BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 9 8 /1 1 vom 19. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Ko ch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urte il des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Streitwert: 50.000 Gründe: I . Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt . 1 - 3 - Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt be i- geordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos e r- scheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 IV ZR 77/11, juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier. Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. A . mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergeleg t. Die Gründe für die Mandat s- niederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schre i- ben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist. 2 3 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als u n- zulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht in nerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2010 - 2a O 268/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2011 - I - 20 U 103/10 - 4
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