BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/07 Verk374ndet am: F374hringer 26. M344rz 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DeguSmiles & more HWG 247 1 Abs. 1 Nr. 1a, 247 7 Das Ausloben und Gew344hren von Pr344mien f374r den Bezug von Medizinproduk-ten stellt beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des 247 7 Abs. 1 HWG eine produktbezogene und daher nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1a, 247 7 HWG verbotene Werbung dar unabh344ngig davon, ob die f374r die Gew344hrung der Pr344mien erfor-derlichen Pr344mienpunkte allein f374r genau benannte Medizinprodukte, f374r eine nicht n344her eingegrenzte Vielzahl von Medizinprodukten oder sogar f374r das ge-samte, neben Medizinprodukten auch andere Produkte umfassende Sortiment angek374ndigt wird. BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 99/07 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. M344rz 2009 durch dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte steht mit der Kl344gerin auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Materialien f374r Zahnersatz im Wettbewerb. Sie betreibt f374r ih-re Produkte ein Bonusprogramm, das sie in der Presse und in ihrem insoweit nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Internet-Auftritt bewirbt: 1 - 3 - - 4 - Die erworbenen Pr344mienpunkte k366nnen in Sachpr344mien, Dienstleis-tungspr344mien oder Gutscheine aus dem aktuellen Pr344mienkatalog der Beklag-ten eingel366st werden. Eine Bargutschrift der gesammelten Punkte ist dagegen ebenso ausgeschlossen wie deren wertm344337ige Verrechnung. 2 3 Die Kl344gerin sieht das Bonusprogramm der Beklagten, soweit es sich auf Edelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Konstruktions-elemente sowie k374nstliche Z344hne bezieht, wegen Versto337es gegen das heilmit-telwerberechtliche Verbot der Wertreklame als wettbewerbswidrig an. Sie hat zuletzt beantragt, 1. der Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr mit Produkten aus dem Gebiet der Zahntechnik f374r den Kauf von Edelmetall-Dentallegierun-gen, Verblendkeramiken, Strukturkeramiken, Konstruktionselemen-ten und k374nstlichen Z344hnen Pr344mienpunkte und/oder Pr344mien, die gegen diese Pr344mienpunkte eingel366st werden k366nnen, anzubieten, anzuk374ndigen und/oder zu gew344hren, wie nachstehend wiederge-geben: (Es folgt die Wiedergabe der Pr344sentation des Bonusprogramms der Beklagten in deren Internet-Auftritt.) 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kl344gerin von den Kosten der vorge-richtlichen Abmahnung in H366he von 1.050,25 200 freizustellen. Die Beklagte h344lt ihr Bonusprogramm demgegen374ber f374r zul344ssig. Sie gew344hre die ausgelobten Pr344mien nicht f374r den Umsatz mit bestimmten Pro-dukten, sondern werbe, da die Pr344mienpunkte durch den Nachweis eines Um-satzes aus verschiedenen Produktgruppen erworben werden k366nnten, lediglich f374r eine Gattung von Produkten. Der Erwerb der Pr344mienpunkte sei an den Umsatz gekoppelt und daher keine von einer Gegenleistung unabh344ngige Zu-wendung oder Werbegabe. Das Bonusprogramm f374hre auch nicht zu einer un-sachlichen Beeinflussung der Therapieentscheidung des Zahnarztes. Der gel-tend gemachte Unterlassungsanspruch sei zudem verj344hrt sowie verwirkt. 4 - 5 - Das Berufungsgericht hat das stattgebende Urteil des Landgerichts im Umfang der zuletzt gestellten Klageantr344ge best344tigt (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 299). 5 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin im Berufungsverfahren weiterhin geltend gemachten Anspr374che nach 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG 2004 i.V. mit 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG und 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 2004 f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 7 Die Beklagte werbe mit ihrem Pr344miensystem f374r Medizinprodukte im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG und nicht lediglich in allgemeiner Form f374r ihr Unternehmen, ohne auf bestimmte Produkte Bezug zu nehmen. Auch wenn sie die Pr344mien nicht nur f374r einzelne, sondern f374r alle bei ihr erh344ltlichen Medizin-produkte und sonstigen Erzeugnisse gew344hre, st374nden die umsatzabh344ngigen Pr344mien in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Absatz dieser Produkte. Die Frage, ob eine Zuwendung geeignet sei, den Absatz eines Medizinprodukts un-sachlich zu beeinflussen, h344nge nicht davon ab, ob die Zuwendung f374r aus-dr374cklich genannte Medizinprodukte, f374r eine nicht n344her eingegrenzte Vielzahl solcher Produkte oder f374r das gesamte Sortiment einschlie337lich der Medizin-produkte erfolge. Entscheidend sei allein, dass die Zuwendung an den Absatz eines Medizinprodukts gekoppelt sei, da dies zu einer unsachlichen Beeinflus-sung f374hren k366nne, die die Regelung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verhindern wolle. 8 - 6 - Die versprochenen Sachpr344mien stellten auch keinen gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a HWG zul344ssigen Geldrabatt dar. Dieser werde vom Gesetz privilegiert, weil der Wert der Zuwendung bei ihm anders als bei Sachleistungen leicht erkennbar sei. Da die von der Beklagten ausgelobten Pr344mien fast aus-schlie337lich f374r den privaten Bedarf bestimmt seien, seien sie auch nicht als Zu-beh366r oder Nebenleistungen zu Medizinprodukten i.S. des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG einzustufen. Bei dem abstrakten Gef344hrdungstatbestand des 247 7 HWG komme es ferner nicht darauf an, ob das Pr344miensystem der Beklagten den angesprochenen Verkehr tats344chlich unsachlich beeinflusse. 9 Die Bestimmung des 247 7 HWG stelle eine Marktverhaltensregelung dar, wobei im Streitfall auch die Bagatellgrenze des 247 3 UWG 2004 374berschritten sei. Der Unterlassungsanspruch sei weder verj344hrt noch verwirkt. Die Kl344gerin k366nne nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 2004 au337erdem die Freistellung von den anteiligen Kosten der Abmahnung in dem von ihr zuletzt geltend gemachten Umfang verlangen. 10 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 1. Die Kl344gerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gest374tzt. Auf ihr in die Zukunft gerichtetes Unterlassungsbegehren sind daher die Bestimmungen des UWG 2008 anzu-wenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur dann, wenn das von der Kl344gerin beanstandete Verhalten auch schon auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. 12 2. Die beanstandete Werbung stellt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht nur eine auf Imagepflege und Ansehenssteigerung ge-richtete allgemeine Unternehmenswerbung, sondern eine produktbezogene Werbung f374r Medizinprodukte i.S. der 247 1 Abs. 1 Nr. 1a, 247 7 HWG dar. Denn sie ist auf den Absatz konkreter Medizinprodukte wie der vom Bonusprogramm er- 13 - 7 - fassten Edelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Kon-struktionselemente sowie k374nstlichen Z344hne gerichtet. 14 a) Die Revision zieht mit Recht nicht in Zweifel, dass es sich bei Edelme-tall-Dentallegierungen, Verbundkeramiken, Strukturkeramiken und Konstrukti-onselementen als Zahnwerkstoffen zur Behandlung von Krankheiten gem344337 247 3 Nr. 1 lit. a des Gesetzes 374ber Medizinprodukte vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146; Medizinproduktegesetz - MPG) und bei k374nstlichen Z344hnen als Pro-dukten zur Ersetzung des anatomischen Aufbaus gem344337 247 3 Nr. 1 lit. c MPG jeweils um Medizinprodukte handelt (vgl. Schorn, Medizinprodukte-Recht, Bd. 3, 22. Aktualisierungslieferung Oktober 2007, 247 2 MPG Rdn. 48; Rehmann in Rehmann/Wagner, MPG, 247 3 Rdn. 1; Frankenberger in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts, 247 4 Rdn. 26 und 86). Die Werbung f374r diese Produkte unterliegt, soweit sie produktbezogen erfolgt (vgl. dazu sogleich unter II 1 b und c), gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG grunds344tzlich den auf dem Gebiet des Heilwesens bestehenden Beschr344nkungen. b) In den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen ist allein die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht da-gegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte f374r das Ansehen und die Leistungs-f344higkeit des Unternehmens allgemein wirbt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 221/90, GRUR 1992, 873 = WRP 1993, 473 - Pharma-Werbespot; Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 = WRP 1995, 310 - Pharma-H366rfunkwerbung; Urt. v. 31.10.2002 - I ZR 60/00, GRUR 2003, 353, 355 = WRP 2003, 505 - Klinik mit Beleg344rzten). Die Beantwortung der f374r die Anwendbar-keit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, h344ngt danach ma337geblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unter-nehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisier- 15 - 8 - barer Produkte im Vordergrund steht (BGH GRUR 1992, 873 - Pharma-Werbespot; GRUR 1995, 223 - Pharma-H366rfunkwerbung; GRUR 2003, 353, 355 f. - Klinik mit Beleg344rzten). Diese Grunds344tze gelten insbesondere auch f374r die in 247 7 HWG geregelte Werbung mit Werbegaben (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 240/88, GRUR 1990, 1041, 1042 = WRP 1991, 90 - Fortbil-dungskassetten; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1091 = WRP 2002, 1269 - Zugabenb374ndel, m.w.N.). Die Bestimmung des 247 7 HWG ist daher nur dann anwendbar, wenn gew344hrte Werbegaben sich aus der Sicht des an-gesprochenen Verkehrs als Werbung f374r konkrete Heilmittel darstellen (Gr366ning, Heilmittelwerberecht, Bd. 1, 1. Erg344nzungslieferung Dezember 2003, 247 7 HWG Rdn. 11 m.w.N.). c) Das Berufungsgericht hat es f374r die im Streitfall in dieser Hinsicht vor-zunehmende Abgrenzung mit Recht als entscheidend angesehen, dass die Be-klagte die von ihr ausgelobten Pr344mien dadurch in einen unmittelbaren Zu-sammenhang mit dem Absatz der in Rede stehenden Medizinprodukte gebracht hat, dass sie die Gew344hrung der Pr344mien vom Erreichen bestimmter Ums344tze mit den Medizinprodukten abh344ngig gemacht hat. Zutreffend hat es das Beru-fungsgericht dabei als unerheblich angesehen, dass die Kunden die f374r die Ge-w344hrung der Pr344mien erforderlichen Pr344mienpunkte nicht allein f374r mit den Me-dizinprodukten, sondern f374r alle bei der Beklagten get344tigten Ums344tze erhielten (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2005, 698, 699 = MD 2005, 772; OLG M374nchen GRUR-RR 2007, 297, 299; OLG N374rnberg WRP 2009, 106; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 227; Schmid, Festschrift f374r Ullmann, 2006, S. 875, 885 f.). Die teilweise auch in der Rechtsprechung (vgl. OLG D374sseldorf WRP 2005, 135, 136; OLG Naumburg GRUR-RR 2006, 336 f. = WRP 2006, 132), vor allem aber im Schrifttum (Fezer/Reinhart, UWG, 247 4-S4 Rdn. 429; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 11.135; M374nchKomm.UWG/K366ber, Anh. 247247 1-7 E Rdn. 31; Auerbach, PZ 2004, 552, 554; Kieser, PharmR 2004, 129, 132 f.; Mand, A&R 2006, 54, 56; Purnhagen, 16 - 9 - MedR 2006, 315, 319; Kappes, WRP 2009, 250, 252) vertretene gegenteilige Auffassung, nach der eine produktbezogene Werbung nur bei Zuwendungen f374r einzelne oder abgegrenzte Teile des Sortiments vorliegt, Zuwendungen auf alle Produkte des Gesamtsortiments dagegen als unternehmensbezogene Werbung einzustufen sind, vernachl344ssigt demgegen374ber den Zweck der Regelung des 247 7 HWG. Dieser besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eind344mmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsach-lichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624 = WRP 2003, 886 - Kleidersack, m.w.N.). Das Berufungsge-richt hat im Blick auf diesen Zweck mit Recht darauf hingewiesen, dass es kei-nen 374berzeugenden Grund gibt, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmit-telwerbung als grunds344tzlich unerw374nscht angesehenen Anreiz einer Wertre-klame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame f374r eine be-sonders gro337e Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird; denn die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels unsachlich zu beeinflussen, h344ngt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein f374r genau benannte Heilmittel, eine nicht n344her eingegrenzte Vielzahl von Heilmitteln oder sogar f374r das gesamte, neben Heilmitteln auch andere Produkte umfassende Sortiment angek374ndigt und gew344hrt wird (vgl. auch Schmid aaO S. 886). Der Umstand, dass das von der Kl344gerin beanstandete, in Form eines Treueprogramms betriebene Kun-denbindungssystem der Beklagten sich auf deren gesamtes Sortiment er-streckt, steht daher der Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich um Absatzwerbung, nicht etwa zwingend entgegen (vgl. auch BGH GRUR 1995, 223, 224 - Pharma-H366rfunkwerbung). Dass dem Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Adressaten verst374nden die beanstandete Werbung aufgrund ih-res Gesamterscheinungsbildes als Absatzwerbung, ansonsten ein revisions-rechtlich relevanter Fehler unterlaufen ist, macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. - 10 - 3. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und von der Revision ebenfalls unbeanstandet davon ausgegangen, dass auch die weiteren Voraus-setzungen des 247 7 Abs. 1 HWG erf374llt sind. Bei den von der Beklagten in der beanstandeten Werbung versprochenen Sachpr344mien handelt es sich um Zu-wendungen, die weder einen nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a HWG zul344ssigen Geldrabatt noch - da die versprochenen Pr344mien fast ausschlie337lich Waren f374r den privaten Bedarf sind - handels374bliches Zubeh366r oder handels374bliche Ne-benleistungen i.S. des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG darstellen. 17 4. Nach den von der Revision gleichfalls nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts geht von der streitgegenst344ndlichen Werbung der Beklagten eine konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des angespro-chenen Verkehrs aus. Wegen des nicht unerheblichen Wertes der ausgelobten Sachpr344mien erscheine es - so das Berufungsgericht - nachvollziehbar, dass sich die angesprochenen Fachkreise bei einer Entscheidung f374r die Erzeugnis-se der Beklagten nicht allein durch deren Qualit344t und Preisw374rdigkeit, sondern auch durch die Aussicht beeinflussen lie337en, nach Sammlung einer entspre-chenden Punktezahl in den Genuss dieser Pr344mien zu gelangen. Es besteht in-soweit zumindest die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der beim Erwerb von Material f374r den Zahnersatz drittverantwortlich handelnden Zahn344rzte (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 1.84 m.w.N.). 18 Keiner Beantwortung bedarf im Streitfall daher die im Schrifttum umstrit-tene Frage, inwieweit die Vorschrift des 247 7 HWG, auch wenn sie keine konkre-te Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Adressaten der Werbung vor-aussetzt, dann nicht gilt, wenn die abstrakte Gefahr einer solchen Beeinflus-sung von vornherein nicht besteht (so f374r Warenproben B374low in B374low/Ring, HWG, 3. Aufl., 247 7 Rdn. 7; enger Doepner, HWG, 2. Aufl., 247 7 Rdn. 13). 19 - 11 - 5. Da das Berufungsgericht die konkrete Gefahr einer unsachlichen Be-einflussung des angesprochenen Verkehrs ohne Rechtsfehler bejaht hat, unter-liegt seine Beurteilung auch im Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Berufsaus374bungsfreiheit der Beklagten und auf deren Recht auf Meinungsfrei-heit gem344337 Art. 5 Abs. 1 GG keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.3.2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721 f. [zu 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG]; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, GRUR 2004, 799, 800 = WRP 2004, 1163 - Lebertrankapseln [zu 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 HWG]; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.133). 20 6. Das Berufungsgericht hat das in 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG enthaltene Verbot mit Recht als Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG 2004 angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz. 25 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Da die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken gem344337 ihrem Art. 3 Abs. 1 allein auf Ge-sch344ftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern anwendbar ist und die von der Beklagten mit ihrem Bonusprogramm angesprochenen Personen keine Verbraucher i.S. von 247 2 Abs. 2 UWG 2008, 247 13 BGB sind, gilt hier f374r das UWG 2008 nichts Abweichendes (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Born-kamm aaO 247 4 Rdn. 11.6a). 21 7. Im Hinblick darauf, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht ange-griffenen Feststellungen die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs begr374ndet, ist es auch geeignet, den Wettbe-werb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des 247 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeintr344chtigen, und ebenso geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 sp374rbar zu beeintr344chtigen (vgl. OLG Oldenburg GRUR-RR 22 - 12 - 2006, 243, 244; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.134; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 209). 23 8. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung steht schlie337-lich nicht in Widerspruch zum vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrecht. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass das Verbot des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG in der Richtlinie 2001/83/EG des Europ344ischen Parlaments und des Ra-tes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes f374r Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 v. 28.11.2001, S. 67, zuletzt ge344ndert durch die Richtlinie 2008/29/EG [ABl. Nr. L 81 v. 20.3.2008, S. 51]) keine Entspre-chung hat und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften mit der Richtlinie 2001/83/EG auf dem Gebiet der Arz-neimittelwerbung eine vollst344ndige Harmonisierung erfolgt ist (EuGH, Urt. v. 8.11.2007 - C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 39 und 62 = WRP 2008, 205 - Gintec). Im Streitfall geht es nicht um eine Werbung f374r Arz-neimittel i.S. von Art. 1 Nr. 2, Art. 86 ff. der Richtlinie 2001/83/EG, 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V. mit 247 2 AMG, sondern um eine Werbung f374r Medizinprodukte i.S. von 247 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG i.V. mit 247 3 MPG. Die f374r den Bereich der Medi-zinprodukte ergangenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sehen bis auf verschiedene Kennzeichnungsvorschriften keine besonderen Regelungen f374r die Werbung vor (vgl. Besen/R344pple in Anhalt/Dieners aaO 247 21 Rdn. 2). - 13 - 24 III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2006 - 3/11 O 82/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2007 - 6 U 157/06 -
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