BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 99/09 vom 6. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 13. M344rz 2009 wird auf seine Kosten als unzu-l344ssig verworfen. Der Streitwert wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt. 1 1. Der nach 247 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelkl344gers an einer Ab344nderung des ihn be-lastenden Urteils (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918) und wird durch das vom ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel be-stimmt. Der Kl344ger macht in diesem Verfahren mitgliedschaftsrechtliche An-spr374che nichtverm366gensrechtlicher Natur geltend. Das von ihm beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, die Beklagte in Umsetzung der mit seiner Stimme gefassten Beschl374sse zu verurteilen, 2 - 3 - 1. in ihrem Namen ein Beschlussverfahren gegen die T. GmbH als Antragsgegnerin vor dem Arbeitsgericht M374nchen mit folgendem Antrag auf den Weg zu bringen: "Das Arbeitsgericht bestellt einen aus drei Personen beste-henden Wahlvorstand zur Durchf374hrung der Betriebsrats-wahl im Betrieb der T. GmbH in M. ." 2. die Kandidatur einer eigenen Liste der Beklagten bei den Betriebsratswahlen bei der T. GmbH in M. mit St374tzunterschriften durch zwei ihrer Bevoll-m344chtigten gem344337 den Vorschriften des Betriebsverfas-sungsgesetzes zu erm366glichen, hilfsweise, ihre Mitglieder bei der T. GmbH in M. zu einer Versammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvor-standes unter Ber374cksichtigung der Bestimmungen ihrer Satzung einzuladen. 2. Die sich hieraus ergebende Beschwer des mit allen Antr344gen unterle-genen Kl344gers entspricht seinem nach 247 3 ZPO zu bemessenden Interesse an der Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchf374hrung einer Betriebsratswahl und an der Kandidatur einer Liste der Beklagten bei dieser Wahl bzw. seinem Interesse an der Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Be-triebsgruppenvorstands. Dieses Interesse hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts in Anwendung von 247 48 Abs. 2 GKG, 247 3 ZPO ins-gesamt mit 4.000 200 bewertet. Zwar ist der Senat an die Bewertung des Beru-fungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, MDR 2005, 228). Sie ist aber - auch mit Blick auf 247 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - unter den hier gegebenen Umst344nden des Falles angemessen. 3 - 4 - 4 Die vom Kl344ger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Bewertungsma337st344be sind f374r die Bemessung der Beschwer des Kl344gers nicht geeignet. Seine Beschwer durch die Abweisung der geltend gemachten mitgliedschaftlichen Anspr374che entspricht weder den von ihm bei fortbestehen-der Mitgliedschaft bis zum Eintritt in das Rentenalter voraussichtlich geschulde-ten Gewerkschaftsbeitr344gen noch dem nach 247 9 ZPO errechneten dreieinhalb-fachen Betrag eines Zehntels seiner j344hrlichen Verg374tungsanspr374che. Das Be-rufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass sich die mit der Mitgliedschaft in der beklagten Gewerkschaft verbundenen Vorteile f374r den Kl344ger bei weitem nicht in den hier verfolgten Anspr374chen ersch366pfen, so dass die Gewerk-schaftsbeitr344ge als Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden. F374r die Bemessung des Werts der Beschwer kommt es nicht darauf an, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des 247 9 ZPO keine Anwendung finden kann, weil die durch die Mitgliedschaft in einem nichtwirt-schaftlichen Verein vermittelten Rechte mit wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nicht vergleichbar sind. Die Verg374tungsanspr374che des Kl344gers scheiden als Bemessungsgrund-lage seiner Beschwer schon deshalb aus, weil ein Bezug zwischen ihnen und dem Interesse des Kl344gers an der Ab344nderung der ihn belastenden Entschei-dung nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist. 5 Ebenso wenig l344sst sich eine die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigen-de Beschwer mit den Grunds344tzen der arbeitsgerichtlichen Streitwertbemes-sung bei Anfechtung einer Betriebsratswahl begr374nden. Diese Grunds344tze las-sen sich auf die hier vorliegende Fallgestaltung eines Rechtsstreits zwischen Gewerkschaftsmitglied und Gewerkschaft nicht 374bertragen. Abgesehen davon, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenst344nde handelt, sind - bei dem 6 - 5 - Rechtsverh344ltnis zwischen Arbeitnehmer/Gewerkschaft und Arbeitgeber einer-seits und dem innergewerkschaftlichen vereinsrechtlichen Verh344ltnis anderer-seits - auch in ihrer Rechtsnatur nicht vergleichbare Rechtsverh344ltnisse betrof-fen. 3. Im 334brigen w344re die Beschwerde auch unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder 7 - 6 - grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisions-gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 19.02.2008 - 14 C 225/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2009 - 53 S 288/08 -
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