BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/05 Verk374ndet am: 8. November 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 314 Satz 1 Die Beweiswirkung gem344337 247 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entschei-dung, die im schriftlichen Verfahren nach 247 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur auf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer m374ndlichen Verhandlung gewesen ist. BGH, Urt. v. 8. November 2007 - I ZR 99/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Gerichtskosten f374r das Berufungsurteil und f374r das Revisionsverfah-ren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der L. GmbH in M374nchen (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Be-klagte aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut Schadensersatz geltend. Die Versicherungsnehmerin wurde von der S. GmbH in M374nchen mit der Besorgung eines G374tertransports von M374nchen nach Israel beauftragt. Sie erteilte der Beklagten am 14. Februar 2001 den Auftrag, die Sendung von M374nchen zu der Umschlagsgesellschaft F. am Flughafen Frankfurt zu trans-portieren. Das Transportgut, das nach dem Vortrag der Kl344gerin aus einer Computeranlage nebst Zubeh366r bestanden hat, wurde am 16. Februar 2001 in das Lager des Partnerunternehmens der Beklagten, D. in Frankfurt-Kelsterbach, gebracht, wo es am 17. Februar 2001 entladen wurde. Nach der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, wurde das Gut noch am selben Tag dem Fahrer des Streithelfers zum Weitertransport zur F. 374berge-ben. In den Gr374nden seines Urteils hat das Landgericht ausgef374hrt, dass "nach dem von der Kl344gerin nicht bestrittenen Vortrag des Streithelfers der Beklagten 205 dessen Fahrer die aus vier Paketen bestehende Sendung bei der F. auf der Rampe abgestellt und den vollst344ndigen Eingang der Sendung zun344chst m374ndlich, sp344ter aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht schriftlich quittiert bekommen" habe. Unstreitig ist ein Packst374ck mit einem Gewicht von 76 Kilogramm in Verlust geraten. 2 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte f374r den ent-standenen Schaden unbeschr344nkt, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag 374ber 3 - 4 - kein Sendungsverfolgungssystem verf374ge und zudem keine Angaben dazu ge-macht habe, wie es zum Verlust des Paketst374cks habe kommen k366nnen. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.519,43 200 nebst Zinsen zu verur-teilen. Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat der Klage zun344chst durch Vers344umnisurteil stattge-geben. Auf den Einspruch der Beklagten hat es im schriftlichen Verfahren das Vers344umnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 6 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht unter Zur374ckwei-sung des Rechtsmittels im 334brigen das Vers344umnisurteil aufrechterhalten, so-weit die Beklagte zur Zahlung von 891,52 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Kla-gebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Die Be-klagte und der Streithelfer beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte als Frachtf374hrerin wegen des Verlusts einer Frachtsendung aus abge- 9 - 5 - tretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in H366he des gem344337 247 431 HGB berechneten H366chstbetrags von 891,52 200 zu. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Die Kl344gerin k366nne sich nicht nach 247 435 HGB auf einen Wegfall der Haf-tungsbegrenzung berufen. Das Landgericht habe es im Tatbestand und in den tats344chlichen Feststellungen in den Gr374nden als unstreitig dargestellt, dass der Fahrer des Streithelfers die aus vier Paketen bestehende Gesamtsendung bei der F. , deren Gel344nde f374r Nichtberechtigte nicht zug344nglich sei, auf der Ram-pe abgestellt und den vollst344ndigen Eingang der Sendung zun344chst m374ndlich, sp344ter aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht mehr schriftlich quittiert bekommen habe. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zu Recht ange-nommen, dass es auf M344ngel in Bezug auf ein Sendungsverfolgungssystem der Beklagten nicht ankomme und den Fahrer auch keine Leichtfertigkeit treffe. Die Kl344gerin k366nne in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands stehe gem344337 247 314 ZPO auch f374r die Beru-fungsinstanz fest, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt in erster Instanz unstreitig geworden sei. Dementsprechend m374sse das Bestreiten des im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig dargestellten Vorbringens in zweiter Instanz als neuer Vortrag angesehen werden, der mangels Vorliegens der Vor-aussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO nicht ber374cksichtigt werden k366nne. II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Transportgut im Gewahrsamsbereich der Beklagten bzw. ihrer Erf374llungsgehilfen verlorenge-gangen. Demgem344337 ist die Beklagte nach 247 425 Abs. 1 HGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. 12 - 6 - 13 2. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte nicht auf gesetzliche oder in ihren Bef366rderungsbedingungen vorgesehene Haf-tungsbegrenzungen berufen kann, da die Kl344gerin die Voraussetzungen f374r ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB schl374ssig vorge-tragen hat und die gegenteilige Feststellung des Landgerichts, auf die das Be-rufungsgericht Bezug genommen hat, von der Kl344gerin in der Berufungsinstanz wirksam angegriffen worden ist (dazu nachfolgend unter II 3). Die Kl344gerin hat dargelegt, dass sich der Weg des abhandengekommenen Frachtst374cks nur bis zu dessen Eingang im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt-Kelsterbach nachvollziehen lasse. Der weitere Verbleib des Gutes sei v366llig ungekl344rt. Den gegenteiligen Vortrag der Beklagten, wonach das Gut dem Fahrer des Streithel-fers zum Weitertransport zur F. 374bergeben worden sei, hat die Kl344gerin wirk-sam bestritten. Die Vorinstanzen haben die zu diesem streitigen Parteivortrag angetretenen Beweise der Beklagten nicht erhoben. Daher ist im Revisionsver-fahren von einem ungekl344rten Schadenshergang auszugehen. Des weiteren ist mangels gegenteiliger Feststellungen aufgrund des Bestreitens der Kl344gerin zugrunde zu legen, dass die Beklagte in ihrem Umschlagslager in Frankfurt-Kelsterbach jedenfalls keine ausreichenden Ausgangskontrollen durchf374hrt. Das rechtfertigt im Regelfall den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrun-gen gegen Verlust von Ware handelt (BGHZ 158, 322, 330 f.). 3. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin die R374ge verwehrt, das Land-gericht habe zu Unrecht festgestellt, das abhandengekommene Frachtgut sei dem Fahrer des Streithelfers 374bergeben und von diesem auf der Anlieferungs-rampe der F. abgestellt worden. Hiergegen wendet sich die Revision mit Er-folg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, bei dem in zwei-ter Instanz erfolgten Bestreiten dieses im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig 14 - 7 - dargestellten Vorbringens handele es sich um neuen Vortrag der Kl344gerin, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO nicht ber374ck-sichtigt werden k366nne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht f374r die Berufungsinstanz nicht aufgrund der Beweiskraft des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils gem344337 247 314 ZPO fest, dass der Vortrag der Beklagten zur 334bergabe des abhandengekommenen Frachtst374cks an den Fahrer des Streithelfers in erster Instanz unstreitig geworden ist. a) Gem344337 247 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den Beweis f374r das m374ndliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfah-ren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Be-hauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urt. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urt. v. 28.6.2005 - XI ZR 3/04, BGH-Rep 2005, 1618). Da sich die Beweisregel des 247 314 Satz 1 ZPO auf das m374ndliche Parteivorbringen bezieht, ist davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige in der m374ndlichen Verhandlung vorgetragen haben, was der Tatbe-stand ausweist (Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., 247 314 Rdn. 3). Zum Tatbe-stand in diesem Sinne geh366ren auch tats344chliche Feststellungen, die sich in den Entscheidungsgr374nden finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 12.3.2003 - XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158, 2159 m.w.N.). Die Beweiswirkung gem344337 247 314 Satz 1 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll (247 314 Satz 2 ZPO) und nicht auch durch den Inhalt der Schrifts344tze entkr344ftet werden. Vorher ein-gereichte Schrifts344tze sind durch den Tatbestand, der f374r das Vorbringen am Schluss der m374ndlichen Verhandlung Beweis erbringt, 374berholt. Bei einem Wi-derspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schrifts344tze und der Wie-dergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind die Ausf374hrungen im Tatbestand ma337geblich (BGHZ 140, 335, 339; BGH BGH-Rep 2005, 1618). 15 - 8 - Voraussetzung f374r die Beweiswirkung des 247 314 Satz 1 ZPO ist jedoch, dass eine m374ndliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren nach 247 128 Abs. 2 ZPO ergangen sind, findet die Be-weisregel des 247 314 Satz 1 ZPO nur auf Parteivorbringen Anwendung, das Ge-genstand einer fr374heren m374ndlichen Verhandlung gewesen ist (BGH, Urt. v. 10.3.1972 - V ZR 87/70, WM 1972, 656 f.; Musielak/Musielak aaO 247 314 Rdn. 4; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 314 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 247 314 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 314 Rdn. 4). 16 b) Die Kl344gerin hat nach der m374ndlichen Verhandlung des Landgerichts am 1. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 bestritten, dass die Beklagte das streitgegenst344ndliche Transportgut an den Fahrer des Streithel-fers 374bergeben habe. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich der von der Be-klagten vorgelegten Umfuhr-Liste (Anl. B 1) eine 334bergabe nicht entnehmen lasse. Mit diesem Vorbringen hat die Kl344gerin zugleich in Abrede gestellt, dass das Gut in die Obhut der F. gelangt ist, wie der Streithelfer in seinem Schrift-satz vom 8. Mai 2004 behauptet hat. 17 Nach Eingang des Schriftsatzes der Kl344gerin vom 23. Januar 2004 hat in erster Instanz keine m374ndliche Verhandlung mehr stattgefunden. Das Landge-richt hat vielmehr im schriftlichen Verfahren entschieden. Demzufolge kann die Kl344gerin ihr Bestreiten im Schriftsatz vom 23. Januar 2004 nicht in einer m374nd-lichen Verhandlung aufgegeben haben. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts konnte die Kl344gerin daher in zweiter Instanz r374gen, das Landge-richt sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge-gangen. 18 - 9 - 4. Das Landgericht durfte den Sachvortrag des Streithelfers in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 2004 - unabh344ngig davon, dass die Kl344gerin ihn bestrit-ten hatte - seiner Entscheidung aber auch deshalb nicht zugrunde legen, weil er im Widerspruch zum Sachvortrag der Beklagten als der unterst374tzten Partei steht, 247 67 Halbs. 2 ZPO. Im Gegensatz zum Streithelfer hat die Beklagte be-hauptet, dass das Gut in der Obhut des Streithelfers verlorengegangen ist. Die Beklagte hat sich den Sachvortrag des Streithelfers auch nicht zu eigen ge-macht, sondern ihm schrifts344tzlich ausdr374cklich widersprochen. Der Beweis da-f374r, dass sich die Beklagte den Sachvortrag des Streithelfers in seinem Schrift-satz vom 8. Mai 2004 doch noch m374ndlich zu eigen gemacht hat, kann eben-falls nicht mit 247 314 Satz 1 ZPO gef374hrt werden, weil nach Einreichung des Schriftsatzes des Streithelfers vom 8. Mai 2004 keine m374ndliche Verhandlung mehr stattgefunden hat, in der sich die Beklagte dem Vorbringen des Streithel-fers h344tte anschlie337en k366nnen (vgl. oben unter II 3 b). 19 III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, das die gebotenen Feststellungen zu treffen haben wird. 20 Erg344nzend wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht zutref-fend davon ausgegangen ist, dass es auf den Vortrag der Beklagten zu ihrer Betriebsorganisation, insbesondere zu den Schnittstellenkontrollen, dann nicht ankommt, wenn aufgrund der Erhebung der angebotenen Beweise der Zeit-punkt feststehen sollte, zu dem der Verlust eingetreten ist. L344sst sich dieser Zeitpunkt nicht kl344ren, sind entsprechende Feststellungen zur Betriebsorganisa-tion der Beklagten und ihrer Erf374llungsgehilfen erforderlich. Die Kl344gerin hat den bisherigen Sachvortrag der Beklagten entgegen den tatbestandlichen Feststel-lungen des Landgerichts zul344ssig mit Nichtwissen bestritten. Die Beweisregel des 247 314 Satz 1 ZPO greift auch insoweit nicht ein (vgl. oben unter II 3 b). Die 21 - 10 - Beklagte ist nicht nur gehalten, zum Ablauf ihres Betriebs sowie zu den ergriffe-nen Sicherungsma337nahmen detailliert vorzutragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 21.3.2007 - I ZR 166/04, TranspR 2007, 361 Tz. 17), sondern muss ihren Sachvortrag im Falle eines Bestreitens der Kl344gerin auch beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2004 - 2/26 O 279/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2005 - 17 U 230/04 -
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