BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 98/07 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. Die Kl344gerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: Die Voraussetzung f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der nicht n344her begr374ndeten Auffassung des Berufungs-gerichts nicht vor. Die nach Teilr374cknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angef374hr-ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM 2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftspr374fungsgesellschaft und des als Pr374fer t344tig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Best344tigungsvermerke befasst und 2 - 3 - Schadensersatzanspr374che der Anleger aus allen in Betracht kommenden Gr374n-den (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaf-tung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Se-natsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind dadurch gekl344rt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten weder das Berufungsurteil noch die Begr374ndung der Revision. Das gilt auch f374r die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hier-aus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zus344tzlich vernein-te Schutzbed374rftigkeit der Kl344gerin wegen gleichwertiger Anspr374che gegen die S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schlie337lich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-haften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung der Kl344-gerin verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs f374r die Urs344chlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und f374r den Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentschei-dung der Kl344gerin der testierte Jahresabschluss bereits fast zwei Jahre zur374ck-gelegen habe und bei der hier ma337gebenden Entwicklung b366rsennotierter Wer-te sowie nur eingeschr344nkt absicherbarer Prognoseentscheidungen deswegen keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einsch344tzung ist als tatrichterliche W374rdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (a-aO) in einem Parallelfall ge344u337erten Zweifel vertretbar und von - 4 - der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Beru-fungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag der Kl344gerin 374bergangen h344tte. Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 O 7499/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 U 437/06 -
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