BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 99/14 vom 12. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löff ler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurüc k- gewiesen, weil der Wert d er vom Beklagten mit der Revision ge l- tend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 0 . 0 00 e- setzt. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Streitwe rt zw ar auf 20.859,80 e- setzt, weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 u n- richt ig. Die Abmahnkoste n bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 17 W 21/05, juris). 1 - 3 - Die Ausführungen des Beklagten im Schr iftsatz vom 2. März 2015 geben keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über festzusetzen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.03.2013 - 3 - 0 8 O 207/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.04.2014 - 6 U 87/13 - 2
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