BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERS304UMNISURTEIL UND URTEIL I ZR 98/08 Verk374ndet am: 9. September 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bonuspunkte UWG 247247 3, 4 Nr. 11; HWG 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von einem Euro eine geringwertige Kleinigkeit i.S. von 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar. BGH, Teilvers344umnisurteil und Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. April 2008 unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zum Nachteil des Kl344-gers entschieden worden ist. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der Kammer f374r Han-delssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2006 teilweise abge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, dass es der Kl344ger unterl344sst, a) bei Einl366sung von Rezepten Bonuspunkte f374r jedes gekaufte rezeptpflichtige Medikament zu gew344hren und/oder gew344hren zu lassen, b) dem Verbraucher/Kunden bei Vorlage einer vollst344ndig ausge-f374llten Bonuskarte einen Preisnachlass in H366he von 10 200 beim Einkauf nicht verordnungspflichtiger Arzneimittel und/oder Pro-dukte zu gew344hren und/oder die vom Verbraucher gezahlte Praxisgeb374hr zu erstatten, c) eine solche Aktion zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger 1/4 und die Be-klagte 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar, soweit die Beklagte zur Tra-gung von Kosten verurteilt worden ist. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger, der ebenso wie die Beklagte in B. eine Apotheke betreibt, verteilte am 15. Mai 2006 in seiner Apotheke und durch Hauswurfsendungen Karten zum Sammeln von Bonuspunkten, die der Kunde unter anderem f374r die Einl366sung eines Rezepts erhalten sollte. Bei Vorlage einer Karte mit zehn Bo-nuspunkten sollte der Kunde von ihm entrichtete Praxisgeb374hren in H366he von 10 200 erstattet oder diesen Betrag auf den Kaufpreis f374r ein nicht verschrei-bungspflichtiges Produkt aus dem Angebot der Apotheke des Kl344gers ange-rechnet bekommen. Die Beklagte forderte den Kl344ger auf, diese Werbeaktion zu unterlassen und eine dementsprechende strafbewehrte Unterlassungserkl344rung abzugeben. Nach ihrer Ansicht wird ein Preisvorteil auf preisgebundene Arzneimittel bereits dadurch gew344hrt, dass mit der Ausgabe eines Bonuspunktes eine Anwartschaft auf die Auszahlung von einem Euro begr374ndet wird. Da die Kosten f374r ver-schreibungspflichtige Medikamente in der Regel von der Krankenkasse 374ber-nommen w374rden, stelle ein Bonuspunkt, der einen Nachlass von einem Euro verk366rpere, f374r den Kunden der Sache nach ein Geschenk dar. Die damit be-gr374ndete Sogwirkung des Kundenbindungssystems des Kl344gers gef344hrde letzt-lich die Sicherheit der Arzneimittelversorgung, da es alle Wettbewerber zwinge, derartige Rabattsysteme einzuf374hren. Das Bonussystem des Kl344gers f374hre zu-dem zu einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher. 2 Der Kl344ger ist demgegen374ber der Ansicht, dass sein Bonussystem nicht gegen 247 78 AMG, 247 3 AMPreisV verst366337t. Der Kunde habe den durch diese Vorschriften festgelegten Arzneimittelpreis zu zahlen. Die Ausgabe und die Ein-l366sung der Bonuspunkte stellten keine wirtschaftliche Einheit dar, da noch neun weitere Kaufgesch344fte n366tig seien. Es werde auch kein Preisnachlass gew344hrt, 3 - 4 - sondern die Sammelleistung belohnt. Zudem sei ungewiss, ob der Kunde die Bonuskarte 374berhaupt einl366se, zumal es sich lediglich um eine geringwertige Zugabe handele. Schlie337lich sei die durch das Bonussystem erreichte Kunden-bindung f374r den Kunden vorteilhaft, da sie seine bessere Beratung und Versor-gung erm366gliche. 4 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung dahinge-hend hat, a) dass der Kl344ger bei Einl366sung von Rezepten Bonuspunkte f374r jedes ge-kaufte rezeptpflichtige Medikament gew344hre und/oder gew344hren lasse, b) dass der Kl344ger dem Verbraucher/Kunden bei Vorlage einer vollst344ndig ausgef374llten Bonuskarte einen Preisnachlass in H366he von 10 200 beim Ein-kauf nicht verordnungspflichtiger Arzneimittel und/oder Produkte gew344hre und/oder die vom Verbraucher gezahlte Praxisgeb374hr erstatte, c) dass der Kl344ger eine solche Aktion bewerbe und/oder bewerben lasse, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl344ger entstandenen bzw. noch entstehen-den Schaden zu ersetzen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR-RR 2008, 450). Mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. Die ordnungsgem344337 geladene Beklagte war im Termin zur m374ndlichen Ver-handlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kl344ger beantragt, durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die vom Kl344ger geltend gemachten Anspr374-che f374r nicht begr374ndet erachtet, weil der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus 247 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 78 AMG und 247 1 Abs. 1, 247 3 AMPreisV zustehe. Hierzu hat es ausgef374hrt: 6 - 5 - Der Kl344ger versto337e mit der Durchf374hrung seines Bonuspunktesystems gegen die in den genannten Vorschriften geregelte Preisbindung. Ein Versto337 gegen die Preisbindung liege nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preis-gebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreis-verordnung zu berechnenden Preis abgebe, sondern auch dann, wenn f374r das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt werde, der Kunde aber beim Erwerb des Mittels geld344hnliche Vorteile erhalte, die ihm den Erwerb wirtschaftlich g374nstiger erscheinen lie337en. Der Preisvorteil verwirkliche sich bereits in dem Erstgesch344ft 374ber das rezeptpflichtige Arzneimittel, weil das Bonussystem des Kl344gers den Kunden bei der Auswahl der Apotheke zu einer Abw344gung unter rein wirtschaftlichen Aspekten veranlasse. Der einzelne Bo-nuspunkt erscheine dem Kunden als Gegenleistung des Kl344gers f374r den Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels. Das Bonussystem des Kl344gers ziele auf eine Umsatzverlagerung durch finanziellen Anreiz und laufe damit dem Sinn und Zweck der Arzneimittelpreisbindung zuwider, da es die Gefahr einer Verdr344ngung wirtschaftlich unterlegener Apotheken erh366he. 7 II. Da die Beklagte trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionsverhand-lungstermin nicht vertreten war, ist 374ber die Revision auf Antrag des Kl344gers durch Teilvers344umnisurteil zu entscheiden, soweit dieser sich gegen die Abwei-sung der Klage mit dem Antrag zu 1 wendet. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer Sachpr374fung (vgl. unten unter II 1). Dagegen hat das Beru-fungsgericht dem Kl344ger den begehrten Schadensersatz zu Recht versagt. In-soweit ist 374ber die Revision daher in entsprechender Anwendung des 247 539 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO durch unechtes Vers344umnisurteil zu ent-scheiden (dazu unten unter II 2). 8 1. Der Beklagten steht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsan-spruch, dessen sie sich dem Kl344ger gegen374ber ber374hmt hat, nicht zu. Der Kl344- 9 - 6 - ger kann daher die Feststellung verlangen, dass ein solcher Anspruch nicht be-steht. 10 a) Die Beklagte hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu vom Beklagten im Mai 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist das Unterlas-sungsbegehren nur dann begr374ndet, wenn auf der Grundlage des nunmehr gel-tenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es an-dernfalls an der f374r den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wie-derholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlaute-ren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verk374ndung des Beru-fungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 ge344ndert worden (UWG 2008). Diese Gesetzes344nderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls. Das beanstandete Verhalten des Kl344gers stellt sowohl eine Wettbe-werbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ftli-che Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des 247 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vor-schrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Un-lauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gem344337 ihrem Art. 4 allerdings die vollst344ndige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied-staaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Inte-ressen der Verbraucher beeintr344chtigen. Gem344337 ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ih-rem Erw344gungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf 11 - 7 - die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unber374hrt. Die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, so-weit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentransport). b) Der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist weder aus 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV noch aus 247247 8, 3, 4 Nr. 1 UWG begr374ndet. 12 aa) Das von der Beklagten beanstandete Verhalten des Kl344gers verst366337t allerdings gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelge-setzes und der Arzneimittelpreisverordnung. 13 (1) Nach 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist f374r die verschreibungspflichti-gen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apotheken-pflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu ge-w344hrleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des 247 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel in 247 2 die Preisspannen des Gro337handels bei der Abgabe im Wie-derverkauf an Apotheken und in 247 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. 247 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des 247 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga-bepreis des pharmazeutischen Unternehmers f374r alle Arzneimittel zu gew344hr-leisten ist, soweit f374r diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die 14 - 8 - Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbin-dung mit den Handelszuschl344gen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothe-kenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gew344hrleisten, dass die im 366ffentlichen Interesse gebotene fl344chendeckende und gleichm344337ige Ver-sorgung der Bev366lkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur 304nderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des 247 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., 247 78 AMG Anm. 1 und M374nch-Komm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326). (2) Ein Versto337 gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn f374r das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arznei-mittels Vorteile gew344hrt werden, die den Erwerb f374r ihn wirtschaftlich g374nstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, 247 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 15 - 9 - 253; im Hinblick auf 247 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf 247 78 AMG, 247 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Pr374tting, Medizin-recht, 247 7 HWG Rn. 48). 16 Insbesondere ein 374ber einen bestimmten Geldbetrag lautender Gut-schein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinl366sung wesentliche Hindernisse entge-genstehen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein f374r den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gew344hrt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Versto337es gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Die in der Apotheke des Kl344gers einzul366senden Bonuspunkte sind jeweils einen Euro wert. Ihrer Einl366sung stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apotheken frei verk344uflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG K366ln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke des Kl344gers anders w344re, ist weder festgestellt noch er-sichtlich. Im 334brigen verbliebe f374r den Kunden immer noch die M366glichkeit, sich eine Praxisgeb374hr in H366he von 10 200 erstatten zu lassen. Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgesch344ft spaltet das einheitliche Gesch344ft des Ein-kaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gew344hrung des Gut- 17 - 10 - scheins demgegen374ber k374nstlich auf (vgl. OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453 f.; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; Auerbach/Jung, ApoR 2006, 52, 54). 18 bb) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind neben 247 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in 247 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst wer-den sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterschei-det sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtli-chen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 1 b aa (1)). cc) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbe-schluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG M374nchen, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Ham-burg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; K366hler in K366hler/ 19 - 11 - Bornkamm aaO 247 4 Rn. 11.138; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in G366tting/Nordemann, UWG, 247 4 Rn. 11.66; Fezer/G366tting, UWG, 2. Aufl., 247 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.). 20 dd) Das beanstandete Verhalten des Kl344gers ist jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des 247 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeintr344chtigen sowie die Inter-essen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 sp374rbar zu beeintr344chtigen. (1) Die Bestimmung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG l344sst in dem durch 247 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung f374r Arzneimittel (247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG f374r Rabatte er366ffneten Bereich einschr344nkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzul344ssig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt werden, die aufgrund des Arznei-mittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschr344nkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist f374r die ande-ren F344lle des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grund-s344tzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dement-sprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbega-ben, die den in 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG f374r zul344ssige Wertre-klame vorgegebenen Rahmen nicht 374berschreiten, auch dann heilmittelwerbe- 21 - 12 - rechtlich zul344ssig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt wer-den, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den F344llen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Versto337 vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeintr344chtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das hei337t nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf s344mtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung f374r die in 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Wer-bung, die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung f374r verschreibungspflich-tige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gem344337 247 10 Abs. 1 HWG stets unzu-l344ssig ist. (2) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Kl344gers w344re im Falle ihrer Produktbezogenheit nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG zul344ssig. Bei den Bonuspunkten des Kl344gers im Wert von einem Euro handelt es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Ge-genst344nde von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflus-sung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, 22 - 13 - WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 43). Auch wenn bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbe-adressaten von einer eher niedrigen Wertgrenze auszugehen ist, 374berschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von einem Euro die Wertgrenze noch nicht (vgl. LG Berlin, MD 2008, 404, 408; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 43). ee) Aus den vorstehend unter II 1 b dd genannten Gr374nden fehlt es bei der beanstandeten Werbung des Kl344gers auch an der Eignung zur unangemes-senen unsachlichen Einflussnahme auf die Werbeadressaten i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG. 23 2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Schadensersatzan-spruch steht dem Kl344ger ungeachtet dessen nicht zu, dass das Bonussystem des Kl344gers nach den Ausf374hrungen zu vorstehend II 1 wettbewerbsrechtlich zul344ssig ist. Eine ungerechtfertigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung l366st nur dann Anspr374che aus 247 4 Nr. 10 UWG aus, wenn der Abmahnende von der feh-lenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hat oder sich dieser Kenntnis bewusst verschlie337t (OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 4 U 149/09, juris Rn. 12; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rn. 10.167 m.w.N.). Hiervon kann im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen wer-den. Dasselbe gilt f374r andere an sich denkbare wettbewerbsrechtliche und au-337erwettbewerbsrechtliche Anspr374che (vgl. dazu Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rn. 1.71 bis 1.73 m.w.N.). Zumindest aber liegt bei einer unberechtigten Abmahnung der Eintritt eines Schadens nach der allgemeinen 24 - 14 - Lebenserfahrung eher fern. Es w344re daher Sache des Kl344gers gewesen darzu-legen, aufgrund welcher besonderen Umst344nde im Streitfall ein Schaden einge-treten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 58/93, BGHZ 130, 205, 220 f. Feuer, Eis & Dynamit I; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rn. 2.55 m.w.N.). Auch insoweit ist vom Kl344ger nichts geltend gemacht worden. 25 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus 247 92 Abs. 1, 247 708 Nr. 2 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2006 - 102 O 91/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 5 U 189/06 -
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