BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/06 Verk374ndet am: 14. Mai 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Tripp-Trapp-Stuhl UrhG 247 97 Abs. 1 Satz 2 (F: 23.6.1995) a) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs-rechte nach 247 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer un-freien Bearbeitung kommt es insoweit ma337geblich darauf an, inwieweit der Entschluss der K344ufer zum Erwerb der angegriffenen Ausf374hrung gerade darauf zur374ckzuf374hren ist, dass diese die Z374ge erkennen l344sst, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollst344ndig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelm344337ig auch an-dere Faktoren wie die Funktionalit344t oder der g374nstige Preis der unfreien Be-arbeitung f374r die Kaufentscheidung ma337geblich. b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urhe-berrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grunds344tzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Er-satzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2006 un-ter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344gerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in H366he von 357.253,52 200 nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten und in H366-he von 253.701,05 200 nebst Zinsen zum Nachteil der Kl344gerin er-kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin der ausschlie337lichen Nutzungsrechte an dem von ihr hergestellten und vertriebenen Kinderhochstuhl 204Tripp-Trapp223. Die Be- 1 - 3 - klagte vertrieb in den Jahren 1997 bis 2002 den Kinderhochstuhl 204Alpha223, der dem Tripp-Trapp-Stuhl im Aussehen 344hnlich ist. Die Alpha-St374hle hatte die Be-klagte von der Hauck Ltd. Hong Kong und der Hauck GmbH & Co. KG bezo-gen. Die beiden St374hle sind nachfolgend abgebildet: Tripp-Trapp Alpha Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch den Vertrieb der Alpha-St374hle ihre Nutzungsrechte an dem Tripp-Trapp-Stuhl verletzt. Sie hat in einem Vorprozess die Hauck GmbH & Co. KG und deren Komplement344rin so-wie die Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin auf Unterlassung, die Hauck GmbH & Co. KG dar374ber hinaus auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht 226 weitgehend erfolgreich 226 in Anspruch genommen (OLG 2 - 4 - Hamburg ZUM-RD 2002, 181). In einem gesonderten Rechtsstreit 226 in dem der Senat heute gleichfalls eine Entscheidung getroffen hat (BGH, Urt. v. 14.5.2009 226 I ZR 99/06), 226 verlangt sie von ihnen die Zahlung von Schadensersatz. Im vorliegenden Rechtstreit beansprucht sie von der Beklagten Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns. 3 In erster Instanz hat die Kl344gerin die Zahlung von 576.053,75 200 bean-sprucht. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 567.208,31 200 stattgegeben. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung die vollst344ndige Abweisung der Klage bean-tragt, w344hrend die Kl344gerin mit ihrer Anschlussberufung ihren Klageantrag in voller H366he weiterverfolgt hat. Nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist hat die Kl344gerin ihre Klage auf 679.114,15 200 erh366ht. Das Berufungsgericht hat die Kla-geerweiterung als unzul344ssig erachtet und die Verurteilung in H366he von 357.253,52 200 aufrechterhalten. Dagegen haben beide Parteien die vom Beru-fungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die voll-st344ndige Abweisung der Klage, w344hrend die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag auch insoweit weiterverfolgt, als die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen worden ist. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei unzul344ssig. Die Beklagte habe der Kl344gerin wegen der Verletzung ihrer Nutzungsrechte gem344337 247 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) Schadenser-satz nach der von ihr gew344hlten Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns in H366he von 357.253,52 200 zu leisten. Hierzu hat das Beru-fungsgericht ausgef374hrt: 4 - 5 - Der Tripp-Trapp-Stuhl genie337e als Werk der angewandten Kunst nach 247 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz. Der Alpha-Stuhl sei eine rechtsver-letzende Nachbildung des gesch374tzten Tripp-Trapp-Stuhls in Form einer unfrei-en Bearbeitung im Sinne von 247 23 UrhG. 5 6 Wegen des Vertriebs der von der Hauck Hong Kong Ltd. gelieferten 44.013 Alpha-St374hle k366nne die Kl344gerin von der Beklagten Schadensersatz in H366he von 357.253,52 200 beanspruchen. Der von der Beklagten aus dem Vertrieb dieser St374hle erzielte Gewinn betrage 226 ohne Ber374cksichtigung der Klageerwei-terung 226 445.851,69 200. Der Kl344gerin stehe allerdings nur derjenige Anteil an dem Verletzergewinn zu, der gerade mit der Rechtsverletzung in Zusammen-hang stehe. Die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kl344ge-rin k366nne den Verletzergewinn nur anteilig beanspruchen, weil der Tripp-Trapp-Stuhl auf vorbekannten Formenschatz zur374ckgreife. Es komme entscheidend auf den Gesamteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls an, der Bezugnahmen auf vor-bekannten Formenschatz in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrs-kreise in den Hintergrund treten lasse. Den besonderen gestalterischen 204Witz223 des Tripp-Trapp-Stuhls, der darin bestehe, dass der Stuhl durch die 204L223-Form einen frei schwebenden bzw. ungest374tzten Charakter vermittele, habe der Al-pha-Stuhl durch die eher willk374rlich hinzugef374gten St374tzbalken nicht 374bernom-men. Wegen des abweichenden optischen Eindrucks sei ein prozentualer Ab-schlag in H366he von 10% von dem nicht um die weiteren Gemeinkosten berei-nigten Verletzergewinn angemessen, aber auch ausreichend. Eine Quotierung des Gewinns der Beklagten nach dem Ma337 der technischen bzw. gestalteri-schen Anteile komme nicht in Betracht. Insoweit fehle es an einem hinreichend konkreten Sachvortrag der Beklagten dazu, wie entsprechende Gewinnanteile zu berechnen oder zu sch344tzen seien. Der sich hieraus ergebende Gewinnan-teil von 401.266,52 200 sei um die der Beklagten erwachsenen Gemeinkosten zu k374rzen. Die Beklagte k366nne h366here Abzugspositionen als die von der Kl344gerin - 6 - selbst einger344umten 1 200 pro Stuhl (44.013 200) nicht geltend machen. Dieser Be-trag sei allerdings selbst dann zugrunde zu legen, wenn die Kl344gerin ihn in pro-zessualer Hinsicht nicht zugestanden habe und sich hieran nicht mehr festhal-ten lassen wolle. Danach ergebe sich ein an die Kl344gerin herauszugebender Schadensersatzbetrag von 357.253,52 200. 7 Wegen des Vertriebs der von der Hauck GmbH & Co. KG gelieferten 22.531 Alpha-St374hle stehe der Kl344gerin dagegen kein Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des Verletzergewinns zu, weil sie bereits die Hauck GmbH & Co. KG in einem gesonderten Rechtsstreit erfolgreich auf Schadens-ersatz in Form der Herausgabe des dieser aus dem Inverkehrbringen der St374h-le zugeflossenen Gewinns in Anspruch genommen habe. Der Verletzte sei nicht berechtigt, den Verletzergewinn auf allen Stufen der Verletzerkette einer gestuf-ten Handelsbeziehung abzusch366pfen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg, die Revision der Kl344gerin ist teilweise begr374ndet. 8 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Erh366hung des urspr374nglichen Zahlungsantrags von 576.053,75 200 um 103.060,40 200 auf einen Betrag von 679.114,15 200 als in der Berufungsinstanz unzul344ssig und deshalb in diesem Rechtsstreit nicht mehr ber374cksichtigungsf344hig erachtet. 9 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Erh366hung des Zahlungsantrags um eine Klageerweiterung im Sinne des 247 264 Nr. 2 ZPO gehandelt hat. Die Kl344gerin hat damit den Klage-antrag in der Hauptsache erweitert, ohne den Klagegrund zu 344ndern. Sie hat mit der Klageerh366hung geltend gemacht, ihr stehe wegen der Urheberrechts-verletzung der Beklagten ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Form 10 - 7 - der Herausgabe des Verletzergewinns zu. Bei der Ermittlung des herauszuge-benden Verletzergewinns sei der von der Beklagten durch den Verkauf der Al-pha-St374hle erzielte Gewinn lediglich um die von der Beklagten f374r den Erwerb dieser St374hle tats344chlich gezahlten Netto-Einkaufspreise und nicht um die 226 der Berechnung der Klageforderung irrt374mlich zugrunde gelegten 226 h366heren Brutto-Einkaufspreise zu vermindern. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich aus der Bestimmung des 247 533 ZPO, die die Zul344ssigkeit einer Klage344nderung in der Berufungsinstanz regelt, keine Anforderungen an die Zul344ssigkeit der Klageer-weiterung ergeben, weil eine Klageerweiterung nach der ausdr374cklichen ge-setzlichen Anordnung des 247 264 Nr. 2 ZPO nicht als eine Klage344nderung anzu-sehen ist (BGHZ 158, 295, 305 f.). Die Zul344ssigkeit der Klageerweiterung h344ngt demnach weder davon ab, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht sie f374r sachdienlich h344lt, noch setzt sie voraus, dass sie auf Tatsachen gest374tzt wer-den kann, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 11 c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass eine zul344ssige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ein zul344ssiges Rechtsmittel voraussetzt und dass ein zul344ssiges Rechtsmittel nur vorliegt, wenn der Rechtsmittelf374hrer 226 noch bei Schluss der m374ndlichen Verhandlung 226 die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will und den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt (BGHZ 155, 21, 26; BGH, Urt. v. 30.11.2005 226 XII ZR 112/03, NJW-RR 2006, 442, 443, jeweils m.w.N.). 12 Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Die Kl344gerin hat eine fristgerechte und auch im 334brigen zul344ssige Anschlussberufung eingelegt. Mit dieser wendet 13 - 8 - sie sich dagegen, dass das Landgericht ihr nicht wie beantragt 576.053,75 200, sondern nur 567.208,31 200 als Schadensersatz zuerkannt hat, und verfolgt inso-weit ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Die Zul344ssigkeit der Anschluss-berufung ist auch nicht etwa entfallen. Die Kl344gerin hat die Beseitigung der Be-schwer aus dem erstinstanzlichen Urteil noch bei Schluss der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht verfolgt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.3.2002 226 V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436; BGH NJW-RR 2006, 442, 443). d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Zul344ssigkeit der Klageerweiterung nicht daran, dass diese au337erhalb der zul344ssigen An-schlussberufung der Kl344gerin liegt. 14 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, Antr344ge d374rften in der Beru-fungsinstanz grunds344tzlich nur innerhalb der Beschwer bis zum Ablauf der Be-gr374ndungsfrist erweitert werden, sofern der Berufungskl344ger sich im Rahmen der urspr374nglichen Berufungsbegr374ndung halte und nicht neue Gr374nde nach-schieben m374sse, die nach 247 533 i.V.mit 247 529 ZPO nicht eingef374hrt werden k366nnten. Danach sei die Antragserweiterung im Streitfall unzul344ssig. Die Kl344ge-rin verfolge mit ihrer zul344ssigen Anschlussberufung zwar ihr Klagebegehren in zweiter Instanz insoweit weiter, als das Landgericht die Klage abgewiesen ha-be. Dieses Begehren habe aber nichts mit der Klageerweiterung zu tun, mit der die Kl344gerin einen abweichenden Sachverhalt zur Entscheidung stelle. Insoweit sei die Kl344gerin durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert, so dass die Klageerweiterung au337erhalb der zul344ssigen Anschlussberufung liege. 15 bb) Damit hat das Berufungsgericht die von ihm zur Begr374ndung seiner Auffassung herangezogene Kommentierung (Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 520 Rdn. 31) missverstanden und die Anforderungen an die Zul344ssigkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz 374berspannt. Die Erweiterung eines 16 - 9 - Rechtsmittels ist allerdings nach dem Ablauf der Begr374ndungsfrist nur insoweit zul344ssig, als sich der erweiterte Antrag noch im Rahmen der mit der Rechtsmit-telbegr374ndung vorgebrachten Anfechtungsgr374nde h344lt. Nach dem Ablauf der Begr374ndungsfrist kann die Zielrichtung des Rechtsmittels nicht mehr in der Weise ge344ndert werden, dass nunmehr eine sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende, innerhalb der Begr374ndungsfrist aber nicht geltend gemachte Be-schwer bek344mpft wird. Von diesem Fall der eingeschr344nkten Rechtsmitteleinle-gung, die nach dem Ablauf der Begr374ndungsfrist im Sinne einer weitergehen-den Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erweitert wird, ist jedoch die hier vorliegende Fallgestaltung zu unterscheiden, dass die Klage vor dem Beru-fungsgericht erweitert wird, indem ein Anspruch in den Rechtsstreit eingef374hrt wird, mit dem das erstinstanzliche Gericht nicht befasst war. Wenn der abge-wiesene Kl344ger 226 wie hier 226 erst Berufung einlegt und sodann die Klage erwei-tert, h344ngt die Zul344ssigkeit der Klageerweiterung nicht davon ab, dass diese sich innerhalb der Beschwer oder im Rahmen der Berufungsbegr374ndung h344lt (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1988 226 IVb ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1465 m.w.N.). e) Die Zul344ssigkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz schei-tert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, dass die Kl344-gerin s344mtliche f374r die Klageerweiterung ma337geblichen Tatsachen bereits vor Einleitung des Rechtsstreits kannte und die mit der Klageerweiterung in zweiter Instanz geltend gemachten Betr344ge daher bereits in erster Instanz h344tte geltend machen k366nnen. 17 Eine derart weitgehende Einschr344nkung der M366glichkeit, die Klage noch in der Berufungsinstanz zu erweitern, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1887) hinsichtlich des Berufungsverfahrens verfolgten Zielen. Die M366glichkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz dient der 18 - 10 - Prozess366konomie und damit dem Ziel der Zivilprozessreform, die Effizienz in-nerhalb der Ziviljustiz zu steigern (vgl. BGHZ 158, 295, 306 f.). Neuer Tatsa-chenvortrag in der Berufungsinstanz ist zwar, auch soweit er zur Begr374ndung einer Klageerweiterung dient, nur unter den Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2005 226 VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, 390). Eine Klageerweiterung, die allein auf neuen und nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassenden Tatsachenvortrag gest374tzt ist, ist daher 226 insoweit nicht anders als eine Klage344nderung (247 533 Nr. 2, 247 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) 226 unzu-l344ssig. Die Tatsachen, auf die die Kl344gerin ihre Klageerweiterung st374tzt, sind jedoch nicht neu im Sinne des 247 531 Abs. 2 ZPO. Die Anlagen K 17 und K 19, mit denen die Kl344gerin die Neuberechnung ihres Schadensersatzanspruchs begr374ndet, lagen bereits in der ersten Instanz vor. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten stellt es keinen neuen Tatsachenvortrag dar, dass die Kl344gerin aus diesen Anlagen erstmals in der Berufungsinstanz rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat, die zu einer neuen Berechnung f374hren. 2. Die Beklagte ist der Kl344gerin, wie das Berufungsgericht mit Recht an-genommen hat, nach 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie deren ausschlie337liches Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich ge-sch374tzten Tripp-Trapp-Stuhl widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. 19 a) Die Frage, inwieweit der Kl344gerin Schadensersatzanspr374che zuste-hen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat nur rechtsverletzende Handlungen aus den Jahren 1997 bis 2002 zum Gegenstand. Auf den in Rede stehenden Scha-densersatzanspruch ist danach ausschlie337lich 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. anwend-bar. 20 - 11 - b) Die Revision der Beklagten hat die Beurteilung des Berufungsgerichts hingenommen, dass der Tripp-Trapp-Stuhl als Werk der angewandten Kunst gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz genie337t. 21 22 c) Die Beklagte hat das ausschlie337liche Nutzungsrecht der Kl344gerin am urheberrechtlich gesch374tzten Tripp-Trapp-Stuhl dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie den Alpha-Stuhl ohne Einwilligung des Urhebers des Tripp-Trapp-Stuhls in Verkehr gebracht hat. Bei dem Alpha-Stuhl handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um eine Bearbeitung des Tripp-Trapp-Stuhls, die gem344337 247 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes verwertet werden darf. Zur Begr374ndung seiner Auf-fassung hat das Berufungsgericht auf die Ausf374hrungen des Oberlandesge-richts Hamburg in dem von der Kl344gerin mit der Herstellerin des Alpha-Stuhls und Lieferantin der Beklagten gef374hrten Vorprozess verwiesen, denen es sich insoweit uneingeschr344nkt angeschlossen hat. Die Revision der Beklagten macht geltend, die 226 im Verh344ltnis zur hiesigen Beklagten nicht bindenden 226 Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg in diesem Vorprozess seien rechtsfehlerhaft; bei dem Alpha-Stuhl handele es sich nicht um eine unzul344ssi-ge unfreie Bearbeitung (247 23 Satz 1 UrhG), sondern um eine zul344ssige freie Benutzung (247 24 Abs. 1 UrhG) des Tripp-Trapp-Stuhls. Damit hat sie keinen Erfolg. aa) Eine unzul344ssige unfreie Bearbeitung (247 23 Satz 1 UrhG) ist gege-ben, wenn diejenigen k374nstlerischen Z374ge eines Werkes nachgeahmt worden sind, die diesem insgesamt seine schutzf344hige eigenpers366nliche Pr344gung ver-leihen (BGH, Urt. v. 27.5.1981 226 I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 823 226 Stahl-rohrstuhl II). Eine zul344ssige freie Benutzung (247 24 Abs. 1 UrhG) liegt dagegen vor, wenn die dem gesch374tzten 344lteren Werk entlehnten Z374ge in dem neuen Werk zur374cktreten, so dass die Benutzung des 344lteren Werkes durch das neue- 23 - 12 - re Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbst344ndigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 226 Alcolix; 154, 260, 267 226 Gies-Adler, m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, ist durch Vergleich der einander gegen374berstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigensch366pferische Z374ge des 344lteren Werkes 374bernommen worden sind; ma337gebend f374r die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen s344mtliche 374bernommenen sch366pferischen Z374ge in einer Gesamtschau zu ber374cksichtigen sind (BGH, Urt. v. 8.7.2004 226 I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 857 = WRP 2004, 1293 226 Hundefigur, m.w.N.). bb) Das Oberlandesgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung im Vor-prozess, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, von diesen Grunds344tzen ausgegangen und hat n344her ausgef374hrt, dass es sich danach bei dem Alpha-Stuhl nicht um eine freie Benutzung, sondern um eine abh344ngige Bearbeitung des Tripp-Trapp-Stuhls handele. Bei der Ausgestaltung des Alpha-Stuhls seien gerade die Formelemente nachgeahmt worden, in denen die sch366pferische Ei-genart und k374nstlerische Gestaltung des Tripp-Trapp-Stuhls zum Ausdruck k344-men. Ein au337erhalb des Schutzbereichs des Tripp-Trapp-Stuhls liegender Ge-samteindruck werde durch den Alpha-Stuhl nicht vermittelt. Trotz eines gewis-sen Bem374hens um die Herausarbeitung von Unterschieden sei der erforderliche Abstand nicht eingehalten, weil die Wesensz374ge des Tripp-Trapp-Stuhls ge-gen374ber dem Alpha-Stuhl nicht verblassten bzw. v366llig zur374cktr344ten. 24 (1) Die Revision der Beklagten setzt dem ohne Erfolg entgegen, die ei-genpers366nlichen Z374ge des Tripp-Trapp-Stuhls l344gen vor allem in dessen 204L223-Form, dabei handele es sich um das entscheidende gestalterische Merkmal, das den optischen Gesamteindruck pr344ge. Von einer unfreien Bearbeitung des Tripp-Trapp-Stuhls lie337e sich daher nur sprechen, wenn auch f374r den Alpha- 25 - 13 - Stuhl die 204L223-Form aus der Seitenansicht charakteristisch w344re. Das sei aber angesichts des Einflusses, den die zus344tzliche hintere St374tzstrebe zwischen den Kufen und den Seitenholmen bei dem Alpha-Stuhl habe, nicht der Fall. Die Seitenansicht der beiden St374hle zeige, dass gerade die Elemente des Frei-schwebenden und Ungest374tzten, die bei dem Tripp-Trapp-Stuhl die urheber-rechtlich ma337gebenden Elemente seien, bei dem Alpha-Stuhl fehlten, da dieser wegen der eingebauten St374tzen eine nach hinten nicht mehr offene Dreiecks-form aufweise, die insgesamt zu einem kompakten und stabilen Eindruck f374hre. Mit dieser Beurteilung versucht die Revision der Beklagten lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Oberlandesgericht Ham-burg hat in seiner vom Berufungsgericht insoweit in Bezug genommenen Ent-scheidung durchaus ber374cksichtigt, dass der Tripp-Trapp-Stuhl vor allem durch die 204L223-Form gepr344gt wird und bei dem Alpha-Stuhl aufgrund der St374tzstreben in der Seitenansicht der Eindruck einer Dreiecksform entstehen k366nnte; seine Be-urteilung, der Alpha-Stuhl stelle dennoch nur eine unfreie Nachbildung des Tripp-Trapp-Stuhls dar, ist frei von Rechtsfehlern. 26 Das Oberlandesgericht Hamburg hat ausgef374hrt, der Tripp-Trapp-Stuhl werde ma337geblich, aber keineswegs ausschlie337lich durch die markante 204L223-Form der parallelen Seitenstreben gepr344gt; in der Gesamtbetrachtung stehe die 204L223-Form im Vordergrund, weil der Stuhl damit im r374ckw344rtigen Bereich in ge-wissem Umfang freischwebend bzw. ungest374tzt wirke. Der Alpha-Stuhl habe die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Tripp-Trapp-Stuhls so weitgehend 374bernommen, dass sich dem Betrachter ein optischer Gesamteindruck biete, der demjenigen des gesch374tzten Werkes in seiner die sch366pferische Eigenart pr344genden Gestaltung weitgehend entspreche. Gerade die typischen Formele-mente seien auch beim Alpha-Stuhl vorhanden, dieser entspreche in Grund- 27 - 14 - form, Aufbau und Abmessungen dem Tripp-Trapp-Stuhl praktisch nahezu voll-st344ndig. Der Betrachter erkenne auf den ersten Blick, dass es sich bei dem Al-pha-Stuhl nicht um ein eigenst344ndig entwickeltes M366belst374ck, sondern um eine gezielte Kopie des Tripp-Trapp-Stuhls handele. 28 Die vorhandenen Unterschiede seien nicht geeignet, dem Alpha-Stuhl einen eigenen Gesamteindruck zu vermitteln, hinter dem die individuellen Z374ge des Tripp-Trapp-Stuhls verblassten. Dabei komme es allein auf die nach hinten verschobene Querverbindung zwischen den Kufen sowie auf die zus344tzlichen St374tzstreben an. Bei isolierter Betrachtung k366nnten diese Abweichungen in der Seitenansicht den etwas stabileren und kompakteren Eindruck eines geschlos-senen Dreiecks vermitteln. Eine solche isolierte Betrachtung sei jedoch nicht entscheidungsrelevant, da davon auszugehen sei, dass der kunstinteressierte Betrachter das gesch374tzte Werk ebenfalls kenne. In einer solchen Situation ge-w366nnen 334bereinstimmungen ein erheblich h366heres Gewicht als Abweichungen. Kenne der Betrachter die markante 204L223-Form des Tripp-Trapp-Stuhls, so finde er sie trotz der Ver344nderungen (St374tzstreben) auf den ersten Blick im Alpha-Stuhl wieder. Das 204L223 sei im Alpha-Stuhl vollkommen unver344ndert enthalten. Die zus344tzlichen St374tzstreben wirkten offensichtlich als nachtr344glich eingef374gter Zusatz, der etwa die Stabilit344t des Sitzm366bels verst344rken solle, hingegen nicht als gestalterischer Gegenpunkt, der die charakteristischen Wesensz374ge des Originalwerks verblassen lie337e. Trotz dieser durchaus markanten St374tzstreben, scheine die markante 204L223-Form des gesch374tzten Werks unver344ndert durch. (2) Die Revision der Beklagten r374gt vergeblich, das Berufungsgericht h344t-te nicht den Beweisantrag der Beklagten zu der Frage 374bergehen d374rfen, ob der Alpha-Stuhl ein an dem Tripp-Trapp-Stuhl bestehendes Urheberrecht ver-letze. Die Beklagte habe sich hierzu auf den Sachverst344ndigen Prof. L. und das von diesem erstattete Gutachten berufen, aus dem sich ergebe, dass 29 - 15 - der Alpha-Stuhl keine rechtsverletzende Nachbildung des Tripp-Trapp-Stuhls sei, und habe erg344nzend die Einholung eines gerichtlichen Sachverst344ndigen-gutachtens beantragt. 30 F374r die Beurteilung, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benut-zung eines Werkes der angewandten Kunst vorliegt, ist 226 wie unter II 2 c aa ausgef374hrt 226 letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestal-tungen ma337geblich (BGH GRUR 2004, 855, 857 226 Hundefigur, m.w.N.). F374r die Ermittlung des jeweiligen Gesamteindrucks und den Vergleich kommt es auf das 344sthetische Urteil des f374r Kunst empf344nglichen und mit Kunstfragen eini-germa337en vertrauten Menschen an (vgl. BGHZ 62, 331 , 336 f. 226 Schulerweite-rung; BGH, Urt. v. 8.2.1980 226 I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 226 Architekten-wechsel; Urt. v. 2.10.1981 226 I ZR 137/79 , GRUR 1982, 107 , 110 226 Kirchen-Innenraumgestaltung; Urt. v. 19.3.2008 226 I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Tz. 20 = WRP 2008, 1440 226 St. Gottfried). Da das Berufungsgericht nach seinen, von der Revision der Beklagten unangegriffenen Feststellungen insoweit 226 nicht zu-letzt infolge seiner Spezialzust344ndigkeit im Urheberrecht 226 374ber ausreichende eigene Sachkunde verf374gt, musste es weder dem von der Beklagten vorgeleg-ten Gutachten von Prof. L. folgen noch ein gerichtliches Sachverst344ndi- gengutachten einholen. d) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei der Verletzung der Rechte der Kl344gerin schuldhaft gehandelt, wendet sich die Revision der Beklagten nicht. 31 3. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte wegen des ihre ausschlie337li-chen Nutzungsrechte am Tripp-Trapp-Stuhl verletzenden Vertriebs der von der Hauck Ltd. Hong Kong bezogenen Alpha-St374hle gem344337 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. ein Anspruch auf Schadensersatz nach der von ihr gew344hlten Be- 32 - 16 - rechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns in H366he von 226 ohne Ber374cksichtigung der Klageerweiterung 226 bis zu 361.654,82 200 zu. 33 Das Berufungsgericht hat der Berechnung des Verletzergewinns den von der Beklagten aus dem Vertrieb von 44.013 Alpha-St374hlen aus den Lieferungen der Hauck Hong Kong Ltd. in dem hier interessierenden Zeitraum von 1997 bis 2002 erzielten Gewinn von 226 ohne Ber374cksichtigung der Klageerweiterung 226 445.851,69 200 zugrunde gelegt. Dagegen haben die Revisionen der Parteien keine Einw344nde erhoben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan-gen, dass die Kl344gerin nicht diesen Gesamtgewinn als Verletzergewinn heraus-verlangen kann. Der Gesamtgewinn ist zum einen um s344mtliche Kosten zu be-reinigen, die 226 ebenso wie die Einkaufs- und Materialkosten 226 dem Vertrieb der das Nutzungsrecht der Kl344gerin verletzenden Alpha-St374hle unmittelbar zuge-rechnet werden k366nnen. Der Verletzergewinn ist zum anderen nur insoweit her-auszugeben, als er auf der Urheberrechtsverletzung beruht. Die Revision der Kl344gerin beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungs-gericht vom Gesamtgewinn Vertriebskosten von 1 200 pro Stuhl abgezogen hat (dazu unter II 3 a). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wegen fehlender Kausalit344t der Urheberrechtsverletzung f374r den Verletzergewinn sei ein Ab-schlag von 10% angemessen, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter II 3 b). Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs hat das Beru-fungsgericht zu Unrecht zun344chst den Kausalit344tsabschlag vorgenommen und erst danach die Vertriebskosten abgezogen; bei zutreffender Berechnung ist der Schadensersatzanspruch in H366he von bis zu 361.654,82 200 begr374ndet (dazu unter II 3 c). 34 - 17 - a) Das Berufungsgericht hat den Gesamtgewinn mit Recht lediglich um die von der Kl344gerin selbst unterstellten Kosten von 44.013 200 (1 200 pro verkauf-tem Stuhl) gek374rzt. 35 36 aa) Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um s344mt-liche Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutz-rechtsverletzenden Gegenst344nde unmittelbar zugerechnet werden k366nnen (vgl. BGHZ 145, 366, 372 f. 226 Gemeinkostenanteil; BGH, Urt. v. 21.9.2006 226 I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 24 = WRP 2007, 533 226 Steckverbindergeh344u-se; vgl. zur Anwendung dieser Grunds344tze im Urheberrecht OLG D374sseldorf GRUR 2004, 53; OLG K366ln GRUR-RR 2005, 247). bb) Das Berufungsgericht hat von dem erzielten Gewinn einen pauscha-len Betrag von 1 200 pro verkauftem Stuhl abgezogen. Bei diesen 226 vom Beru-fungsgericht missverst344ndlich als Gemeinkosten bezeichneten 226 Aufwendungen handelt es sich unstreitig um pauschale Kosten f374r die Fracht bzw. den Vertrieb eines Alpha-Stuhles. Derartige Kosten sind den die Nutzungsrechte der Kl344ge-rin verletzenden Alpha-St374hlen unmittelbar zurechenbar und daher grunds344tz-lich abzugsf344hig. Die gegen die H366he dieses Abzugsbetrages gerichteten Ein-w344nde der Revision der Kl344gerin haben keinen Erfolg. 37 Die Revision der Kl344gerin macht vergeblich geltend, das Berufungsge-richt habe rechtsfehlerhaft angenommen, der von der Kl344gerin unterstellte Ab-zugsbetrag von 1 200 pro Stuhl sei der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde zu legen, selbst wenn die Kl344gerin diesen in prozessualer Hinsicht nicht zuge-standen habe und sich hieran nicht mehr bindend festhalten lassen wolle. Die Kl344gerin habe bei der Bezifferung des jedenfalls von ihr beanspruchten Klage-betrages von 576.053,75 200 bzw. 226 nach der Klageerweiterung 226 von 679.114,15 200 einen Abzug vom Gewinn der Beklagten von 66.544 200 f374r denkbar 38 - 18 - und akzeptabel erachtet. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie f374r die Be-rechnung des Schadensersatzanspruchs gro337z374gig einen Vertriebskostenanteil von 1 200 pro Stuhl (66.544 200 f374r 44.013 von der Hauck Hong Kong Ltd. und 22.531 von der Hauck GmbH & Co. KG bezogene St374hle) unterstelle, ohne die-sen zuzugestehen. Sie habe einen Vertriebskostenanteil von 1 200 pro Stuhl dem-nach nicht etwa zugestanden und erst recht nicht neben weiteren Abzugsbetr344-gen. Sollte daher 226 entgegen der Auffassung der Kl344gerin 226 von dem Verletzer-gewinn ein Kausalit344tsabschlag von 10% vorzunehmen sein, k366nne der Betrag von 66.544 200 nicht erneut im Rahmen der Vertriebskosten abgezogen werden; jedenfalls m374sse dieser Betrag dann auf den Kausalit344tsabschlag angerechnet werden. Damit dringt die Revision der Kl344gerin nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Kl344gerin sich an der Abzugsposition von 1 200 pro Stuhl 226 die sie nicht zugestanden hat und an der sie sich nicht mehr festhal-ten lassen will 226 festhalten lassen muss, weil sie 226 wie das Berufungsgericht angenommen hat 226 auf dieser Grundlage ihren Schadensersatzanspruch be-rechnet und den Klageantrag formuliert und damit die Angemessenheit dieses Abzugsbetrages zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrags gemacht hat. Darauf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat 226 von der Revision der Kl344gerin unangegriffen 226 festgestellt, dass der Beklagten abzugsf344hige Ver-triebskosten f374r jeden einzelnen Stuhl entstanden sind. Es hat weiter ausge-f374hrt, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Betrag von 1 200 pro ver-kauftem Stuhl die Vertriebskosten der Beklagten abdecke. Das Berufungsge-richt hat demnach angenommen, dass der Beklagten zumindest Vertriebskos-ten von 1 200 pro Stuhl entstanden sind. Diese Beurteilung liegt im Rahmen des tatrichterlichen Sch344tzungsermessens und l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 39 - 19 - b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wegen fehlender Kausalit344t der Urheberrechtsverletzung f374r den Verletzergewinn sei ein Abschlag von 10% angemessen, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. 40 41 aa) Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. f374r das Urheberrecht BGH, Urt. v. 30.1.1959 226 I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 226 Gasparone; Urt. v. 10.7.1986 226 I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. 226 Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 226 Unikatrahmen; f374r das Markenrecht BGH, Urt. v. 6.10.2005 226 I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 226 Noblesse; f374r das Geschmacks-musterrecht BGH, Urt. v. 13.7.1973 226 I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 226 Ne-belscheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 226 Gemeinkostenanteil; f374r den wettbe-werbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 226 Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 226 Steckverbindergeh344use). Bei der urheberrechtsver-letzenden Verwertung einer Bearbeitung kommt es insoweit ma337geblich darauf an, inwieweit der Entschluss der K344ufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zur374ckzuf374hren ist, dass diese die Z374ge erkennen l344sst, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Dabei ist dies nicht im Sin-ne einer ad344quaten Kausalit344t, sondern 226 vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des 247 254 BGB 226 im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 226 Steckverbinderge-h344use; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278). F374r diese ist nicht allein der quantitative Umfang, sondern mehr noch der qualitative Wert des Entnom-menen von Bedeutung (BGH GRUR 1959, 379, 382 226 Gasparone). Die H366he des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverlet-zung beruht, ist vom Tatrichter gem344337 247 287 ZPO nach seinem Ermessen zu sch344tzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt f374r eine Sch344t- 42 - 20 - zung fehlt (vgl. f374r das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 226 Unikatrahmen; f374r das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 226 Noblesse; f374r den wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. 226 Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 38 226 Steckverbindergeh344use). Vom Revisionsgericht ist nur zu pr374fen, ob die tatrichterliche Sch344tzung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erw344gungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen au337er Acht gelassen worden sind, insbesondere ob sch344tzungsbegr374ndende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sa-che ergeben, nicht gew374rdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 226 I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 226 Pressefotos; GRUR 2007, 431 Tz. 38 226 Steckverbindergeh344use). Dies ist hier der Fall. bb) Die Revision der Beklagten macht zutreffend geltend, dass die An-nahme des Berufungsgerichts, eine Quotierung des Gewinns der Beklagten nach dem Ma337 der technischen bzw. gestalterischen Anteile komme im Streit-fall nicht in Betracht, auf Rechtsfehlern beruht. 43 (1) Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Alpha-Stuhl zwar um eine sehr weitgehende, aber nicht identische Nachbildung des Tripp-Trapp-Stuhls handele, einen Abschlag von 10% vom vollen Verlet-zergewinn f374r angemessen erachtet. Es ist demnach erkennbar davon ausge-gangen, dass bei einer identischen Nachahmung des Tripp-Trapp-Stuhls der gesamte mit dem Verkauf des Alpha-Stuhls erzielte Gewinn auf der Urheber-rechtsverletzung beruhen w374rde. Davon kann aber jedenfalls bei einer 226 hier gegebenen 226 Verletzung der an einem Werk der angewandten Kunst bestehen-den urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht ohne weiteres ausgegangen wer-den. 44 - 21 - (2) Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich von Werken der 204reinen223 (zweckfreien) Kunst darin, dass sie einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995, I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 226 Silberdistel). F374r die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstan-des 226 wie hier eines Kinderhochstuhls 226 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, regelm344337ig nicht nur die 344sthetische Gestaltung, sondern auch die technische Funktionalit344t von Bedeutung. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung ei-nes urheberrechtlich gesch374tzten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss 226 und damit der ge-samte Gewinn 226 allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere we-sentliche Umst344nde wie etwa die technische Funktionalit344t oder den niedrigen Preis verursacht worden ist (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 226 Tchibo/Rolex II). Es bedarf daher einer besonderen Be-gr374ndung, weshalb die Entscheidung zum Kauf der unfreien Bearbeitung eines urheberrechtlich gesch374tzten Werkes der angewandten Kunst allein oder auch nur 374berwiegend davon bestimmt sein soll, dass diese Bearbeitung die Z374ge erkennen l344sst, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes be-ruht. Das Berufungsgericht hat 226 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 226 hier-zu keine Feststellungen getroffen. Es ist Sache der Kl344gerin, die die Darle-gungs- und Beweislast daf374r tr344gt, dass der Verletzergewinn auf der Urheber-rechtsverletzung beruht, dazu vorzutragen. 45 Anhaltspunkte f374r eine Gewichtung der f374r den Kaufentschluss ma337geb-lichen 344sthetischen und funktionalen Merkmale k366nnen sich insbesondere aus der Art des Gebrauchsgegenstandes ergeben. So wird der Funktionalit344t bei M366beln erfahrungsgem344337 eine gr366337ere Bedeutung f374r die Kaufentscheidung zukommen als bei Schmuck. Das Berufungsgericht wird sich daher auch mit dem von der Revision der Beklagten als 374bergangen ger374gten Vorbringen der 46 - 22 - Beklagten in der Berufungsinstanz zu besch344ftigen haben, dass das gestalteri-sche Element eines Kinderstuhls keinesfalls die einzige und nicht einmal die wesentliche Motivation zum Kauf eines bestimmten Stuhles darstelle, vielmehr f374r um das Wohl ihres Kindes besorgte Eltern die Funktionalit344t und Sicherheit des Stuhles im Vordergrund st374nden und auch der Hauptgrund f374r den Kauf eines Tripp-Trapp- bzw. Alpha-Hochstuhls seien. cc) Die vom Berufungsgericht bislang gegebene Begr374ndung tr344gt nicht dessen Annahme, wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-Stuhls erscheine ein Kausalit344tsabschlag in H366he von 10% ausreichend. 47 (1) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der besondere gestalterische 204Witz223 des Tripp-Trapp-Stuhls bestehe darin, dass dieser durch die 204L223-Form einen frei schwebenden bzw. ungest374tzten Charakter vermittele. Dieses Merk-mal habe der Alpha-Stuhl durch die eher willk374rlich hinzugef374gten St374tzbalken nicht 374bernommen. Wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-Stuhls erscheine ein Abschlag von 10% auf den nicht um die weiteren Gemein-kosten bereinigten Verletzergewinn angemessen, aber auch ausreichend, um den Umsatz- bzw. Gewinnauswirkungen Rechnung zu tragen, die sich aus den 226 insbesondere gestalterischen 226 Unterschieden der beiden St374hle erg344ben. Hinsichtlich der f374r diesen Abschlag ma337geblichen gestalterischen Umst344nde und deren Gewichtung k366nne auf die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Vorprozess Bezug genommen werden. 48 (2) Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, weshalb ein Kausalit344tsabschlag von nur 10% ausreichen soll, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Alpha-Stuhl nicht die 204L223-Form des Tripp-Trapp-Stuhls 374bernommen hat. Das Berufungsgericht hat in der 204L223-Form den gestalterischen 204Witz223 des Tripp-Trapp-Stuhls gesehen, die die- 49 - 23 - sem demnach in besonderem Ma337e sch366pferische Eigenart und damit urheber-rechtlichen Schutz verleiht. Es bedarf daher n344herer Begr374ndung, weshalb die fehlende 334bernahme gerade dieses charakteristischen Merkmals des Tripp-Trapp-Stuhls keinen h366heren Kausalit344tsabschlag rechtfertigt. Die Bezugnahme auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Vorprozess vermag insoweit eine eigene Begr374ndung des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil nicht mit der Frage befasst, inwieweit sich die gestalterischen Unterschiede der beiden St374h-le auf die Urs344chlichkeit der Urheberrechtsverletzung f374r den Verletzergewinn auswirken. Es hat sich in den im vorliegenden Zusammenhang ma337geblichen Passagen seines Urteils vielmehr allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Alpha-Stuhl einen so gro337en Abstand zu den eigenpers366nlichen Z374gen des Tripp-Trapp-Stuhls einh344lt, dass es sich bei ihm nicht um eine (unzul344ssige) un-freie Bearbeitung, sondern um eine (zul344ssige) freie Benutzung des Tripp-Trapp-Stuhls handelt. Dabei ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausge-gangen, dass zur Beurteilung dieser Frage vor allem auf die 334bereinstimmun-gen und nicht auf die Unterschiede zwischen den St374hlen abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1980 226 I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 226 Dirlada; Urt. v. 11.3.1993 226 I ZR 264/91 226 GRUR 1994, 191, 193 226 Asterix-Persiflagen). Es hat zwar auch Feststellungen zu den Unterschieden in der Gestaltung der St374hle getroffen, die der Beurteilung, inwieweit der Verletzergewinn auf der Urheber-rechtsverletzung beruht, zugrunde gelegt werden k366nnen. Da das Oberlandes-gericht sich im Vorprozess mit dieser Frage jedoch nicht selbst auseinanderge-setzt hat, sind hierzu eigene Ausf374hrungen des Berufungsgerichts erforderlich. 50 dd) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagten k366nnten nicht mit Erfolg geltend machen, der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nur anteilig zu, weil der Tripp-Trapp-Stuhl 51 - 24 - zum Teil auf vorbekannten Formenschatz zur374ckgreife. Ein Verletzergewinn, der allein darauf zur374ckzuf374hren w344re, dass der Alpha-Stuhl ebenso wie der Tripp-Trapp-Stuhl auf einen vorbekannten Formenschatz zur374ckgreift, w374rde allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht auf der Urheber-rechtsverletzung beruhen. Die Kl344gerin kann f374r Gestaltungselemente des Tripp-Trapp-Stuhls, die einem vorbekannten Formenschatz zum Zeitpunkt der Sch366pfung zuzurechnen sind, keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht h344tte danach einen prozentualen Abschlag auf den herauszugebenden Verlet-zergewinn vornehmen m374ssen. (1) Die Revision der Beklagten beruft sich ohne Erfolg darauf, das Ober-landesgericht Hamburg habe in seinem Urteil im Vorprozess festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Werksch366pfung des Tripp-Trapp-Stuhls verschiedene Kin-derhochst374hle bekannt gewesen seien, in denen bereits Stilmittel 226 insbesonde-re die 204L223-Grundform der Seitenholme in Verbindung mit am Boden verlaufen-den Kufen 226 Verwendung gefunden h344tten, die auch im Tripp-Trapp-Stuhl wie-derkehrten. Die Revision der Beklagten ber374cksichtigt nicht, dass das Oberlan-desgericht Hamburg 226 im Zusammenhang mit der Er366rterung der Frage, ob dem beanspruchten Urheberrechtsschutz des Tripp-Trapp-Stuhls ein vorbe-kannter Formenschatz entgegengehalten werden kann 226 weiter festgestellt hat, dass gerade die Gestaltungsmerkmale, die die 344sthetische Wirkung des Tripp-Trapp-Stuhls bestimmten, durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenom-men worden sei und dass der Tripp-Trapp-Stuhl in seinem 344sthetischen Ge-samteindruck von allen vorbekannten Formen abweiche. 52 (2) Die Revision der Beklagten macht ferner ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass urheberrechtlicher Schutz aufgrund eines Gesamteindrucks be-jaht werde, f374hre 226 wie sich der 204Gasparone223-Entscheidung des Senats (GRUR 53 - 25 - 1959, 379, 380) entnehmen lasse 226 nicht ohne weiteres dazu, dass der Verlet-zergewinn in ungek374rzter H366he herauszugeben sei; vielmehr gelte der Grund-satz, dass der Verletzergewinn nur in der H366he herauszugeben sei, in welcher er gerade auf der Rechtsverletzung beruhe. Das Berufungsgericht hat ange-nommen, der dominierende Gesamteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls lasse Be-zugnahmen auf den vorbekannten Formenschatz in der Wahrnehmung der an-gesprochenen Verkehrskreise in den Hintergrund treten. Es hat demnach nicht feststellen k366nnen, dass Bezugnahmen des Tripp-Trapp-Stuhls auf den vorbe-kannten Formenschatz f374r die Kaufentscheidung der angesprochenen Ver-kehrskreise von Bedeutung waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt keinen Abschlag vom Verletzer-gewinn vorgenommen hat. ee) Die Revision der Beklagten macht schlie337lich ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht h344tte bei der Frage, in welcher H366he die Beklagte zur Herausgabe des erzielten Verletzergewinns verpflichtet ist, den geringen Grad des Verschuldens der Beklagten ber374cksichtigen m374ssen. Es kann dahinste-hen, ob 226 wie das Berufungsgericht angenommen hat 226 der Verschuldensgrad f374r die Haftung auf Herausgabe des Verletzergewinns im Urheberrecht ohne Bedeutung ist (vgl. dazu v. Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 291, 298 f.; ders., GRUR 2009, 460, 465). Das Berufungsgericht hat jedenfalls mit Recht ange-nommen, dass der Beklagten kein geringes Verschulden zur Last f344llt. 54 Die Revision der Beklagten macht insoweit vergeblich geltend, die Be-klagte h344tte sich als Abnehmerin auf die rechtm344337ige Herstellung des Stuhls durch die Lieferantin verlassen d374rfen. Die H344ndlerin treffe keine umfassende Pr374fungspflicht und ohnehin grunds344tzlich ein geringeres Verschulden als den Hersteller. Das Berufungsgericht hat diese Einw344nde der Beklagten mit Recht f374r unbeachtlich gehalten. Das Berufungsgericht hat 226 von der Revision der Be- 55 - 26 - klagten unangegriffen 226 festgestellt, der Tripp-Trapp-Stuhl sei bereits im Jahre 1997 ein weithin bekanntes M366belst374ck und 204Trendsetter223 bei der Gestaltung von Kinderhochst374hlen gewesen. Es sei als v366llig lebensfremd auszuschlie337en, dass die auf den Vertrieb von Gebrauchsgegenst344nden f374r Kinder spezialisierte Beklagte bei Aufnahme der Gesch344ftsbeziehungen 374ber eine Lieferung des Al-pha-Stuhls keine gesicherte Kenntnis von der Existenz des Tripp-Trapp-Stuhls und dessen konkreter Formgebung gehabt haben k366nnte. Angesichts der au-genf344lligen 334bereinstimmungen zwischen beiden St374hlen bis in viele kleinste Details habe die M366glichkeit einer urheberrechtsverletzenden Gestaltung bei objektiver Betrachtung auf der Hand gelegen. Wenn sich die Beklagte derarti-gen Bedenken verschlossen und gegebenenfalls auf gegenteilige Versicherun-gen ihrer Lieferanten vertraut habe, k366nne nicht von einer lediglich leichten Fahrl344ssigkeit ausgegangen werden. Diese Ausf374hrungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. c) Die Revision der Kl344gerin beanstandet mit Recht, dass das Beru-fungsgericht zun344chst den Kausalit344tsabschlag vorgenommen und erst danach die Vertriebskosten abgezogen hat. 56 aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt: Weil der Gesamtge-winn von 445.851,69 200 nicht vollst344ndig auf der Urheberrechtsverletzung beru-he, seien davon 10% (44.585,17 200) abzuziehen, so dass der Kl344gerin ein Ge-winnanteil von 401.266,52 200 zustehe. Dieser Gewinnanteil sei weiter um die der Beklagten erwachsenen Gemeinkosten von 1 200 pro verkauftem Stuhl (44.013 200) zu k374rzen, so dass sich ein Schadensersatzbetrag von 357.253,52 200 errechne. 57 bb) Die vom Berufungsgericht gew344hlte Berechnungsreihenfolge ist nicht richtig, weil sie dazu f374hrt, dass sich der Kausalit344tsabschlag auf die Vertriebs-kosten erstreckt. Richtigerweise ist der Kausalit344tsabschlag auf den Verletzer- 58 - 27 - gewinn zu beschr344nken. Von dem Gesamtgewinn sind daher zun344chst die Ver-triebskosten abzuziehen; erst danach ist der Verletzergewinn um den Kausali-t344tsabschlag zu vermindern. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Der Ge-samtgewinn von 445.851,69 200 ist um die Vertriebskosten von 1 200 pro verkauf-tem Stuhl (44.013 200) zu k374rzen, so dass sich ein Verletzergewinn von 401.838,69 200 errechnet. Hiervon ist zumindest ein Kausalit344tsabschlag von 10% (40.183,87 200) vorzunehmen, so dass der Schadensersatzanspruch bis zu 361.654,82 200 betr344gt. 4. Der von der Kl344gerin gegen die Beklagte wegen des Vertriebs der von der Hauck GmbH & Co. KG gelieferten Alpha-St374hle geltend gemachte Scha-densersatzanspruch aus 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. kann entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begr374ndung verneint werden, die Kl344gerin habe bereits die Hauck GmbH & Co. KG als Lieferantin erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz nach der von ihr gew344hlten Berech-nungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns in H366he von 226 ohne Be-r374cksichtigung der Klageerweiterung 226 bis zu 156.545,39 200 zu. 59 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe im Zeitraum von 1997 bis 2002 insgesamt 22.531 der von der Herstellerin Hauck GmbH & Co. KG bezogenen Alpha-St374hle in Deutschland verkauft und habe damit 226 ohne Ber374cksichtigung der Klageerweiterung 226 einen Gewinn von 196.470,32 200 erzielt. Dagegen haben die Revisionen der Parteien keine Ein-w344nde erhoben. Der Verletzergewinn ist entsprechend den unter II 3 dargestell-ten Grunds344tzen zu berechnen: Danach ist der Gesamtgewinn von 196.470,32 200 zun344chst um die Vertriebskosten von 1 200 pro verkauftem Stuhl (22.531 200) zu k374rzen, so dass sich ein Verletzergewinn von 173.939,32 200 er-rechnet. Dieser ist sodann um einen Kausalit344tsabschlag von zumindest 10% 60 - 28 - (17.393,93 200) zu vermindern, so dass der Schadensersatzanspruch bis zu 156.545,39 200 betr344gt. 61 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin k366nne nicht die Herausgabe dieses Verletzergewinns verlangen, weil sie insoweit bereits die Hauck GmbH & Co. KG in einem gesonderten Rechtsstreit 226 in dem der Senat heute gleichfalls eine Entscheidung getroffen hat (BGH, Urt. v. 14.5.2009 226 I ZR 99/06) 226 erfolgreich auf Schadensersatz durch Herausgabe des dieser aus dem Inverkehrbringen der St374hle zugeflossenen Gewinns in Anspruch genom-men habe. Der Verletzte sei nicht berechtigt, den Verletzergewinn auf allen Stu-fen der Verletzerkette einer gestuften Handelsbeziehung abzusch366pfen. Aus dem Wesen der Gesamtschuld und der Lehre von der Ersch366pfung sei zu schlie337en, dass der Verletzte bei stufenm344337ig aufeinanderfolgenden Benut-zungshandlungen an derselben Sache im Ergebnis nicht besser gestellt sein k366nne als bei nur einer Benutzungshandlung und er daher, wenn er von dem Hersteller des schutzrechtsverletzenden Gegenstandes Schadensersatz ver-langt und erhalten habe, nicht auch noch dessen Abnehmer auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch nehmen k366nne (OLG D374sseldorf GRUR 1989, 365, 367; Rogge/Grabinski in Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., 247 139 Rdn. 20). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Kl344gerin mit Erfolg. Der Verletzte ist grunds344tzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb einer Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. aa) Unter dem Gesichtspunkt der Ersch366pfung sind, wie das Berufungs-gericht selbst zutreffend angenommen hat, Ausgleichsanspr374che eines Verletz-ten gegen nachfolgende Verletzer in einer Verletzerkette (hier die Beklagte) nicht ausgeschlossen, wenn der vorangehende Verletzer in der Verletzerkette (hier die Hauck GmbH & Co. KG) Schadensersatz geleistet hat. Schadenser- 62 - 29 - satzleistungen eines Verletzers in einer Verletzerkette f374hren nicht zu einer Er-sch366pfung des Verbreitungsrechts. 63 (1) Sind das Original oder Vervielf344ltigungsst374cke eines Werkes mit Zu-stimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europ344ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver344u337erung in den Verkehr gebracht worden, so ist nach 247 17 Abs. 2 UrhG ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zul344ssig. Das ausschlie337liche Recht des Urhebers nach 247 17 Abs. 1 UrhG, das Original oder Vervielf344ltigungsst374cke seines Werkes der 326ffentlichkeit anzubie-ten oder in Verkehr zu bringen, ist dann insoweit ersch366pft. (2) Die f374r eine Ersch366pfung des Verbreitungsrechts erforderliche Zu-stimmung des Berechtigten zum Inverkehrbringen des Werkst374cks kann nicht nur im Voraus (als Einwilligung), sondern auch im Nachhinein (als Genehmi-gung) erteilt werden. Allein in der Geltendmachung und Entgegennahme von Schadensersatz wegen einer Verletzung des Verbreitungsrechts ist jedoch grunds344tzlich keine Genehmigung des unbefugten Inverkehrbringens zu sehen (vgl. BGHZ 148, 221, 232 226 Spiegel-CD-ROM; G366tz, GRUR 2001, 295, 297; Allekotte, Mitt. 2004, 1, 5 f.). Anders kann es m366glicherweise zu bewerten sein, wenn der Berechtigte von dem Verletzer vollen Schadensersatz ausdr374cklich auch f374r die unbefugte Nutzung durch die Abnehmer des Verletzers fordert und entgegennimmt (vgl. zum Patentrecht OLG Hamburg, Urt. v. 16.7.1998 226 3 U 192/97, juris Tz. 36, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 64 (3) Eine entsprechende Anwendung des Ersch366pfungsgrundsatzes auf Rechtsverletzungen in Verletzerketten verbietet sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch deshalb, weil sie im Hinblick darauf zu un-stimmigen Ergebnissen f374hren kann, dass die Ersch366pfung die Freiheit des Ver- 65 - 30 - triebs nur in nachfolgenden und nicht in vorangehenden Vertriebsstufen bewirkt (G366tz, GRUR 2001, 295, 297). Leistet ein in der Verletzerkette vorangehender Verletzer Schadensersatz, w344ren danach Schadensersatzanspr374che gegen nachfolgende Verletzer ausgeschlossen; leistet ein in der Verletzerkette nach-folgender Verletzer Schadensersatz, best374nden hingegen Schadensersatzan-spr374che gegen vorangehende Verletzer fort. bb) Auch unter dem Gesichtspunkt der Gesamtschuld k366nnen, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, Schadensersatzleistungen eines Verletzers in einer Verletzerkette andere Verletzer in der Verletzerkette grund-s344tzlich nicht von ihrer Schadensersatzpflicht befreien. 66 (1) Die Erf374llung durch einen Gesamtschuldner wirkt zwar nach 247 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch f374r die 374brigen Schuldner. Mehrere Verletzer innerhalb einer Verletzerkette haften jedoch nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben (247 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder f374r den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden nebeneinander verantwortlich sind (247 840 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. 67 (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass jeder Verletzer innerhalb einer Verletzerkette das Verbreitungsrecht des Berechtigten verletzt und dem Rechtsinhaber daher nach 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. bei Ver-schulden zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass mehrere Sch344diger nur dann nach 247 830 Abs. 1 Satz 2 BGB oder 247 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haften, wenn sie f374r densel-ben Schaden verantwortlich sind. Beide Vorschriften setzen schon nach ihrem Wortlaut (204den Schaden223) die Entstehung eines einheitlichen Schadens voraus. Nur dann, wenn mehrere Personen 226 sei es als Beteiligte im Sinne des 247 830 68 - 31 - Abs. 1 Satz 2 BGB oder als Nebent344ter im Sinne des 247 840 Abs. 1 BGB 226 durch deliktisch zurechenbares Verhalten f374r denselben Schaden (oder Schadensteil) verantwortlich sind, besteht die f374r eine Gesamtschuld erforderliche innere Ver-bundenheit der Schadensersatzforderungen des Gesch344digten, die die T344ter zu einer Tilgungsgemeinschaft im Rahmen des Leistungsinteresses des Gesch344-digten zusammenfasst. Weder 247 830 Abs. 1 Satz 2 BGB noch 247 840 Abs. 1 BGB k366nnen jedoch Anwendung finden, wenn von mehreren Sch344digern jeder f374r sich einen (getrennten) Schaden verursacht (BGH, Urt. v. 22.1.1985 226 VI ZR 28/83, GRUR 1985, 398, 400 226 Nacktfoto). So verh344lt es sich hier. Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten f374hrt bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsm366glichkeit als solcher zu ei-nem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. BGHZ 166, 253, 266 226 Markenparf374mverk344ufe; 173, 374, 383 226 Zerkleinerungsvorrichtung, Melullis, GRUR Int. 2008, 679, 682; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 460, 462 m.w.N.). Jeder Verletzer innerhalb einer Verletzerkette greift durch das unbe-fugte Inverkehrbringen des Schutzgegenstandes erneut in das ausschlie337lich dem Rechtsinhaber zugewiesene Verbreitungsrecht ein (vgl. Tilmann, GRUR 2003, 647, 653). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die hier vorliegende Fallgestaltung nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Verlet-zungshandlungen auf allen Vertriebsstufen nach Art und Umfang insofern in-haltsgleich sind, als sowohl die Hauck GmbH & Co. KG als Hersteller und Liefe-rant als auch die Beklagte als Abnehmer und Ver344u337erer die St374hle jeweils zum Zwecke des Inverkehrbringens handeln (vgl. aber G366tz, GRUR 2001, 295, 298 f.; Allekotte, Mitt. 2004, 1, 8 ff.; G344rtner/Bosse, Mitt. 2008, 492, 497). F374r die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Verletzer in einer Verletzerkette kommt es nicht darauf an, ob die Verletzungshandlungen gleichartig oder gleichgerichtet sind, sondern allein darauf, ob sie denselben Schaden verursa-chen. 69 - 32 - cc) Die Inanspruchnahme s344mtlicher Verletzer innerhalb einer Verletzer-kette erscheint entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch im Hinblick auf den der Bestimmung des 247 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht systemwidrig. 70 71 Der Berechtigte hat im Falle einer ihm gegen374ber unwirksamen Verf374-gung eines Nichtberechtigten 374ber einen Gegenstand zwar nur die Wahl, ent-weder vom Empf344nger die Herausgabe des Gegenstands zu verlangen oder die Verf374gung zu genehmigen und von dem Verf374genden nach 247 816 Abs. 1 Satz 1 BGB die Herausgabe des Ver344u337erungserl366ses zu fordern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts m374ssen entsprechende Grunds344tze jedoch nicht etwa deshalb im hier vorliegenden Fall gelten, weil der Gesch344digte durch sein Vorgehen gegen den Erstverletzer zum Ausdruck bringt, dass er den aus der rechtsverletzenden Handlung erzielten Gewinn 204an der Quelle223 absch366pfen will. Diese Betrachtungsweise ber374cksichtigt nicht, dass es im Streitfall an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt, weil die Kl344gerin nicht die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, sondern Scha-densersatz beansprucht und das Verlangen und Entgegennehmen von Scha-densersatz nicht zu einer Genehmigung des unbefugten Inverkehrbringens f374hrt (vgl. oben unter II 4 b aa). 72 dd) Die Herausgabe des Verletzergewinns auf allen Handelsstufen f374hrt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten zwar nicht stets, wohl aber dann zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Verletzten, so-weit ein Verletzer, der 226 wie hier die Hauck GmbH & Co. KG als Hersteller und Lieferant der Alpha-St374hle 226 in der Verletzerkette weiter oben platziert ist, von Verletzern, die 226 wie hier die Beklagte als Abnehmer und Ver344u337erer der Alpha-St374hle 226 in der Verletzerkette weiter unten stehen, wegen deren Inanspruch- 73 - 33 - nahme durch den Verletzten mit Erfolg in Regress genommen wird. In einem solchen Fall mindert die Ersatzzahlung des Lieferanten an seine Abnehmer dessen an den Verletzten herauszugebenden Gewinn. Die 226 hier in Rede ste-hende 226 Verpflichtung des Abnehmers zur Herausgabe seines Verletzerge-winns an den Verletzten, bleibt davon jedoch unber374hrt. 74 (1) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Hersteller der rechtsverletzenden Gegenst344nde auf Herausgabe des Verletzergewinns sind allerdings Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb an seine Abnehmer leistet, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden Gegenst344nde gehindert sind, nicht abzuziehen. Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verlet-zergewinns fingiert wird, der Rechtsinhaber h344tte ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt. Ein Gewinn des Rechtsinhabers w344re jedoch nicht durch Schadenser-satzzahlungen an seine Abnehmer geschm344lert worden (BGHZ 150, 32, 44 226 Unikatrahmen). (2) Anders verh344lt es sich bei Ersatzzahlungen, die der Hersteller des-halb an seine Abnehmer leistet, weil der Rechtsinhaber die Abnehmer wegen des Weitervertriebs der rechtsverletzenden Gegenst344nde auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Hat der Rechtsinhaber nicht nur von den Abneh-mern, sondern auch vom Hersteller Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verletzergewinns verlangt und erhalten, erzielt er infolge der unbefugten Verwertung seines Schutzrechts einen h366heren Gewinn, als er ohne diese Rechtsverletzungen erzielt h344tte. 75 (a) Diese Besserstellung des Verletzten ist grunds344tzlich nicht zu bean-standen. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch 76 - 34 - auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Verm366gensnachteils, den der verletzte Rechts-inhaber erlitten hat. Es w344re unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschlie337lichkeitsrechts beruht. Die Ab-sch366pfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des sch344di-genden Verhaltens und auf diese Weise der Pr344vention gegen eine Verletzung der besonders schutzbed374rftigen Immaterialg374terrechte (BGHZ 145, 366, 371 f. 226 Gemeinkostenanteil, m.w.N.). Es st374nde im Widerspruch zu diesem, dem Schadensausgleich durch Herausgabe des Verletzergewinns zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wenn einzelne Verletzer innerhalb einer Verletzerkette ihren durch widerrechtliche und schuldhafte Verletzung eines Schutzrechts erzielten Gewinn behalten d374rf-ten, soweit der Verletzte bereits von anderen Verletzern deren Verletzergewinn herausverlangt hat. Der Verletzer eines Schutzrechts hat keinen sch374tzenswer-ten Anspruch auf Erzielung oder Einbehalt eines Gewinns aus einer schutz-rechtsverletzenden Handlung. Jeder Verletzer muss daher seinen gesamten Gewinn auskehren, unabh344ngig davon, ob der Verletzte den von den Verletzern erzielten Gewinn selbst h344tte erzielen k366nnen (vgl. BGHZ 145, 366, 375 226 Ge-meinkostenanteil, m.w.N.). 77 (b) Die Besserstellung des Verletzten ist allerdings nicht gerechtfertigt, wenn der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet. Nehmen die Abnehmer den Herstel-ler mit Erfolg in Regress, l344sst sich eine Berechtigung des Verletzten, den vol-len Verletzergewinn sowohl der Abnehmer als auch des Herstellers zu verlan-gen und zu behalten, nicht mit der Erw344gung rechtfertigen, dass es unbillig w344-re, dem Verletzer einen Gewinn zu lassen, der auf der unbefugten Nutzung ei-nes Schutzrechts beruht. Denn der auf der unbefugten Nutzung des Schutz- 78 - 35 - rechts beruhende Gewinn des Herstellers wird aufgezehrt, soweit er seinen Ab-nehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten Schadensersatz leistet. Die Haftung des Herstellers wird daher 226 wenn der Schaden nach dem Verletzergewinn berechnet wird 226 durch den von ihm erwirtschafteten Gewinn nicht nur begr374ndet, sondern auch begrenzt. Daraus folgt: 79 Hat der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz geleistet, bevor er vom Rechtsinha-ber auf Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen wird, ist der von dem Hersteller an den Rechtsinhaber als Schadensersatz herauszugeben-de Verletzergewinn von vornherein um den an die Abnehmer gezahlten Scha-densersatz gemindert. Hat der Hersteller dem Rechtsinhaber den Verletzerge-winn herausgegeben, bevor er seinen Abnehmern wegen deren Inanspruch-nahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet, kann er vom Rechts-inhaber wegen sp344teren Wegfalls des rechtlichen Grundes f374r die Leistung ge-m344337 247 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB die Herausgabe des 374berzahlten Verlet-zergewinns beanspruchen. Dieser Bereicherungsanspruch des Herstellers ent-steht mit der Erf374llung der Regressforderung der Abnehmer; er ist, soweit erfor-derlich, in einem gesonderten Prozess 226 gegebenenfalls im Wege der Vollstre-ckungsgegenklage 226 geltend zu machen. III. Auf die Revisionen der Parteien ist danach das Berufungsurteil unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344gerin insoweit aufzu-heben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 357.253,52 200 verurteilt und die mit der Anschlussberufung einschlie337lich der Klageerweite-rung verfolgten Klageanspr374che in H366he von 253.701,05 200 nebst Zinsen abge-wiesen hat. Der Kl344gerin stehen Schadensersatzanspr374che von bis zu 610.954,57 200 zu. Sie kann wegen des Vertriebs der von der Hauck Hong Kong Ltd. gelieferten Alpha-St374hle bis zu 361.654,82 200 und wegen des Vertriebs der 80 - 36 - von der Hauck GmbH & Co. KG gelieferten Alpha-St374hle bis zu 156.545,39 200 als Schadensersatz beanspruchen. Dar374ber hinaus sind die mit der Klageerwei-terung verfolgten Schadensersatzanspr374che bis zu 92.754,36 200 begr374ndet (Er-h366hung des Gewinns der Beklagten um bis zu 103.060,40 200 abz374glich eines Kausalit344tsabschlags von zumindest 10%). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 308 O 485/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 U 103/04 -
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