BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 99/03 Verkündet am:22. Januar 2004K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden FassungZum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einenNotar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (imAnschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000,1498).BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - OLG Köln LG Bonn - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die RichterDr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmannfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 20. März 2003 wird zurückgewie-sen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand Die Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem Rechtdes E. M. Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungendes Beklagten bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.M. vermittelte seinem Kunden B. die Beteiligung an einemBauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unter-zeichnete M. am 5. Dezember 1990 eine von dem Beklagten entworfeneund beglaubigte Garantieerklärung, in der es heißt: - 3 -"... übernimmt der Unterzeichnende gegenüber Herrn G. B. die Garantie, daß1.für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der Endfinanzierungs-mittel (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. B. entfallenden Liquiditätsergebnisses der Gesellschaftunter Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt derGesellschaft ... dargestellten Zahlen und Angaben mindestenserreicht werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht ent-steht, die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mittelnauszugleichen wäre,2.eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von HerrnG. B. infolge der von ihm anteilig aufzunehmendenobjektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namensder Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet.Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, HerrnG. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unver-züglich freizustellen. ..."1992 verlangte die Gesellschaft von allen Gesellschaftern Liquiditätszu-schüsse. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftigabgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Dar-lehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestütztauf die Garantieerklärung, bei M. Regreß. Diese Klage wurde demZedenten im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilungzahlte er an B. bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten inbehaupteter Höhe von 132.773,77 DM.Mit ihrer am 3. Dezember 2001 eingegangenen und am 9. Januar 2002zugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Erstattungdieser Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen B. 's ab - 4 -dem 1. Januar 2002. Sie wirft dem Beklagten eine inhaltlich falsche, zumindestmißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Beleh-rung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klagewegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrervom Berufungsgericht zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltendgemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852BGB a.F. jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's ge-gen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögensla-ge des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den Verjäh-rungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zu-nächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seineAnsprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu be-seitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei we-gen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notarauf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. - 5 - - 6 -II.Das trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaftbekämpft.Schadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungenverjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem hier nochanwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit demZeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen Kenntnis erlangt.1.Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grundenach bereits entstanden ist.a) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Be-troffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob die-ser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114,150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjäh-rungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unkla-ren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unange-griffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus demfür ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertrags-partner herleitet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der Recht- - 7 -sprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch verschlechtertsich bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß beiwirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf denZeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nach-folgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den Verjäh-rungsbeginn deshalb nicht an (vgl. BGH aaO S. 1500).Entgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich derbetroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des Gläubi-gers befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondernauch dann, wenn er - wie hier - vom Vertragsgegner selbst auf Leistung in An-spruch genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit sei-ner Haftung nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nachErhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hier-gegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen,nicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - woraufdas Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur Zahlungeiner Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist esvon untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Partei-rollen das in dem mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfees nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Pro-zesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.Demzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich,daß dem Zedenten M. im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines Kun-den B. zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Ver- - 8 -mögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungenunterstellt - ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten entstanden.2.Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einebestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststel-lungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaus-sicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003- III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 -VIZ 2003, 353, 354). Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall ver-neint, in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen(positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst imverwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbe-scheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325).Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amts-haftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurdeund zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt wor-den war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Ver-waltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM2001, 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der Senat es dem Geschädigten nichtzumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Frist-wahrung, eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nun-mehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amts-pflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sichdamit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese Erwägungen - 9 -sind vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtlicheKlage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffent-lich-rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grundefür den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten.Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteilsveröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242,2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaf-tungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar wider-sprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umstän-den verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Wil-len der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer zunächstim Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid ange-fochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht umeinezunächst eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivil-rechtsstreit zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungs-punkte mit jener Senatsrechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorgli-chen Feststellungsklage gegen den Beklagten läßt sich nach alledem wedermit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten desZedenten noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einerZahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verur-teilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls mitRecht hinweisen, daß M. nicht einmal zu einer parallelen Amtshaf-tungsklage mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, umdie Verjährung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten zu unterbrechen,sondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründungin dem Rechtsstreit mit seinem Kunden B. zur Verfügung gestanden - 10 -hätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur Verjäh-rungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen,weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oderzum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruchgeltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IXZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000aaO S. 1500).3.Die Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des Beklagtengegen dessen notarielle Belehrungspflichten habe der Zedent erst am 26. Ok-tober 1999 anläßlich einer Vernehmung des Beklagten vor dem Oberlandesge-richt im Vorprozeß erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf feh-lerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einenselbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist füreinen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten nicht vor diesem Zeitpunktzu laufen begonnen habe.Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die beiden Begründungen derKlage beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, son-dern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind da-durch so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in materiell-recht-licher Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen Ver-jährung begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungs-klage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens imOktober 1997. - 11 -4.Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des Verjährungs-beginns hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten imSinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinausgeschoben, da es sich bei der vomBeklagten entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 BNotOgehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist fürein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten Um-fang seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersicht-lich; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußteder Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.SchlickKapsa Dörr GalkeHerrmann
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