BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 98/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Ausfall des Internetzugangs BGB § 249 Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber e i nes DSL - Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendung en entstanden oder Einnahmen entgangen sind. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/12 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2012 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amts gerichts Montabaur vom 7. De zember 2010 zurückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Telekommunikationsu n- ternehmen , Schadensersatz , weil er seinen Internetanschluss für längere Zeit nicht nutzen konnte. Der Kläger hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden werden die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin einheitlich als Beklagte bezeichnet) einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL - An - schlusses geschlossen, über den er auch seinen Telefon - und Telefax verkehr abwickelte (Vo ice und Fax over IP). Zum 15. Dezember 2008 vereinbarten die 1 - 3 - Vertragsparteien einen Tarifwechsel. Ab diesem Datum war der Anschluss des Klägers jedoch unterbrochen. Nachdem es die Beklagte trotz mehrfacher Ma h- nungen nicht vermocht hatte, die Verbindung mit dem Internet wieder herzuste l- len, künd igte der Kläger den bestehenden Vertrag und wechselte zu einem a n- deren Diensteanbieter. Dieser nahm die Aufschaltung des Anschlusses an sein Netz am 16. Februar 2009 vor. Der Kläger verl angt von der Beklagten den Ausgleich der Mehrkosten, die infolge d es Vertragsschlusses mit dem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons zwischen dem 15. Dezember 2008 und dem 16. Februar 2009 (30 anfielen . Zudem beansprucht er Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL - Anschluss während dieses Zeitraums für die Festnet ztelefonie sowie für den Telefax - und Internet verkehr zu nutzen . Hierfür verlangt er 50 insgesamt 3.150 D as Amtsgericht hat dem Kläger 457 für das höhere , bei dem anderen Dienste anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten de r Mobilfunknutzung zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Mit se i- ner vom Berufungsgericht für ihn zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf Schadensersatz für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL - Anschlusses gerichteten Anspruch weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils, soweit es den Kläger beschwert, und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Das B erufungsgericht hat gemeint , eine Nutzungsentschädigung für den Ausfall seines Telekommunikationsanschlusses stehe dem Kläger nicht zu. E i- ne derartige E ntschädigung sei dem Geschädigten n ur dann zu gewähren, wenn ihm Güter, deren Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei en , nicht zur Verfügung stünden. Dies gelte auch für vertragliche Nutzungsmöglichkeiten. Die tägliche Verfügbarkeit eines Faxg e- rä ts sei im Pr ivatbereich nicht als überragendes Gut für die eigenwirtschaftliche Lebensführung anzusehen , weil es nicht allzu häufig erforderlich sei . Anders kön ne es sich mit dem Telefonf estnetzanschluss und dem Internetzugang ve r- halten. Insoweit sei es du rchaus diskutabel, die überragend wichtige Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zu bejahen. Jedoch habe der Kläger ein Mobiltelefon als Ersatz für den ausgefallenen Anschluss eingesetzt und die hierdurch entstandenen Kosten als Schadensposi tion geltend gemacht. Ein so genanntes Handy - zumindest neuere Modelle - böten auch die Möglichkeit, das Internet zu nutzen und insbesondere E - Mails zu senden und zu empfangen. Auch wenn der Handyersatz für den Nutzer weniger komfortabel sei, sei es , ähnl ich wie der Mietwagen für das beschädigte und dadurch ausgefallene Kraf t- fahrzeug, eine Möglichkeit, den Ausfall des Festnetzanschlusses und des Inte r- netzugangs aufzufangen. Ein Schaden entstehe dem Kunden daher nicht, weil 4 5 - 5 - die erforderlichen Mehrkosten zu ersetzen seien. Unabhängig davon, dass nach diesen Erwägungen ein Ersatz schon dem Grunde nach ausscheide, sei die geltend gemachte Höhe der Forderung erheblich überzogen. Diese habe sich bei Ausfall von Festnetz - und Internetanschluss an dem Betrag der mo natlich für einen solchen Anschluss aufgewandten Gebühren zu orientieren. Dies sei hier die von den Parteien vereinbarte monatliche Flat - Monat. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Da da s Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die Schadenshöhe zugelassen hat , hat der Senat bei seiner Entscheidung ohne weiteres davon aus zu gehen, dass der Kläger dem Grunde nach einen Schadensersatza n- spruch gemäß § 280 BGB hat, weil die Beklagte ihre v ertraglich vereinbarten Pflichten schuldhaft verletzte, indem sie die ihr obliegende Leistung im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht erbrach te . 2. D er Auffassung der Vorinstanz, der Kläger könne für den durch die U n- terbrechung des DSL - Anschlu sses verursachten Fortfall der Möglichkeit, das Festnetztelefon, das Telefaxgerät und mittels seines Computers das Internet zu nutzen, keinen Schadensersatz verlangen , der über den Ersatz der Mehrkosten für den Anschluss bei dem anderen Die nsteanbieter und für den Einsatz des Mobiltelefon s hinausgehe , vermag der Senat nicht beizutreten . 6 7 8 - 6 - a) Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwe n- dung vergle ichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Ei n- satz d er betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Mö g- lich keit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten ble i- ben, in denen die Funktionsstörung sich typ ischerweise als solche auf die mat e- riale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtverm ö- gensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von R echtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten (z.B. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW - RR 2008, 1198 Rn. 7). Deshalb beschränkt sich der Nutzu ngsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirts c haftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (BGH, Großer Senat fü r Zivilsachen, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 222 f ; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO) und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäbe n geme s- sen werden können (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO) . Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst ( BGH aaO; vgl. auch BGH, Großer Senat für Zivil sachen aaO S. 222 ff). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber en t- scheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft ( BGH, Urt eil vom 10. Juni 2008 aaO ; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1 983 - VI ZR 269/81 , BGHZ 89, 60, 62 f mwN ) . Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutz ungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher S ch a- 9 10 - 7 - den gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immat e- rieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fä l- len, zu ersetzen ist (BG H, Urte il vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 9) . Dieser restrikt i- ve Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenstän den eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Urteile vom 10. Juni 2008 aaO Rn. 10 ff - Wohnmobil; 15 . N o vember 1983 aaO S. 64 - Motorsport boot ; vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 183/79, BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad und vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/7 3 , BGHZ 63, 393 - Pelzmantel). I n den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entsch ä- digungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschm ä- lerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden . Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof eine Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmö g- lichkeit etwa von Kraftfahrzeugen (st. Rspr. z.B. Senat surteil vom 30. Se pte m- ber 1963 - III ZR 137/62, BGHZ 40, 345 , 348 ff; BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 aaO Rn.6 mwN und vo m 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 215 ), Wohnhäuser n ( z.B. BGH, Großer Senat für Zivilsachen aaO S. 224) und Fe - rienwohn ungen (z.B. BGH, Urtei l vom 16. September 1987 - IVb ZR 27/86, BGHZ 101, 325, 334) bejaht. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde darüber hinaus ein Nutzungsausfallersatz zum Beispiel für Kücheneinrichtu n- gen (LG Osnabrück, NJW - RR 1999, 349; LG Kiel NJ W - RR 1996, 559) , F ahrr ä- der (KG, NJW - RR 1993, 1438) sowie Fern sehgerät e (OLG München NJW - RR 2010, 1112 , 1113 ) zuerkannt und für einen Personal Computer und einen La p- top für möglich gehalten (OLG München, VersR 2010, 1229, 1230). - 8 - b) Gemessen an den vorstehenden abstrakte n Kriterien und unter B e- rücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist die Frage, ob dem Kläger für den zeitweisen Fortfall der in Rede stehenden Nutzungsmöglichke i- ten Schadensersatz zu leisten ist, differenziert zu beantworten. aa) Kei nen Er satz kann er für die entfall en e Möglichkeit, sein Telefaxg e- rät zu nutzen, beanspru chen. Ein solcher Apparat ist zumindest im privaten B e- reich bei Anwendung des g ebotenen strengen Maßstabs kein Wirtschaftsgut , dess en ständige Verfügbarkeit für den Einzelne n bei seine r eigenwirtschaftl i- chen Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und dess en Funk tionsstörung sich als solche auf die materiale Grundlage der Lebensha l- tung signifikant auswirkt. Das Telefax gerät dient der Fernübertragung von A b- bild ungen, zu denen insbeson dere auch Texte gehören. Die Übermittlung der Bilder mittels Signalen über Telekommunikationsnetze (vgl. § 3 Nr. 24, 27 TKG) ersetzt dabei die Versendung von Ausdru cken oder Datenträgern auf dem he r- kömmlichen Post - oder Kurier weg. D ie Telefaxtechnik weist gegenüber diesem den Vorteil auf, dass der Versand weniger aufwändig ist, da das Einlegen in Umschläge, das Adressieren, das Frankieren und der Einwur f in einen Briefka s- ten beziehungsweise Übergabe an einen Kurierdienst ent fallen . Z udem erfolgt der Transport erheblich schneller, und durch den Ausdruck eines Sendeberichts kann sich der Absender leichter als bei Nutzung der gewöhnlichen Post v erg e- wisse rn , ob die Sendung den Adressaten er reicht hat . Für den Empfänger einer Fernkopie hin gegen wirkt sich lediglich der Zeitgewinn aus. Die Vortei le des Telefaxverkehrs gegen über der Inanspruchnahme der klassi schen T ranspor t- wege stellen lediglich Erleichterungen dar, die sich in einem höheren Kom fort für die Versender und einer Beschleuni gung der Übermittlung erschöp fen. Fällt der Fernkopierer aus , ist damit für den Nutzer lediglich ein vergleichsweise g e- ringes Maß an Umständlichkeit ver bunden , da s sich nicht signifikant auf seine 11 12 - 9 - Lebensgestaltung ausw irkt. Hinzu tritt, dass die Nutz ung des Tel efaxes mittle r- weile an Bedeutung verlier t, weil es zunehmend - und zwar auch im Rechtsve r- kehr beim Abschluss von (Verbraucher - )Geschäften des täglichen Lebens (vgl. § 126b BGB) - durch die Versendung von T ex t - und Bilddateien mit elektron i- scher Post ver drä ngt wird . bb) Zumindest im Ergebnis ist dem Berufungsgericht auch darin beiz u- pflichten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Scha densersatz hat, soweit er sein Festnet ztelefon infolge der Unterbrech ung des DSL - Anschlusses nicht nu t- zen konnte. Das s die Nutzungsmöglichkeit d es Telefons ein Wirtschaftsgut ist, de s- sen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung ist, versteht sich allerdings seit Jahrzehnten von selbst und b edarf keiner näh e- ren Begründung (vgl. nur Erwägungs gründe Nr. 4, 7 bis 10 und insbesondere 14 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Komm unikationsnetzen und - diensten - Universaldienstrichtlinie - , A Bl. EG vom 24. April 2002, Nr. L 108/51) . Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nu t- zungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch , wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verf ügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Kosten für dessen Anmietung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 Rn. 10) , da es in diesem Fall an der notwendigen fühl baren Beeinträchtigung während des maßgeblic he n Zeitraums fehlt (siehe hierzu z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64, NJW 1966, 589, 590; BGH , Urteil vom 4. De - 13 14 15 - 10 - zember 2007 aaO so wie Urteil e vom 28. Januar 1975 - VI ZR 143/73, NJW 1975, 922, 923 und vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 219). Eine solche Konstellation liegt nach der von Rechts wegen nicht zu beansta n- denden tatrichterlichen Würdig ung des Berufungsgerichts vor. Das vom Kläger genutzte Mobilfunkgerät konnte das ausgefallene Festnetztelefon vollständig ersetzen, soweit er selbst Ver bindungen zu anderen Teilnehmern herste llte. Allerdings war die Erreichbarkeit des Klägers behindert . Er musste, da er das Mobiltelefon samt SIM - Karte nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst aus Anlass der Unterbrechung seines In ternetzugangs beschafft hatte, seinen potentiellen An rufern nach dem 15. Dezember 2008 zunächst seine Mobilfun k- n ummer üb ermitteln, um angerufen werden zu können . Dies war sicherlich mit ei ner nicht unerheblichen Lästigkeit verbund en , die es auch ge rechtfer tigt hätte , einen Telefonvertrag aus wichti gem Grund zu kündigen (§ 626 Abs. 1 BGB) . Bei der Beurteilung, ob ein vorhandener Ersatzgegenstand gleichwerti g ist, ist jedoch eine objektivierte , typisierende Betrachtungsweise geboten. Da auch im privaten Berei ch die Nutzung von Mobilfunkgeräten mittlerweile nahezu fl ä- chendeckend neben den Gebrauch des Festnetztelefons tritt und diesen tei l- weise sogar ersetzt, sind innerhalb des Verwandten - , Freundes - und Bekan n- tenkreis es in all er Regel auch die Mobilfunknummern verbreitet . Ebenso we r- den sie im geschäftlichen Verkehr (auch) von Verbrauchern - sofern überhaupt die Telefonnummer abgefragt oder mitgeteilt wird - häufig zusätzlich oder alte r- nativ zur Nummer des Festnetzanschlusses angegeben . Danach ist die tel e- kommun ikative Erreichbarkeit bei Ausf all des Festnetztelefons im Allgemeinen nur geringfügig eingeschränkt. Ein Mobilfunkgerät ist deshalb bei der erforderl i- chen, von den subjektiven Besonderheiten des einzelnen Geschädigten losg e- lösten Betrachtung ein im Wesent lichen gleichwertiger Ersatz für die Unterbr e- chung der Festnetztelefonverbindung. - 11 - cc ) Demgegenüber kann der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit ve rlangen, seinen Internet zugang für weitere Zwecke als für den Telefon - und Telefaxverk ehr zu nutzen. ( 1 ) Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer, jedenfalls vor dem hier maßgeblichen Jahreswec h- sel 2008/2009 beginnender Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwir t- schaftliche L ebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstö rung als solche auf die materiale Grundlage der L e- benshaltung signifikant auswirkt. Das Internet stellt weltweit umfassende Info r- mationen in Form von Text - , Bild - , Vi deo - und Audiodateien zur Verfügung . D a- bei werden thematisch nahezu alle Bereiche ab gedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichte r Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informatione n zu Alltagsfragen bis hin zu ho ch wisse n- schaftli chen Themen . Dabei ersetz t das Internet wegen d er leichten Verfügba r- keit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermög licht es den weltweiten Austausch zwischen seine n Nutzern, etwa über E - Mails, Foren, Blogs und so - ziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend z ur Anbahnung und zum A b- schluss von Ver trägen, zur Abwick lung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich - rechtlicher Pflichten genutzt ( von der unübersehbaren Vielfalt z.B. nur : Fernabsatzkäufe, Hotel - , Bahn - und Flugbuchungen, Erteilung von Über - weisungsaufträgen, Abgabe von Steuererklärungen, An - u nd Abmeldung der Strom - , Gas - und Wasserversorgung sowie der Müllabfuhr , Verifikation von B e- scheinigungen ). Nach dem unbestritten gebliebenen Sa chvortrag des Klägers bedienen s ich nahezu 70 % der Einwohner Deutschland s des Internets, wobei dreiviertel hiervon es sogar täglich nutzen. Damit hat sich das In te rnet zu einem die Lebensgest altung eines Großteils der Bevöl kerung entscheidend mitpr ä- 16 17 - 12 - genden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht. Die Unterbrechung des Internetzugangs hat typischerweise Auswirku n- gen, die in ihrer Intensität mit dem Fort fall der Möglichkeit, ein Kraftf ahrzeu g zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind. (2 ) Das Berufungsgericht hat die grundsätzliche Ersatzfähigkeit des Nu t- zungsausfalls eines Internetzugangs unterstellt, den insoweit vom Kläger erh o- benen Schadensersatzanspruch jedoch mit der Begründung sc heitern lassen, diesem habe mit dem Mobiltelefon ein Ersatz zur Verfügung gestanden. Dies hält der recht lichen Nachprüfung nicht stand. Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar, dass die Ersatzpflicht des Schäd i- gers für die entgangene Möglichkeit, Nutzung svorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt, wenn dem Geschädigten ein in etwa gleichwertiger Ersat z- gegenstand zur Verfügung steht und ihm die gegebenenfalls entstehenden Ko s- ten für dessen Anmietung erse tzt werden (siehe oben Buchst. bb ). Richti g ist ferner, dass mit bestimmten Mobilfunkgeräten auch eine einigermaßen komfo r- table Internetnutzung möglich ist (etwa mit so genannten Smartphones). Die Feststellung des Berufungsgerichts, das von dem Kläger im maßgeblichen Zei t- raum verwendete Mobilfunkg erät sei internetfähig gewesen und habe daher den unterbrochenen Festnetzzu gang ersetzen können, beruht jedoch, wie die Rev i- sion mit Recht rügt , auf einem Verfahrensfehler. Weder dem Sachvortrag des Klägers noch dem der Beklagten ist zu entnehmen, dass das vom Kläger e r- satzweise verwendete Mobiltelefon über diese Funktion verfügte. Insbesondere der von der Revisionserwiderung insoweit angeführte Schrift satz vom 31. Mai 2011 enthält keinen Vortrag zu den Funktionalitäten und insbesondere zur I n- terne tfähigkei t des Mobilfunkgeräts. 18 19 - 13 - Die Zurückverweisung gibt den Parteien die Gelegenheit , ihren Sachvo r- trag zu diesem Punkt zu ergänzen, und dem Berufungsgericht sodann die Mö g- lichkeit , die notwendigen Feststellungen nachzuholen. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat hinsichtlich der Höhe des dem Kläger möglicherweise z ustehenden Ersatzanspruchs auf F olgendes hin: Bei der Beme ssung des Schadensersatzes kann nicht ohne Weiteres der Betrag zugrunde gelegt werden, den der Eigentü mer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfall zeit hätte aufbringen müssen , weil es nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensatio nsinteresse geht. Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigeng e- brauch dem Verkehr in Geld wert ist (BGH, Großer Senat für Zivilsach en, B e- schluss vom 9. Juli 1986 - BGHZ 98, 212, 225; BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVb ZR 27/86, BGHZ 101, 325, 335). Neben den ante iligen Vorhalteko s- ten, die im vorliegenden Fall allerdings wohl kein en geeigneten Maßstab da r- stellen dürf ten, können der Schadensbemessung im Ausgangspunkt gleichwohl Wertmaßstäbe des Verkehrs für eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung z u- grunde gelegt werd en (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, aaO S. 225 f; BGH, Urteil vom 16. September 1987 aaO). Als Maßstab bei dem Entzug von Sachen ist hiernach der fiktive Mietpreis anzusetzen, der jedoch von allen auf Gewin n- erzielung gerichteten und sonstigen, eine erwe rbswirtschaftliche Nutzung b e- treffende n Wertfaktoren zu bereinigen ist (BGH, Urteil vom 16. September 1987 aaO). Auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen bedeutet dies, d ass der Kläger einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durc h- schnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines DSL - Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon - und Faxnutzung für den betreffe n- 20 21 22 - 14 - den Zeitrau m angefallen wären, abzüglich der vorgenannten Positionen (vgl. Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 32, 38; MünchKommBGB/ Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 79; Palandt/Grüne berg, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 52) . Gegenzurechnen ist das Entgelt, das de r Kläger während des Ausfalls des Anschlusses der Beklagten gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu lei s- ten brauchte. Bei der Berechnung der Differenz wird zu beachten sein, dass die Tarife für einen lediglich kurzzeitig bereit gestellten DSL - Anschluss pro Tag r e- gelmäßig erheblich über denjenigen liegen, die bei einer langfristigen Vertrag s- bindung, w ie sie die Parteien eingega ngen sind, vereinbart werden. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 07.12.2010 - 5 C 442/10 - LG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2012 - 12 S 13/11 -
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