ECLI:DE:BGH:2018:150518UIIZR99.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 99/17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkund sbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die R ichterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de r 1. Zivil kammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14 . März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des R evisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. D ie Beklagte trat der Kläge rin mit Beitrittserklärung vom 10. Juni 2008 als Treugeberkommanditist in mit einem Zeichnungsbetrag von 12 .000 6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 12.720 n- 1 2 - 3 - barung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 3.720 Raten in Höhe von je 10 0 Juli 2008 zu leisten. Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Treugeberkommanditisten/ Direktkommanditisten (1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anl e- ger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K . B . , , mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Der Treuhänder erwirbt, hält und verwaltet d ie Ko m- manditanteile treuhänderisch jeweils anteilig für die Treugebe r- kommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhä n- der, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag. (2 ) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeberko m- manditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich. (3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur G e- sellschaft mit der Eintragung in d as Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden Gesellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog. § 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio) (1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklä rung vereinbarte (4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfo l- gen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforde r- 3 - 4 - Möglichkeit der jährliche n Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Ei n- lagen behandelt und verbucht. (5) Gesellschafterkonten Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt: § 8 Gesellschafterversammlungen (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an j e- Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen de r Beklagten und dem Treuhandkommand itisten enthält u.a. folgende Bestimmungen: "§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrages/ Weitere Treugeber (1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Ko m- manditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänd e- risch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung. § 3 Treuhandverhältnis am Kommanditantei l (1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus d er Ko m- 4 - 5 - manditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen e r- teilt und seine Gesellschafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Tre uhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus. (2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber au s- schließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. § 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte (1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem tre u- händerisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie da s- jenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesel l- schaft zusteht, in Höhe des Anteils des T reugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung des Tre u- gebers einzuziehen. (2) Der Treugeber ist berec htigt, die dem Treuhänder nach dem G e- sellschaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entspr e- chende Vollmacht. § 5 Einzah lung der gezeichneten Einlage (1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einza h- lung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die vereinbarte Einl a- ge unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter. § 6 Freistellung des Treuhänders Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Tre u- geber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeit en frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesel l- - 6 - schaftsvertrages der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Übe r- nahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übe r- nommenen Kommanditbeteiligung entstehen. § 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesel l- schaft das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der G e- sellschaft selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevol l- mächtigten ande ren Gesellschafter vertreten zu lassen. Der Tre u- händer erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen A n teils an der Kommanditbet eiligung der Treuhandkommanditi s- tin . " Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG di e A b- wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab April 201 3 leistete die Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 widerrief sie ihre Beteiligungs - und Beitrittserklärung. Im Rechtsstreit hat sie zudem die Anfechtung der Beteiligung wegen arglistiger Täuschung erklärt . Die Klägerin, ver treten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten A b- wickler, nimmt d ie Beklagte auf Zahlung der Monatsraten von April 2013 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 3.300 Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrec h- nung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 3.300 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit d er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. 5 6 7 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des B e- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen d ie Beklagte als Treugeberkommanditist i n kein eigener Anspruch auf Leistung der Einlageraten zu, da d ie Beklagte nach der konkreten Vertragsausgestaltung nicht zur unmittelbaren Zahlung an die Kläg e- rin verpflichtet und ihr durch die vertraglichen Vereinbarungen nicht die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt worden sei. Auch ein Anspruch der Klägeri n aus abgetretenem Recht de s Treuhänder s bestehe nicht, weil d ie Beklagte bis zum Abwicklungsbescheid der BaFin sämtliche Ratenzahlungen erbracht habe und es de m Treuhänder ab dieser Anordnung unmöglich gewo r- den sei, seinen Kommanditanteil bei der Klägerin gemäß dem Treuhandvertrag zugunsten de r Beklagten entsprechend ihrer Einlagezahlungen zu erhöhen. Damit sei d ie Beklagte von ihrer Leistungspflicht gemäß §§ 275, 326 BGB frei geworden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nic ht stand. 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Klägerin d ie Beklagte grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Leistung der Einlage in Anspruch nehmen. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der g e- gen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einla ge unmittelbar der Gesellschaft zu steht , wenn der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung 8 9 10 11 12 13 - 8 - eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter) hat bzw. haben soll. Aus dieser Stellung ergeb en sich einerseits gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflic h- tungen wie die Verpflichtung zur Leistung der Einlage im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 f.; Urteil vom 18. Septe mber 2012 II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11 ; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 72 1 Rn. 18 mwN) . Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so g e- stalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 19 mwN) . Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anz u- nehmen, wenn wie bei Publikumsgesellscha ften häufig die mittelbare Beteil i- gung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesel l- schaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14). b ) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht jedoch fehlerhaft ang e- nommen, dass der Beklagten nach der hiesigen Vertragskonstruktion im Inne n- verhä ltnis keine Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafters) zu kommt . 14 15 - 9 - Wie der erkennende Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 20 ff.) im Ra h- men der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN) des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu den auch hier auszulegenden Reg e- lungen und unter Berücksichtigung des Treuha ndvertrags sowie der Beitrittse r- klä rung der Klägerin entschieden hat, kommt den Treugeberkommanditisten danach aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verza h- nung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis zu den ander en Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der Kläg e- rin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi - Gesellschafter) zu. Von dieser Auslegung abzuweichen besteht kein Anlass. 2. Unzutreffend ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlageforderung sei mit der Abwicklungsanordnung der BaFin gemäß § 38 KWG entfallen bzw. w e- gen Unmöglichkeit erloschen. Die Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie ein gesellschafts - bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liqu i- dation des Unternehmens. Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein von den Gesellschaftsorganen oder Gesellschaft ern bestellter Liquidator und damit u.a. die Aufgabe, rückständige Einlagen einzuziehen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidat i- on, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 43 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 34 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 33 f.). 16 17 18 19 - 10 - Bei der noch offenen Einlageverpflichtung der Beklagten handelt es sich, um eine " rückständige" Einlage im Sinne der obigen Rechtsprechung, una b- hängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung bereits fällig war oder nicht. Die Einlageverpflichtung ist gemäß der Beitrittserklärung nebst Z u- satzvereinbarung bereits mit der Zeich nung der Beteiligung durch d ie Beklagte wurde der Beklagten nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 40; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 36 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 35 f.). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV, der lediglich die gesellschaftsinterne Beteiligung des Treugebers im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern b e- trifft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 39; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 38). Die Einforderung der rückständigen Einlage ste llt auch kein neues, we r- bendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehb a- ren Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich unte r- sagt wäre. Es handelt sich lediglich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertrag lichen Vereinbarungen, die zudem dem geänderten, der Abwicklungsa n- ordnung entsprechenden Gesellschaftszweck der Liquidation dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 39; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZI P 2018, 829 Rn. 40 f.). Aus diesem Grund entfällt die Leistungspflicht der Beklagten auch nicht wie das Berufungsgericht angenommen hat wegen Unmöglichkeit gemäß § 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB , weil es der Klägerin aufgrund des behördl i- chen Verbots untersagt wäre, "neue" Einlagen entgegenzunehmen und die Kommanditanteile der Anleger in der Liquidation vertragsgemäß entsprechend 20 21 22 - 11 - zu erhöhen. Da sich der Gesellschaftszweck mit der Abwicklungsanordnung von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geä ndert hat, kann der Treug e- ber die Leistung seiner Einlage nicht mehr von der Erbringung der für die we r- bende Tätigkeit zugesagten Gegenleistung abhängig machen, sondern hat se i- ne Einlage zu leisten, soweit sie für die Abwicklung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 48; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 42). III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Der Einwand der Beklag ten, es könne keine offene Einlageforderung der Klägerin gegen sie geben , weil ihr Anteil an der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV immer nur in Höhe ihrer bereits erfüllten Einzahlungsve r- pflichtung erhöht werde und dementsprechend darüber hinaus au ch keine Ei n- lageverpflichtung bestehe , greift nicht. Wie bereits ausgeführt, betrifft die in § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV vorgesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung des Tre u- gebers an der Gesellschaft nicht die vertragliche Einlageverpflichtung der B e- klagten gegenüber der Klägerin, sondern nur ihre gesellschaftsinterne Beteil i- gung im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern. 2. Ohne Erfolg macht d ie Beklagte auch geltend, ihr Widerruf stehe dem Zahlungsanspruch der Klägerin entgegen. Dabei kann offenble iben, ob die Voraussetzungen eines wirksamen W i- derrufs nach §§ 312, 355 BGB in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 10. Juni 2010 (im Folgenden: aF ) erfüllt wären. Ebenso bedarf es keiner En t- scheidung, ob das Widerrufsrecht in der Liquidation einer Gesell schaft in en t- sprechender Anwendung der Senatsrechtsprechung zur Anfechtung wegen ar g- listiger Täuschung (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 II ZR 41/78, 23 24 25 26 - 12 - NJW 1979, 765) generell ausgeschlossen wäre oder dies seinem verbrauche r- schützenden Charakter und europ arechtlichen Vorgaben widerspräche. Ein wirksamer Widerruf der Beklagten würde auch unter Berücksicht i- gung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Folgen des Widerrufs eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds in Form einer Pers o- nenge sellschaft die Verpflich tung der Beklagten zur Leistun g ihrer restlichen Einlage nicht entfallen lassen. E in Widerruf gemäß §§ 312, 355 BGB aF führt nach vom Eu ropäischen Gerichtshof als richtlinienkonform gebilligter (EuGH, Urteil vom 15. April 2010, C - 215/08, ZIP 2010, 772 ff.) ständiger Rechtspr e- chung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesel l- schaft. Danach scheidet der Gesellschafter mit Zugang des Widerrufs ex nunc aus der Gesellschaft aus und hat einen Anspruch auf sein Auseinan derse t- zungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs. Auch dann bleibt er aber ebenso wie bei einer Kündigung weiterhin zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter Einlageleistungen an die Gesellschaft ve r- pflichtet (vgl. BGH, Urte il vom 15. Mai 2000 II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Beschluss vom 5. Mai 2008 II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2012 II ZR 176/12, juris Rn. 37). Dass sich aufgrund dessen auch ein negatives Auseinandersetzung s- guthaben und damit eine weitere Zahlungspflicht des Gesellschafters ergeben kann, ist wie der Senat mit Urteil en vom 30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 51 ff. und II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 49 ff. ) näher ausg e- führt hat von der Billigung des Eu ropäischen Gerichtshofs betreffend die A n- wendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit umfasst ( siehe EuGH, Urteil vom 15. April 2010 C - 215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 50 aE). Das gilt sowohl für eine Zahlungsp flicht des Gesellschafters zu Abwicklun g szwecken als auch zu r Durchführung des anschließenden Innenausgleichs der Gesellschafter 27 28 - 13 - (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 54 ; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 50 ) . 3. Die vo n der Beklag ten erklärte Anfechtung der Beteiligung wegen ar g- listiger Täuschung lässt ihre Zahlungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer Beteiligung wegen Arglist in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlos sen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765). Für eine abweichende B e- urteilung sieht der Senat keinen Anlass. 4. A uf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ein Zahlung s- anspruch der Klägerin auch nicht mit der B egründung verneint werden, der Ei n- zug der noch offenen Einlage sei zu Abwicklungszwecken nicht erforderlich. a) Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zu r Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem Ge sellschafter. Der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden. Maßgebli cher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Erforderlichkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass auch eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. BGH , Urteil vom 30. Januar 2 018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 58 ff.; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 54 ff.; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 41 ff. ) . 29 30 31 - 14 - Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit des Einzug s zu Abwicklungszwecken liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat diese Frage von seinem Standpunkt aus folgerichtig ausdrücklich offengelassen. Ob die Frage der Erforderlichkeit des Einzugs aufgrund des von der Kl ä- gerin im Revisionsverfahren mitg eteilten Ge sellschafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, u n- ter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schlus s der mündlichen Verhandlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN), liegen nicht vor. b) Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin auch bei fehlender Erforderlichkeit der Einlage zu Abwicklungszwecken ein Anspruch auf Zahlung der offenen Einlage zum Ausgleich unter den Gesellschaftern zustehen könnte. Wie der Senat mi t Urteil en vom 30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 67 ff. ; II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 68 ff. und II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 57 ff. ) entschieden hat, ist der Abwickler jedenfalls bei einer Pu b- likums - KG auch ohne gesellschaftsvertraglic he Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt, sofern keine anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung exis tiert. Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen de n Gesellschaftern kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs im Regelfall allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Ra h- men der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan e i- 32 33 34 35 36 - 15 - nen Passivsaldo zu Lasten des in A nspruch genommenen Gesellschafters au f- weist . Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16 , ZIP 2018, 721 Rn. 82 ; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 74 mwN). Ob und inwieweit hier eine solche Auseinandersetzungsrechnung bzw. ein solcher Ausgleichungsplan bisher aufgestellt worden ist und ob sich daraus ein Passivsaldo der Beklagten ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festg e- stellt. IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). 1. Über einen An spruch der Klägerin auf Zahlung der noch offenen Ei n- lage zum Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft vermag der Senat mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erforderlichkeit der Einlagen nicht abschließend zu entscheiden . Dem Berufungsurteil sind auch keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat insoweit eine eigene Beurteilung ermöglichen würden. 2. Entsprechendes gilt für die Erstellung eines Ausgleichungsplans und eines sich daraus ergebenden Passivsaldos der Beklagten im Hinblick auf e i- nen etwa igen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Einlage zur 3 7 38 39 40 - 16 - Durchführung des Gesellschafterausgleichs . Dass ein solcher Ausgleichung s- plan hier ausnahmsweise entbehrlich wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 72 1 Rn. 84 mwN) , ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich . Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Kandel, Entscheidung vom 03.08.2016 - 2 C 268/15 - LG Landau, Entscheidung vom 14.03.2017 - 1 S 117/16 -
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