft f374r Internationale Filmproduktion mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: C. IV) in H366he von 1 - 3 - 25.000 DM. Gegenstand der Anlegergesellschaften ist die Entwicklung, die Herstellung und der Erwerb sowie die Beteiligung an Film- und Fernsehproduk-tionen im In- und Ausland, die Auswertung von Verleihrechten und der Lizenz-handel sowie die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen, die Gesch344fte auf dem gleichen Gebiet t344tigen. Die f374r C. II und C. IV im Wesentlichen gleichartigen Anlagemodelle, die in den je-weils von der pers366nlich haftenden Gesellschafterin der Anlegergesellschaft herausgegebenen Prospekten - unter Beif374gung von Mustern der von den Be-teiligten abzuschlie337enden Vertr344ge - beschrieben wurden, gingen dahin, dass die Beteiligung der Anleger an der Kommanditgesellschaft jeweils 374ber die be-klagte Wirtschaftspr374fergesellschaft als Treuhandkommanditistin erfolgen sollte. Dementsprechend hatte der Anleger unter anderem mit der Beklagten einen "Treuhandvertrag" abzuschlie337en. Da zum prospektierten Angebot auch geh366r-te, dass die Zahlungen zur Filmproduktion sowie der Geb374hren von der Freiga-be durch eine unabh344ngige Wirtschaftspr374fungsgesellschaft abh344ngig sein soll-ten (Mittelfreigabe), schloss der Anleger dar374ber hinaus mit der Beklagten bei C. II einen "Mittelverwendungskontrollvertrag", f374r C. IV war ein einheitliches Vertragswerk "Treuhandvertrag und Mittelverwendungs-kontrolle" konzipiert. Der Mittelverwendungskontrollvertrag f374r C. II enth344lt unter anderem folgende Bestimmungen: 2 247 1 Gegenstand des Mittelverwendungskontrollvertrages 1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird beauftragt, eine Mittel-verwendungskontrolle der von den Anlegern zu leistenden Ein-lagen in dem in diesem Vertrag n344her bestimmten Umfang durchzuf374hren. - 4 - 2. Die Aufgaben und Rechte der Mittelverwendungskontrolleurin bestimmen sich nach diesem Vertrag. Weitere Pflichten 374ber-nimmt die Mittelverwendungskontrolleurin nicht. Insbesondere pr374ft sie nicht die Verwirklichung oder Verwirklichbarkeit des Gesellschaftszwecks der Gesellschaft, der jeweiligen Koprodu-zentin oder der Koproduktionsgemeinschaft, die Wirksamkeit und Rechtsfolgen der von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertr344ge, insbesondere des Kooperationsvertrages, die Wirt-schaftlichkeit der von der Gesellschaft, der jeweiligen Koprodu-zentin bzw. der Koproduktionsgemeinschaft durchgef374hrten In-vestitionen, die Bonit344t der Personen bzw. Unternehmen, an die die Mittel entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages weitergeleitet werden sowie die Werthaltigkeit der gegen374ber der Gesellschaft, der jeweiligen Koproduzentin bzw. der Kopro-duktionsgemeinschaft erbrachten Leistungen 205 247 2 Aufgaben der Mittelverwendungskontrolleurin/Mittelfreigabe/ Risiken aus vorzeitiger Mittelfreigabe 1. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat die von den Treugebern an die Treuhandkommanditistin geleisteten Einlagen inkl. Agio nach Ma337gabe dieses Vertrages freizugeben, sofern und soweit die Gesellschaft die Zustimmung zur Produktion des jeweiligen Projektes im Rahmen der Koproduktionsgemeinschaft schriftlich gegen374ber der Mittelverwendungskontrolleurin erteilt hat. Die Mittelverwendungskontrolleurin 374berpr374ft hierbei nicht, ob die in dem Kooperationsvertrag im einzelnen geregelten Voraussetzungen eingehalten sind und die Mittel tats344chlich entsprechend den vorgegebenen Budgets verwendet werden. 2. Die Mittelverwendungskontrolleurin darf die eingegangenen Zahlungen der Treugeber erst dann zur weiteren Verwendung durch die Gesellschaft freigeben, wenn - der Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Treugeber sowie der Mittelverwendungskontrollver-trag zwischen der Mittelverwendungskontrolleurin und dem Treugeber wirksam zustande gekommen und nicht wieder (z.B. durch Widerruf oder R374cktritt vom Vertrag) aufgel366st sind und - 5 - - die besonderen Voraussetzungen gem344337 247 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 dieses Vertrages vorliegen. 3. Die Mittelverwendungskontrolleurin gibt die mit der Gr374ndung der Gesellschaft zusammenh344ngenden sowie folgende Geb374h-ren, n344mlich: 205 jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinba-rung vorgesehenen Widerrufsfrist und Einzahlung von 30 % der gezeichneten Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto frei 205 4. Die Mittelfreigabe f374r die Produktion von Filmprojekten auf ein von der C. und der jeweiligen Koproduzentin er366ffne-tes Konto oder auf Weisung der C. unmittelbar auf ein Konto eines Vertragspartners erfolgt in Abh344ngigkeit von dem jeweiligen Projekt nur bei Vorliegen folgender zus344tzlicher Voraussetzungen: (1) Vorlage eines Produktionsvertrages bzw. Koproduktionsver-trages zwischen der C. und dem jeweiligen Ko-produzenten, der den folgenden Voraussetzungen nicht entgegensteht. (2) Vorlage eines von den Beteiligten, die eine Garantie oder Kreditzusage gegeben oder 374bernommen haben, gebilligten Produktionskostenbudgets; (3) Vorlage einer Fertigstellungsgarantie (Completion-Bond) eines Major Studios, einer Versicherungsgesellschaft oder einer Completion-Bond-Gesellschaft; (4) Finanzierungsnachweis 374ber die Erbringung der Einlage durch den jeweiligen Koproduzenten oder Nachweis, da337 die Erbringung der Einlage sichergestellt ist; (5) Vorlage einer Auszahlungsgarantie eines Kreditinstitutes, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Major-Studios, die die R374ckf374hrung von mindestens 80 % des Anteils der Gesellschaft an den Produktionskosten entsprechend dem Produktionskostenbudget sp344testens 24 Monate nach Lie-ferung des Films sicherstellt. - 6 - Hierzu gen374gt die Vorlage einer entsprechenden Verpflich-tungserkl344rung eines Kreditinstitutes, einer Versicherungs-gesellschaft oder eines Major-Studios, etwa in Form einer Versicherungspolice oder einer Garantie374bernahmeerkl344-rung, auch wenn die endg374ltige 334bernahme der Verpflich-tung durch die Garanten noch unter Bedingungen steht 205 247 3 Haftung 1. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird die ihr in 247 2 374bertra-genen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchf374hren. 205 205 5. Die Mittelverwendungskontrolleurin 374bernimmt keine Haftung f374r den Eintritt der vom Treugeber oder der Gesellschaft gege-benenfalls angestrebten wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Ergebnisse oder Erfolge. Ferner 374bernimmt die Mittelverwen-dungskontrolleurin keine Haftung f374r die Bonit344t der Vertrags-partner der Gesellschaft, die Durchf374hrbarkeit der Investition oder daf374r, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die ein-gegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgem344337 erf374llen. Unter anderem haftet die Mittelverwendungskontrolleurin nicht f374r die Erfolge der von der Gesellschaft unmittelbar oder mittel-bar geplanten Investitionen sowie den Eintritt der vom Treuge-ber oder der Gesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele. Sie 374berpr374ft nicht die Fragen des unternehmerischen Ermessens der Gesellschaft und der Zweckm344337igkeit der In-vestitionsentscheidung. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat an der Konzeption und der Stellung des der Beitrittsvereinbarung des Treugebers zu-grundeliegenden Emissionsprospektes nicht mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre 334bereinstimmung mit den tat-s344chlichen Gegebenheiten 374berpr374ft. Der Treugeber erkennt an, dass die Mittelverwendungskontrolleurin zu einer solchen Pr374fung auch nicht verpflichtet war. 205 - 7 - Das Vertragswerk "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" f374r C. IV ist - in 247 3 Abs. 3 und 4 sowie 247 4 - inhaltlich 344hnlich gestaltet. 3 Verschiedene Filme sind, jedenfalls bei C. II, inzwischen Ver-sicherungsf344lle, und der f374r diesen Anlagefonds von der Anlegergesellschaft mit der Versicherung betraute ausl344ndische Versicherer bzw. Versicherungskon-zern, die N. E. I. S. Inc. (im folgenden: NEIS), hat sich als zahlungsunf344hig erwiesen. 4 Der Kl344ger hat von der Beklagten Schadensersatz in H366he seiner Ein-zahlungen, abz374glich der erhaltenen Aussch374ttungen, Zug um Zug gegen R374ckgabe der beiden Anlagebeteiligungen, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der - soweit hier von Interesse - auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.324,31 200 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus C. II und auf Zahlung von 8.078,41 200 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus C. IV, gerichteten Berufung des Kl344gers stattgegeben. Diese Ent-scheidung bek344mpft die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 8 - I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Kl344ger habe einen Schadensersatz-anspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), aufgrund dessen er so zu stellen sei wie er st374nde, wenn er sich nicht an C. II und C. IV beteiligt h344tte. Zwar habe, wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgef374hrt habe, die Beklagte nach den Mit-telverwendungskontrollvertr344gen jeweils lediglich eine "formale" Pr374fung ge-schuldet, weshalb eine positive Vertragsverletzung der Mittelverwendungskon-trollvertr344ge durch die Beklagte ausscheide. Wohl aber habe die Beklagte die vorvertragliche Verpflichtung gehabt, dem Kl344ger jeweils vor Abschluss des Treuhandvertrages und des Mittelverwendungskontrollvertrages darauf hinzu-weisen, dass die Mittelverwendung nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag ausschlie337lich nach formalen Kriterien, insbesondere ohne jede Bonit344tspr374fung des vorgesehenen Garantiegebers, erfolgen werde. Diese Hinweispflicht habe sich daraus ergeben, dass das Wort Mittelverwendungskontrollvertrag dem an einem Investment Interessierten "suggeriere", durch Abschluss eines solchen Vertrages werde eine effektive Kontrolle der Mittelverwendung erreicht; die Verpflichtung der Beklagten sei dahin gegangen, dem Kl344ger vor Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrages auf dessen "ganz 374berwiegend die Haftung ausschlie337enden Inhalt223, mit dem der potentielle Kapitalanleger angesichts der Bezeichnung des Vertrages nicht habe rechnen m374ssen, hinzuweisen. 7 An einem schl374ssigen Vortrag der Beklagten dazu, dass sie im Rahmen der Beitrittsgespr344che der Anlagevermittler mit dem Kl344ger in diesem Sinne 374-ber die Bedeutung des Mittelverwendungskontrollvertrages gesprochen habe, fehle es. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch kausal daf374r gewesen, dass der Kl344ger sich an C. II und C. IV beteiligt habe; die 8 - 9 - tats344chliche Vermutung streite daf374r, dass der Kl344ger bei einem Hinweis, der vorgesehene Mittelverwendungskontrollvertrag sehe nur eine "formale" Pr374fung vor, von der Zeichnung Abstand genommen h344tte. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch des Kl344gers sei auch nicht verj344hrt. II. Diese Ausf374hrungen halten im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit der Argumentation des Berufungsgerichts l344sst sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegen374ber dem Kl344ger aus culpa in contrahendo nicht begr374nden. 9 1. a) Ausgangspunkt ist, dass nach den vom Kl344ger mit der Beklagten ent-sprechend dem prospektierten Beteiligungsangebot abzuschlie337enden und ab-geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertr344gen die von der Beklagten ge-schuldete Mittelverwendungskontrolle ausschlie337lich nach den im Vertrag fest-gelegten ("formalen") Kriterien erfolgen sollte und keine Pr374fung der Bonit344t der Partner der Anlagegesellschaft, einschlie337lich des vorgesehenen Garantiege-bers, durch die Mittelverwendungskontrolleurin erforderte. Diese Vertragsausle-gung hat das Berufungsgericht als zutreffend aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts 374bernommen, das sich seinerseits hierf374r auf 247 2 Abs. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages f374r C. II bzw. die inhaltsgleichen Bestimmungen in 247 4 Abs. 1 bis 4 des (Treuhand- und) Mittelverwendungskon-trollvertrages f374r C. IV in einer Gesamtschau mit anderen Klauseln dieser beiden Vertragswerke gest374tzt hat. Es ist allerdings eher missverst344nd-lich, wenn die Vorinstanzen die Grenzen des Umfangs der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Pr374fungen mit der Formulierung beschreiben, es sei 10 - 10 - nur eine formale Pr374fung vorzunehmen gewesen. Die Beklagte hatte mit be-rufs374blicher Sorgfalt zu pr374fen, ob die im Vertrag im Einzelnen genannten Vor-aussetzungen f374r eine Freigabe der Mittel f374r die Filmproduktion vorlagen. So-weit es um bestimmte rechtsgesch344ftliche Erkl344rungen Dritter (etwa Zahlungs-garantien und/oder 226zusagen) ging, hatte die Beklagte nach dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der von einem Wirt-schaftspr374fer erwartet werden konnte, die ihr vorgelegten Unterlagen darauf zu pr374fen, ob sie ordnungsgem344337e, in sich schl374ssige, rechtsgesch344ftliche Erkl344-rungen enthielten. Die Beklagte durfte sich zwar grunds344tzlich darauf verlassen, dass die Anlagegesellschaft sich seri366se Gesch344ftspartner ausgesucht hatte, und sie brauchte deshalb regelm344337ig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mittelverwendungskontrolleurin den rechtlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-sen dieser - zumal ausl344ndischen - Firmen nicht n344her nachzugehen; sollten aber diesbez374gliche Bedenken und Vorbehalte in Wirtschaftskreisen aufge-kommen sein oder sich der Beklagten aufgedr344ngt haben, so durfte sie sich diesen nicht verschlie337en. Bei diesem Verst344ndnis l344sst die Auslegung des Berufungsgerichts kei-nen Rechtsfehler erkennen. Da es nach den bisherigen Feststellungen des Be-rufungsgerichts keinen Anhaltspunkt daf374r gibt, dass die Beklagte die von ihr geschuldete Pr374fung vor der Mittelfreigabe f374r C. II und C. IV nicht vorgenommen hat, geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, dass eine (positive) Vertragsverletzung des Mittelverwendungskon-trollvertrages durch die Beklagte ausscheidet. 11 - 11 - b) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Vertragsverst344ndnis nach der objektiven Bedeutung des Textes der Vertragswerke betreffend die Mittelverwendungskontrolle indiziert jedoch zugleich, dass ein durchschnittlicher Anlageinteressent die in die Anlageprospekte f374r C. II und C. IV aufgenommenen Vereinbarungen 374ber die Mittelverwendungs-kontrolle ebenfalls in demselben Sinne verstehen konnte wie die damit im vor-liegenden Prozess befassten Gerichte sie verstanden haben. Voraussetzung daf374r war nur, dass der Anlageinteressent die Vertragstexte im Einzelnen durchlas und - verst344ndig - zur Kenntnis nahm. Hierzu hatte der Kl344ger Gele-genheit. 12 Die beklagte Wirtschaftspr374fergesellschaft hatte deshalb allein aufgrund ihrer Funktion als Mittelverwendungstreuh344nderin ohne besonderen Anlass keinen Grund, die Seriosit344t der von der insoweit allein verantwortlichen Anla-gegesellschaft aufgrund ihrer gesch344ftlichen Beziehungen 374ber einen engli-schen Broker als Versicherung f374r C. II ausgew344hlten und verpflich-teten, im Ausland ans344ssigen, NEIS zu 374berpr374fen. 13 2. Bei dieser Sachlage gibt es aber auch f374r die Annahme einer vorvertrag-lichen Hinweis-(Warn-)Pflicht der Beklagten in Bezug auf den Umfang und die Grenzen der ihr als Mittelverwendungskontrolleurin vertraglich obliegenden Pr374-fung keine rechtliche Grundlage. 14 a) Zwar ist es nicht, wie die Revision meint, nach der Art der durch das vorliegende Anlagemodell unter Verwendung von - nicht von der Beklagten he-rausgegebenen - Prospekten angebahnten vertraglichen Beziehungen ausge-schlossen, dass auch die Beklagte als angehende Mittelverwendungskontrolleu-rin bereits vorvertragliche Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich derjeni- 15 - 12 - gen Umst344nde, die f374r den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Be-deutung waren, treffen konnten; solche Hinweispflichten konnten sich auch und gerade dann ergeben, wenn der Mittelverwendungskontrolleur, wie hier, in dem Anlagemodell zugleich als Treuhandkommanditist fungierte (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850 und Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - ZIP 2006, 1631 f; f374r den Abwicklungsbevoll-m344chtigten s. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - ZIP 2005, 1599, 1601 ff; vgl. auch - zu Pr374fungspflichten des als Mittelverwendungstreuh344nder vorgesehenen Treuhandkommanditisten - Senatsurteil vom 24. Juli 2003 - III ZR 390/02 - NJW-RR 2003, 1342 f). Ob derartige vorvertragliche Hinweispflichten bestehen und wie weit sie gehen, h344ngt vom Einzelfall ab. Sie sind beeinflusst und begrenzt durch das Aufkl344rungsbed374rfnis des Anlageinteressenten. Ein Aufkl344rungsbed374rfnis des Anlageinteressenten besteht aber - im Verh344ltnis zu den jeweils im Anlagemo-dell vorgesehenen Vertragspartnern 226 jedenfalls grunds344tzlich (typischerweise) nicht in Bezug auf den Inhalt der abzuschlie337enden Vertr344ge, wenn und soweit ein durchschnittlicher Anlageinteressent die (zuk374nftige) Vertragslage anhand der ihm mit dem Anlageprospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich erfassen kann. Denn von diesem muss erwartet werden, dass er die ihm vorge-legten Vertr344ge (Vertragsentw374rfe) durchliest und sich mit ihrem Inhalt vertraut macht. 16 b) Eine Verpflichtung der sich in Vertragsverhandlungen befindlichen Partei, der Gegenseite den Inhalt und Sinn eines vorgeschlagenen - f374r einen verst344ndigen Leser ohne weiteres verst344ndlichen - Vertragstextes zu erl344utern, gibt es danach im Regelfall nicht. Besondere Umst344nde, die eine solche vorver-tragliche Pflicht im Streitfall ausnahmsweise begr374ndet haben k366nnten, sind 17 - 13 - weder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, noch sind sie nach dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt sonst ersichtlich. aa) Das Berufungsgericht f374hrt als einzige Begr374ndung f374r die von ihm angenommene Hinweispflicht der Beklagten an, das Wort "Mittelverwendungs-kontrollvertrag" suggeriere dem an einem Investment Interessierten entgegen den Tatsachen, dass durch Abschluss eines Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde. 304hnliches klingt in dem weiteren Satz an, angesichts "der Bezeichnung" des Vertrages habe der poten-tielle Kapitalanleger nicht mit dem "ganz 374berwiegend die Haftung der Beklag-ten ausschlie337enden Inhalt" des Vertrages rechnen m374ssen. 18 Diese Begr374ndung 374berzeugt schon deshalb nicht, weil in aller Regel die blo337e 334berschrift eines Vertrages, insbesondere auch eines solchen, um den es hier geht, nur eine schlagwortartige Zusammenfassung dessen darstellen kann, was im Einzelnen im Vertragstext geregelt ist. Begriffe wie "Mittelverwen-dungskontrolle" oder die - vom Berufungsgericht angef374hrte - "effektive Kontrol-le der Mittelverwendung" deuten auf kompliziertere wirtschaftliche Vorg344nge hin. Sie sind im Zusammenhang mit Anlagemodellen der vorliegenden Art unter Verwendung komplexer Vertragsgeflechte f374r sich zun344chst einmal ohne kon-kreten Inhalt und bed374rfen erkennbar der n344heren Ausf374llung durch detaillierte Einzelbestimmungen. 19 Entgegen dem, was im Berufungsurteil anklingt, waren die im vorliegen-den Mittelverwendungskontrollvertrag im Einzelnen vorgesehenen 334berpr374-fungsakte auch keineswegs von vornherein "ineffektiv". Selbst wenn noch wei-tere als die im Vertragstext aufgef374hrten Kontrollschritte denkbar gewesen sein m366gen, handelt es sich um sinnvolle Schritte. Der Umstand, dass im Streitfall 20 - 14 - die vorgesehene Art der Pr374fung sich im Nachhinein als nicht ausreichend ge-zeigt und das "Sicherheitssystem" des Anlagemodells sich als l374ckenhaft her-ausgestellt haben mag, weil einer der Mitwirkenden - der ausl344ndische Filmver-sicherer bei C. II - betr374gerisch agierte, besagt nicht, dass die mit der Beklagten vereinbarte Mittelverwendungskontrolle als Ganze von vornher-ein wirkungs- und wertlos war. bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Revisionserwiderung als Grund f374r eine besondere Aufkl344rungspflicht der Beklagten zu dem hier in Rede stehenden Punkt anf374hrt, der Inhalt des abzuschlie337enden Mittelverwendungs-kontrollvertrages sei, da die vorgesehenen Kontrollma337nahmen ineffektiv ge-wesen seien, 374berraschend gewesen. "334berraschend" sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die nach den Umst344nden, insbesondere nach dem 344u337eren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungew366hnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht (vgl. 247 305c Abs. 1 BGB). Dieser Gesichtspunkt kann hier, auch wenn die in Rede stehenden, im Anlageprospekt vorformulierten Vertragsklauseln Allgemeine Gesch344ftsbedingungen darstellen, jedoch schon deshalb nicht (unmittelbar) ausschlaggebend sein, weil, wie ausgef374hrt, der konkrete Inhalt der vertraglich versprochenen - wie bereits dargelegt, auch keineswegs insgesamt nutzlosen - Mittelverwendungskontrolle sich erst aus den einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages, nicht schon aus einem vorgegebenen, klaren "Leitbild" f374r solche Kontrollma337nahmen ergibt. 21 cc) Soweit die Revisionserwiderung gleichwohl eine besondere Schutz- und Aufkl344rungsbed374rftigkeit des Kl344gers als Anlageinteressent sieht, weil die-ser mit den sonstigen Prospektangaben "gerade in die Irre gef374hrt" werde, kann ihr nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eben- 22 - 15 - falls nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil enth344lt diesbez374glich keine Feststellungen. Die Revisionserwiderung verweist unter anderem darauf, dass es im Prospekt C. II in Teil A (S. 11) hei337t: "Die optimale Sicherheit Die Mittelfreigabe erfolgt durch eine unabh344ngige Wirtschaftspr374-fungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin"; und (S. 13) nach Beschreibung einer Herstellungsgarantie und der verschiede-nen M366glichkeiten einer R374ckflussgarantie: "Die Mittel f374r die Filmprojekte werden erst dann frei gegeben, wenn ein Completion-Bond und eine der oben beschriebenen Ab-sicherungen vorliegen." Auch diese - werbenden - Hinweise verschleiern einem verst344ndigen Le-ser, der den Prospekt und die beigef374gten Unterlagen insgesamt liest, nicht, dass der konkrete Inhalt der Mittelverwendungskontrolle sich nach dem abzu-schlie337enden Mittelverwendungskontrollvertrag richtet. 23 III. Da nach allem die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverlet-zung der Beklagten entf344llt, kommt es auf die weiteren sich hieran anschlie337en-den Ausf374hrungen im angefochtenen Urteil und die hiergegen von der Revision erhobenen R374gen nicht an. Das Urteil muss aufgehoben und die Sache 24 - 16 - zur weiteren Pr374fung des dem Berufungsgericht von den Parteien unterbreite-ten Verfahrensstoffs an dieses zur374ckverwiesen werden. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.09.2005 - 15 O 25146/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.04.2006 - 21 U 5051/05 -
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