BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 99/11 vom 7. August 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das U r- teil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2011 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2010 2 U 86/09 (GRURRR 2010, 198) zugelassen. Das Berufungsgericht und das Obe rla n- desgericht Stuttgart haben die Frage unterschiedlich beurteilt, ob die jeweiligen beklagten Handelsunternehmen die Voraussetzungen der Erschöpfung bewe i- sen müssen. Während das Oberlandesgericht Stuttgart aufgrund der Äußeru n- gen des Geschäftsführers der deutschen Generalimporteurin der Klägerin, g e- 1 - 3 - gen zu niedrig erscheinende Preise vorzugehen und ein System von Vertrag s- händlern zu etablieren, von einer Umkehr der Beweislast wegen der Gefahr einer Marktabschottung ausgegangen ist, hat das Berufungsgericht die Äuß e- rungen nicht zum Anlass genommen, von der grundsätzlichen Verteilung der Beweislast bei der Erschöpfung abzuweichen. Die Divergenz besteht nicht mehr. Der Senat ist davon ausgegangen, dass sich aus den fraglichen Äußerungen des Geschäftsführers der deutschen Generalimporteurin der Klägerin keine Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten ergibt , und hat deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Stut t- gart aufgehoben (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 3 7 f. = WRP 2012, 819 CONVERSE I). II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht d a- von ausgegangen, dass die Beklagte für das Vorliegen der Voraussetzu ngen der Erschöpfung nach Art. 13 Abs. 1 GMV beweis belastet ist. 1. Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMV sind nach den allgemeine n Regeln grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu be weisen, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schu t- zes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Marke n- inhaber ermö glichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im E uropäischen Wirtschaftsra um über ein ausschließliches 2 3 4 - 4 - Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des E uropäischen Wir t- schaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzre chtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 CONVERSE I; BGH, Urteil vom 15 . März 2012 I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 29 = WRP 2012, 824 CONVERSE II). 2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufung s- gerichts besteht keine Gefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedsta a- ten. a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin habe ein au s- schließliches Vertriebssystem aufgebaut, um in Westeuropa ein hohes Preisn i- veau sicherzustellen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei u n- streitig, dass die Klägerin die Waren nic ht über ein ausschließliches Vertrieb s- system vertreib e . Auch das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht behauptet, dass die Klägerin ihre Waren über ein ausschließliches Vertriebssystem absetz e . Die Revision zeigt nicht auf, dass diese An nahme des Berufungsgerichts unzutreffend ist. Der Revision verhilft in diesem Zusammenhang auch der Vortrag zum Herstellungs und Warenzeichen - Lizenzvertrag zwischen der CONVERSE Inc. und der CONVERSE Italia S.R.L. nicht zum Erfolg. Es handelt sich um n euen 5 6 7 8 - 5 - Vortrag in der Revisionsinstanz, der nicht mehr zu berücksichtigen ist (§ 559 ZPO). b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich aus den Äußerungen des Geschäftsführers der deutschen Generalimpo r- teurin der Klägerin keine a usreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr einer Marktabschottung ergeben (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 37 f. CONVERSE I). c) Die Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass sich die Gefahr einer Marktabschottung aus dem System offizieller Vertrags händler in Deutsc h- land ergibt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen , dass sich die Belieferung ausgewählter Fachhändler durch die deutsche Generalimporteurin der Klägerin allein auf den deutschen Markt bezieht. Ein Rückschluss auf die Gefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten ergibt sich daraus nicht. d) Die Revision kann schließlich nichts für sie Günstiges aus der En t- scheidung der Rechtsbank Assen vom 18. Mai 2011 Az. 73367 ableiten. Diese verhält sich zu der Frage, ob die CONV ERSE Inc. dem Inverkehrbringen b e- stimmter Partien von Schuhen zugestimmt hat. Schlussfolgerungen für die G e- fahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten ergeben sich aus der Entscheidung nicht. 3. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht zur ückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu der Frage vorzutragen, ob die in Rede stehenden Sportschuhe von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im E urop ä- ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Beklagte ha t- 9 10 11 12 - 6 - te ander s als im der Senatsentscheidung "CONVERSE I" zugrundeliegenden Fall (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 41) hinreichend Anlass, in den Tats a- cheninstanzen zu den Voraussetzungen der Erschöpfung vorzutragen. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme inne rhalb von vier W o- chen nach Zustellung dieses Beschlusses. IV. Streitwert der Revision: 100.000 Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2010 - 2a O 35/09 - OLG Düsseldo rf, Entscheidung vom 10.05.2011 - I - 20 U 157/10 - 13 14
Full & Egal Universal Law Academy