BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 99/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlosse n: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 2010 - 23 U 2649/08 - wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. De r Gegenstandswert beträgt 407.653,18 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche idung des Revis i- onsgerichts erfo r de rn (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verfahren sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, unterliegt in Anbetracht der Mitteilung des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 5. März 2010, wonach er nicht aktivleg i- timiert sei, weil die Klageforderung infolge der " Vollabtretung " gemäß Vereinb a- 1 2 - 3 - rung vom 7./11. Fe b ruar 2005 nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sei und nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege, keinem zulassungsrelevanten Re cht s- fehler. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abg e sehen. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.03.2008 - 23 O 16483/05 - OLG München, Entscheidung vom 11.03. 2010 - 23 U 2649/08 - 3
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