BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 99/08 vom 25. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 139; HGB 247 172 Abs. 4 Satz 1 a) Wird ein nach 247 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der m374ndlichen Verhand-lung erteilt und kann nach den konkreten Umst344nden eine sofortige Stellungnah-me der Partei nicht erwartet werden, muss die m374ndliche Verhandlung wiederer-366ffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vortr344gt. b) Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenr374ckgew344hr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Gesch344ftsf374hrung einen ma337geblichen Einfluss hat. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird das am 27. Februar 2008 verk374ndete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 255.032,39 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1 Das Berufungsgericht hat, indem es die m374ndliche Verhandlung trotz des erst in dieser Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises geschlossen und den Vortrag des Kl344gers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Februar 2008 bei der Entscheidung nicht ber374cksichtigt hat, den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 2 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger mache ausschlie337-lich den Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung der - an 3 - 3 - die R. & R. GmbH m366glicherweise ausgezahlte - Einlage geltend, nicht dagegen auch den Anspruch gem344337 247247 128, 161 Abs. 2, 247 171 Abs. 2, 247 174 Abs. 4 Satz 1 HGB auf Erf374llung der Forderungen der Gesellschaftsgl344ubiger. Darauf musste das Berufungsgericht den Kl344ger gem344337 247 139 Abs. 1 ZPO hin-weisen, da sein Vortrag in dem Klagebegr374ndungsschriftsatz insoweit zumin-dest missverst344ndlich war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kl344ger nicht mit-geteilt hatte, welche Einzelforderungen er nach 247 171 Abs. 2 HGB geltend ma-chen wolle (siehe dazu Sen.Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Tz. 9 zu 247 93 InsO). Denn auch auf diesen Gesichtspunkt musste das Beru-fungsgericht den Kl344ger hinweisen. Den Hinweis auf die beabsichtigte Auslegung des Klagevortrags hat das Berufungsgericht erst in der m374ndlichen Verhandlung erteilt. Das war nach 247 139 Abs. 4 ZPO zu sp344t und hatte zur Folge, dass die m374ndliche Verhandlung nicht sogleich geschlossen werden durfte (Sen.Beschl. v. 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328). Jedenfalls musste das Berufungsgericht nach 247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die m374ndliche Verhandlung wiederer366ffnen, als der Kl344ger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, dass er die Haftung aus 247 171 HGB geltend mache und welche Einzelforderungen er inso-weit einklage. 4 Der Fehler ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des Vortrags des Kl344gers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz zu einem anderen Ergebnis gekommen w344re. Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 159 HGB war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen (Insolvenzer366ffnung: 1. Januar 2003, Klagezustellung: 12. Januar 2007). 5 - 4 - Feststellungen dazu, ob die geltend gemachten Einzelforderungen in k374rzerer Frist verj344hrten (s. 247 159 Abs. 1 a.E.), fehlen. Deshalb muss die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird ggf. auch Feststellungen zu den 374brigen Voraussetzungen einer pers366nlichen Haftung des Beklagten zu treffen haben. Dabei geht das Berufungsgericht - wie in seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gekommen - zutreffend davon aus, dass die Zurechnung einer Leistung der Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft im Rahmen der Einlagenr374ckgew344hr und des 247 172 Abs. 4 HGB als Leistung an den Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung des Gesell-schafters an der anderen Gesellschaft nicht voraussetzt, dass sie bei geringerer Beteiligung aber nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Gesellschafter auf die Gesch344ftsf374hrung der anderen Gesellschaft ma337geblichen Einfluss hat. 6 Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 06.07.2007 - 5 HKO 11085/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 1770/07 -
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