BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/08 Verk374ndet am: 29. April 2010 F374hringer Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preiswerbung ohne Umsatzsteuer PAngV 247 1 Abs. 1 Satz 1; UWG 247 4 Nr. 11, 247 5a Abs. 2 a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise f374r die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Vertr344ge schlie337t und deshalb die Vor-schriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen. b) Die Relevanz einer irref374hrenden Werbung 374ber den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgesch344ft mit dem get344uschten Verbraucher niederzu-schlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeintr344chtigen, indem sie deren Preise in ein ung374nstiges Licht r374ckt. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten, der ebenso wie sie mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, wegen einer Werbung f374r Gebrauchtfahrzeuge in An-spruch, bei der die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben waren. 1 Beide Parteien vertreiben die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeu-ge unter anderem 374ber die Internetplattform "". Der Beklagte bot dort am 10. August 2006 zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 200 und 26.650 200 an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe ent-hielt nicht die Umsatzsteuer und war vom 374brigen Flie337text abgesetzt. Im Flie337-text der Anzeigen befanden sich unter der 334berschrift "Beschreibung" die An-gaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-H344ndler-Export-FCA". 2 - 3 - Die Kl344gerin sieht in den Preisangaben ohne Umsatzsteuer einen Ver-sto337 gegen die Preisangabenverordnung und eine Irref374hrung der Werbeadres-saten. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. 3 4 Der Beklagte hat demgegen374ber vorgebracht, er verkaufe Gebraucht-fahrzeuge ausschlie337lich an H344ndler oder biete diese nur f374r den Export an. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung seien daher auf seine Angebote nicht anwendbar. Privatkunden w374rden auch nicht get344uscht. Aus den Zus344tzen "Preis Export-FCA" oder "Preis-H344ndler-Export-FCA" ergebe sich f374r jeden Le-ser der Anzeigen, dass kein Verkauf an Privatkunden erfolge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht hat die Kl344gerin beantragt, 5 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr f374r den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Endpreisen zu werben, welche die Mehrwertsteuer nicht enthalten, wie dies in den Anzeigen des Be-klagten geschehen ist, die sich am 10. August 2006 auf der Internetseite www. befanden. 6 Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 147). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt der Beklag-te die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte versto337e mit der Angabe von Preisen, die die Umsatzsteuer nicht enthielten, sowohl gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV als auch gegen das Irref374h- 7 - 4 - rungsverbot gem344337 247 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG 2004. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Die Anzeigen des Beklagten enthielten Angebote i.S. von 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, die sich nicht nur an H344ndler, sondern auch an Letztverbraucher richteten. Wie ein Angebot zu verstehen sei, bestimme sich nach der Auffas-sung der Verkehrskreise, an die die Werbung gerichtet sei. Ma337geblich sei das Verst344ndnis derjenigen Personen, die 374blicherweise auf die Angebote von Ge-brauchtfahrzeugen bei "" zugreifen w374rden. Auf die Frage, ob der Be-klagte die angebotenen Fahrzeuge tats344chlich auch an Privatkunden ver344u337ern wolle, komme es daher nicht an. Die in Rede stehenden Angebote des Beklag-ten seien f374r einen durchschnittlichen Leser so zu verstehen, dass sie sich auch an Privatkunden richteten. Die Internetseite www. sei f374r Privatkunden und H344ndler in gleicher Weise zug344nglich. Es werde nicht zwischen Angeboten nur f374r Privatkunden und anderen Angeboten unterschieden, die sich an H344nd-ler richteten. Die Angebote des Beklagten enthielten keine ausreichenden Hin-weise, dass sie ausschlie337lich f374r H344ndler gedacht seien. Die Angaben "Preis Export-FCA" oder "Preis-H344ndler-Export-FCA" im Flie337text seien f374r einen durchschnittlichen Privatkunden, der sich f374r die Angebote des Beklagten inte-ressiere, nicht verst344ndlich. Die Internetangebote des Beklagten verstie337en zugleich gegen die Be-stimmung des 247 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG 2004, die neben den Vorschriften der Preisangabenverordnung anwendbar sei. Die Angabe eines Endpreises ohne Umsatzsteuer sei jedenfalls f374r Privatkunden irref374hrend. 9 Die Internetangebote des Beklagten stellten unlautere Wettbewerbs-handlungen i.S. von 247 3 UWG 2004 dar, da sie - zumindest auch - zum Ziel h344t-ten, den Absatz von Gebrauchtfahrzeugen an Privatkunden zu erm366glichen 10 - 5 - oder zu erleichtern. F374r den Begriff der Wettbewerbshandlung komme es bei einer Werbung gegen374ber Privatkunden nicht darauf an, ob tats344chlich ein Ver-kauf an diese erfolge. Die in Rede stehenden Angebote seien auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern zu beeintr344chtigen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Werbende subjektiv vorbehalte, den Erfolg einer Irref374hrung nicht auszunutzen. Die beanstandete Werbung des Beklagten eigne sich auch zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Mitbewerber. Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverh344ltnis i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 2004, da sie beide mit Gebrauchtfahrzeugen handel-ten und diese insbesondere 374ber die in ganz Deutschland abrufbare Internet-plattform www. vertrieben. Auf den Gesch344ftssitz der Parteien komme es daher nicht an. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 12 1. Gegenstand des Streits ist nur noch der in der m374ndlichen Berufungs-verhandlung gestellte Unterlassungsantrag, der die konkret beanstandete Wer-bung zum Gegenstand hat und auf die vorgelegten Internetangebote vom 10. August 2006 Bezug nimmt. 13 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsantrag hinrei-chend bestimmt i.S. von 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit eines Unter-lassungsantrags ist in der Regel gegeben, wenn der Kl344ger lediglich ein Verbot der konkret beanstandeten Handlung begehrt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Tz. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung). Der Antrag ist mit der Formulierung "wie dies in den 14 - 6 - Anzeigen des Beklagten geschehen ist, die sich am 10. August 2006 auf der Internetseite www. befanden" auf die konkrete Verletzungsform be-schr344nkt. 15 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zusteht. a) Die Kl344gerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu Zuwiderhandlungen des Be-klagten aus dem Jahre 2006, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verk374ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nde-rung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) ge344ndert worden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Ab-wehr k374nftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begr374ndet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt wer-den kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbe-werbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 77/07, WRP 2010, 518 Tz. 8 - EKW-Steuerberater; Urt. v. 14.1.2010 - I ZR 138/07, GRUR 2010, 259 Tz. 13 = WRP 2010, 374 - Zimtkapseln). 16 Die f374r die Entscheidung des Streitfalls ma337gebliche Bestimmung des 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 24 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgeb374hr). Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken von Unternehmern gegen374ber Verbrauchern, insbesondere die gegen374ber Verbrauchern bestehenden Infor- 17 - 7 - mationspflichten, abschlie337end regelt, kann ein Versto337 gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung eine Unlauterkeit nach 247 4 Nr. 11 UWG allerdings nur dann begr374nden, wenn die von der Preisangabenverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erw344-gungsgrund 15 der Richtlinie 2005/29/EG; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., Vorb. PAngV Rdn. 6a). Soweit die Vorschrift des 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Unternehmer zur Angabe der Endpreise einschlie337lich der Umsatzsteuer verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG 374ber den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach diesen Bestimmungen ist bei Erzeugnissen, die H344ndler Verbrauchern anbieten, der Endpreis f374r eine Produkteinheit un-missverst344ndlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben, der die Umsatzsteuer einschlie337t (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 25 - 0,00 Grundgeb374hr). 18 b) Die Kl344gerin ist als Mitbewerberin des Beklagten gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wett-bewerbsverh344ltnis i.S. des 247 2 Nr. 3 UWG 2004, weil beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises ab-zusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbe-werbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeintr344chtigen, das hei337t im Absatz behindern oder st366ren kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Tz. 9 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II, m.w.N.). Beide Parteien bieten auf der Internetplattform www. ge-brauchte Kraftfahrzeuge zum Verkauf an. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es f374r das Wettbewerbsverh344ltnis nicht darauf an, dass der Beklagte nach seinem Vortrag nur an H344ndler verkauft. Ein konkretes Wettbewerbsver- 19 - 8 - h344ltnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe t344tig sind (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den un-lauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 16; BGH, Urt. v. 26.11.1992 - I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 - Neu nach Umbau; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen I). Unterschiedliche Wirtschaftsstufen sprechen nur dann gegen die Klageberechtigung, wenn eine wechselseitige Behinderung im Absatz und eine Beeintr344chtigung der gesch344ftlichen Interessen von vornherein ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 14.4.1965 - Ib ZR 72/63, GRUR 1965, 612, 615 = WRP 1965, 253 - Warnschild, insoweit nicht in BGHZ 43, 359). Da die Parteien im Streitfall ihre Waren auf derselben Internetplattform anbieten, sind Beeintr344chtigungen der gesch344ftlichen Interessen der Kl344gerin durch die vermeintlich g374nstigeren Angebote des Beklagten nicht von vornherein auszuschlie337en, auch wenn der Beklagte - wie er behauptet - nicht an Endverbraucher verkauft. Der Umstand, dass der Gesch344ftssitz der Kl344gerin von dem des Beklag-ten mehrere hundert Kilometer entfernt liegt, steht dieser Beurteilung nicht ent-gegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nehmen Kunden bei Gebrauchtwagen, die mehr als 10.000 200 kosten, gr366337ere Entfernungen zum H344ndler in Kauf. Diese Einsch344tzung widerspricht nicht der Lebenserfahrung und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 20 c) Die Angebote des Beklagten stellen sowohl eine Wettbewerbshand-lung i.S. des 247 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine gesch344ftliche Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, aus welchen Abnehmerkreisen die Kunden stam-men, denen der Beklagte die von ihm angebotenen gebrauchten Kraftfahrzeuge ver344u337ern will. Ma337geblich ist vielmehr, dass er die beanstandeten Anzeigen mit dem Ziel geschaltet hat, zugunsten seines Unternehmens den Warenabsatz 21 - 9 - zu f366rdern, und dass die Anzeigen mit der F366rderung des Absatzes objektiv zu-sammenh344ngen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 10 f. = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentransport). Dies ist bei Verkaufsanzeigen regelm344337ig der Fall. 22 d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die bean-standeten Anzeigen des Beklagten auf der Internetplattform www. gegen 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV versto337en. Danach hat derjenige, der Letzt-verbrauchern gegen374ber Waren oder Dienstleistungen gewerbsm344337ig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die daf374r zu zahlenden Endpreise ein-schlie337lich der Umsatzsteuer anzugeben. aa) Die Anzeigen des Beklagten, die bei den Preisangaben unstreitig nicht die Umsatzsteuer enthielten, richteten sich an private Letztverbraucher. Darunter sind Personen zu verstehen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern f374r sich verwenden (K366hler in K366hler/Bornkamm aaO Vorb. PAngV Rdn. 11; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 17). Gem344337 247 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der Verordnung allerdings nicht auf Angebote oder Werbung gegen374ber Letztverbrauchern an-zuwenden, die die Ware oder Leistung in ihrer selbst344ndigen beruflichen oder gewerblichen T344tigkeit verwenden. Zu dem von der Preisangabenverordnung erfassten Personenkreis geh366ren demnach Interessenten, die ein Gebraucht-fahrzeug allein oder zumindest auch f374r die private Nutzung erwerben wollen. Die Frage, ob sich ein Angebot oder eine Werbung nur an Wiederverk344ufer und Gewerbetreibende oder zumindest auch an private Letztverbraucher richtet, ist aus der Sicht der Adressaten der Werbung zu beurteilen. Es kommt nicht dar-auf an, an welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten wollte (BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 623 = WRP 1990, 498 - Metro III). Bei Internetangeboten, die f374r jedermann zug344nglich sind, ist davon 23 - 10 - auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverst344ndlich eine Beschr344nkung auf Wiederverk344ufer enthalten (vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO Einf. PAngV Rdn. 17). 24 bb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Anzeigen des Beklagten im f374r Privatkunden und H344ndler gleicher-ma337en zug344nglichen "366ffentlichen" Bereich der Internetseite www. platziert. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der durch-schnittliche Privatkunde die Hinweise im Flie337text "Preis Export-FCA" oder "Preis-H344ndler-FCA" nicht dahingehend verstehen wird, dass sich die Angebote des Beklagten ausschlie337lich an H344ndler richteten. Ebenso wenig kann den Zus344tzen im Flie337text entnommen werden, dass der Beklagte seine Gebraucht-fahrzeuge nur f374r den Export anbieten wollte. Die Beurteilung des Berufungsge-richts, ein Privatkunde werde die in Rede stehenden Angaben im Flie337text auf-grund der Gestaltung der Anzeigen und des Gesamtzusammenhangs der For-mulierungen so verstehen, dass sie etwas mit der Art und Weise der Preisbil-dung zu tun h344tten, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Der Beklagte muss, wenn er nur f374r Wiederverk344ufer bestimmte Angebote in den 366ffentlich zug344ng-lichen Bereich eines Internetportals stellt, einen deutlich hervorgehobenen und klar verst344ndlichen Hinweis auf die Beschr344nkung anbringen (etwa "Verkauf nur an H344ndler"). Da die in Rede stehende Werbung des Beklagten unter Angabe von Preisen erfolgte, unterlag sie den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Die Preisangaben entsprachen nicht den Anforderungen des 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, weil sie - unstreitig - nicht die Umsatzsteuer enthielten. 25 e) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Anzeigen des Beklag-ten auch dann vom Schutzzweck der Preisangabenverordnung erfasst, wenn 26 - 11 - der Beklagte die von ihm beworbenen Fahrzeuge tats344chlich nicht an Letzt-verbraucher ver344u337ert. Ein Unternehmer, der sich mit seinem Angebot aus-dr374cklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverk344ufer wendet, unterliegt zwar nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn er durch geeignete Kontrollma337nahmen sicherstellt, dass ausschlie337lich gewerbli-che Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben k366nnen, K344ufe f374r den privaten Bedarf jedoch nicht vollst344ndig unterbinden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 - I ZR 179/75, GRUR 1978, 173, 177 - Metro I; BGH GRUR 1990, 617, 623 - Metro III). Hier liegt der Fall indes umgekehrt. Der Beklagte wendet sich mit seiner nicht die Umsatzsteuer ausweisenden Werbung aus der insoweit ma337geblichen Sicht der mit angesprochenen privaten Letztverbraucher von vornherein an den allgemeinen Verkehr. In einem solchen Fall ist die Preisan-gabe nach den f374r den gesch344ftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern ma337gebli-chen Vorschriften der Preisangabenverordnung zu gestalten (BGH GRUR 1990, 617, 623 - Metro III). Denn bereits durch eine nicht den Endpreis i.S. von 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ausweisende Werbung wird der Zweck der Preisan-gabenverordnung beeintr344chtigt, es dem Verbraucher zu erm366glichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu gewinnen. Wer Letztverbrauchern Angebote unterbreitet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung keine Anwendung f344nden, weil er nicht bereit sei, die angebotenen Waren an Endabnehmer f374r deren pri-vaten Bedarf zu ver344u337ern. f) Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass die Anzeigen des Beklagten ohne Angabe des Endpreises i.S. von 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV auch geeignet sind, die Interessen der Mitbewerber und Ver-braucher sp374rbar zu beeintr344chtigen. Allerdings stellt nicht jede Zuwiderhand-lung gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung zugleich einen Wett-bewerbsversto337 nach den 247247 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Vielmehr bedarf es im Ein- 27 - 12 - zelfall der Feststellung, dass die beanstandete Preisauszeichnung zu einer nicht nur unerheblichen Beeintr344chtigung des Wettbewerbs i.S. des 247 3 UWG f374hrt. Bagatellverst366337e gegen die Grunds344tze der Preisklarheit und Preiswahr-heit reichen daf374r nicht aus (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 182/05, GRUR 2008, 442 Tz. 15 = WRP 2008, 659 - Fehlerhafte Preisauszeichnung; K366hler in K366h-ler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.58a; Schaffert in M374nchKomm.UWG, 247 4 Nr. 11 Rdn. 306). Es kommt mithin vornehmlich darauf an, ob die Preisvergleichsm366g-lichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert werden. Der Beklagte hat auf dem Internetportal www. zum selben Zeitpunkt zehn Gebrauchtfahr-zeuge mit Preisen beworben, die nicht die Umsatzsteuer enthielten. Eine solche Verhaltensweise erschwert dem privaten Letztverbraucher die Preisvergleichs-m366glichkeiten mit anderen an ihn gerichteten Angeboten sp374rbar. Dies gilt un-abh344ngig davon, ob einzelne Interessenten nach einer Kontaktaufnahme mit dem Beklagten erfahren, dass er nur an H344ndler verkauft. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass ein durchschnittlich informierter und verst344ndiger Verbraucher durch die beanstan-dete Werbung irregef374hrt wird (247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004 und 247 5a Abs. 2 UWG 2008). 28 a) Die angegriffenen Werbeanzeigen erwecken den unzutreffenden Ein-druck, bei dem jeweils angegebenen Preis handele es sich um den vom Letzt-verbraucher zu bezahlenden Endpreis. Der Verkaufspreis erscheint am Anfang der jeweiligen Anzeige in hervorgehobener Stellung. Der mit den Anzeigen auch angesprochene Privatkunde geht in der Regel davon aus, dass in den ihm gegen374ber anzugebenden Endpreisen die Umsatzsteuer enthalten ist. Hierf374r spricht im Streitfall zus344tzlich der Umstand, dass nach den Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Betreiberin des Internetportals "" die Preise der Angebote im "366ffentlichen" Bereich die Umsatzsteuer enthalten m374ssen. 29 - 13 - b) Die bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufene Fehl-vorstellung ist wettbewerbsrechtlich relevant. Es ist zwar nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, den Verbraucher vor jedweder Fehlvorstellung zu sch374t-zen, solange diese sich nicht auf seine gesch344ftlichen Entscheidungen auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise). Nach seinem f374r die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag ist der Beklagte nicht bereit, die von ihm angebotenen Gebrauchtfahrzeuge an Privatkunden zu ver344u337ern. Die Fehlvorstellung des Verbrauchers hat danach keine unmittelbare Auswirkung auf seine Kaufent-scheidung. Sie erzeugt auch keine mittelbare Auswirkung auf den Kaufent-schluss in der Weise, dass die Anlockwirkung des geringeren Preises - trotz sp344terer Richtigstellung - den Kunden veranlasst, sich mit dem Angebot n344her zu befassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 140/07, GRUR 2010, 251 Tz. 15, 19 = WRP 2010, 245 - Versandkosten bei Froogle). Denn es kommt nicht zu einem Kauf beim Beklagten. Die wettbewerbliche Relevanz braucht sich jedoch nicht in einem Umsatzgesch344ft des Werbenden mit dem get344usch-ten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die irref374hrende Werbung geeignet ist, Mitbewerber zu beeintr344chtigen (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 2.195). 30 Im Streitfall erh344lt der Verbraucher, der sich - m366glicherweise noch ohne konkrete Kaufabsicht - in einer bestimmten Preiskategorie 374ber alle auf der Plattform eingestellten Angebote einer Fahrzeugart informieren m366chte, kein zuverl344ssiges Bild 374ber den Marktpreis. Die Angebote der Mitbewerber des Be-klagten werden in ein ung374nstiges Licht ger374ckt, weil deren Preise teuer er-scheinen. Schon dies beeintr344chtigt die Interessen der Mitbewerber und muss nicht hingenommen werden. Der Beklagte kann zudem nicht zuverl344ssig aus-schlie337en, dass er letztlich doch an einen Verbraucher verkauft, weil er nicht 31 - 14 - verl344sslich feststellen kann, ob es sich bei einem Kaufinteressenten um einen H344ndler oder um einen privaten Letztverbraucher handelt. 32 c) Die Werbung verst366337t auch gegen 247 3 i.V. mit 247 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG 2008. Nach 247 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entschei-dungsf344higkeit von Verbrauchern i.S. des 247 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beein-flusst, dass er eine Information vorenth344lt, die im konkreten Fall unter Ber374ck-sichtigung aller Umst344nde einschlie337lich der Beschr344nkungen des Kommunika-tionsmittels wesentlich ist. Zu den wesentlichen Informationen geh366rt nach 247 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 bei einer Werbung, die konkret zum Kauf von Waren auffordert, die Angabe des Endpreises, der die Umsatzsteuer enthalten muss (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO Vorb. PAngV Rdn. 6; Bornkamm in K366h-ler/Bornkamm aaO 247 5a Rdn. 34; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., 247 5a Rdn. 54). Diesen Anforderungen gen374gt die angegriffene Werbung nicht. Die Ge-brauchtfahrzeuge wurden in den Internetanzeigen des Beklagten so angeboten, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher das Gesch344ft abschlie337en konnte. Hierf374r ist kein bindendes Angebot i.S. von 247 145 BGB erforderlich. Es reicht aus, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. Born-kamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 5a Rdn. 30). Daher ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte die von ihm angebotenen Gebrauchtfahrzeuge entgegen seiner Ank374ndigung in den Werbeanzeigen nicht an Letztverbraucher ver344u-337ert. Denn beim Tatbestand der Irref374hrung durch Unterlassen nach 247 5a Abs. 3 UWG 2008 wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informations-pflichtverletzung auf die gesch344ftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 5a Rdn. 5). Zudem kann der Beklagte - wie bereits ausgef374hrt - nicht ausschlie337en, dass es nicht doch zu einem Vertragsabschluss mit einem privaten Letztverbraucher kommt. 33 - 15 - 5. Entgegen der Ansicht der Revision greift der Klageantrag nicht zu weit, indem er umfassend auf "Kraftfahrzeuge" abstellt und Angebote auch au337er-halb der Internetplattform www. erfasst. Der Antrag geht damit nicht 374ber den Kernbereich der Verletzungsformen hinaus. Durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel "wie" wird deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die in Rede ste-henden Anzeigen sein sollen, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben m366gen, den Kreis der Varianten n344her zu bestimmen (BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II). Dem Klagevorbringen l344sst sich nicht entnehmen, dass von dem Verbot dar374ber hinaus Handlungen erfasst sein sollen, die wettbe-werbsrechtlich zul344ssig sind oder einen ganz anderen Charakter als die ange-griffenen Internetangebote der Beklagten haben. Die Wiederholungsgefahr er-streckt sich im Streitfall auch auf Internetangebote auf anderen Plattformen und auf Kraftfahrzeuge anderer Art als die in den angegriffenen Anzeigen beschrie-benen Limousinen, Kombis und Gel344ndewagen. 34 In den verallgemeinernden Teil des Unterlassungsantrags musste - an-ders als die Revision meint - auch nicht die Beschr344nkung "gegen374ber Letzt-verbrauchern" aufgenommen werden, da es nicht Sache des Kl344gers ist, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Angaben gegen-374ber einem auf H344ndler beschr344nkten Personenkreis nicht zu beanstanden ge-wesen w344ren (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - ; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25; Br374ning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., Vor 247 12 Rdn. 108). Entgegen der Ansicht der Revision war auch eine n344here Umschreibung der Verletzungsform im Klageantrag nach Ma337gabe der Entscheidung "Versandkosten" (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 19 = WRP 2008, 98) nicht erforderlich. Anders als bei dem dieser 35 - 16 - Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aus der zur Auslegung des Klageantrags mit heranzuziehenden Klageschrift ohne wei-teres ersichtlich, dass es bei dem Endpreis ohne Umsatzsteuer um die am An-fang des jeweiligen Angebotstextes hervorgehobene Preisangabe geht. 36 III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kos-ten nicht anteilig der Kl344gerin aufzuerlegen, weil sie in der m374ndlichen Verhand-lung 374ber die Berufung ihren Unterlassungsantrag neu gefasst hat. Das Beru-fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in der Ersetzung der Wendung "fehlerhafte Endpreise" durch "Endpreise, die die Mehrwertsteuer nicht enthal-ten", keine Klage344nderung, sondern nur eine Klarstellung des erstinstanzlich gestellten Antrags liegt. Denn die Kl344gerin hat von vornherein nur ein Verbot der Werbung mit Endpreisen ohne Einschluss der Umsatzsteuer erstrebt. Dies ergibt sich aus der Klagebegr374ndung, in der sich die Kl344gerin nicht allgemein gegen das Fehlen von Preisbestandteilen, sondern allein gegen die unterlasse-ne Ber374cksichtigung der Umsatzsteuer wendet. Soweit der urspr374ngliche, auch noch mit der Berufungsbegr374ndung an-gek374ndigte Antrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkt war, mag in der Neufassung des Antrags in der Berufungsverhandlung eine Teilr374cknah-me der Berufung liegen. Der in erster Instanz gestellte Antrag nahm auf die be-anstandeten Anzeigen nur beispielhaft Bezug ("insbesondere wie am 10. August 2006 unter www.") und konnte deshalb so ausgelegt wer-den, dass er die konkret beanstandete Verletzungsform nur als Minus enthielt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 36 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III). Diesem Umstand hat das Beru- 37 - 17 - fungsgericht jedoch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass es die Kos-tenentscheidung auf 247 92 Abs. 2 ZPO gest374tzt hat. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 12 O 15/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 4 U 90/07 -
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