BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/06 Verk374ndet am: 14. Mai 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 24. April 2006 un-ter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344gerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-richt die Beklagten zur Zahlung eines h366heren Betrages als 650.329,93 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage in H366he von 28.768,61 200 nebst Zinsen abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Inhaberin der ausschlie337lichen Nutzungsrechte an dem von ihr hergestellten und vertriebenen Kinderhochstuhl 204Tripp-Trapp223. Die Be-klagte zu 1 produzierte und vertrieb in den Jahren 1997 bis 2001 den Kinder-hochstuhl 204Alpha223, der dem Tripp-Trapp-Stuhl im Aussehen 344hnlich ist. Die Be-klagte zu 2 ist die Komplement344rin der Beklagten zu 1; die Beklagten zu 3, 4 und 5 sind die Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2. Die beiden St374hle sind nachfolgend abgebildet: Tripp-Trapp Alpha - 4 - 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagten h344tten durch die Herstellung und den Vertrieb des Alpha-Stuhls ihre Nutzungsrechte an dem Tripp-Trapp-Stuhl verletzt. Sie hat in einem Vorprozess s344mtliche Beklagten auf Unterlas-sung, die Beklagte zu 1 zudem auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht - weitgehend erfolgreich - in Anspruch genommen (OLG Hamburg ZUM-RD 2002, 181). In einem gesonderten Rechtsstreit - in dem der Senat heute gleichfalls eine Entscheidung getroffen hat (BGH, Urt. v. 14.5.2009 - I ZR 98/06 - Tripp-Trapp-Stuhl) - nimmt sie einen Abnehmer der Beklagten zu 1 auf Schadensersatz in Anspruch. Im vorliegenden Rechtsstreit bean-sprucht die Kl344gerin von den Beklagten Schadensersatz in Form der Herausga-be des Verletzergewinns. Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsantrags - statt-gegeben und die Beklagten zur Zahlung von 2.360.508,85 200 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung in H366he von 2.095.689,36 200 aufrechterhalten. Dagegen haben beide Parteien die vom Beru-fungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagten erstreben die Ab-weisung der Klage, soweit sie zur Zahlung eines h366heren Betrages als 650.329,93 200 verurteilt worden sind. Die Kl344gerin erstrebt die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten h344tten der Kl344-gerin wegen der Verletzung ihrer Nutzungsrechte gem344337 247 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) Schadensersatz nach der von ihr gew344hlten Berechnungsmethode der 4 - 5 - Herausgabe des Verletzergewinns von 2.095.689,36 200 zu leisten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 5 Die grunds344tzliche Verpflichtung aller f374nf Beklagten, der Kl344gerin wegen der Verletzung von Urheberrechten Schadensersatz zu leisten, stehe aufgrund des Urteils im Vorprozess auch f374r diesen Rechtsstreit fest. Der von der Beklag-ten zu 1 aus dem Vertrieb des Alpha-Stuhls erzielte, um die Materialkosten be-reinigte Gewinn betrage 2.648.194,85 200. Der Kl344gerin stehe allerdings nur derjenige Anteil an dem Verletzerge-winn zu, der gerade mit der Rechtsverletzung in Zusammenhang stehe. Die Beklagten k366nnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kl344gerin k366nne den Verletzergewinn nur anteilig beanspruchen, weil der Tripp-Trapp-Stuhl auf vor-bekannten Formenschatz zur374ckgreife. Es komme entscheidend auf den Ge-samteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls an, der Bezugnahmen auf vorbekannten Formenschatz in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in den Hintergrund treten lasse. Den besonderen gestalterischen 204Witz223 des Tripp-Trapp-Stuhls, der darin bestehe, dass der Stuhl durch die 204L223-Form einen frei schwebenden bzw. ungest374tzten Charakter vermittele, habe der Alpha-Stuhl durch die eher willk374rlich hinzugef374gten St374tzbalken nicht 374bernommen. Wegen des abweichenden optischen Eindrucks sei ein prozentualer Abschlag von 10% von dem nicht um die weiteren Gemeinkosten bereinigten Verletzergewinn an-gemessen, aber auch ausreichend. Eine Quotierung des Gewinns der Beklag-ten nach dem Ma337 der technischen bzw. gestalterischen Anteile komme nicht in Betracht. Insoweit fehle es an einem hinreichend konkreten Sachvortrag der Beklagten dazu, wie entsprechende Gewinnanteile zu berechnen oder zu sch344tzen seien. 6 - 6 - 7 Der sich hieraus ergebende Gewinnanteil von 2.383.375,36 200 sei um die der Beklagten erwachsenen Gemeinkosten zu k374rzen. Die Beklagten k366nnten h366here Abzugspositionen als die von der Kl344gerin selbst einger344umten 1 200 pro Stuhl (287.686 200) nicht geltend machen. Die erstinstanzliche Bezugnahme der Beklagten auf das Gutachten der Wirtschaftspr374fungsgesellschaft P. sei unzureichend gewesen und habe eigenen substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen k366nnen. Die Beklagten h344tten erstmalig in zweiter Instanz umfassend neue Tatsachen vorgetragen und ihre vertriebsbezogenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Absatz der Verletzungsst374cke nachvollziehbar dargelegt. Dieser zweitinstanzliche Sachvortrag sei insgesamt versp344tet und nicht mehr zuzulassen. Mangels irgendwelcher - in rechtlich be-r374cksichtigungsf344higer Weise vorgetragener - konkreter Darlegungen der Be-klagten, die auch nur eine ungef344hre Sch344tzung der tats344chlichen Kosten er-laubt h344tten, sei nur der von der Kl344gerin zugestandene Abzugsbetrag von 1 200 pro Stuhl der Entscheidung zugrunde zu legen. Hiervon sei allerdings selbst dann auszugehen, wenn die Kl344gerin ihn in prozessualer Hinsicht nicht zuge-standen habe und sich hieran nicht mehr festhalten lassen wolle. Danach er-rechne sich ein an die Kl344gerin herauszugebender Schadensersatzbetrag von 2.095.689,36 200. Dieser werde nicht durch Schadensersatzzahlungen geschm344-lert, die die Beklagte zu 1 ihren Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch die Kl344gerin leiste. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg, die Revision der Kl344gerin ist teilweise begr374ndet. 8 1. Die Frage, inwieweit der Kl344gerin Schadensersatzanspr374che zuste-hen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat nur rechtsverletzende Handlungen aus den Jahren 1997 bis 2001 zum Gegenstand. Auf den in Rede stehenden Scha- 9 - 7 - densersatzanspruch ist danach ausschlie337lich 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. anwend-bar. 10 2. Die Revision der Beklagten hat die Annahme des Berufungsgerichts hingenommen, dass die Beklagten der Kl344gerin dem Grunde nach gem344337 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet seien, weil sie durch das Herstellen und Vertreiben des Kinderhochstuhls 204Al-pha223 deren urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Kinderhochstuhl 204Tripp-Trapp223 widerrechtlich und schuldhaft verletzt h344tten. Als Schadensersatz kann die Kl344gerin von den Beklagten die Herausgabe des Verletzergewinns verlan-gen (247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.). Das Berufungsgericht hat der Berechnung des Verletzergewinns den von der Beklagten zu 1 aus dem Vertrieb von 287.686 Alpha-St374hlen in den Jahren 1997 bis 2001 erzielten - um die Einkaufs- und Materialkosten bereinigten - Gewinn von 2.648.194,85 200 zugrunde gelegt. Dagegen haben die Revisionen der Parteien keine Einw344nde erhoben. Das Berufungsgericht ist ferner zutref-fend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin nicht diesen Gesamtgewinn als Verletzergewinn herausverlangen kann. Der Gesamtgewinn ist zum einen um s344mtliche Kosten zu bereinigen, die - ebenso wie die Einkaufs- und Material-kosten - der Herstellung und dem Vertrieb der das Nutzungsrecht der Kl344gerin verletzenden Alpha-St374hle unmittelbar zugerechnet werden k366nnen. Der Verlet-zergewinn ist zum anderen nur insoweit herauszugeben, als er auf der Urheber-rechtsverletzung beruht. 11 Die Revision der Beklagten r374gt jedoch mit Recht, dass das Berufungs-gericht den Vortrag der Beklagten, im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Alpha-St374hle seien abzugsf344hige Kosten von 1.347.535 200 entstanden, als ver-sp344tet zur374ckgewiesen hat (dazu unter II 3). Die Beurteilung des Berufungsge- 12 - 8 - richts, wegen fehlender Kausalit344t der Urheberrechtsverletzung f374r den Verlet-zergewinn sei ein Abschlag von 10% angemessen, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter II 4). Bei der Berechnung des Schadensersatzan-spruchs hat das Berufungsgericht zu Unrecht zun344chst den Kausalit344tsabschlag vorgenommen und erst danach die Vertriebskosten abgezogen (dazu unter II 5). 3. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, es seien abzugs-f344hige Kosten von 1.347.535 200 entstanden, zu Unrecht als versp344tet zur374ckge-wiesen. 13 a) Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um s344mtli-che Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutz-rechtsverletzenden Gegenst344nde unmittelbar zugerechnet werden k366nnen (vgl. BGHZ 145, 366, 372 f. - Gemeinkostenanteil; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 6/04, GRUR 2007, 431 Tz. 24 = WRP 2007, 533 226 Steckverbindergeh344u-se; vgl. zur Anwendung dieser Grunds344tze im Urheberrecht OLG D374sseldorf GRUR 2004, 53; OLG K366ln GRUR-RR 2005, 247). 14 b) Die von den Beklagten insoweit geltend gemachten Kosten von 1.347.535 200 hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Verletzerge-winns nicht ber374cksichtigt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Die erstinstanzliche Bezugnahme der Beklagten auf das Gutachten der Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft P. sei unzureichend gewe- sen und habe eigenen substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen k366nnen. Zur Berechnung des Verletzergewinns h344tten die Beklagten erstmalig in zweiter Instanz mit insgesamt 7.143 Vorgangs-Ordnern in 25 Umzugs-Kartons umfas-send neue Tatsachen vorgetragen und damit detailliert Kostenstruktur und H366-he ihrer vertriebsbezogenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Absatz 15 - 9 - der Verletzungsst374cke nachvollziehbar dargelegt. Dieser zweitinstanzliche Sachvortrag sei insgesamt versp344tet und nicht mehr zuzulassen. Keiner der Zulassungsgr374nde aus 247 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liege vor. Die Revision der Beklagten macht mit Recht geltend, dass das Beru-fungsgericht das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten, bei dem Vertrieb der 287.686 Alpha-St374hle seien vom Gesamtgewinn absetzungsf344hige Kosten von 1.347.535 200 entstanden, schon deshalb nicht als versp344tet zur374ckweisen durfte, weil es sich dabei nicht um neues Vorbringen im Sinne des 247 531 Abs. 2 ZPO gehandelt hat. Ein Vorbringen in der zweiten Instanz ist dann nicht neu im Sinne des 247 531 Abs. 2 ZPO, wenn es lediglich ein bereits schl374ssiges Vorbrin-gen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zus344tzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erl344utert (BGHZ 159, 245, 251 m.w.N.). So ver-h344lt es sich hier. 16 aa) Die Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, dass die Be-klagten bereits in erster Instanz in ihrer Klageerwiderung vom 5. September 2003 und durch Vorlage der - jeweils von der Wirtschaftspr374fungsgesellschaft P. erstellten - tabellarischen 334bersicht und Stellungnah- me zur Plausibilisierung der abzugsf344higen Kosten hinreichend substantiiert dargelegt haben, dass ihnen in den Jahren von 1997 bis 2001 im Zusammen-hang mit dem Vertrieb der Alpha-St374hle Vertriebskosten von 990.804,63 200, Ver-sicherungskosten von 23.791,63 200 und Umschlagkosten von 501.078,52 200 ent-standen seien. 17 Die Revisionserwiderung der Kl344gerin macht ohne Erfolg geltend, die Kl344gerin habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 darauf hinge-wiesen, dass die pauschale Bezugnahme auf abstrakte Berechnungen der Wirtschaftspr374fungsgesellschaft nicht geeignet sei, die den Beklagten obliegen- 18 - 10 - de Darlegungs- und Beweislast zu erf374llen, weil weder die Ausf374hrungen der Beklagten noch die Stellungnahmen der Wirtschaftspr374fer irgendwelche nach-pr374fbaren Detailangaben enthielten. Damit die Kl344gerin sich 374berhaupt zu an-geblich entstandenen Kosten einlassen k366nne, bed374rfe es der Vorlage und Er-l344uterung der jeweiligen Rechnungen, Vertr344ge oder sonstigen Dokumente, die die einzelnen Kostenpositionen detailliert erkennen lie337en und R374ckschl374sse auf ihre Entstehung, Veranlassung und H366he zulie337en. Nur so lasse sich auch f374r die Kl344gerin nachpr374fen, ob die Kosten tats344chlich entstanden seien sowie, ob und wie sie mit dem Vertrieb oder der Herstellung des Alpha-Stuhles zu-sammenhingen. An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen d374rfen keine 374ber-zogenen Anforderungen gestellt werden; er ist nicht verpflichtet, den streitigen Sachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen, sondern gen374gt seiner Darle-gungslast bereits durch Wiedergabe der Umst344nde, aus denen sich die gesetz-lichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, GRUR 1992, 559, 560). Die Beklagten haben ihrer Darlegungslast daher entsprochen, indem sie die im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Alpha-St374hle nach ihrer Darstellung entstandenen und abzugsf344hi-gen Vertriebskosten, Versicherungskosten und Umschlagkosten unter Bezug-nahme auf das Gutachten der Wirtschaftspr374fer vorgetragen und jeweils weiter aufgeschl374sselt und n344her erl344utert haben. 19 Zur hinreichenden Substantiierung bedurfte es dar374ber hinaus weder des Vortrags weiterer Detailangaben noch der Vorlage und Erl344uterung der diesen Kosten zugrunde liegenden Vertr344ge, Rechnungen oder sonstigen Dokumente. Die Beklagten mussten der Kl344gerin nicht eine Nachpr374fung der Richtigkeit ih-res Sachvortrags erm366glichen. Die Kl344gerin brauchte sich mangels eigener Kenntnis der vorgetragenen Umst344nde nicht zur Entstehung, Veranlassung und 20 - 11 - H366he der einzelnen Kostenpositionen einzulassen, sondern durfte sich - wie geschehen - darauf beschr344nken, das Vorbringen der Beklagten zu bestreiten. Es ist dann Sache der Beklagten, die Richtigkeit ihres Vorbringens zu bewei-sen. Bereits das Landgericht h344tte demzufolge die von den Beklagten zum Be-weis ihres Vorbringens benannten Mitarbeiter der Wirtschaftspr374fungsgesell-schaft und den Buchhalter der Beklagten zu 1 als Zeugen vernehmen m374ssen. bb) Die Beklagten haben ihr schl374ssiges Vorbringen erster Instanz ledig-lich weiter konkretisiert, indem sie in der zweiten Instanz die Unterlagen, die zun344chst nur den Wirtschaftspr374fern vorlagen, auch bei Gericht eingereicht ha-ben. Das Berufungsgericht h344tte diesen Sachvortrag daher nicht als neues Vor-bringen im Sinne von 247 531 Abs. 2 ZPO werten und als versp344tet zur374ckweisen d374rfen. F374r das Revisionsverfahren ist deshalb die Behauptung der Beklagten, bei dem Vertrieb der 287.686 Alpha-St374hle seien vom Gesamtgewinn abset-zungsf344hige Kosten von 1.347.535 200 entstanden, als richtig zu unterstellen. 21 c) Sollte den Beklagten der Beweis nicht gelingen, dass die von ihnen unter Bezugnahme auf das Gutachten der Wirtschaftspr374fungsgesellschaft gel-tend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Alpha-St374hle entstanden sind und dass es sich dabei um abzugsf344hige Kosten handelt, w344re es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht - wie geschehen - von dem erzielten Gewinn jedenfalls einen pauschalen Betrag von 1 200 pro verkauf-tem Stuhl abz366ge. Bei diesen - vom Berufungsgericht missverst344ndlich als Ge-meinkosten bezeichneten - Aufwendungen handelt es sich unstreitig um pau-schale Kosten f374r die Fracht bzw. den Vertrieb eines Alpha-Stuhles. Derartige Kosten sind den die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Kl344gerin verletzen-den Alpha-St374hlen unmittelbar zurechenbar und daher grunds344tzlich abzugsf344-hig. Die gegen die H366he dieses Abzugsbetrages gerichteten Einw344nde der Re-visionen beider Parteien haben keinen Erfolg. 22 - 12 - 23 aa) Die Revision der Kl344gerin macht vergeblich geltend, das Berufungs-gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der von der Kl344gerin unterstellte Abzugsbetrag von 1 200 pro Stuhl sei der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde zu legen, selbst wenn die Kl344gerin diesen in prozessualer Hinsicht nicht zugestanden habe und sich hieran nicht mehr bindend festhalten lassen wolle. Die Kl344gerin habe bei der Bezifferung des jedenfalls von ihr beanspruch-ten Klagebetrages in H366he von 2.360.508,85 200 einen Abzug vom Gewinn der Beklagten (2.648.194,85 200) in H366he von 287.686 200 f374r denkbar und akzeptabel erachtet. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie f374r die Berechnung des Schadensersatzanspruchs gro337z374gig einen Vertriebskostenanteil von 1 200 pro Stuhl (287.686 200) unterstelle, ohne diesen zuzugestehen. Sie habe einen Ver-triebskostenanteil in H366he von 1 200 pro Stuhl demnach nicht etwa zugestanden und erst recht nicht neben weiteren Abzugsbetr344gen. Sollte daher - entgegen der Auffassung der Kl344gerin - von dem Verletzergewinn ein Kausalit344tsabschlag von 10% vorzunehmen sein, k366nne der Betrag in H366he von 287.686 200 nicht er-neut im Rahmen der Vertriebskosten abgezogen werden; jedenfalls m374sse die-ser Betrag dann auf den Kausalit344tsabschlag angerechnet werden. Damit dringt die Revision der Kl344gerin nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Kl344gerin sich an der Abzugsposition von 1 200 pro Stuhl - die sie nicht zugestanden hat und an der sie sich nicht mehr festhal-ten lassen will - festhalten lassen muss, weil sie - wie das Berufungsgericht an-genommen hat - auf dieser Grundlage ihren Schadensersatzanspruch berech-net und den Klageantrag formuliert und damit die Angemessenheit dieses Ab-zugsbetrages zum Gegenstand ihres eigenen Sachvortrags gemacht hat. Dar-auf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat, von der Revision der Kl344gerin unangegriffen, festgestellt, dass der Beklagten zu 1 abzugsf344hige Vertriebskos-ten f374r jeden einzelnen Stuhl entstanden sind. Es hat weiter ausgef374hrt, es wi-derspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Betrag von 1 200 pro verkauftem 24 - 13 - Stuhl die Vertriebskosten der Beklagten zu 1 abdecke. Das Berufungsgericht hat demnach angenommen, dass der Beklagten zu 1 zumindest Vertriebskos-ten in H366he von 1 200 pro Stuhl entstanden sind. Diese Beurteilung liegt im Rah-men des tatrichterlichen Sch344tzungsermessens und l344sst keine Rechtsfehler erkennen. bb) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Beru-fungsgericht d374rfe im Rahmen der Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO nicht lediglich einen Pauschalabzug von 1 200 vornehmen, nachdem es selbst einge-r344umt habe, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Betrag von 1 200 pro verkauftem Stuhl die Vertriebskosten der Beklagten abdecke. Das Beru-fungsgericht darf entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten mit Recht davon absehen, nach 247 287 ZPO h366here Vertriebskosten als 1 200 pro Stuhl zu veranschlagen, wenn es an konkreten Anhaltspunkten f374r h366here Kos-ten fehlt (vgl. BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II). 25 4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wegen fehlender Kausalit344t der Urheberrechtsverletzung f374r den Verletzergewinn sei ein Abschlag von 10% angemessen, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 26 a) Mit Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. f374r das Urheberrecht BGH, Urt. v. 30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone; Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 - Unikatrahmen; f374r das Markenrecht BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz. 15 = WRP 2006, 587 - Noblesse; f374r das Geschmacks-musterrecht BGH, Urt. v. 13.7.1973 - I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 - Nebel-scheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil; f374r den wettbewerbs- 27 - 14 - rechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergeh344use). Bei der urheberrechtsverletzenden Verwertung einer Bearbeitung kommt es insoweit ma337geblich darauf an, inwie-weit der Entschluss der K344ufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zu-r374ckzuf374hren ist, dass diese die Z374ge erkennen l344sst, auf denen der Urheber-rechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Dabei ist dies nicht im Sinne einer ad344quaten Kausalit344t, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitver-schuldensanteile im Rahmen des 247 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zu-rechnung zu verstehen (BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergeh344u-se; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278). F374r diese ist nicht allein der quantitative Umfang, sondern mehr noch der qualitative Wert des Entnomme-nen von Bedeutung (BGH GRUR 1959, 379, 382 - Gasparone). Die H366he des Anteils, zu dem der erzielte Gewinn auf der Rechtsverlet-zung beruht, ist vom Tatrichter gem344337 247 287 ZPO nach seinem Ermessen zu sch344tzen, wenn nicht ausnahmsweise jeglicher Anhaltspunkt f374r eine Sch344t-zung fehlt (vgl. f374r das Urheberrecht BGHZ 150, 32, 43 - Unikatrahmen; f374r das Markenrecht BGH GRUR 2006, 419 Tz. 16 - Noblesse; f374r den wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergeh344use). Vom Revisionsgericht ist nur zu pr374fen, ob die tatrichterliche Sch344tzung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erw344gungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen au337er Acht gelassen worden sind, insbesondere ob sch344tzungsbegr374ndende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sa-che ergeben, nicht gew374rdigt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; GRUR 2007, 431 Tz. 38 - Steckverbindergeh344use). Dies ist hier der Fall. 28 - 15 - 29 b) Die Revision der Beklagten macht zutreffend geltend, dass die An-nahme des Berufungsgerichts, eine Quotierung des Gewinns der Beklagten nach dem Ma337 der technischen bzw. gestalterischen Anteile komme im Streit-fall nicht in Betracht, auf Rechtsfehlern beruht. aa) Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Alpha-Stuhl zwar um eine sehr weitgehende, aber nicht identische Nachbildung des Tripp-Trapp-Stuhls handele, einen Abschlag von 10% vom vollen Verlet-zergewinn f374r angemessen erachtet. Es ist demnach erkennbar davon ausge-gangen, dass bei einer identischen Nachahmung des Tripp-Trapp-Stuhls der gesamte mit dem Verkauf des Alpha-Stuhls erzielte Gewinn auf der Urheber-rechtsverletzung beruhen w374rde. Davon kann aber jedenfalls bei einer - hier gegebenen - Verletzung der an einem Werk der angewandten Kunst bestehen-den urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht ohne weiteres ausgegangen wer-den. 30 bb) Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich von Werken der 204reinen223 (zweckfreien) Kunst darin, dass sie einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 - Silberdistel). F374r die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstan-des - wie hier eines Kinderhochstuhls - ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, regelm344337ig nicht nur die 344sthetische Gestaltung, sondern auch die technische Funktionalit344t von Bedeutung. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der durch die identische Nachahmung eines urheberrechtlich gesch374tzten Gebrauchsgegenstandes erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass jeder Kaufentschluss - und damit der ge-samte Gewinn - allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere we-sentliche Umst344nde wie etwa die technische Funktionalit344t oder den niedrigen Preis verursacht worden ist (vgl. zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz 31 - 16 - BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/Rolex II). Es bedarf daher einer besonderen Be-gr374ndung, weshalb die Entscheidung zum Kauf der unfreien Bearbeitung eines urheberrechtlich gesch374tzten Werkes der angewandten Kunst allein oder auch nur 374berwiegend davon bestimmt sein soll, dass diese Bearbeitung die Z374ge erkennen l344sst, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes be-ruht. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hier-zu keine Feststellungen getroffen. Es ist Sache der Kl344gerin, die die Darle-gungs- und Beweislast daf374r tr344gt, dass der Verletzergewinn auf der Urheber-rechtsverletzung beruht, dazu vorzutragen. Anhaltspunkte f374r eine Gewichtung der f374r den Kaufentschluss ma337geb-lichen 344sthetischen und funktionalen Merkmale k366nnen sich insbesondere aus der Art des Gebrauchsgegenstandes ergeben. So wird der Funktionalit344t bei M366beln erfahrungsgem344337 eine gr366337ere Bedeutung f374r die Kaufentscheidung zukommen als bei Schmuck. Das Berufungsgericht wird sich daher auch mit dem von der Revision der Beklagten als 374bergangen ger374gten Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz zu besch344ftigen haben, dass das gestalteri-sche Element eines Kinderstuhls keinesfalls die einzige und nicht einmal die wesentliche Motivation zum Kauf eines bestimmten Stuhles darstelle, vielmehr f374r um das Wohl ihres Kindes besorgte Eltern die Funktionalit344t und Sicherheit des Stuhles im Vordergrund st374nden und auch der Hauptgrund f374r den Kauf eines Tripp-Trapp- bzw. Alpha-Hochstuhls seien. 32 c) Die vom Berufungsgericht bislang gegebene Begr374ndung tr344gt nicht dessen Annahme, wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-Stuhls erscheine ein Kausalit344tsabschlag in H366he von 10% ausreichend. 33 aa) Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der besondere gestalterische 204Witz223 des Tripp-Trapp-Stuhls bestehe darin, dass dieser durch die 204L223-Form 34 - 17 - einen frei schwebenden bzw. ungest374tzten Charakter vermittele. Dieses Merk-mal habe der Alpha-Stuhl durch die eher willk374rlich hinzugef374gten St374tzbalken nicht 374bernommen. Wegen des abweichenden optischen Eindrucks des Alpha-Stuhls erscheine ein Abschlag von 10% auf den nicht um die weiteren Gemein-kosten bereinigten Verletzergewinn angemessen, aber auch ausreichend, um den Umsatz- bzw. Gewinnauswirkungen Rechnung zu tragen, die sich aus den - insbesondere gestalterischen - Unterschieden der beiden St374hle erg344ben. Hin-sichtlich der f374r diesen Abschlag ma337geblichen gestalterischen Umst344nde und deren Gewichtung k366nne auf die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts Ham-burg im Vorprozess Bezug genommen werden. bb) Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, weshalb ein Kausalit344tsabschlag von nur 10% ausreichen soll, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Alpha-Stuhl nicht die 204L223-Form des Tripp-Trapp-Stuhls 374bernommen hat. Das Berufungsgericht hat in der 204L223-Form den gestalterischen 204Witz223 des Tripp-Trapp-Stuhls gesehen, die die-sem demnach in besonderem Ma337e sch366pferische Eigenart und damit urheber-rechtlichen Schutz verleiht. Es bedarf daher n344herer Begr374ndung, weshalb die fehlende 334bernahme gerade dieses charakteristischen Merkmals des Tripp-Trapp-Stuhls keinen h366heren Kausalit344tsabschlag rechtfertigt. Die Bezugnahme auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg im Vorprozess vermag insoweit eine eigene Begr374ndung des Berufungsgerichts nicht zu ersetzen. 35 Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in seinem Urteil nicht mit der Frage befasst, inwieweit sich die gestalterischen Unterschiede der beiden St374h-le auf die Urs344chlichkeit der Urheberrechtsverletzung f374r den Verletzergewinn auswirken. Es hat sich in den im vorliegenden Zusammenhang ma337geblichen Passagen seines Urteils vielmehr allein mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Alpha-Stuhl einen so gro337en Abstand zu den eigenpers366nlichen Z374gen des 36 - 18 - Tripp-Trapp-Stuhls einh344lt, dass es sich bei ihm nicht um eine (unzul344ssige) unfreie Bearbeitung, sondern um eine (zul344ssige) freie Benutzung des Tripp-Trapp-Stuhls handelt. Dabei ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausge-gangen, dass zur Beurteilung dieser Frage vor allem auf die 334bereinstimmun-gen und nicht auf die Unterschiede zwischen den St374hlen abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada; Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen). Es hat zwar auch Feststellungen zu den Unterschieden in der Gestaltung der St374hle getroffen, die der Beurteilung, inwieweit der Verletzergewinn auf der Urheber-rechtsverletzung beruht, zugrunde gelegt werden k366nnen. Da das Oberlandes-gericht sich im Vorprozess mit dieser Frage jedoch nicht selbst auseinanderge-setzt hat, sind hierzu eigene Ausf374hrungen des Berufungsgerichts erforderlich. d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagten k366nnten nicht mit Erfolg geltend machen, der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nur anteilig zu, weil der Tripp-Trapp-Stuhl zum Teil auf vorbekannten Formenschatz zur374ckgreife. Ein Verletzergewinn, der allein darauf zur374ckzuf374hren w344re, dass der Alpha-Stuhl ebenso wie der Tripp-Trapp-Stuhl auf einen vorbekannten Formenschatz zur374ckgreift, w374rde allerdings, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht auf der Urheber-rechtsverletzung beruhen. Die Kl344gerin kann f374r Gestaltungselemente des Tripp-Trapp-Stuhls, die einem vorbekannten Formenschatz zum Zeitpunkt der Sch366pfung zuzurechnen sind, keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht h344tte danach einen prozentualen Abschlag auf den herauszugebenden Verlet-zergewinn vornehmen m374ssen. 37 aa) Die Revision der Beklagten beruft sich ohne Erfolg darauf, das Ober-landesgericht Hamburg habe in seinem Urteil im Vorprozess festgestellt, dass 38 - 19 - zum Zeitpunkt der Werksch366pfung des Tripp-Trapp-Stuhls verschiedene Kin-derhochst374hle bekannt gewesen seien, in denen bereits Stilmittel - insbesonde-re die 204L223-Grundform der Seitenholme in Verbindung mit am Boden verlaufen-den Kufen - Verwendung gefunden h344tten, die auch im Tripp-Trapp-Stuhl wie-derkehrten. Die Revision der Beklagten ber374cksichtigt nicht, dass das Oberlan-desgericht Hamburg - im Zusammenhang mit der Er366rterung der Frage, ob dem beanspruchten Urheberrechtsschutz des Tripp-Trapp-Stuhls ein vorbekannter Formenschatz entgegengehalten werden kann - weiter festgestellt hat, dass gerade die Gestaltungsmerkmale, die die 344sthetische Wirkung des Tripp-Trapp-Stuhls bestimmten, durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenommen worden sei und dass der Tripp-Trapp-Stuhl in seinem 344sthetischen Gesamtein-druck von allen vorbekannten Formen abweiche. bb) Die Revision der Beklagten macht ferner ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass urheberrechtlicher Schutz aufgrund eines Gesamteindrucks be-jaht werde, f374hre - wie sich der 204Gasparone223-Entscheidung des Senats (GRUR 1959, 379, 380) entnehmen lasse - nicht ohne weiteres dazu, dass der Verlet-zergewinn in ungek374rzter H366he herauszugeben sei; vielmehr gelte der Grund-satz, dass der Verletzergewinn nur in der H366he herauszugeben sei, in welcher er gerade auf der Rechtsverletzung beruhe. Das Berufungsgericht hat ange-nommen, der dominierende Gesamteindruck des Tripp-Trapp-Stuhls lasse Be-zugnahmen auf den vorbekannten Formenschatz in der Wahrnehmung der an-gesprochenen Verkehrskreise in den Hintergrund treten. Es hat demnach nicht feststellen k366nnen, dass Bezugnahmen des Tripp-Trapp-Stuhls auf den vorbe-kannten Formenschatz f374r die Kaufentscheidung der angesprochenen Ver-kehrskreise von Bedeutung waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter diesem Gesichtspunkt keinen Abschlag vom Verletzer-gewinn vorgenommen hat. 39 - 20 - 40 e) Die Revision der Beklagten macht schlie337lich ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht h344tte bei der Frage, in welcher H366he die Beklagten zur Her-ausgabe des erzielten Verletzergewinns verpflichtet sind, auch den geringen Grad des Verschuldens der Beklagten ber374cksichtigen m374ssen. Es kann dahin-stehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Verschuldens-grad f374r die Haftung auf Herausgabe des Verletzergewinns im Urheberrecht ohne Bedeutung ist (vgl. dazu v. Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 291, 298 f.; ders., GRUR 2009, 460, 465). Das Berufungsgericht hat jedenfalls mit Recht angenommen, dass den Beklagten kein geringes Verschulden zur Last f344llt. Die Revision der Beklagten beruft sich insoweit vergeblich darauf, die Beklagten h344tten den Alpha-Hochstuhl 374ber einen langen Zeitraum mit Kenntnis der Kl344gerin vertrieben. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand mit Recht als unerheblich angesehen. Es hat zutreffend ausgef374hrt, dass den Beklagten jedenfalls deshalb ein erhebliches Verschulden zur Last f344llt, weil sie den Ver-trieb des Alpha-Stuhls fortgesetzt haben, nachdem die Kl344gerin sie im Jahre 1997 wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte. Die Revision der Beklagten macht weiter vergeblich geltend, die Beklagten h344tten den Tripp-Trapp-Stuhl nicht identisch nachgeahmt. Auch darauf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Alpha-Stuhl um eine sehr weitgehende 334bernahme und einen gezielten Nachbau des Tripp-Trapp-Stuhls handelt. Unter diesen Umst344nden ist es entgegen der An-sicht der Revision der Beklagten nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt den Beklagten eine vors344tzliche Rechtsverletzung angelastet hat. 41 5. Die Revision der Kl344gerin r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht zun344chst den Kausalit344tsabschlag vorgenommen und erst danach die Ver-triebskosten abgezogen hat. 42 - 21 - 43 a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt: Weil der Gesamtge-winn von 2.648.194,85 200 nicht vollst344ndig auf der Urheberrechtsverletzung be-ruhe, seien davon 10% (264.819,49 200) abzuziehen, so dass der Kl344gerin ein Gewinnanteil von 2.383.375,36 200 zustehe. Dieser Gewinnanteil sei weiter um die der Beklagten erwachsenen Gemeinkosten von 1 200 pro verkauftem Stuhl (287.686 200) zu k374rzen, so dass sich ein Schadensersatzbetrag von 2.095.689,36 200 errechne. b) Die vom Berufungsgericht gew344hlte Berechnungsreihenfolge ist nicht richtig, weil sie dazu f374hrt, dass sich der Kausalit344tsabschlag auf die abzugsf344-higen Kosten erstreckt. Richtigerweise ist der Kausalit344tsabschlag auf den Ver-letzergewinn zu beschr344nken. Von dem Gesamtgewinn sind daher zun344chst die abzugsf344higen Kosten abzuziehen; erst danach ist der Verletzergewinn um den Kausalit344tsabschlag zu vermindern. Damit ergibt sich folgende Berechnung: Der Gesamtgewinn von 2.648.194,85 200 ist jedenfalls um die Vertriebskosten von 1 200 pro verkauftem Stuhl (287.686 200) zu k374rzen, so dass sich ein Verletzer-gewinn von h366chstens 2.360.508,85 200 errechnet. Hiervon ist zumindest ein Kausalit344tsabschlag von 10% (236.050,88 200) vorzunehmen, so dass der Scha-densersatzanspruch bis zu 2.124.457,97 200 betr344gt. 44 III. Auf die Revisionen der Parteien ist danach das Berufungsurteil unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344gerin aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Beklagten zur Zahlung eines h366heren Betrages als 650.329,93 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage in H366he von 28.768,61 200 nebst Zinsen abgewiesen hat. Der Kl344gerin stehen Schadensersatzanspr374che von bis zu 2.124.457,97 200 zu. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neu-en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. 45 - 22 - 46 F374r das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - der Verletzergewinn auch durch Schadenser-satzzahlungen geschm344lert wird, die die Beklagte zu 1 ihren Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch die Kl344gerin leistet: 1. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten ge-gen den Hersteller der rechtsverletzenden Gegenst344nde auf Herausgabe des Verletzergewinns sind allerdings Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb an seine Abnehmer leistet, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden Gegenst344nde gehindert sind, nicht abzuziehen. Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verlet-zergewinns fingiert wird, der Rechtsinhaber h344tte ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt. Ein Gewinn des Rechtsinhabers w344re jedoch nicht durch Schadenser-satzzahlungen an seine Abnehmer geschm344lert worden (BGHZ 150, 32, 44 - Unikatrahmen). 47 2. Anders verh344lt es sich bei Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb an seine Abnehmer leistet, weil der Rechtsinhaber die Abnehmer wegen des Weitervertriebs der rechtsverletzenden Gegenst344nde auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Hat der Rechtsinhaber nicht nur von den Abnehmern, sondern auch vom Hersteller Schadensersatz in Form der Herausgabe des Ver-letzergewinns verlangt und erhalten, erzielt er infolge der unbefugten Verwer-tungen seines Schutzrechts einen h366heren Gewinn, als er ohne diese Rechts-verletzungen erzielt h344tte. 48 a) Diese Besserstellung des Verletzten ist grunds344tzlich nicht zu bean-standen. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise 49 - 23 - auf einen billigen Ausgleich des Verm366gensnachteils, den der verletzte Rechts-inhaber erlitten hat. Es w344re unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschlie337lichkeitsrechts beruht. Die Ab-sch366pfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des sch344di-genden Verhaltens und auf diese Weise der Pr344vention gegen eine Verletzung der besonders schutzbed374rftigen Immaterialg374terrechte (BGHZ 145, 366, 371 f. - Gemeinkostenanteil, m.w.N.). Es st374nde im Widerspruch zu diesem, dem Schadensausgleich durch Herausgabe des Verletzergewinns zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wenn einzelne Verletzer innerhalb einer Verletzerkette ihren durch widerrechtliche und schuldhafte Verletzung eines Schutzrechts erzielten Gewinn behalten d374rf-ten, soweit der Verletzte bereits von anderen Verletzern deren Verletzergewinn herausverlangt hat. Der Verletzer eines Schutzrechts hat keinen sch374tzenswer-ten Anspruch auf Erzielung oder Einbehalt eines Gewinns aus einer schutz-rechtsverletzenden Handlung. Jeder Verletzer muss daher seinen gesamten Gewinn auskehren, unabh344ngig davon, ob der Verletzte den von den Verletzern erzielten Gewinn selbst h344tte erzielen k366nnen (vgl. BGHZ 145, 366, 375 - Ge-meinkostenanteil, m.w.N.). 50 b) Die Besserstellung des Verletzten ist allerdings nicht gerechtfertigt, wenn der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet. Nehmen die Abnehmer den Herstel-ler mit Erfolg in Regress, l344sst sich eine Berechtigung des Verletzten, den vol-len Verletzergewinn sowohl der Abnehmer als auch des Herstellers zu verlan-gen und zu behalten, nicht mit der Erw344gung rechtfertigen, dass es unbillig w344-re, dem Verletzer einen Gewinn zu lassen, der auf der unbefugten Nutzung ei-nes Schutzrechts beruht. Denn der auf der unbefugten Nutzung des Schutz-rechts beruhende Gewinn des Herstellers wird aufgezehrt, soweit er seinen Ab- 51 - 24 - nehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzer Schadensersatz leistet. Die Haftung des Herstellers wird daher - wenn der Schaden nach dem Verletzergewinn berechnet wird - durch den von ihm erwirtschafteten Gewinn nicht nur begr374ndet, sondern auch begrenzt. Daraus folgt: Hat der Hersteller seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz geleistet, bevor er vom Rechtsinha-ber auf Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen wird, ist der vom Hersteller an den Rechtsinhaber als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn von vornherein um den an die Abnehmer gezahlten Scha-densersatz gemindert. Hat der Hersteller dem Rechtsinhaber den Verletzerge-winn herausgegeben, bevor er seinen Abnehmern wegen deren Inanspruch-nahme durch den Rechtsinhaber Schadensersatz leistet, kann er vom Rechts-inhaber wegen sp344teren Wegfalls des rechtlichen Grundes f374r die Leistung ge-m344337 247 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB die Herausgabe des 374berzahlten Verlet-zergewinns beanspruchen. Dieser Bereicherungsanspruch des Herstellers ent- 52 - 25 - steht mit der Erf374llung der Regressforderung der Abnehmer; er ist, soweit erfor-derlich, in einem gesonderten Prozess - gegebenenfalls im Wege der Vollstre-ckungsgegenklage - geltend zu machen. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 - 308 O 269/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 U 133/04 -
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