BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 99/09 Verk374ndet am: 22. Juli 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der nach Erlass des Berufungsurteils verstorbene und von den nunmeh-rigen Kl344gern beerbte vormalige Kl344ger hat die beklagte Finanzberatungsge-sellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Scha-densersatz wegen Verletzung von Aufkl344rungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch genom-men. Der fr374here Kl344ger (im Folgenden: Kl344ger) und die Zedentin erkl344rten am 20. Februar 2001 aufgrund einer Empfehlung des Streithelfers der Beklagten ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einer treuh344nderisch 1 - 3 - verwalteten Kommanditeinlage 374ber 30.000 DM zuz374glich eines Agios von 5 %. Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhielten der Kl344ger und seine Ehefrau einen Anlageprospekt 374ber den Fonds. Der genaue Zeitpunkt der 334bergabe ist zwischen den Parteien streitig. Auf dem Beitrittsformular best344tig-ten sie, den Prospekt erhalten und vor der Unterzeichnung gen374gend Zeit ge-habt zu haben, seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die ihnen in dem Formu-lar einger344umte Widerrufsfrist von zwei Wochen lie337en der Kl344ger und seine Ehefrau verstreichen. Der Fonds leistete zun344chst Aussch374ttungen. Diese wurden jedoch 2004 eingestellt. Die Beteiligung ist nach Behauptung des Kl344gers nahezu wertlos. 2 Der Kl344ger macht geltend, der Streithelfer der Beklagten, der f374r diese t344tig geworden sei, habe die Beteiligung unzutreffend als eine sichere, Kapital erhaltende und zur erg344nzenden Altersvorsorge geeignete Anlage bezeichnet. Der Streithelfer habe den Prospekt mit den darin enthaltenen Risikohinweisen erst nach der Unterschrift unter die Beitrittserkl344rung mit dem Bemerken ausge-h344ndigt, dieser werde nur zur Abheftung 374bergeben, nachdem alles, was dort zu lesen sei, besprochen worden sei. 3 Mit seiner 2007 erhobenen Klage verlangt der Kl344ger, an den seine Ehe-frau ihre Anspr374che gegen die Beklagte am 29. Dezember 2005 abgetreten hat-te, Zahlung von Schadensersatz wegen der Eingehung der Beteiligung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, die er und die Zedentin zur Finan-zierung der Einlage eingegangen sind. Die Beklagte hat unter anderem die Ein-rede der Verj344hrung erhoben. 4 - 4 - Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Anspr374che weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 6 I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen f374r einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers und seiner Ehefrau erf374llt sind. Jedenfalls sei die von der Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede begr374ndet, weshalb etwaige Schadensersatzanspr374che gem344337 247 214 BGB nicht durch-setzbar seien. Diese h344tten gem344337 247 195 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung zun344chst einer drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist unterlegen. Nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB verj344hre der Anspruch gem344337 247 195 BGB n.F. aber seither innerhalb von drei Jahren. Diese Frist be-ginne gem344337 247 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der An-spruch entstanden sei und der Gl344ubiger sowohl Kenntnis von der Forderung wie auch von der Person des Schuldners erlangt habe oder ohne grobe Fahr-l344ssigkeit h344tte erlangen k366nnen. 7 Der den etwaigen Anspruch des Kl344gers und der Zedentin begr374ndende Schaden sei bereits mit Vertragsschluss, also der Unterzeichnung der Beitritts-erkl344rung am 20. Februar 2001 entstanden. Auch die subjektiven Vorausset- 8 - 5 - zungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien bereits 2001 erf374llt gewesen. Zwar habe positive Kenntnis davon, dass die erworbenen Fondsanteile nicht den in sie gesetzten Erwartungen entsprochen h344tten, fr374hestens im Januar 2004 vor-gelegen. Allerdings h344tten dem Kl344ger und der Zedentin bereits im Jahr 2001 Umst344nde bekannt sein m374ssen, die nahe gelegt h344tten, dass ihnen in Bezug auf das finanzierte Gesch344ft ein Ersatzanspruch zugestanden habe. Dass ihnen diese Umst344nde nicht bewusst gewesen seien, sei als grob fahrl344ssig zu wer-ten. Da der Kl344ger und seine Ehefrau den Anlageprospekt jedenfalls bei Un-terzeichnung der Beitrittserkl344rung zum Verbleib in ihren eigenen Unterlagen erhalten h344tten, w344re eine m374helose Kenntnisnahme der im Prospekt darge-stellten Risiken jederzeit ohne weiteres m366glich gewesen. Bereits beim Durch-bl344ttern der Anfangsseiten h344tten sie Hinweise auf m366gliche Risiken erhalten, die sich hinreichend deutlich aus den Prospekt ergeben h344tten. Nach den Ge-samtumst344nden h344tten der Kl344ger und seine Ehefrau gegen die Obliegenheit, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, grob fahrl344ssig versto337en, weil sie al-lein aufgrund m374ndlicher Anpreisungen in erheblichem Umfang in eine unter-nehmerische Beteiligung investiert h344tten, ohne die ihnen zur Verf374gung ge-stellten Informationen erg344nzend zur Kenntnis zu nehmen. Vor dem Hinter-grund, dass sie sich langfristig an eine ihnen zuvor offensichtlich nicht bekannte Gesellschaft gebunden h344tten, sei ein Verzicht auf die Lekt374re des Prospekts nicht nachvollziehbar. Der Streithelfer der Beklagten sei lediglich als Anlage-vermittler, nicht jedoch als Anlageberater t344tig gewesen. Anlagevermittler w374r-den erkennbar f374r den Emittenten t344tig und w374rben f374r ihn um Kunden. Sie stell-ten die vertriebene Anlage vor, wobei der anpreisende Charakter der erteilten Ausk374nfte deutlich werde. Der Anleger habe die ihm zur Verf374gung gestellten zus344tzlichen Informationsquellen jedenfalls zu nutzen, wenn - wie hier - der 9 - 6 - Vermittler einerseits die Anlage als praktisch risikolos darstelle, der Anleger an-dererseits gleichzeitig mit der Beitrittserkl344rung ausdr374cklich zweifach schriftlich auf den Inhalt des mit der Anlageentscheidung 374bergebenen Prospekts auf-merksam gemacht werde, zumal der Kl344ger und die Zedentin schriftlich best344-tigt h344tten, den Prospekt erhalten und seinen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Eine Lekt374re des Prospekts sei auch bereits deshalb zu erwarten gewe-sen, weil dem Kl344ger und seiner Ehefrau ein Widerrufsrecht zugestanden habe und sie 374ber liquide Mittel zur Finanzierung der Anlage nicht verf374gt h344tten, sie vielmehr mit dem Beitritt einen Darlehensvertrag abgeschlossen und der finan-zierenden Bank zur Sicherheit eine Lebensversicherung abgetreten h344tten. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Dem Berufungsgericht ist jedoch im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die m366glichen, nunmehr gem344337 247 1922 Abs. 1 BGB auf seine Erben 374ber-gegangenen Anspr374che des Kl344gers, nachdem f374r sie zun344chst die drei337igj344h-rige Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. galt, nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2002 verj344hrten, sofern an diesem Tage die geltend gemachte Forderung entstanden war, 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und die Gl344ubiger von ihr sowie von der Person des Schuldners Kenntnis hatten oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht hatten, 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. z.B. BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13). 11 - 7 - 2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der behauptete Schaden bereits mit Eingehung der Anlage, mithin im Jahr 2001, entstanden ist. Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelm344337ig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Verm366gensla-ge des Gl344ubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation gen374gt hierf374r grunds344tzlich nicht (z.B. BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Erwerb einer f374r den Anlageinteres-senten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Verm366gensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits f374r sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabh344ngig von der Werthaltigkeit der Anlage zum Zeitpunkt ihrer Eingehung - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die R374ckabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schaden ent-steht hierbei in der Regel schon mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Er-werb der Kapitalanlage (z.B. BGHZ 162, 306, 309 f; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - NJW-RR 2004, 1407). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. 12 3. Nicht beizupflichten vermag der Senat jedoch der Auffassung der Vorin-stanz, auch die subjektiven Voraussetzungen f374r den Beginn der Verj344hrungs-frist (247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) h344tten bei dem Kl344ger und seiner Ehefrau bereits im Jahr 2001 vorgelegen, weil sie die Lekt374re des ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beitrittserkl344rung 374berreichten Anlageprospekt unterlassen hatten und ih-nen deshalb die darin enthaltenen Risikohinweise entgangen waren. Die unter-lassene Kenntnisnahme des Prospekts rechtfertigt nicht den Vorwurf eines grob fahrl344ssigen Versto337es gegen ihre Obliegenheiten. 13 - 8 - a) Zwar unterliegt die Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit zu machen ist, nur der eingeschr344nkten Nachpr374fung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter die allgemeinen Ma337st344be der groben Fahrl344ssigkeit verkannt hat, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we-sentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfah-rungss344tze oder Verfahrensvorschriften versto337en hat (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 jeweils m.w.N.). 14 b) Ein solcher, revisionsrechtlich beachtlicher Fehler liegt jedoch der W374rdigung des Berufungsgerichts zu Grunde. Es hat f374r die Fallgestaltungen, in denen einem Anlageinteressenten im Zusammenhang mit seiner Investition ein Prospekt 374berreicht wird, welcher Risikohinweise enth344lt, die der Anlageberater oder -vermittler im Gespr344ch so nicht oder nicht zutreffend erteilt hat, zu geringe allgemeine Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrl344ssigkeit auf Seiten des Anlegers gestellt, der es unterl344sst, den Prospekt zu lesen. 15 aa) Grobe Fahrl344ssigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und sub-jektiv nicht entschuldbaren Versto337 gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrl344ssige Unkenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gl344ubiger die Kenntnis von dem An-spruch oder dem Schuldner deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende 334berle-gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem h344tte einleuchten m374ssen (z.B. BGH, Urteile vom 10. November 2009 aaO Rn. 13 und vom 23. September 2008 aaO Rn. 16 jeweils m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gl344ubiger die den Anspruch begr374ndenden Um-st344nde f366rmlich aufgedr344ngt haben und er leicht zug344ngliche Informationsquel- 16 - 9 - len nicht genutzt hat (OLG Saarbr374cken NZG 2008, 638, 640; Palandt/Ellen-berger, BGB, 69. Aufl., 247 199 Rn. 36). Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem m366glichst fr374hzeitigen Beginn der Verj344h-rungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverst344ndlich erscheinen, um ein grob fahrl344ssiges Verschulden des Gl344ubigers anzunehmen. F374r den Gl344u-biger m374ssen konkrete Anhaltspunkte f374r das Bestehen eines Anspruchs er-sichtlich sein (BGH, Urteil vom 10. November 2009 aaO, S. 216 Rn. 16 m.w.N.). bb) Gemessen hieran l344sst sich auf der Grundlage der bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts die grob fahrl344ssige Unkenntnis des Kl344gers und der Zedentin von ihrem etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Be-klagte vor dem Jahr 2004 nicht bejahen. Allein der Umstand, dass der Anlagein-teressent den ihm 374berlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, gen374gt, wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09 - zur Ver-366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, noch nicht, um die grob fahrl344ssige Unkenntnis von einem Auskunfts- oder Beratungsfehler zu begr374n-den. Danach gilt Folgendes: 17 Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine gro337e Bedeutung f374r die Information des Anlageinteressenten 374ber die ihm empfohlene Kapitalan-lage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheits-gem344337 und verst344ndlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Ver-tragsschluss 374berlassen worden ist, kann die Aush344ndigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Gen374ge zu tun (z.B. Senat, Urteile 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 120 Rn. 24; vom 5. M344rz 2009 - III ZR 302/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17 und III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 12; vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 226 18 - 10 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 7; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1690, Rn. 9 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlage-vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschl344gen, Ausk374nften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem pers366nlichen Ge-spr344ch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die not-wendig allgemein gehalten sind und deren Detailf374lle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdr374cken, viele Anleger von einer n344heren Lekt374re abh344lt, treten demgegen374ber regelm344337ig in den Hin-tergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Be-raters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm 374bergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterl344sst der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lekt374re des Anlageprospekts, so weist dies auf das beste-hende Vertrauensverh344ltnis zur374ck und ist daher f374r sich allein genommen nicht schlechthin "unverst344ndlich" oder "unentschuldbar". 19 Eine andere Betrachtungsweise st374nde zum einen in einem Wertungswi-derspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Mitver-schulden des Anlageinteressenten im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufkl344rungs- und Beratungspflichten nur unter be-sonderen Umst344nden zur Anrechnung kommt, weil sich der Anleger regelm344337ig auf die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der ihm erteilten Aufkl344rung und Beratung 20 - 11 - verlassen darf (z.B. BGHZ 100, 117, 125; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1870 jeweils m.w.N.). Zum anderen w374rde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzan-spruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapi-talanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell sp374rbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Aussch374ttungen etc.). Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lekt374re des Anlageprospekts als grob fahrl344ssige Unkenntnis im Sinne von 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so w344re sein Schadensersatzanspruch h344ufig schon verj344hrt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage f374r ihn "bemerkbar" machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermitt-ler gegebenen Empfehlungen und Ausk374nfte zu hinterfragen. cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts sind auch keine sonstigen Umst344nde ersichtlich, die ungeachtet der vor-stehenden Ausf374hrungen die Wertung rechtfertigen w374rden, die fehlende Kenntnis des Kl344gers und seiner Ehefrau von der (etwaigen) Unrichtigkeit der Ausk374nfte des Streithelfers der Beklagten beruhe auf grober Fahrl344ssigkeit. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang das den beiden Anlegern ein-ger344umte Widerrufsrecht und die Tatsache hervor, dass sie zur Eingehung der Beteiligung einen Kredit aufnahmen. Zum einen hat es jedoch diese Umst344nde bei seiner W374rdigung nicht als selbstst344ndig tragend erachtet, sondern nur er-g344nzend herangezogen. Zum anderen w374rden sie den Vorwurf einer grob fahr-l344ssigen Obliegenheitsverletzung des Kl344gers und seiner Ehefrau auch nicht rechtfertigen. 21 - 12 - Das dem Kl344ger und der Zedentin einger344umte Widerrufsrecht sollte den Anlegern in erster Linie erm366glichen, ihre Anlageentscheidung dahin zu 374ber-denken, ob sie zweckm344337ig war, sowie sie in die Lage zu versetzen, noch an-dere, m366glicherweise g374nstigere Angebote zu pr374fen. Zwar h344tte das Wider-rufsrecht den Kl344ger und seine Ehefrau auch in die Lage versetzt, sich problem-los von der Beteiligung zu l366sen, wenn sie erkannten, hinsichtlich der Anlageri-siken falsche Ausk374nfte erhalten zu haben. Aber auch Anleger, denen kein Wi-derrufsrecht zusteht, k366nnen, wenn ein Beratungs- oder Auskunftsfehler vor-liegt, in der Regel verlangen, ihre Beteiligung r374ckabzuwickeln oder wirtschaft-lich so gestellt zu werden, als ob sie sie nicht eingegangen w344ren. Deshalb hat ein Investor, der zus344tzlich 374ber ein gesetzliches oder vertraglich einger344umtes Widerrufsrecht verf374gt, bei Auskunftspflichtverletzungen gegen374ber jenen ande-ren Anlegern lediglich in tats344chlicher Hinsicht leichtere M366glichkeiten, seine Rechte durchzusetzen. Hieraus folgt aber - wenn 374berhaupt - nur eine geringf374-gig gesteigerte Obliegenheit, die ihm anempfohlene Beteiligung anhand des Prospekts auf Risiken hin zu 374berpr374fen, 374ber die der Anlagevermittler m366gli-cherweise get344uscht hat. Jedenfalls k344me einer in solcher Weise verst344rkten Obliegenheit kein derartig erh366htes Gewicht zu, dass ihre Verletzung als grob fahrl344ssig zu beurteilen w344re. 22 Gleiches gilt f374r den Umstand, dass der Kl344ger und die Zedentin zur Fi-nanzierung der Beteiligung Fremdkapital eingesetzt haben. Zwar nimmt ein An-leger, der die von ihm eingegangene Beteiligung kreditfinanziert, im Hinblick auf die Zinsen und unter Umst344nden langfristig belastenden Kapitaltilgungsver-pflichtungen ein h366heres wirtschaftliches Risiko auf sich als derjenige, der die Investition aus eigenen Mitteln aufbringt. Er mag deshalb zu noch gr366337erer Vor-sicht Anlass haben als ein "liquider" Anlageinteressent. Unterl344sst er die - grunds344tzlich jedem Anleger gebotene - Lekt374re des Anlageprospekts, be- 23 - 13 - gr374ndet dies aber im Vergleich mit einem Anleger, der Eigenkapital einsetzt, keinen derart gesteigerten Vorwurf eines Verschuldens gegen374ber sich selbst, dass dies als grobe Fahrl344ssigkeit zu bewerten ist. 4. Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig - keine Feststellungen zu den Voraussetzungen und zur H366he des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Ur-teils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). 24 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 03.07.2008 - 12 O 96/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 12 U 140/08 -
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