BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 99/10 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Mai 2010 einst-weilig einzustellen, wird abgelehnt. Gr374nde: Eine Einstellung gem344337 247 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagten in der Berufungsinstanz vor Schluss der m374ndlichen Verhandlung keinen Schutzantrag gem344337 247 712 ZPO gestellt haben (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; vom 13. M344rz 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 4). Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, ihnen sei ein solcher Antrag nicht zumutbar gewesen, weil sie mit R374cksicht auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 11. Januar 2010 auf den Erfolg ihrer Berufung h344tten vertrauen d374rfen. Nach ihrem eigenen Vor-trag war ihnen in der m374ndlichen Verhandlung vom 18. M344rz 2010 bewusst, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen den Erfolg ihrer Berufung hatte. Sie h344tten daher sp344testens in der m374ndlichen Verhandlung unabh344ngig von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach 247 712 ZPO stellen k366nnen und m374ssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 449/06, WuM 2008, 50). Deshalb scheidet die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung unabh344ngig davon aus, dass die falsche Einsch344tzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grunds344tzlich ohnedies keine Rechtferti- 1 - 3 - gung f374r das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 f.; vom 23. Oktober 2007 aaO). Angesichts dessen kommt es auf den Umstand nicht mehr an, dass die Beklagten einen ihnen durch die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des 247 719 Abs. 2 ZPO auch nicht glaubhaft gemacht haben. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt keinen solchen unersetz-baren Nachteil dar, sondern ist als normale Folge des ergangenen Urteils und seiner Vollstreckbarkeit hinzunehmen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Abgabe die konkrete Gefahr des Exis-tenzverlustes droht (M374nchKommZPO/Kr374ger, 3. Aufl. 247 707 Rn. 17). Die als Folge der Abgabe von den Beklagten - ohnehin nur vermuteten - wirtschaftli-chen Nachteile f374r die von dem Beklagten zu 2 gef374hrte GmbH, einer von ihnen 2 - 4 - verschiedenen (juristischen) Person, reichen zur Glaubhaftmachung eines sie pers366nlich bedrohenden Existenzverlustes nicht aus. Goette Caliebe Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2009 - 20 O 263/08 - KG, Entscheidung vom 03.05.2010 - 23 U 71/09 -
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