ECLI:DE:BGH:2019:210219UIZR99.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 99/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 2 9. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe 6. Zivilse nat vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptan- trag zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückge- wiesen. Die Kost en de r Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und betreibt die Kunsthalle Mann- heim als Eigenbetrieb. Im Auftrag der Beklagten schuf die Klägerin ab dem Jahr 2006 für den Dach - und Kuppelbereich des Billing - Baus der Kunsthalle Mannheim die Lichtinstallation " PHaradise " . Ein schriftlicher Vertrag wurde hierüber nicht ge- schlossen. In einem von der Klägerin und dem dama ligen Direktor der Kunst- halle unterzeichneten Leihschein vom 12. April 2007 ist das Werk auf das Jahr 2007 datiert und als " Dauerleihgabe " für die Sammlung bezeichnet. In der 1 2 - 3 - Rubrik " Leihzeitraum " befindet sich die Eintragung " 03.03.07 - nach Abspra- che " . Die technische Grundlage der Lichtinstallation " PHaradise " bildeten in den Oberlichtern des Billing - Baus installierte Leu chtmittel (Langfeld - Leuchtstoff röhren). Diese wurden so gesteuert, dass sich zunächst die Kuppel mit einem hellen Licht füllte, welche s sich anschließend in die beiden Seitenflü- gel ausbreitete. Aufgrund des Lichtverlaufs konnte der Eindruck einer " atmen- den " oder " pulsierenden " Bewegung entstehen. Die Leuchtstoffröhren waren zudem mit unterschiedlichen Folien beschichtet, so dass das Lich t an manchen Stellen einen wärmeren und an anderen Stellen einen kälteren Farbton aufwies. Ab dem Jahr 2010 sanierte die Beklagte das Dach des Billing - Baus und versah es mit moderner Klima - und Lichtschutztechnik. Im Zuge dieser Maß- nahmen wurden späteste ns 2013 die körperlichen Bestandteile der Lichtinstal- lation " PHaradise " vollständig demontiert und nicht wieder eingebaut. Die Klägerin sieht in der Entfernung ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts . Sie ist der Ansicht, ihr stehe sowohl ein ver traglicher als auch ein gesetzlicher Anspruch auf Erhaltung des Werks zu. Es sei auch ohne un- zumutbaren Aufwand möglich, das Werk wieder in den renovierten Räumlich- keiten zu installieren. Die derzeitige Beleuchtungssituation sei eine unzulässige Bearbeitun g ihres Werks . Hilfsweise verlangt sie Schaden s ersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat in der Beru- fungsinstanz zuletzt beantragt: Den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und zur Be- weisaufnahme gemäß § 5 38 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO zurückzuverweisen. Hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2015 die Beklagte wie folgt zu verurteilen : 3 4 5 6 - 4 - I. Hauptantrag: Erhalt durch Reinstallation Die Beklagte wird unter Androhung der ge setzlich vorgesehenen Zwangsmit- tel verurteilt, 1. das Werk " PHaradise " an dem Billing - Bau der Kunsthalle Mannheim in- nerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist (z.B. bis zum Ende des Monats März 2015) wieder zu errichten bzw. instand zu s etzen und instand zu halten, indem - die ursprüngliche Beleuchtung innerhalb der zentralen Kuppel des Bil- ling - Baus und unter den beglasten Dächern der Seitenflügel des Bil- ling - Baus wiederhergestellt wird, wie auf der Abbildung Ergänzung 2 ersichtlich, mit der (technischen) Maßgabe, - dass das Licht im Inneren der Kuppel des Billing - Baus entsprechend der farbbestimmenden Vorgabe der Klägerin kaltes Licht ist (klares, helles " Weiß " zum Beispiel infolge der Anbringung einer hitzefesten, blauen Gelatine (Folie) um die Leuchtstoffröhren) und - das Licht unter den beglasten Dächern der Seitenflügel des Bi lling - Baus in warmem, gelblichem Licht ist (heller " gelblicher " Lichtton ge- mäß der Vorgabe der Klägerin zum Beispiel infolge der Anbringung einer hitzefesten, gel ben Gelatine (Folie) um die Leuchtstoffröhren) und der weiteren Maßgabe, - dass nach der Vorgabe der Klägerin eine gegenläufige Intensivierung und Abschwächung dieser unterschiedlichen Lichter in den unter- schiedlichen Gebäudeteilen (aus dem Inneren des Kup pelteils einer- seits und dem Inneren der beglasten Dächer der Seitenflügel ande- rerseits) möglich ist, damit eine als atmende Bewegung erscheinende Wirkung eintritt, sowie - dass nach zeitlicher Vorgabe der Klägerin ab der Dämmerung bis zu einem Zeitpunkt am Morgen (Sonnenaufgang) eine sich zunehmend beruhigende Lichtbewegung durch das Verändern der Lichtintensität von der Kuppel zu den Außenenden der beglasten Dächer der Seiten- flügel des Billing - Baus " fließend " erfolgen kann und wieder zurück von den Außenen den der beglasten Dächer der Seitenflügel zur Kuppel und 2. das Werk nach der Wiedererrichtung in seiner Funktion als Lichtinstallati- on zur Beleuchtung des Billing - Baus der Kunsthalle Mannheim entspre- chend der Beschreibung Abbildung 3 sowie der vorstehende n Ziffer 1 zu nutzen. II. Hilfsweise zu Ziffer I Schadensersatz Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, vom Ge- richt der Höhe nach zu bestimmenden nicht unterschreitenden Schadensersatz für die Vernichtung des Werks " PHaradise " nebst Zinsen zu zahlen. - 5 - Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, ZUM - RD 2017, 600) . Mit der vom Senat zugelassen en Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, e in Anspruch auf Erhaltung oder Wiederherstellung des Werks " PHaradise " stehe der Klägerin weder auf gesetzlicher noch auf vertra glicher Grundlage zu. Die Bestimmung des § 14 UrhG stehe der Vernichtung des Werks nicht entgegen, weil nach Abwägung das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks in aller Regel hinter dem Intere sse des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung seines Grundstücks zurücktreten müsse. Dies gelte auch für Kunstmuseen, die zwar in besonderem Maße dazu dienten, Kunstwerke für die Nachwelt zu erhalten, je- doch ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran hä tten, die Gebäude und Aus- stellungsflächen bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzu- passen oder von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nut- zen. Aufgrund der erforderlichen Sanierungsarbeiten habe die Beklagte Anlass gehab t, eine Neukonzeption ihres Gebäudes und insbesondere der Lichttechnik zu erwägen . Hierbei sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin auszurichten. Aus den Ethischen Richtlinien für Museen des International Council of Museums (ICOM) ergebe sich nichts A b- weichendes . Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Reputation der Klägerin durch die Vernichtung Schaden erleide, weil die Demontage im Zusammenhang mit erforderlichen Sanierungsarbeiten erfolgt sei. 7 8 9 - 6 - Di e Beklagte habe sich im Streitfall mit der Aufnahme des Werks der Klägerin nicht jeder späteren Neufestlegung dieses Grundstücksteils begeben. Ob ein Abwehranspruch im Falle der Entfernung eines Kunstwerks von außer- ordentlich hohem künstlerischen Rang best ehe, könne dahinstehen. Die Entfer- nung des Werks könne im Streitfall nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Erhal- tung mit Blick auf den Rang des Kunstwerks rechtfertigten. Ein Anspru ch folge auch nicht aus einer vertraglichen Abrede. Es habe sich zwar nach dem Parteiwillen um eine permanente Installation gehandelt. Hieraus ergebe sich aber keine Pflicht der Beklagten, das Werk unter weitge- hender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugniss e für die Dauer des Urheber- rechtsschutzes zu e rhalten. Die infolge der Sanierung entstandene bauliche Situation stelle auch kei- ne Bearbeitung des Werks dar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt k ein Anspruch auf Wiederherstellung bestehe. Ein Ansp ruch auf Reinstallation ergebe sich auch nicht aus den Eigen- tumsrechten der Klägerin. Diese gewährten ihr keine Rechtsposition, die die Dispositionsbefugnis der Beklagten über die künftige Gebäudenutzung in Frage stelle. Da die Beklagte zur baulichen Verän derung zur dauerhaften Beseitigung des Werks der Klägerin berechtigt sei, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wiederaufbau oder zur erneuten Installation nach Fertigstellung der Bauar- beiten. Gleiches gelte für den Schadensersatzanspruch. B. Die g egen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichte- ten Hauptan trag zurückgewiesen hat (dazu I ). Die Klage ist zulässig (dazu II ). Der hilfsweise geltend gemachte, auf Reinstallation gerichtete Klageantrag ist nicht nach § 97 Abs. 1, § 14 UrhG (dazu III ), § 97 Abs. 1, § 23 UrhG (dazu I V ) 10 11 12 13 14 - 7 - oder etwaigen Eigent umsrechten der Klägerin (dazu V ) begründ et . Ein solcher Anspruch hat auch keine vertragliche Grundlage (dazu VI). Mangels Pflichtver- letzung liegen daher auch die Voraussetzungen für einen mit dem weiteren Hilfsantrag geltend gemachten Schaden s ersatzanspruch nicht vor. I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen , soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landge- richt gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat. 1. Die Revision ist nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit si e nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision d arauf ge- stützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsa- chen bezeichnen, die den Mangel ergeben. 2. Die Revision stützt sich auf eine Verletzung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Ver- fahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, und eine Partei die Zurückverweisung beantrag t. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsge- richt die Sache nach dieser Bestimmung an das Landgericht zurückverweisen musste. Insbesondere gibt sie nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das Verfahren im ersten Rechtszug leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klage grund im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angegeben . 15 16 17 18 19 - 8 - Die Klägerin stü tzt ihre Klage auf gesetzli che Ansprüche gemäß § 97 Abs. 1, § 14 UrhG sowie auf eine vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit verschiedene Streitgegen- stände (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11 , GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzu- stellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht. Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = WRP 2018, 1329 Hohlfasermembranspinnanlage, mwN) . Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz stützt und in zweiter Li- nie auf vertragliche Ansprüche. I I I. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht Ansprüche der Klä gerin aus § 97 Abs. 1 , § 14 UrhG verneint. 1. Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletz- ten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder f ahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeign et ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Inte- ressen am Werk zu gefährden. Im Falle einer Verletzung dieses Rechts durch Bearbeitung oder Vernichtung eines Werks kommen Ansprüche auf Wiederer- richtung des Werks unter dem Gesichtspunkt der Besei tigung der Beeinträchti- gung (im Falle der Bearbeitung) oder des Schadensersatzes in Form der Natu- ralrestitution (im Falle der Vernichtung) in Betracht. 20 21 22 - 9 - 2 . Die Revision wendet sich nicht gegen die für sie günstige Annahme des Berufungsgerichts, es h andel e sich bei der streitgegenständlichen Installa- tion um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG . Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 3 . Das Berufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 UrhG gemessen. a) Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine ande re Beeinträchtigung seines Werk s zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschr ift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Ge- genstand hat (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT - Dr uck s. IV/27 0, S. 45; Dietz/Peukert in Schri- cker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5). b ) Die Frage, o b die Vernichtung des Werks eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist umstritten. aa) Unter Hinweis darauf, dass § 14 UrhG d as Interesse des Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse des Urhe- bers an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung die- ser Vorschrift auf die Vernichtung des Werks vielfach verneint (vgl. KG, GRUR 1981 , 742; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn. 9] ; LG München I, FuR 1982, 510, 513; LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 [juris Rn. 33] ; Bullin- ger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 22 bis 24; Dietz/Peukert in Schricker/ Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 21; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 14 UrhG Rn. 32 f.; B. Goldmann, GRUR 2005, 639, 643). 23 24 25 26 27 - 10 - bb) Nach anderer Ansicht ist die Vernichtung eines Werkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen. Sie verletze das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzule- ben (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. A ufl., § 14 UrhG Rn. 50; Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. , Rn. 397; ders., Kunst und Recht, Bilden de Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internati- onalen Recht, 3. Aufl. , Rn. 185; Dietz, Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen und deutschen Urheberrecht, 1968, S. 112; Schilcher, Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderu ngen, 1989, S. 83 ff.; Schöfer, Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber eines Werk s der bildenden Kunst und dem Eigentümer des Originalwerk s, 1984, S. 139 f.; v. Waasen, Das Span- nungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Eigentum im deutschen und aus- län dischen Recht, 1994, S. 151 ff.; Movsessian, UFITA 95 (1983), S. 77, 85; Richard/Junker, GRUR 2007, 18, 24; Samson, UFITA 47 (1966), S. 1, 37). cc) Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu. (1) Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik erfa sst § 14 UrhG die Vernichtung des Werk s. Zwar mag die in § 14 UrhG zunächst genannte Entst el- lung den Fortbestand des Werk s voraussetzen. Bei der Entstellung handelt es sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 UrhG weiter gena nnten Be- einträchtigun g des Werk s. Das allgemeine Sprachverständnis steht der An- nahme nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fal l der Beeinträchtigung des Werk s handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 UrhG auf die Werkvernichtung eingewandt wird , schon dem Wortsinn nach stelle eine Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007, 565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Is t die in § 14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche Ober- 28 29 30 - 11 - begriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der Einbeziehung der Ver- nichtung in den Begriff der s onstigen Beeinträchtigung nicht entgegen. (2) Die Gesetzgebungsmaterialien stehen der Annahme nicht entgegen, dass nach § 14 UrhG die Vernichtung eines Werk s verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines Urheberrechtsgesetzes heißt e s zwar, es erscheine nicht angebracht, in das Gesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen, soweit an ihrer Erhaltung ein öffent- liches Interesse besteht; die Erhaltung kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privat rechtlichen Urheberrechts, sondern des zum Gebiet des öf- fentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT - Dr uck s. IV/270, S. 45). Dieser Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Inte- resse an der Erhaltung eines Werks der bildenden Kü nste nach § 14 UrhG kein Vernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch § 14 UrhG geschützten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein Vernichtungsverbot rechtfertigen können. (3) Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönli- chen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung sei- nes Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkei tsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernich- tung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöp- fers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und sein em Werk durchschnitten (Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674). (4) Weiter ist zu beachten, dass der potentielle Interessenkonflikt zwi- schen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privaten Eigentümer, kann er sich auf se in Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn er mit seinem 31 32 33 - 12 - Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa vernichten möchte. Die öffentliche Hand - im Streitf all: die Beklagte als Gemeinde - kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt gemeindliches Eigentum aber den ve rfas- sungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwa ltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn. 27]). Mit der Unter- haltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Beklagte die ihr nach Art. 3c Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden - Württemberg als Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern. Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunst- freiheit, die nicht nur den Schaffensprozess ( " Werkbereich " ), sondern auch die für die Beg egnung mit der Kunst erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ( " Wirkbereich " ) schützt (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 [juris Rn. 49] Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn. 63] - Es ra, mwN). Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der Vernichtung ei nes Werk s Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtun g als Beeinträchtigung des Werk s von § 14 UrhG erfasst und damit die im Tatbestandsmerkmal der " berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen " des Urhebers angelegte Interessen abwägung eröffnet ist. 4 . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsge- richt zugun sten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessen des Urhe- bers a m Fortbestehen des Werks müss ten bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken i n aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der an- derweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbunde- n en Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des 34 35 36 37 - 13 - Urhebers sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben wer- de. Diese Grund sätze würden auch fü r Museen als Eigentümer von Werkstü- cken gelten, weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsen- tation anderer Kunstwerke hätten . Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Beklagten an der Um- gestaltung des Gebäudeteils. Die streitgegenständliche Installation im Dachbe- reich beanspruche Flächen, die zum einen als Raum für Gebäudekunst in Be- tracht kommen und zum anderen für die lichttechnische Gebäudeausstattu ng relevant sein könn t en. Die Klägerin habe deshalb damit rechnen müsse n, dass die Beklagte bei einer l ichttechnischen Neukonzeption des Gebäudeteils auch das Werk entfernt. Bei der von der Beklagten gewählten Neukonzeption sei ein Erhalt des Werks der Klä gerin nicht möglich gewesen und die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin auszurich- ten. Die Klägerin habe nur vorgetragen, dass eine Reinstallation des Werks an- gepasst an die neuen Gegebenheiten mit moderner en Mitteln möglich gewesen sei, nicht aber die Reinstallation in der ursprünglichen Form. Die Installation der Klägerin habe ke ine herausragende Bedeutung. D ie Reputation der Klägerin erleide durch die Vernichtung keinen Schaden. Die Beklagte habe den vor der Anbringung ungenutzten Dachbereich auch nicht dazu bestimmt, auf Dauer für das Kunstwerk zur Verfügung zu stehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Bei der im Rahmen des § 14 UrhG vorzunehmenden Interessenab- wägung ist auf Seiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werk s handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existie- ren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gesta ltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte 38 39 - 14 - Kunst einem Gebr auchszweck dient (vgl. Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 185). Auf Seiten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interes- se an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2008 I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1 440 St. Gottfried; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urhebe r - und Urheberver- tragsrecht aaO Rn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlös- bar verbundenen Kunstwerk en werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück s oder Gebäudes den Interessen des Urheber s am Erhalt des Werk s in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt ( v gl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 189). Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich weiter auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. Ulmer, Urheber - und Verlags- recht, 3. Aufl., S. 220; Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674 f.). Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterliche Interessenabwä- gung ist durch das Revisi onsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob Denk- gesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zu- treffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil v om 28. Juli 2016 I ZR 9/15 , BGHZ 211, 309 Rn. 36 - auf fett getrimmt). 40 41 42 - 15 - c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, das Interesse des Urhebers a m Fort bestehen eines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter die Inte- ressen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück . Zu de r nach § 903 BGB dem Eigentümer zustehenden Befugnis , mit der Sache nach Belie- ben zu verfahren , gehört auch die Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 1 4 Rn. 28; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 195; v . Ungern - Sternberg in Weller/ Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2 007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre die- ses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude un- lösbar verbundenen Installation deren Entfe rnung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude - oder Grundstückseigentümer die Installation eines sol- chen Werks , willigt er typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigent ümer befugnisse ei n. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit offen, eine Erhaltungspflicht ent- weder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf der Einräum ung einer be- schränkt persönliche n Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB zu bestehen , durch die er sich gegen eine s pätere Entfernung des Kunst w erks durch Rechts- nachfolger des Eigentümers absichern kann ( vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 196). d ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass die Beklagte als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwi- schen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragte n Architekt en (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 25 bis 39 St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines 43 44 45 - 16 - zweckfreien Kunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts , (auch) ein Kunstmuseum der öffe ntlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der Museumsgebäude u nd der Ausstellungsflächen haben , lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installa tionen hinderte die Mu- seen dauerhaft an der Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäu- de n. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und Ausstellungskonzepte anpassen können. e ) Die Revision rügt vergeblich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Neugestaltung des Museums nicht an den Interessen der Klägerin am Werkerhalt ausrichten müssen . aa) Nach der Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Ä nderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des Urheber s gefüh rt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen ur- heberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich j edoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Ur- heber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bau- werks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber ge gebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von ent- scheidender Bedeutung ( BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 I ZR 10/73, BGHZ 62, 331 , 338 [juris Rn. 36] - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 St. Gottfried; von Un gern - Sternberg aaO 47, 59). 46 47 - 17 - bb) Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall nicht um die Ä nderung eines Werks de r Baukunst , sondern um die mit seiner Zerstörung verbundene Entfernung eines ortsgebundenen Kunst w erks aus ein em Gebäude im Zuge seiner baulichen Umgestaltung geht. A nders als bei der Veränderung eines Werks der Baukunst verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht die Gestalt des Werks , in der es nach außen tritt. Die Veränderun g des Werkstücks berührt stets das Interes- se des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die Öffentlich- keit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] Treppenhausgestaltung). Bei einer Wer kzerstörung be- steht hingegen keine Gefahr der Werkverfälschung, weil das W erk nicht mehr wahrnehmbar ist. cc) Die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung der Kläge- rin, eine Installation des Werks nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sei oh- ne Änderung des Werks möglich, wirkt sich im Rahmen der Interessenabwä- gung nicht entscheidungserheblich aus. Die Möglichkeit der Wiedererrichtung des Werks lässt das in die Abwägung einzustellende Interesse der Klägerin nicht in einem Maße erstarken, dass de r Beklagten eine Änderung ihres Nut- zungskonzepts zu untersagen wäre. f ) Ä sthetische Interessen allein berechtigen den Eigentümer in der Re- gel nicht zur Umgestaltung eines Kunstwerks ( vgl. BGH, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] Treppenhausgestaltung; von Ungern - Sternberg aaO 47, 60). Es kann offen bleiben, ob dies auch für die mit ihrer Zerstörung einhergehende Entfernung einer solchen Installation im Rahmen eines Gebäudeumbaus gilt. N ach den Feststellungen des Berufungsgeric hts erfolgte die Entfernun g im Streitfall nicht allein aus ästhetischen Gründen, sondern weil das Dach völlig umgestaltet und die lichttechnische Ausstattung neu konzipiert werden sollte . 48 49 50 - 18 - g ) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Gewichtung der wei- teren schutzwürdigen Inte ressen der Beklagten an der Entfernung der Installati- on. S ie rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kunstwerk der Klägerin keine für museale Zwecke genutz ten Flächen bean- spruche, weil der hierfür genutzte Bereich vor der I nstallation keine Funktion gehabt und folglich die Beklagte diesen Bereich bewusst der Kunst gewidmet habe . Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gesehen, ihn aber im Hinblick darauf nicht für durchgreifend gehalten, dass das Kunstwerk in die li chttechni- sche Gebäudeausstattung eingreift und deshalb für die weiteren Ausstellungs- flächen relevant ist. Diese Würdigung, insbesondere die Berücksichtigung der lichttechnische n Bedeutung des Installationsorts f ür die anderen Museumsbe- reiche, unterliegt ke inen revisionsrechtlichen Bedenken. h ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung der schutzwürdigen Interessen der Klägerin am Erhalt des Werks durch das Beru- fungsgericht . Vergeblich macht die Revision geltend , die Klägerin habe nicht mit einer willkürlichen einseitigen Entfernung der Installation zum Zwecke der Verände- rung der l ichttechnischen Konzeption des Gebäudes rechnen müssen , weil es bis zur streitgegenständlichen Installation überhaupt kein elektrisches Licht in dem Bereich geg eben habe. Hiermit setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung der Umstände an die Stelle der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung. i ) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellungen des Beru- fungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunst werks . Di e Annahme des Berufungsgerichts, das Werk sei nicht von herausra- gender künstlerischer Bedeutung, weil es bereits im Jahr 2006 ortspezifische Lichtinstallationen internationaler Künstler gegeben habe und die streitgegen- ständliche Installation in der kunsthistorischen Forschung keine Beachtung ge- 52 51 53 54 55 56 - 19 - funden habe, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision ersetzt auch hier lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise. Das Berufungsgericht war entgegen der Auf fassung der Revision weiter- hin nicht verpflichtet, für die Beurteilung des künstlerischen Rangs ein Sachver- ständigengutachten ein zu holen, sondern vermochte aufgrund eigener Sach- kunde zu entscheiden . Die Mitglieder eine s fachspezifischen Spruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden Sachverstand, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jeden- falls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. i n diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 I ZR 236/55, BGHZ 24, 55 , 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2013, 423, 427 [ju- ris Rn. 38] ; OLG Stuttgart, GRUR - RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27] ; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu M usikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 Goldrapper). Der von der R evision als übergangen gerügte Beweisantrag der Klägerin stützte sich maßgeblich auf die Wirkung des Kunst w erks auf den Be- trachter, seine Funktion innerhalb des Gebäudes sowie die von der Beklagten in der Vergangenheit getätigten Aussagen hierzu. Diese Asp ekte konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde beurteilen. Die Revision legt auch nicht konkret dar, von welchen falschen oder streitigen entscheidungserhebli- chen Tatsachen d as Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des künstlerischen Rangs ausgeg angen sein soll . I V . Die derzeitige bauliche Situation stellt keine Bearbeitung des Werks der Klägerin dar, so dass auch eine Verletzung des § 23 UrhG ausscheide t . F ür eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG müssen schutzfähige Merkmale des Original w erk s verändert werden. Die schutzfähigen Merkmale der Installation sind vorliegend vernichtet, weshalb insoweit § 14 UrhG vorgeht. 56 58 - 20 - V. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus e igentumsre chtli- chen Erwägungen zustehen . Es kann offen bleiben, ob die Klägerin Eigentüme- rin einzelner Bestandtei le der Installation gewesen ist. Hieraus folgt jedenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Nutzung dieser Bestan dteile im Gebäude der Beklagten . VI . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be- rufungsgerichts, der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Reinstallation habe keine vertragliche Grundlage. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei Auftragserteilung habe festgestanden, dass das Objekt " PHaradise " eine permanente Installation habe sein sollen. Hieraus ergebe sich allerdings keine Verpflichtung der Beklagten, das Werk unter weitgehender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrecht sschutzes zu unterhalten. Der Sinngehalt des Ad- jektivs " permanent " sei nach dem im Museumsbereich üblichen Sprachge- brauch dahin zu verstehen, dass die Ausstellung oder Installation im Unter- schied zur Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage der Parteien nicht, dass die Beklag- te auf alle Zeit an einer endgültigen Demontage gehindert sei. Dass beide Par- teien eine Demontage für möglich gehalten hätten, ergebe sich auch aus der im Leihschein en thaltenen Angabe " 03.03.07 - nach Absprache " . Die Darlegung der Klägerin, die Parteien hätten das Werk als festen und dauerhaften Bestand- teil der Kunsthalle bestimmt, sei unsubstantiiert, weil die Klägerin selbst vorge- tragen habe, das s zu keinem Zeitpunkt die Frage im Raum gestanden habe, ob, wann oder unter welchen Umständen das Werk dauerhaft deinstalliert und der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich sein solle. Mangels ausdrücklicher Abspra- che habe die Klägerin aufgrund der Interessenlage der Parteien ni cht davon ausgehen dürfen, dass das Werk nach einer erforderlichen Sanierungsmaß- nahme wieder errichtet werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü- fung stand. 59 60 61 - 21 - 2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters . Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungs- grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle- gung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN). Lei- det die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Pa rteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Be- rücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwe cks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 KD, mwN). 3. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die vom Berufungsgericht vor- genommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz, in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut zu berücksichtigen, we il die Interpretation des Wortes " permanent " sinnwidrig sei. Das Berufungsgericht ist vom Wortlaut der V ereinbar ung ausgegangen und hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Parteien über den im Leih- schein niedergelegten Wortlaut hinaus von einer permanenten Installation ge- sprochen haben. Es hat sodann den Sinngehalt dieser Formulierung in Hinblick auf den hier vorliegenden musealen Kontext in der Weise ausgelegt , dass er im Sinne von " nicht auf bestimmte Zeit angelegt " zu verstehen sei . Diese Aus le- gung ist nicht wortsinnwidrig. Das Wort " permanent " bedeutet zwar " dauerhaft " . Dieser Begriff enthält jedoch keine Aussage darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen der Dauerzustand beendet werden kann. Im allgemeinen 62 63 64 - 22 - Sprachgebrauch kann auch ein p ermanenter Zustand zu einem späteren Zeit- punkt beendet werden . Die Revision rügt weiter vergeblich, dass das Berufungsgericht nicht de n von der Klägerin vorgetragenen, in der Kunstwelt verbreiteten Begriffsinhalt be- rücksichtigt habe. Das Berufungsgerich t hat sich mit der Bedeutung des Begriffs im musealen Bereich ausdrücklich befasst. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen. 4 . Ohne Erfolg macht die Revision geltend, d as Berufungsgericht habe gegen das Gebot der nach beiden Seiten interessenge rechten Auslegung ver- stoßen, indem es einseitig den Interessen der Beklagten zum Durchbruch ver- holfen und verkannt habe, dass die Klägerin nicht mit einer Zerstörung des Kunstwerks rechnen musste. Das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Aus legung er- fordert, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - I ZR 150/10, TranspR 2012, 148 Rn. 37 mwN) . Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen, indem sie die zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch auf die Inte- ressen der Klägerin eingeht. Das Berufungsgeric ht kommt zu dem vertretbaren Ergebnis, dass ein unentgeltlicher Leihvertrag nur eine Berechtigung und keine Verpflichtung des Entleihers zur Nutzung der Sache begründet und ein etwaiger anderweitiger Wille der Klägerin für die Beklagte beim Vertragsschluss nicht erkennbar war. Hierbei hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen, ein moderner Künstler rechne bei einer permanenten Installation nicht mit deren baldiger Entfernung und gehe erst recht nicht davon aus, dass eine n ach Beendigung von Baumaßnahmen mögliche Neuinstallation unterbleibe. D as Berufungsgericht hat diesen Vortrag n icht nur im Urteilstatbe- 65 66 67 - 23 - stand erwähnt, sondern es hat sich hiermit auch in den Entscheidungsgründen befasst . 5 . Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Klägerin unter Hinweis auf ein als Anlage K 21 bezeichnetes Schreiben die Erhaltung der Installation zugesagt worden sei. Der Geltendmachung eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen d as Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) steht der Grundsatz der Subsi- diarität entgegen. Die Klägerin hat den als übergangen gerügten Vortrag bereits in erster Instanz gehalten. D as Landgericht hat sich mit diesem Vortrag nicht befasst. Die Revisio n hat nicht dargelegt, dass die Klägerin in der Berufungs- instanz die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags durch das Landgericht gerügt hat. Damit hat sie gegen das Gebot verstoßen, alle prozessualen Möglichkeiten aus zu schöpfen, um eine Korrektur einer beh aupteten Gehörsverletzung zu er- wirken . Ihr ist es daher verwehrt, die behauptete Gehörsverletzung erstmals in der Revisionsinstanz zu rügen ( vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 IX ZR 211/14, NJW - RR 2016, 699 Rn. 4). 6. Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft geprüft, ob eine Erhaltungspflicht aus dem Vertrag bestehe; vielmehr sei die Frage der Befugnis zur Zerstörung ohne Rücksprache maßgeb- lich, für die der Leihschein eine Abspra che vorsehe. Die Klägerin hat ihren vertraglichen Anspruch auf Erhalt des Werks auf eine vertragliche Verpflichtung zum Erhalt des Werks gestützt und nicht auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, das Werk nur in Absprache mit der Klägerin zu demontieren. Sie kann in der Revisionsinstanz keinen neuen Streit- gegenstand in den Rechtsstreit einführen. Im Übrigen könnte sich aus einem Verstoß gegen eine solche Verpflichtung jedenfalls kein Anspruch auf Erhalt des Werks ergeben. 68 69 70 71 72 - 24 - C. Danach ist d ie Revision , soweit sie unzulässig ist, zu verwerfen und im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.10.2015 - 7 O 70/15 - OLG Karlsruhe, En tscheidung vom 26.04.2017 - 6 U 207/15 -
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