ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZR98.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 98/15 vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. D r. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. A pril 201 5 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e- sen. Der Streitwert wird auf 55 . 00 0 Gründe: I. Die Klägerin, die Rechtsanwaltskammer B . , hat die beklagte Rechtsschutzversicherungsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch geno m- men, Versicherungen unter der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" a n- zubieten oder abz uschließen , soweit für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers in einzelnen Leistungsarten nur die Kosten eines von der Beklagten ausgewählten Mediators übernommen werden, und/oder für die gerichtliche Wahrnehmung der Inte ressen des Versicherung s- nehmers die bei diesem anfallenden Kosten nur übernommen werden, soweit der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der Beklagten ausgewählten Mediator bemüht hat (Klageantrag zu I 2). Die Klägerin hat weiter ein Verbot der Verwendung der Bezeichnungen "Mediator", 1 - 3 - "Mediation" und /oder "Mediationsverfahren" im Zusammenhang mit dem Ang e- bot des Abschlusses von Versicherungen beantragt , soweit die eine solche M e- diation durchführende Person nicht von den Parteien des Verfahrens ausg e- wählt wird, sondern sich die Beklagte vorbehält, diese Auswahl vorzunehmen, und/oder der Versicherungsnehmer vertraglich von der Beklagten dazu ve r- pflichtet wird, ein Mediationsverfahren durchzuführen (Klageantrag zu I 3) . Fe r- ner hat die Klägerin die Beklagte auf weitergehenden Kostenersatz, auf weite r- gehende Veröffentlichung der Urteilsformel i m Bundesanzeiger gemäß § 7 UKlaG sowie auf Gewährung einer Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 12 Abs. 3 UWG in Anspruch genommen hat . Da s Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR 2015, 919 = WRP 2015, 755). Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision möchte sie ihre in der Vorinstanz e r- fol g losen Klageanträge weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahre n aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gestützte n Rüge n nicht durchgreif en und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi sionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der Sache kommt entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsät z- liche Bedeutung zu, s oweit das Berufungsgericht die Klage mit dem von der Klägerin im Blick auf den Tarif der Beklagten "M - Aktiv" gestellten Klageantrag zu I 2 a bgewi esen hat . a) D ie Klägerin macht hierzu geltend, d er Rechtsstreit werfe die grund - sätzlich bedeutsamen F ragen auf, 2 3 4 - 4 - - ob die Verpflichtung des Versicherun gsnehmers, für die außer - gericht liche Wahrnehmung seiner Interessen anstelle der Beauftragung eines An walts seiner Wahl einen vom Versicherer ausgewählten Mediator in Anspruch zu nehmen, und die Durchführung eines erfolglosen Mediationsverfahrens als Vor - aussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz für die ge - richtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen g egen § 127 VVG verstoße und - ob die vorgeschaltete Mediationspflicht mit § 125 VVG bzw. Art. 2 Satz 2 der Richtlinie 87/344/EWG zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversi - cherung vereinbar sei und d amit die Verwen dung der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" g e- setzeswidrig sei . Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" verstoße unter den gegebenen Umständen nicht gegen § 127 VVG, sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetz lichen R e- geln unvereinbar und werde im Schrifttum mit guten Gründen in Frage gestellt. Die Bestimmung des § 125 VVG , mit der sich das Berufungsgericht nicht ause i- nander gesetzt habe, verpflichte den Rechtsschutzversicherer dazu, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforde r- lichen Leistungen zu erbringen. Der Grundsatz der freien Anwaltswahl gelte gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 VVG auch für die Wahrnehmung rechtlicher Int e- ressen im außergerichtlichen Bereich . Wer sich als Rec htsschutzversicherer bezeichne , verletze das Recht auf freie Anwaltsw ahl, wenn sein Versicherung s- nehmer nicht mehr wie bislang einen Anwalt seines Vertrauens aufsuchen dü r- fe, der eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung stelle , sondern einen v om Versicherer ausgewählten Mediator in Anspruch nehmen und für die gerichtliche Geltendmachung zunächst ein Meditationsverfahren durchlaufen müsse . - 5 - Das Berufungsgericht habe selbst festgestellt, dass e ine sachgerechte Wahrnehmung der rechtlichen Interes sen des Versicherungsnehmers die d i e- s em regelmäßig fehlende Kenntnis der Rechtslage einschließlich der sich da r- aus ergebenden Konsequenzen und Risiken für die Realisierung möglicher A n- sprüche voraus setze . E in Mediator könne und solle eine solche an den Int ere s- sen des Rechtsuchenden ausgerichtete Rechtsberatung nicht leisten . Eine vom Versicherer initiierte und gesteuerte Mediation wahre die Interessen der Vers i- cherungsnehmer nicht und verstoße gegen den Zweck einer Rechtsschutzve r- sicherung, die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzune h- men. Da die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen originär Sache eines Rechtsanwalts sei, müsse ein Rechtsschutzversicherer es dem Versicherungsnehmer nach dem im Lichte der Richtlinie 87/344/EWG auszulegenden § 125 VVG ermöglichen, sich gerichtlich oder außergerichtlich auf Kosten des Versicherers von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt erst einschalten kö nne, wenn eine Mediation und damit gerade keine Rechtsberatung stattgefunden habe, widerspreche dem einer Recht s- schutzversicherung immanenten Vertragszweck. D em aus der Richtlinie 87/344/EWG und aus § 125 VVG ableitbare n gesetzliche n Leitbild einer Rechtss chutzversicherung liege de r Gedanke zugrunde , dass der Versich e- rungsnehmer zur Wahrnehmung seine r rechtlichen Interessen ohne Kostenris i- ko und ohne Zwangsmediation einen Rechtsanwalt aufsuchen und bei entspr e- chendem anwaltlichem Rat unverzüglich Klage erhe ben könne. b) Soweit die Klägerin sich bei diesem Vorbringen auf § 125 VVG stützt, lässt sie unberücksichtigt, dass diese Bestimmung lediglich eine - an sich übe r- flüssige - (wirtschaftliche) Leistungsbeschreibung der Rechtsschutzversich e- rung enthält (vgl . Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 125 VVG Rn. 1) und dass die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nach dieser Vorschrift (nur) "im vereinbarten Umfang" besteht. Die damit angespr o- 5 6 - 6 - chene Vertragsfreiheit wird lediglich durc h die Bestimmungen der §§ 126 bis 128 VVG beschränkt, von denen nach § 129 VVG nicht zum Nachteil des Ve r- sicherungsnehmers abgewichen werden kann. Wie sich aus der Zusamme n- schau der in § 127 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VVG enthaltenen Regelungen ergibt, kann der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer Recht s- schutz allein (erst) für dessen Vertretung in Gerichts - und Verwaltungsverfahren anbieten und gewähren. Er kann die Gewährung von Rechtsschutz für die Ve r- tretung in solchen Verfahren im Rahmen der n ach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit von der vorgängigen erfolglosen Durchführung eines Mediat i- onsverfahrens abhängig machen, ohne dass dem eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Vertrag s- freiheit ent gegensteht. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehält, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Recht s- anwalt ist. Der Mediator wird auch in einem solchen Fall nicht als Parteivertreter tätig, sondern vermittelt als neutraler Dritter zwischen den Parteien (vgl. H illmer - Möbius in Schwintowski/Brömmel meyer, PK - VersR, 2. Au fl., § 125 VVG Rn. 24; Wendt in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., Anh. zu ARB 2010, § 5a Rn. 6; Lo o- schelders in Looschelders/Paffen ho lz, ARB, 2014, § 1 Rn. 30). Bei erfolglos gebliebenem Mediationsverfahren besteht nach dem von der Klägerin bea n- standeten Angebot der Beklagten im nachfolgenden Gerichts - oder Verwa l- tungsverfahren das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl ge mäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VVG. E in Rechtsschutzversicherer ist nach dem in § 125 VVG niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts - oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweit ern, dass er z usätzlich anbietet, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen (vgl. zu 7 - 7 - den insoweit in Betracht kom menden Kosten Engel in Eide nmüller/Wagner, Mediationsrecht, 2015, Kap. 10 [S. 369 - 401]). 2. Die Klägerin macht weiterhin ohne Erfolg geltend, d as Berufungsg e- richt habe sich mit der von ihr geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 4 Nr. 11 UWG (aF = § 3a UWG ) in Verbindung mit § 125 VVG nicht auseinande r- gesetzt und d amit gegen § 547 Nr. 6 ZPO verstoßen und zugleich den A n- spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. D ie Bestimmung des § 125 VVG stellt als bloße (an sich überflüssige) Leistungsb e- schreib ung (vgl. oben unter II 1 b) keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG dar. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf ein objektiv willkü r- freie s Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt , dass es bei der Behandlung des Klageantrags zu I 2 de n Begriff "Rechtsschutzversicherung" in Verbindung mit dem Tarif "MAktiv" als nicht irreführend angesehen hat . a) Die Klägerin macht insoweit - neben r einen Revisionsrügen, die der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können - geltend, d ie Rechtsanwendung des Berufungsgerichts beruhe angesichts seiner Annahme , das Angebot der Beklagten sei nur ein Teil ihres gesamten Rechtsschutzvers i- cher ungsangebots und trotz der unangemessenen Benachteiligung der Vers i- cherungsnehmer durch einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen der Beklagten eine Rechtsschutzversiche rung im Sinne von § 125 VVG, auf sachfremden Erwägungen. Dieses Vorbrin gen führt nicht zur Zula s- sung der Revision. Die Klägerin trägt hierzu vor , i hr Klage begehren richte sich nicht gegen das gesamte Rechtsschutzversicherungsangebot der Beklagten, sondern g e- gen de re n Tarif "MAktiv" und sei darauf bezogen, dass bei diese m unter der 8 9 10 11 - 8 - Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" für die außergerichtliche Wahrne h- mung der Interessen des Versicherungsnehmers allei n die Kosten eines von der Beklagten ausgewählten Mediators und für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versiche rungsnehmers die Kosten nur übernommen wü r- den, soweit der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der Beklagten ausgewählten Mediator bemüht habe. In diesem Zusammenhang macht s ie zwar das Vorliegen eines Zulassungsgrunde s ge l- tend. Mit ihrem hierzu gehaltenen Vortrag ergänzt und vertieft sie aber lediglich ihren vorangegangenen Vortrag, mit dem sie aus den bereits oben unter II 1 b darge stell ten Gründen keinen Erfolg ha ben kann . b) Entgegen der Ansicht der Klägerin drän gt auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts den Schluss auf sachfremde Erwägungen auf, die Verwe n- dung des Begriffs "Rechtsschutzversicherung" müsse nicht irreführend sei n , wenn zugleich klar und unmissverständlich auf das entgegen der mit dem B e- griff " Rechtsschutzversicherung" verbundenen Erwartung bestehende Erforde r- nis eines Mediationsversuchs vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung hingewiesen werde und die damit verbundenen Gefahren und Risiken ver deu t- lich t würden. D ie Klägerin macht dazu g eltend, d as Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt , dass die Beklagte im streitgegenständlichen Tarif außergerichtliche Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung generell nicht erstatte , der Klagea ntrag zu I 2 auf das Angebot und den Absch luss einer Ve r- sicherung unter der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" gerichtet sei und die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwend e- ten Klauseln gerade keine einer Irreführung entgegenstehenden Hinweise en t- hielten. Sie lässt dabei unberücksichtigt , dass es wegen der abstrakten Fa s- sung des Klageantrags zu I 2 - anders als bei dem Klageantrag zu I 1, dessen 12 13 - 9 - Stattgabe die Beklagte im dritten Rechtszug nicht mehr angegriffen hat - nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Klauseln ankommt. c ) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, das s es die Klage mit dem Klageantrag zu I 2 ohne vorangegangenen Hinweis an die Klägerin gemäß § 139 ZPO mit der Begründ ung abgewiesen hat, das damit begehrte Verbot könne auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen. Die anwaltlich vertretene Kl ä- gerin bedurfte insoweit keines Hinweises . Außerdem war das Angebot der B e- klagten auch ohne weitergehende Erläuterung nicht irreführend beschrieben. Der Durchschnittsverbraucher weiß von vornherein, dass ihm nicht ohne weit e- res eine umfassende Rechtsschutzversicherung angeboten wird und er sich deshalb bei Rechtsschutzversicherungen selbst über deren Umfang informieren muss. 4 . Das Ber ufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin deren Verfahrensgrundrechte auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf rechtl i- ches Gehör auch nicht insoweit verletzt, als es d i e Klage mit dem vor dem Landgericht noch erfolgreichen Klageantrag zu I 3 abgewiesen hat. a) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen das für die Mediation wesentliche Freiwilligkeitsprinzip mit der Begründung verneint, der Versich e- rungsnehmer stimme dem Mediationsversuch bereits mit dem Abschluss des Versicherungsver trags zu . Nach Ansicht der Klägerin hat es damit in nicht nachvollziehbarer und deshalb als willkürlich erscheinende r Weise verk a nn t , dass es im Streitfall nicht um die Frage geh t , ob ein Recht abbedungen werden k a nn, sondern darum, ob die Versicherungs bedingungen der Beklagten in dieser Hinsicht den gesetzl i- chen Grundgedanken des Mediationsgesetzes widerstreiten. Nach der gesetzl i- chen Grundidee der Mediation nähmen die Parteien nicht aufgrund einer ihnen 14 15 16 17 - 10 - vertraglich aufgezwungenen Vorgabe, sondern freiw illig durch einen von ihnen selbst ausgewählten Mediator an dem Verfahren teil, das sie auch jederzeit b e- enden könnten. Diese Vorgabe sei nicht erfüllt, wenn sich der Versicherung s- nehmer im Vorhinein gegenüber seinem Versicherer abstrakt, ohne Kenntnis des konkreten Streitfalls, ohne Entscheidungsmöglichkeit im Einzelfall und u n- abhängig davon zur Durchführung einer Mediation verpflichte , ob beispielswe i- se eine familienrechtliche Angelegenheit oder aber ein Schadensfall betroffen sei. Die Klägerin lässt b ei diesen Ausführungen unberücksichtigt , dass es im Rahmen des eben falls abstrakt gehaltenen Klageantrags zu I 3 auf die mit dem Klageantrag zu I 1 beanstandete und von beiden Vorinstanzen auch verbotene Klausel in den Versicherungsbedingungen der Beklagte n nicht ankommt. A u- ßerdem widerspricht eine privatautonom eingegangene Selbstbindung zugun s- ten der Mediation nicht dem in § 1 Abs. 1 MediationsG niedergelegten Prinzip der Freiwilligkeit (vgl. Wagner/Eidenmüller in Eidenmüller/Wagner aaO Kap. 1 Rn. 19 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BT - Drucks. 17/5335, S. 14). Dem Versicherungsnehmer steht es überdies auch nach den Allgemeinen Versi cherungsbedingungen der Beklagten frei, den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen sowie vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen. b) Zu Unrecht hält d ie Klägerin auch die Ansicht des Berufungsgerichts für objektiv willkürlich , der Mediato r werde von der Beklagten lediglich vorg e- schlagen . Soweit s ie dazu auf die Versicherungsbedingungen der Beklagten verweist , nach denen diese den Mediator nicht nur vorschl ä g t , sondern au s- wähl t , übersieht s ie wiederum, dass dieser Umstand nicht geeignet ist , dem abstrakt gefassten Klageantrag zu I 3 zum Erfolg zu verhelfen. Außerdem ist die Unabhängigkeit des Mediators zwar ein wichtiges Postulat des Mediation s- 18 19 - 11 - rechts, aber nicht zwingend, sondern der näheren Ausgestaltung nach dem Wi l- len der Parteien zugängl ich (Wagner/Eidenmüller in Eidenmüller/Wagner aaO Kap. 1 Rn. 14). c) Bei diesen Gegebenheiten macht die Klägerin auch ohne Erfolg ge l- tend, d as Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit ihr en Ausführungen auseinandergese tzt, nach denen ein von der B e- klagten ausgewählter Mediator nicht die nach § 1 Abs. 2 und § 3 MediationsG erforderliche Neutralität besitze und daher die Gefahr einer einseitigen Intere s- senvertretung bestehe . d) Nach den vorstehenden Ausführungen geben auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass, die Revision zuzulassen . D as Berufungsgericht hat keine den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzen de Überraschungsentscheidung getroffen, soweit es in diesem Z u- sammenhang wiederum darauf hin ge wi e se n hat , möglichen Fehlvorstellungen des Verkehrs könne jedenfalls durch geeignete Klarstellungen entgegengewirkt werden. 5 . Von einer weitergehenden Begrün dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 20 21 22 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2014 - 2 - 6 O 271/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 U 110/14 - 23
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