ECLI:DE:BGH:2019:210219UIZR98.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 98/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HHole (for Mannheim) GG Art. 5 Abs. 3 S atz 1, Art. 14 Abs. 1 A, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 14, 97 Abs. 2 Satz 1 und 4; BGB § 903 a) Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Pr üfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geis- tigen Inter essen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. b) Bei der Interessenabwä gung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichte- ten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Verviel- fältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gesta ltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. c) Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gr ünde oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäud es den Interessen des Urhe- bers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts an- deres ergibt. d) Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, d as Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 2 9. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: D ie Revision der Klägerin geg en das Urteil des Oberlandesge- richts Karlsruhe 6. Zivilsenat vom 26. April 2017 wird als unzu- lässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Beru- fungsgericht den auf Zurück ver weisung an das Landgericht ge- richteten Hauptan trag und den in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Antrag auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (Antrag I.4.2.) zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird a uf die Revision das angegriffene Urteil unter Zu- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrag s I.4.1 . bis zur Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbesta nd: Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die Beklagte, eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt die Kunsth alle Mannheim als Eigenbetrieb. Die Kunsthalle Mannheim besteht aus drei Gebäudeteilen. Der nach sei- nem Archit ekten Hermann Billing benannte Billing - Bau wurde ab 1907 im Ju- gendstil erbaut. Der Athene - Trakt wurde zur selb en Zeit als Verbindungsbau zwischen dem Billing - Bau und dem ursprünglich vorgesehenen Reiß - Museum errichtet. An dessen Stelle wurde von 1980 bis 1 983 der Mitzlaff - Bau erbaut. Der Athene - Trakt diente seit dieser Zeit als Verbindungsgebäude zwischen dem Billing - Bau und dem Mitzlaff - Bau. Die Parteien schlossen am 30. Mai 2006 einen Vertrag, in dem die Klä- gerin mit der Realisierung der multimedialen u nd multidimensionalen Raumin- stallation " HHole (for Mannheim) 2006 " für den Athene - Trakt beauftragt wurde. Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben Ebenen des Athene - Trakts, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach miteinander verbunden sind. Es enthält einen Lichtstrahl, der ausgehend von einem Lichtprojektor im " Ground Room " durch alle Öffnungen nach oben bis in den Himmel projiziert wird. I n § 1 des Vertrags w u rd e das W erk als " permanente Rauminstallation " und " work in progress, d.h. ein e volving art work " bezeichnet, dessen Ausfüh- rung sich über mehrere Monate erstreckt. Der Vertrag sah ein Gesamthonorar " für das Werkkonzept sowie für den Zeit - und Arbeitsaufwand " von 70 vor. Werkphasen) sollten nach Ausfüh- rung der jeweiligen Werkphase " nach Abnahme einer Werkphase durch die Di- rektion abrufbar " sein. Ferner sollte das Werk nach Vollendung der letzten 1 2 3 4 - 5 - Werkphase, Anweisung des letz ten Honorarbetrags und Abnahme der komplet- ten Rauminstallation durch die Künstlerin und die Direktion in das Eigentum der Kunsthalle übergehen. Die technische Installation war nach § 3 des Vertrags von der Beklagten zu veranlassen und zu finanzieren. Im Le ihschein vom 8. September 2006 und einem später ausgestellten Leihschein wu rd e das Werk, dessen Titel mit " HHole (for Mannheim) " und dessen Datierung mit " 2006 - " angegeben waren , als " Dauerleihgabe " bezeichnet. Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, den Mitzlaff - Bau abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Auftrag wurde aufgrund eines Architek- tenwettbewerbs vergeben. Nach der Planung sollte n der Athen e - Trakt weitge- hend entkernt, zumindest einige Geschossdecken und das bisherige Dach ent- fernt un d ein einheitlicher, ca. zwölf Meter hoher Raum geschaffen werden. Auf der Ebene des sechsten Obergeschosses soll te eine " schwebende Brücke " den Billing - Bau mit dem Neubau verbinden. Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser Umbaumaßnahmen das Werk " HHole (for Mannheim) " vollständig zu entfernen. Die demontierbaren Teile wurden nach dem Vortrag der Beklagten bereits abgebaut. Im Laufe des Beru- fungsverfahrens sin d die Geschossdecken im Athene - Trakt entfernt worden. Die Klägerin sieht in der Entfernung ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt Unterlassung bzw. Wiederherstellung sowie hilfs- weise Schaden s ersatz. Ferner b e ansprucht sie Zahlung von Honorar. Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorar s in Höhe von 66.000 zugesprochen und die Klage im Übrigen ab ge- wiesen (LG Mannheim, GRUR - RR 2015, 515) . 5 6 7 8 - 6 - Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, d en Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und Beweis- aufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen ; hilfsweise : I. Hauptanträge 1. - 4. Schutz und Wiederherstellung von " HHole (for Mannheim) 2006 - " 1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi- derhandlung zu zahlenden Ordnungsge für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeis- ter der Beklagten, es zu unterlassen, das sich in dem sogenannten Athe- ne - Trakt der K unsthalle Mannheim befindliche Werk " HHole (for Mann- heim) " ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin 1.1 zu bearbeiten und/oder umzugestalten und/oder durch bauliche Maßnahmen an dem Gebäude Athene - Trakt zu beeinträchtigen, insbesondere indem abbaubare Be standteile des Werks (insbesondere die auf der Abbil- dung 1 zum Klageantrag ) , entfernt und/oder zerstört und/oder an- derweitig platziert werden und/oder Decken bzw. Böden/Bodenschichten, durch die zur Errichtung der Licht - und Medieninstallation Öffnungen ge schaffen worden sind, entfernt werden und/oder in diesen Decken bzw. Böden/Boden - schichten die Öffnungen zur Errichtung des Werks " HHole (for Mannheim) " geschlossen werden; 1.2 zu vernichten, insbesondere indem das Gebäude, in dem sich das Werk befindet, d er sogenannte Athene - Trakt der Kunsthalle Mann- heim, abgerissen und/oder entkernt wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi- für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeis- ter der Beklagten, auf eigene Kosten das Werk " HHole (for Mannheim) " gemäß der Vorgaben in der Abbildung 1 wieder herzustellen, indem sie insbesondere die Teile des Werks " HHole (for Mannheim) " sowie den Briefkasten von " HHole (for Mannheim) " , photographisch festgehalten auf der Abbildung 2, die seit September 2007 von der Beklagten selbst oder durch Dritte entfernt wurden, wieder an den ursprünglichen Platz ver- bringt bzw. installiert und sonstige Veränderungen rückgängig macht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi- für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeis- ter der Beklagten, der Klägerin und etwaigen, der Beklagten zuvor na- mentlich bekanntzugebenden Hilfspersonen an Werktagen unter der Wo- che in einer vom Gericht zu bestimmenden Zeit zwischen 07:00 Uhr und 9 - 7 - 24:00 Uhr den Zugang zu dem Geb äudeteil der Kunsthalle Mannheim " Athene - Trakt " zu verschaffen und es ihr (so) zu ermöglichen, das Werk " HHole (for Mannheim) " gemäß der Abbildung 1 fertigzustellen und Bear- beitungen an dem Werk vorzunehmen. 4. vertraglich geschuldete Vergütung 4.1 Die Bek lagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom nicht unterschreitende Vergütung ihres Leistungsaufwands für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den Zeit - und Arbeitsaufwand für d as Werk " HHole (for Mannheim) " Zug um Zug gegen Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 nebst Zinsen in Hö- he von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass keine Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 mehr erfolgen wird: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag nicht unterschreitende Vergütung ihres Leistungsaufwands für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den Zeit - und Arbeitsaufwand für das Werk " HHole (for Mannhe im) " nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahl en. 4 .2 Höchsthilfsweise : 4.2.1 Die Beklagte wird verurteilt, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrags vom 30. Mai 2009 (Anlage K 9) dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine angemes- sene Vergütung gewährt wird. 4.2.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemes- senen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den für das Werk " HHole (for Mannheim) " nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechts hängigkeit zu zah- len. II. Hilfsanträge anstelle der Hauptanträge Ziffern I .1. - 3 . 1. - 2. Erhalt des Werks bei Umbau des Athene - Trakts im geänderten bauli- chen Umfeld auf eigene Kosten der Beklagten durch Re - Integration in den Athene - Trakt 1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ord- nungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten verurteilt, 1.1 es zu unterlassen, den Athene - Trakt der Kunsthalle Mannheim um- zugestalten, soweit dabei ohne Zustimmung der Klägerin über die Dauer der Umbauarbeiten der Kunsthalle im Rahmen der auf der Grundlage der Beschlussvorgabe der Beklagt en vom 23. Mai 2011 " Neugestaltung Kunsthalle Mannheim - Machbarkeits - und Wirt- schaftlichkeitsstudie " , dem Gemeinderatsbeschluss der Beklagten Nr. V675/2012 vom 5. Dezember 2012 und dem Entwurf der Um- - 8 - bauten des Architektenbüros g . erfolgenden Sanierung de r Kunst- halle hinaus das Werk der Klägerin " HHole (for Mannheim) " nicht erhalten bleibt, be- stehend aus von der Klägerin nach Vorlage der konkreten Pla- nungsunterlagen der Beklagten (bzw. des von der Beklagten beauf- tragten Architektenbüros g . ) für den Athen e - Trakt zu bestimmenden Kern - bestandteilen, wie sie in der Abbildung Ergänzung 1 und den dem Gericht im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2015 überlassenen Abbildungen festgehalten sind und der anzugebenden Grundstruktur, die auf verschieden en Raumebenen vorhanden sein müssen; 1.2 es zu dulden, dass die Klägerin das Werk " HHole (for Mannheim) " im Rahmen des Umbaus des Athene - Trakts der Kunsthalle Mann- heim mit der vorstehend gemäß A.II.1.1 zu benennenden Grund- struktur in dem Athene - Trakt der S tadt Mannheim nach der Entker- nung des Athene - Trakts reinstalliert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die planerischen und bauli- chen Maßnahmen gemäß Ziffer II.1.1 und 1.2 zu tragen mit Ausnahme der in der nachfolgenden Ziffer 3 berücksichtigte n Kosten der Klägerin für ihre Tätigkeit nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks " HHole (for Mann- heim) " und Wiederinstallation in dem geänderten Athene - Trakt. 3. Vergütung Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemess ene Vergütung für ihre Tätigkeit nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks " HHole (for Mannheim) " und Wiederinstallation in dem geän- derten Athene - Trakt nebst Zinsen zu zahlen. III. Hilfsantrag anstelle des Hilfsantrags II bei vollständiger und dauerhafter Be- seitigung des Werks (Werkvernichtung) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz einen an- gemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in nichtun g des Werks " HHole (for Mannheim) " nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs abgewiesen (OLG Karlsruhe, GRUR 2017, 803) . Mit der vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Be- klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter . 10 - 9 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz vorgenomme- ne Klageerweiterung (Klageanträge I. 4 . 2) als unzulässig und die Klage im Übri- gen als unbegründet angesehen . Hierzu hat es ausgeführt: Die Installation sei zwar ein urheberrechtssc hutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG. Ihre Vernichtung verstoße jedoch weder ge- gen § 14 UrhG noch gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin. Die geltend gemachten Ansprüche auf Erhaltung oder Wiederherstellung stünden der Klägerin auch nicht auf vertraglicher Grundlage zu. Soweit sich die Klägerin fe rner gegen die Bearbeitung, Umgestaltung oder Beeinträchtigung des Werks wende, fehle die Begehungsgefahr. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in der ursprünglichen oder an die neuen Verhältnisse angepasste n Form stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu . Auch Schadensersatz wegen Vernichtung des Werks ( Klageantrag III) könne die Klägerin nicht verlangen . Der Klägerin stehe kein weitergehender A nspruch auf Honorarzahlung zu, der über die vom Landgericht zugespr . Zu Unrecht wende sich die Klägerin ferner gegen die teilweise Abweisung der Kla- ge, weil in Höhe von 4.000 rfüllung eingetreten sei . Der vom Landgericht zugesprochene Vergütungsanspruch sei allerdings verjährt. Aufgrund e ine r stillschweigende n Abnahme und eine r damit einherge- henden Fälligkeit des Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die im Jahr 2014 anhängig gemachte Klage erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt . Jeden- falls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 den Vertrag nach § 649 BGB aF gekündigt . D er aus der Kündigung folgende Vergütungsan- spruch der Klägerin sei verjährt . Dem Anspruch stehe ferner di e Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil das Gesamtwerk be- fugterwei se habe entfernt werden solle n. 11 12 13 14 - 10 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägeri n hat bis auf den Klageantrag I. 4 . 1 . keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverwe isung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat (dazu I). Die Re- vision ist weiter unzulässig, soweit sie d ie Zurückweisung der Klag eerweiterung (Klageantrag I . 4 . 2 . ) durch das Berufungsgericht angreift (dazu I I ). Die Klage ist zulässig ( dazu III). De r geltend gemachte An spruch auf Unterlassung der Ver- nichtung (Klageantrag I.1.2) ist weder nach § 97 Abs. 1, § 14 UrhG (dazu I V ) noch auf grund eine r vertragliche n Vereinbarung (dazu V) begründet . Ein An- spruch auf Unterlassung der Bearbeitung o der Umgestaltung (Klageantrag I . 1 . 1 . ) ist ebenfalls nicht gegeben (da zu V I ). Auch d ie Abweisung des auf Wie- derherstellung des Werks in identischer (Klageantrag I.2. und 3. ) oder ange- passter Form (Klageantrag II.) sowie des Schadensersatzanspruchs (Klagean- t rag III.) hat Bestand (daz u VI I ). Die Revision hinsichtlich des Klageantrags I . 4 . 1 hat hingegen insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht das Urteil des Landge- hat (dazu VII I ). I. Die R evision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landge- richt gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat. 1. Die Revision ist nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwe rfen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf ge- stützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsa- chen bezeichnen, die den Mangel ergeben. 2. Die Revision stützt sich auf eine Verletzung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens 15 16 17 18 - 11 - an d as Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Ver- fahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändi ge Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverwe isung beantragt. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht die Sache nach dieser Bestimmung an das Landgericht zurückverweisen muss- te. Insbesondere gibt sie nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das Ver- fahren im ersten Rechtszug leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. II. Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz hilfswei se zum Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung erhobenen Antrag auf Zah- lung einer angemessenen Vergütung ( I . 4 . 2 .) als unzulässige Klageerweiterung nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Die Revision hat insoweit keine Verfahrensmängel nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO gerügt. Das ange- fochtene Urteil darf daher nach § 557 Abs. 3 ZPO insoweit nicht auf Verfah- rensmängel geprüft werden . III. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagegrund im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO h inreichend bestimmt angegeben. Die Klägerin stützt ihre Klage auf gesetzliche Ansprüche gemäß § 97 Abs. 1, § 14 UrhG sowie auf eine vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit verschiedene Streitgegen- stände (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunde s des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzu- stellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht. Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur 19 20 21 - 12 - BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = W RP 2018, 1329 Hohlfasermembranspinnanlage, mwN). Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz stützt und in zweiter Li- nie auf vertragliche Ansprüche. I V. Es besteht k ein Anspruch gemäß § 97 A bs. 1 in Verbindung mit § 14 UrhG auf Unterlassung der Vernichtung (Klageantrag I . 1.2 . ). Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Installation um ein schutzfähige s Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (dazu 1) . Die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung geht aber von einem zutreffenden Prü- fungsmaßstab aus (dazu 2) und lässt auch im Einzelnen keine Rechtsfehler erkennen (dazu 3). 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die für sie günstige Annah me des Berufungsgerichts, es handele sich bei der streitgegenständlichen Installa- tion um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 UrhG gemessen. a) Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Ge- genstand hat (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwa ndte Schutzrechte, BT - Dr uck s. IV/270, S. 45; Dietz/Peukert in 22 23 24 25 26 - 13 - Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5). b) Die Frage, o b die Vernichtung des Werks eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist umstritten. aa) Un ter Hinweis darauf, dass § 14 UrhG das Interesse des Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse des Urhe- bers an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung die- ser Vorschrift auf die Vernichtung des Werks v ielfach verneint (vgl. KG, GRUR 1981, 742; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn. 9] ; LG München I, FuR 1982, 510, 513; LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 [juris Rn. 33] ; Bullin- ger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 22 bis 24; D ietz/Peukert in Schricker/ Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 21; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 14 UrhG Rn. 32 f.; B. Goldmann, GRUR 2005, 639, 643). bb) Nach anderer Ansicht ist die Vernichtung eines Werkoriginals als schärfste For m der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen. Sie verletze das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzule- ben (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/H entsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 50; Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. , Rn. 397; ders ., Kunst und Recht, Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internati- onalen Recht, 3. Aufl. , Rn. 185; Dietz, Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen und deutschen Urheberrecht, 1968, S. 112; Schilcher, Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, 1989, S. 83 ff.; Schöfer, Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber eines Werks der bildenden Kunst 27 28 29 - 14 - und dem Eigentümer des Original w erks , 1984, S. 139 f.; v. Waasen, Das Span- nungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Eigent um im deutschen und aus- ländischen Recht, Diss. Frankfurt am Main 1994, S. 151 ff.; Movsessian, UFITA 95 (1983), S. 77, 85; Richard/ Junker, GRUR 2007, 18, 24; Samson, UFITA 47 (1966), S. 1, 37). cc) Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu. (1) Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik erfasst § 14 UrhG die Vernichtung des Werks . Zwar mag die in § 14 UrhG zunächst genannte Entstel- lung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handelt es sich aber nur um einen besonderen Fal l der in § 14 UrhG weiter genannten Be- einträchtigung des Werks . Das allgemeine Sprachverständnis steht der An- nahme nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall der Beeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung de s § 14 UrhG auf die Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eine Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007, 565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in § 14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche Ober- begriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis de r Einbeziehung der Ver- nichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung nicht entgegen. (2) Die Gesetzgebungsmaterialien stehen der Annahme nicht entgegen, dass nach § 14 UrhG die Vernichtung eines Werks verboten sein kann. In der Begründung zum Re gierungsentwurf eines Urheberrechtsgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in das Gesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen, soweit an ihrer Erhaltung ein öffent- liches Interesse besteht; die Erhaltung kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichen Urheberrechts, sondern des zum Gebiet des öf- 30 31 32 - 15 - fentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT - Dr uck s. IV/270, S. 45). Dieser Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Inte- resse an der Erhaltung eines Werks der bildenden Künste nach § 14 UrhG kein Vernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch § 14 UrhG geschützten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein Vernicht ungsverbot rechtfertigen können. (3) Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönli- chen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung se i- nes Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernich- tung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöp- fers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnit ten (Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674). (4) Weiter ist zu beachten, dass der potentielle Interessenkonflikt zwi- schen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privaten Eigentümer, kann er sich auf se in Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa v ernichten möchte. Die öffentliche Hand - im Streitfall: die Beklagte als Gemeinde - kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätig ung ist, genießt gemeindliches Eigentum aber den verfas- sungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn. 27]). Mit der Unter- haltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Bekl agte die ihr nach Art. 3c 33 34 - 16 - Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden - Württemberg als Gemeinde oblie- gende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern. Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunst- freiheit, die nicht nur den Schaffensp rozess ( " Werkbereich " ), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ( " Wirkbereich " ) schützt (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 [juris Rn. 49] Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn. 63] - Esra, mwN) . Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der Vernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung als Beeinträchtigung des Werks von § 14 UrhG erfasst und damit die im Tatbestandsmerkmal der " berechtigten geistigen oder persön lichen Interessen " des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsge- richt zugunsten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die In teressen des Urhe- bers a m Fort bestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der an- derweitigen Nutzung ode r Bebauung des Grundstücks und der damit verbunde- n en Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstö rung gegeben wer- de. Diese Grund sätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstü- cken gelten, weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsen- tation anderer K unstwerke hätten. Im vorliegenden Fall überwiege das Interes- 35 36 37 38 - 17 - se der Beklagten an der Umgestaltung des Gebäudeteils. Die Beklagte habe sich mit der Aufnahme des Werks und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren Neufestlegung des Grundstückste ils begeben, auch wenn das Werk als permanente Installation bezeichnet w orden sei und von der Kläge- rin als " lebendiges Werk " beschrieben w erde . Dies liege insbesondere bei der- art raumgreifenden Installationen wie der vorliegenden nahe, die sich über meh- rer e Geschoss decken erstreck e . Die Entfernung des Werks sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht ausschließlich auf einem veränderten Ge- schmack oder einer veränderten Bewertung des Werks , sondern einem weitrei- chenden Umbau der Kunsthalle beruhe . I n die im Zuge des Abrisses des Mitz- laff - Baus vorgenommene architektonische Neuausrichtung der Kunsthalle sei a uch der Athene - Trakt einbezogen worden, in dem in Anlehnung an das histori- sche Original ein großer einheitlicher Innenraum als lichter Durchgang s owie eine Brücke als Verbindung zwischen Billing - Bau und Neubau geschaffen wer- den solle . Die Beklagte habe die Neugestaltung des Traktes auch nicht an den Interessen der Klägerin ausrichten müssen. Nichts Abweichendes ergebe s ich aus dem Umstand, dass die Beklagte als Gemeinde n ach Art. 3c Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden - Württemberg verpflichtet sei, Denkmäler der Kunst zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass am Erhalt der Installation der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Die Installa tion habe keine heraus- ragende kunsthistorische Bedeutung und die Reputation der Klägerin erleide durch die Vernichtung keinen Schaden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Bei der im Rahmen des § 14 UrhG vorzunehmenden Interessen ab- wägung ist auf Seiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existie- ren. Ferner ist zu berücksichti gen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte 39 - 18 - Kunst einem Gebrauchszweck dient (vgl. Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 185). - 19 - Auf Sei ten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interes- se an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2008 I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1440 St. Gottfried; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urheber - und Urheberver- tragsrecht aaO Rn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlös- bar ve rbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück s oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nich ts anderes ergibt (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 189). Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich weiter auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des W erks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. Ulmer, Urheber - und Verlags- recht, 3. Aufl., S. 220; Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674 f.). Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterliche Interessenabwä- gung i st durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob Denk- gesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zu- treffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 36 - auf fett getrimmt). c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, das Interesse des Urhebers a m Fort bestehen eines mit einem Bauwerk unlösbar verb undenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter die Inte- ressen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und 40 41 42 43 - 20 - einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück. Zu de r nach § 903 BGB dem Eigentümer zustehenden Be fugnis, mit der Sach e nach Belie- ben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 195; v. Ungern - Sternberg in Weller/ Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft un tersagen könnte. Duldet ein Gebäude - oder Grundstückseigentümer die Installation eines sol chen Werks , willigt er typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigent ümer befugnisse ein. Dem Künst- ler st eht demgegenüber die Möglichkeit offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf der Einräum ung einer beschränkt per- sönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunst w erks durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 196). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für den Umbau des Athene - Trakts habe keine Notwendigkeit bestanden, weil allein der Mitzlaff - Bau sa nie- rungsbedürftig gewesen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die im Zu- ge des Abrisses des Mitzlaff - Baus erfolgte architektonische Neuausrichtung der Kunsthalle unter Einbeziehung des Athene - Trakts stelle einen hinreichenden sachlichen Grund für di e Vernichtung des Werks der Klägerin dar, ist revisions- rechtlich nicht zu beanstanden. d ) Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es nic ht für erforderlich gehalten, dass die Beklagte die Neugestaltung an den Inte- ressen der Kläger in am Werkerhalt ausrichte . 44 45 - 21 - aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer gerin geren Beeinträchtigung der Interessen des Urheber s geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Verän derung grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen ur- heberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Ur- heber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bau- werk s zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von ent- scheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] - Schulerweite rung; BGH , GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried ; von Ungern - Sternberg aaO S. 47, 59). bb) Diese Grundsätze gelten - anders als die Revision meint - erst recht, wenn nicht die Ä nderung eines Werks de r Baukunst, sondern die mit seiner Zerstörung verbunde ne Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden Ge- bäude zu beurteilen ist. Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das In- teresse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die Öf- fentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] Treppenhausgestaltung). Anders als die Veränderung eines Werks der Baukunst verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht die Gestalt des Werks , sondern führt dazu, dass das Werk gar nicht mehr wahrnehmbar ist. e ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass die Beklagte als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. 46 47 48 - 22 - Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwi- schen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekt (vgl. da- zu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 35 bis 39 - St. Gottfried ; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das Verh ältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreien Kunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts, (auch) ein Kunstmuseum der öffentlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der Museumsgebäude und der Ausste llungsflächen haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Mu- seen dauer haft an der Umgestaltung von Ausstellungen und Museu msgebäu- den. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und Ausstellungskonzepte anpassen können. f ) Soweit die Revision die Würdigung des B erufungsgerichts als lü- ckenhaft beanstandet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin die bauliche Änderung des Museums nicht habe vorhersehen können und dass die Beklagte die Räume des Athene - Trakts unter Aufgabe ihrer Interessen an einer ande rweitigen Raumnutzung der Installation der Klägerin gewidmet habe, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Wür digung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen . g ) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststel lungen des Beru- fungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunstwerks. Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, sondern ver- mochte aufgrund eigener Sachkunde zu entsche iden. Die Mitglieder eines fach- spezifischen Spruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden Sachverstand, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst 49 50 51 52 - 23 - zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für d en behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledi- genheim; BGH, GRUR 2008 , 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR - RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27] ; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 I ZR 225/12, GRUR 2015 , 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). So verhält es sich im Streitfall. Der Vortrag der Klägerin stützte sich maßgeblich auf die Wirkung des Kunst w erks auf den Be- trachter, seinen Charakter als lebendiges Kunstwerk sowie die von der Beklag- ten in der Vergangenheit getätigten Aussagen hierzu. V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be- rufungsgerichts, die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Vernichtung, Wiederherstellung oder erneute Errichtung (K lageanträge I . 1 . bis 3 . ) hätten keine vertragliche Grundlage. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Werkt itel " HHole (for Mannheim) 2006 - " , aus der wiederholten vertraglichen Bezeichnung des Werks als " permanente Installation " oder " lebendi ger Organismus " und aus der Angabe einer Leihzeit bis " " in den Leihscheinen könne nicht geschlossen werden, dass die Beklagte habe verpflichtet sein solle n , das Werk unter weitge- hender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheber- rec htsschutzes zu unterhalten. Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzi- gen Werkexemplars stehe das Interesse der Beklagten gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen der Kunsthalle bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die zur Verfügung stehenden Flächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Angesichts ei- ner derart raumgreifenden Installation habe die Klägerin damit rechnen müssen, 53 54 - 24 - dass die Beklagte nach einiger Zeit ein Interesse an der Verände rung der Nut- zung oder der räumlichen Gegebenheiten haben werde. Der Sinngehalt des Adjektivs " permanent " sei nach dem im Museumsbe- reich üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die Ausstellung oder Installation im Unterschied zur Sonderausstellu ng nicht auf bestimmte Zeit an- gelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage der Parteien nicht, dass die Beklagte auf alle Zeit an einer endgültigen Demontage gehindert sei. Dies gelte auch mit Blick auf die Bezeichnung als " Dauerleihgabe " mit einer unendlichen Leihzeit. Mit Blick auf die formularmäßige Fassung des Leih- scheins könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Erhaltungsver- pflichtung der Beklagten für die Dauer des Urheberschutzes habe begründet werden sollen. Diese Beurteilu ng hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungs- grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle- gung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BG H, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN). Lei- det die tatrichterliche Auslegung an solchen revision srechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt da s Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Be- rücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN). 55 56 - 25 - 3. Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht ha be rechtsfehlerhaft geprüft, ob eine Erhaltungspflicht aus dem Vertrag bestehe; vielmehr sei die Frage der Befugnis zur Zerstörung ohne Rücksprache maßgeb- lich, für die der Leihschein eine Absprache vorsehe. Mit dieser Rüge zeigt die Revision keinen Rech tsfehler der vom Beru- fungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern nimmt lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise eine von der tatrichterlichen Würdi- gung abweichende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vor. 4. Ohne Erfolg we ndet die Revision ein, die vom Berufungsgericht vor- genommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz, in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut zu berücksichtigen, weil die Interpretation des Wortes " permanent " im Sinne von " nicht auf bestimmt e Zeit angelegt " sinnwidrig sei. Das Berufungsgericht ist vom vereinbarten Wortlaut ausgegangen und hat hierbei insbesondere den Werktitel, d ie Bezeichnung des Werks als perma- nente Installation und Dauerleihgabe sowie die Angabe einer Leihzeit unter Ver wendung des Unendlichkeitssymbols gewürdigt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht wortsinnwidrig. Das Wort " permanent " be- deutet zwar " dauerhaft " . Dieser Begriff enthält jedoch keine Aussage darüber, wann und unter welchen Voraussetzung en der Dauerzustand beendet werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch kann auch ein permanenter Zustand zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden . 57 58 59 60 - 26 - Die Revision rügt weiter vergeblich, dass das Berufungsgericht nicht de n von der Klägerin vorgetragene n, in der Kunstwelt verbreiteten Begriffsinhalt be- rücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit der Bedeutung des Begriffs im musealen Bereich ausdrücklich befasst. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Nach der vertretbaren Würdigung des Berufungsgerichts folgt zudem aus der Verwendung des Unendlichkeitszeichens im Titel des Werks und im Leih- schein sowie seiner Bezeichnung als lebendigen Organismus kein Rechtsbin- dungswille der Beklagten zum unbegrenzten Erhalt der Installation. Die Ein- schätzung des Berufungsgerichts, es handele sich bei diesen Bezeichnungen in erster Linie um künstlerische Interpretationen, ist revisionsrechtlich nicht zu be- anstanden. 5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, d as Berufungsgericht habe gegen das Gebo t der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung ver- stoßen, indem es einseitig den Interessen der Beklagten zum Durchbruch ver- holfen habe . Das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung er- fordert, die zum Zeitpunkt des Vertragsschl usses erkennbaren wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - I ZR 150/10, TranspR 2012, 148 Rn. 37 mwN) . Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle gung genügt diesen Anforderungen, indem sie die zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch auf die aus- führliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils verweist. Die Revision legt nicht dar, welche konk reten schutzwürdigen Interessen der Klägerin das Beru- fungsgericht übergangen haben soll, sondern nimmt lediglich eine von der tat- richterlichen Würdigung abweichende Interessenabwägung vor. 61 62 63 64 - 27 - Die Würdigung des Berufungsgerichts ist - entgegen der Ansicht d er Re- vision - auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit auf die Installation bezogenen Beiträgen der Beklagten zur Außendarstellung befasst hat. Die Revision legt nicht dar, warum die nach Ver- tragsschluss erfolgte Eigeninterpretation des Werks durch die Beklagte den Schluss auf eine bestimmte Auslegung des Vertrags hinsichtlich der Frage ge- bietet, unter welchen Bedingungen die Beklagte das Werk entfernen darf. Mit dem künstlerischen Rang des Werks als solchem hat s ich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. 6. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verstoß gegen Denkge- setze darin, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin den besonders raumgreifenden Charakter des Werks be rücksich- tigt hat. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen, im Rahmen der Interes- senabwägung zu würdigenden Umstand, den das Berufungsgericht in revisions- rechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat. V I . So w eit das Berufungsgericht die mit dem Klageant rag I.1.1 . geltend gemachten Ansprüche gegen die Bearbeitung oder Umgestal tung des Werks sowie seine Beeinträchtigung durch bauliche Maßnahmen als unbegründet an- gesehen hat, fehlt es an Revisionsangriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ers ichtlich. V I I. Erweist sich die Vernichtung des Werks der Klägerin als rechtmäßig, wendet sich die Revision auch vergeblich gegen die Beurteilung des Beru- fungsgericht s, es bestehe weder ein urheberrechtlicher noch ein vertraglicher Anspruch auf Wiederhe rstellung des Werks in identischer (Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag II.) . Bestand hat danach auch die Be- urteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der h ilfsweise mit Klagean- trag III. geltend gemachte Schaden s ers atzanspr uch nicht zu . 65 66 67 68 - 28 - VI I I . Soweit sich die Revision hinsichtlich de s Klageantrags I.4.1. ge- gen die Aufhebung des e rstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage richtet, hat sie weitgehend Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das B erufungsgericht . 1. Die Revision greift nicht die Feststellung des Berufungsgerichts an , dass der Klägerin über den vertraglich vereinbarten Betrag von 70.000 kein Zahlungsans pruch zustand . Die Parteien haben derartiges weder verein- bart, noch ergibt sich dies aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsaus- legung , aus einem Scha den s ersatzanspruch oder aus § 32 Abs. 1 UrhG. Die Revision greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an , der Wer- klohnanspruch sei in Höhe von 4. 000 . Auch inso- weit ist kein Rechtsfehler erkennbar. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch für die ersten sechs Werkphasen in Höhe von insgesamt 60.000 ngeseh en werden. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, a ufgrund einer stillschwei- genden Abnahme und einer damit einhergehend en Fälligkeit des Vergütungs- anspruchs vor dem Jahr 2011 sei die Klage im Jahr 2014 erst nach Eintritt der Verjährung anhängig gemacht worden . Die ersten sechs Phasen des Werks seien spätestens im Oktober 2007 abnahmereif gewesen, weil nur noch unwe- sentlich e Restarbeiten ausgestanden hätten. Im Oktober 2007 habe das Werk das Stadium des " Erwachsenwerdens " erreicht und sei damit das nach dem Vertrag von der Klägerin geschuldete Grundkonzept erfüllt worden. Die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Arbe iten mehr ausgeführt und keinen Zu- gang zum Werk gehabt. Das Werk sei im Jahr 2006 zunächst sechs Monate im Rahmen einer Sonderausstellung und im Anschluss daran noch bis ins Jahr 2007 gezeigt worden. Durch das öffentliche Zugänglichmachen für Besucher 69 70 71 72 - 29 - habe die Beklagte auch die Billigung des Werks als vertragsgerecht zum Aus- druck gebracht. Zwar handele es sich um ein erst während der Ausstellung ent- stehendes " evolving art work " . Dies sei aber aufgrund der vertraglichen Aufglie- derung in sieben Werkphasen so zu verstehen, dass die Werkbestandteile in einer bestimmten Abfolge entst ünden . Durch die Freigabe des jeweiligen Ab- schnitts für Besucher habe die Direktion ab dem Zeitpunkt der objektiven Ab- nahmefähigkeit gezeigt, dass sie das Werk als vertragsgerecht bil lige. Somit sei von einer Abnahme der sechs Werkbestandteile im Oktober 2007 auszugehen. Zudem habe die Beklagte die Abnahme spätestens in einem an den an- waltlichen Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2009 schlüssig erklärt. Di e Würdig ung dieses Schreiben s unter Berücksichti- gung der damaligen Gesamtsituation ergebe , dass die Klägerin keine weiteren Arbeiten an dem Werk habe vornehmen sollen, weil die Beklagte dieses als im Wesentlichen abgeschlossene und vertragsgemäße Erfüllung entgegenge- nommen habe. Das Werk sei in der ab April 2006 laufenden Sonderausstellung realisiert und anschließend weiter ausgestellt worden. Ab Oktober 2007 sei der Klägerin kein en Zugang mehr zum nicht öffentlichen Bereich des Werks ge- währt worden und hab e die Klägerin an ihm nachfolgend auch keine Arbeiten mehr ausgeführt. Zwar habe die Klägerin ab November 2007 ihre Arbeit am Werk fortsetzen wollen, sei daran aber durch die Verweigerung des Zugangs seitens der Beklagten gehindert worden. Nach Einschalt un g des vorgerichtli- chen Vertreters seien ausstehende Arbeiten kein Gegenstand des Schriftwech- sels mehr gewesen und sei es der Klägerin allein um die Zugänglichkeit des Werks für die Öffentlichkeit gegangen. Als die Klägerin dann schon zwei Jahre lang keinen Zugang zum Werk gehabt habe und die Sonderausstellung seit drei Jahren beendet gewesen sei , habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. De- zember 2009 die Schließung des Athene - Trakts von Januar 2010 bis Herbst 2012 mit offenem Ausgang bezüglich weiterer Plä ne zu Umbaumaßnahmen angekündigt. Bei dieser Situation habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass 73 - 30 - nach Auffassung der Beklagten keine weiteren Arbeiten ausgeführt werden soll- t en und die ausgeführten Arbeiten als vertragsgerecht entgegengenommen an- gesehen würden . Zwar sei der Klägerin im Schreiben vom 22. Dezember 2009 zugesichert worden , ihr Werk werde keinen bleibenden Eingriff erfahren , jedoch sei auch unmissverständlich klargestellt worden , dass keine weiteren Arbeiten durch die Klägerin vorgenommen wer den soll t en und könn t en. Damit habe die Beklagte das Werk als im Wesentlichen vollständig und hinsichtlich der vertrag- lichen Pflichten der Klägerin als abgeschlossen entgegengenommen. Jedenfalls habe die B eklagte durch Schreiben vom 22. D ezember 2009 den V ertrag nach § 649 BGB aF gekündigt. Der aus der Kündigung folgende Vergütungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Hinsichtlich der letzten Werkphase sei ein Zahlungsanspruch mangels Abnahme nicht fällig. Außerdem hätten sich die Parteien darüber verständ igt, dass diese Werkphase nicht mehr geschuldet sei. Ferner stehe die Unmöglich- keit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil das Gesamtwerk befugterweise habe entfernt werden sollen. Diese Beurteilung hält der rechtli- chen Nachprüfung nicht sta nd. b) Auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sind - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - die Vorschriften des Werkver- tragsrechts ( § 631 ff. BGB ) anzuwenden, weil die Lieferung eines nicht vertret- baren und individuell für den Einbau in ein bestimmtes Gebäude angefertigten Kunstwerks für eine Vergütung von insgesamt 70.000 Werkvertrag liegt vor, wenn nicht die Pflicht zur Eigentumsübertragung der Ein- zelteile , sondern die fachgerechte Einfügung dieser Gegenstände in e in Ge- bäude im Vordergrund steht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 7 mwN ; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Aufl., § 650 BGB Rn. 37 ff.). Vorliegend stand für die Parteien nicht die Lieferung der ein- zelnen Teile der Installation , sondern die künstlerische Konzeption und deren 74 75 - 31 - von der Klägerin zu erbringende Realisierung im Vordergrund. Es handelt e sich dabei nicht um einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 Satz 3 BGB aF , weil der Schwerpunkt der Verpflichtung der Klägerin nicht in der Lieferung und Übereignung einer beweglichen Sache , sondern in der Realisierung des indivi- duellen künstlerischen Einbaus des auf ihrer geistigen Leistung beruhenden Kunst w erks in das Bau werk la g (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78 . Aufl., § 650 Rn. 4 f. ; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 447; Staudinger/Peters/Jacoby , BGB [2014], § 651 Rn. 16). c) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit der drei- jährigen Regelverjährung des § 195 BGB aus gegangen , die am Schluss des Jahres der die Fälligkeit des Werklohnanspruch s begründenden Abnahme (§ 641 BGB) des Werks beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Werk v or dem Jahr 2011 konklude nt abgenommen. aa) Eine Abnahme im Sinne von § 641 BGB kann auch konkludent er- klärt werden. Eine k onkludent e Abnahmeerklärung liegt vor , wenn d er Besteller dem H ersteller gegenüber durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt und entgegennimmt. Das Verhalten des Bestellers muss bei Würdigung der Gesamtumstände seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck brin- gen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09, NJW - R R 2010, 748 Rn. 21). Angesichts der als Konsequenz der Abnahme eintretenden Fälligkeit des Werklohnanspruchs muss der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestel- lers grundsätzlich den Schluss ziehen können, dass dieser zur Zahlung des Werklohns nunmehr bereit ist. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regel- fall nur angenommen werden, wenn aus Sicht des Bestellers alle vertraglich geschuldeten Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. Die Vollendung des Werks oder seine Mangelfreiheit sind jedoch nicht ausnahms los Voraussetzung 76 77 - 32 - für eine konkludente Abnahme. Eine solche kann auch vorliegen, wenn die Leistung Mängel hat ode r noch nicht vollständig fertig gestellt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 VII ZR 26/12, VersR 2015, 1257 Rn. 18). Andererseits reicht die bloße Vollendung eines beim Besteller zu errichtenden Werks für sich genommen für die Abnahme nicht aus ; hinzukommen muss die Billigung des Werks durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsge recht (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 X ZR 60/92, NJW - RR 1 993, 1461 [juris Rn. 14]). G emäß § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auch die Teilabnahme einzelner Abschnitte einer Werkleistung möglich, wenn dies - wie vorliegend - vertrag lich vereinbart wurde ; dies führt zur Fälligkeit der auf diesen Teil entfallenden Werkloh nforderung. bb ) Auf die Abnahme im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB sind die Vorschrif- ten für Rechtsgeschäfte jedenfalls entsprechend anwendbar (BGH, NJW - RR 1993, 1461 [juris Rn. 14]) . D as Verhalten des Bestellers ist entsprechend den für die Auslegung von em pfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grund sätzen auszulegen (vgl. Palandt/Sprau aaO § 640 Rn. 3; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für die Frage der Abnahmereife nich t auf die Beurteilung der Klägerin als Künstlerin an. Maßgeb- lich ist vielmehr , ob die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont auf- grund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, diese billige das Werk als im Wesentlichen vollständig und ver tragsgemäß geleistet . Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision für die Beurteilung der Ab- nahme reife des Werks kein er Z uziehung eines Sachverständigen . Die Auslegung des Verhaltens und der Korrespondenz der Parteien durch das Berufungsger icht als konkludente Abnahme der Beklagten gehört zu den tatrichterlichen Feststellungen im Sinne von § 559 Abs. 2 ZPO , die der re- visionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegen, ob das Beru- fungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder den 78 79 80 - 33 - für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat . Die Aus- legung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze versto- ßen (BGH, Urt eil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05, VersR 2007, 1429 Rn. 11). cc ) Die Revision rügt mit Erfolg , die Eröffnung des öffentlichen Zugangs könne nicht als stillschweigende Abnahme angesehen werden. Zwar setzt die Abnahme kein Erklärungsbewusstsein des Bestellers oder die Kenntnis der Wertung seines Verhaltens als Abnahme voraus, sondern nur ein entsprechen- des nach außen tretendes schlüssiges Verhalten (Palandt/ Sprau aaO § 640 Rn. 6). Es fehlt jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichts, inwiefern das Öffnen der Räume als rein tatsächliches Geschehen dafür spricht, dass die Di- rektion das Werk gegenüber der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß entgegenge nommen hat. D ie Würdigung des Berufungsgerichts ist zudem widersprüchlich. Soll ei- ne Abnahme der Werkabschnitte erst ab dem Zeitpunkt der im Verlauf der Aus- stellung eintretenden objektiven Abnahmereife erfolgt sein, kann die Freigabe des öffentlichen Z ugangs noch keine Billigung als im Wesentlichen v ertragsge- recht darstellen . A us den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die jeweiligen Werkphasen zum Zeitpunkt der jeweiligen Öffnung des Ausstel- lungsabschnitts überhaupt ansatzweise fertiggestellt waren. De r gegebenenfalls im weiteren Verlauf eingetretene n objektive n A bnahmereife lässt sich für sich allein keine konkludente Billigung als im Wesentlichen vertragsgerec ht durch die Beklagte entnehmen. Wie bereits der Umkehrschluss aus § 640 Abs. 3 BGB ergibt, ist sie für sich genommen weder eine notwendige noch eine hinrei chen- de Bedingung für eine Abnahme ( vgl. BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB Rn. 10). 81 82 83 - 34 - dd ) Die Revision rügt weiter hin mit Erfolg, dass das Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 gemäß Anlage K 21 eine Abnahme ent n ommen hat. Darin heißt es: Sehr geehrter Herr Prof. R . , haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 20.11.2009. Gerne schildere ich Ihnen den Stand der seit Herbst unter der Leitung des Berliner Architekten- büros P . geplanten Sanierung der Kun sthalle der Stadt Mannheim. Der sog. Athene - Trakt, in welchem sich das Werk ihrer Mandantin befindet, wird in der Zeit vom 11.01.2010 bis voraussichtlich Herbst 2012 aufgrund der dringend notwendigen und im Juli diesen Jahres vom Gemeinderat Mannheim endg ültig beschlossenen Sanierungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Während dieser Sanierungsphase ist kein bleibender Eingriff in das Werk lhrer Mandantin in seiner jetzigen Form vorgesehen. Weitergehende Planungen für einen zweiten Baua bschnitt, die auch den Athene - Trakt betreffen, werden in den ersten Ansätzen schon jetzt in der Stadt Mannheim und der Öffentlichkeit diskutiert. (1 ) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses Schrei- bens findet i n dessen Wortlaut keine ausre ichende Stütze . Es fehlt zudem an weiteren Feststellungen, welche dieses Auslegungsergebnis begründen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen den Grundsatz , dass der Tatsachenstoff voll- ständig zu w ürdig en ist (§ 286 ZPO) . Zwar ist die vor dem Hintergrund der geschilderten Gesamtsituation vor- genommene Auslegung des Schreibens vertretbar, wonach die Beklagte zum Ausdruck bringt, die Arbeiten an HHole seien abgeschlossen und die Klägerin solle keine Arbeiten mehr erbringen. Nicht mehr vom Wortlaut der Erkläru ng und den übrigen Feststellungen gedeckt ist aber der daraus gezogene Schluss, die Beklagte habe damit auch die Leistung als vertragsgemäß entgegenge- nommen. Im Schreiben wird lediglich der geplante Verlauf der Sanierung des Gebäudes geschildert und zugesi chert, dass das streitgegenständliche Werk nicht verände rt wird. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen , die auf eine konkludente Äußerung der Beklagten zur Vertragsgemäßheit der Leistung schließen lassen. 84 85 - 35 - (2) Zudem fehlten nach den Fe ststellungen des Berufungsurteils bei je- der der sechs Werkphasen noch einzelne Elemente. N ach dem objektiven Empfängerhorizont bei Würdigung des Schreibens vom 22. Dezember 2009 war durchaus denkbar, dass die Beklagte das Werk noch als unvollständig an- s ah und gleichwohl keine Fertigstellung wünscht e oder dies erst nach Ab- schluss der Sanierungsmaßnahmen entscheiden wollte . Zumindest mit dieser Auslegungsalternative hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. Zu Recht rügt die Revision, dass nur ein eind eutiges Verhalten des Bestellers als Abnahme ausgelegt werden darf (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 748 Rn. 21; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB Rn. 95). Dem Werkun- ternehmer muss unter anderem bewusst sein, ob er aufgrund der erfolgten Ab- nahme den We rklohn fordern darf oder ob er weiterhin die Leistungsgefahr trägt. Dies muss insbesondere in einem Fall w ie dem vorliegenden gelten, in dem das geschuldete Werk jedenfalls noch nicht vollständig fertiggestellt war. Mit den von der Klägerin durchgeführten oder noch durchzuführenden Arbeiten befasst sich das Schreiben vom 22. Dezember 2009 nicht. 3 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der Werklohnanspruch für die sieb te Werkphase in Höhe von 10.000 ver- neint werden. a) Soweit das Berufungsgericht den Anspruch mit der Begründung ver- neint , die Parteien hätten den Vertrag konkludent dahingehend abgeändert, dass die siebte Werkphase nicht mehr geschuldet sei , fehlt es schon an der Feststellung übereinstimmender, auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinba- rung gerichtete r Willenserklärungen der Parteien. Das Berufungsgericht be- gründet seine Annahme mit dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009, wonach keine Arbeiten a n de m Kunstwerk mehr vorgesehen seien. Eine Reaktion der Klägerin auf dieses Schreiben hinsichtlich des Kunstwerks ist hin- 86 87 88 - 36 - gegen nicht festgestellt, so dass es an einer entsprechenden Erklärung der Klägerin fehlt. b) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung auf eine im Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 liegende Kündigung der siebten Werkphase im Sinne von § 64 9 BGB aF stützt, genügt der festgestellte Sachverhalt nicht den an eine Kündigungserklärung zu stellenden Anforderun- gen. Die Kündigung ist eine einseit ige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungsrecht den Vertrag für die Zukunft beendet. Der Wille zur Ver- tragsauflösung muss hinreichend deutlich erkennbar sein, wobei es ausreicht, wenn der Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er keine wei- tere Tätigkeit des Unternehmers mehr wünscht (BeckOGK/Reiter , Stand 1. Juli 2018 , § 648 BGB Rn. 12, 17). Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer ausreichend konkreten und hinreichend deutlichen Kündigung nicht . E s fehlt im Schreiben vom 22. Dezember 2009 schon an ein er Bezug nahme auf den Ver- trag und insbesondere die siebte Werkphase. Zudem lässt das Schreiben den Fortgang der Angelegenheit nach dem Abschluss der Sanierung des Athene - Trakts ausdrücklich offen. c) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich d er siebten Werkphase darauf stützt, die Leistung sei im Sinne von § 645 BGB un- möglich geworden, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Anwendung des § 645 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass d ie zu erbringende Werkleistung - hier: die Fertigstellung der siebten Werkphase - tatsächlich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist (BeckOGK/Molt, Stand 1. November 2018, § 645 BGB Rn. 7). Unmöglichkeit liegt bei einem Werkvertrag vor, wenn di e in einem Vertrag vereinbarte Funktionalität aus Gründen elementarer Naturgesetze oder der Logik überhaupt nich t erreichbar ist (BeckOGK/Riehm, Stand 1. Dezember 2018 , § 275 BGB Rn. 88.1). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 89 90 9 1 - 37 - war die Entfernung d es gesamten Kunstwerks zum Zeitpunkt der Klageerhe- bung lediglich geplant, also noch nicht vollzogen. Die Klägerin als Schuldnerin der Leistungspflicht hätte also zu diesem Zeitpunkt die geschuldete Werkleis- tung in Form der Fertigstellung der siebten Werkph ase tatsächlich noch erbrin- gen können. Es begründet keine Unmöglichkeit der Leistung, dass die Beklagte als Gläubigerin aufgrund der geplanten Werkvernichtung k ein Interesse mehr an ihr hatte . C. Danach ist die Revision, soweit sie unzulässig ist, zu ve rwerfen. So- weit die Revision zulässig ist, ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsicht- rin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neu en Verhandlung und Entscheidung , auch über die Ko sten de r Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 24.04.2015 - 7 O 18/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 U 92/15 - 92
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