27 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 366 / 17
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik
Ägypten über den Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits ,
DIE REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN
andererseits ,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen
Gemeinschaften am 1 . Januar 1986 ,
IM HINBLICK auf das am 24 . September 1982 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts
gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textilwaren , nachstehend „Abkommen"
genannt ,
HABEN BESCHLOSSEN , einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu dem Abkommen im
Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Einfuhren einer bestimmten Ware in ein Gebiet der
Gemeinschaft im Verhältnis zu den nach den Absätzen 2
und 2a ermittelten Mengen folgende Prozentsätze für
diese Gebiete überschreiten :
Artikel 1
Der durch dieses Protokoll geänderte Wortlaut des Abkom
mens , einschließlich der Anhänge und Protokolle sowie des
Briefwechsels , die Bestandteil des Abkommens sind , wird in
spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt , wobei
diese Texte gleichermaßen verbindlich sind wie die Ur
texte .
28,5% ,
10,5% ,
18,5% ,
15,0% ,
3,0% ,
1,0% ,
23,5% ,
2,0% ,
7,5% ,
1,5% ."
Deutschland
Benelux
Frankreich
Italien
Dänemark
Irland
Vereinigtes Königreich
Griechenland
Spanien
Portugal
Artikel 2
Das Abkommen wird wie folgt geändert :
1 . Die Höchstmengen in Anhang II werden auf die Höchst
mengen im Anhang zu diesem Protokoll angehoben .
2 . In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt :
„(2a ) Für die Anwendung des Absatzes 2 im Jahre
1986 werden die gesamten Vorjahreseinfuhren der
Gemeinschaft aus allen Drittländern auf der Grundlage
der Einfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammen
setzung am 31 . Dezember 1985 sowie der Einfuhren
nach Spanien und Portugal berechnet . Der Handel
zwischen der Gemeinschaft , Spanien und Portugal oder
zwischen Spanien und Portugal wird aus diesem Gesamt
betrag ausgeklammert ."
4 . Artikel 8 wird durch folgenden Absatz ergänzt :
„( 12) Zur Festsetzung von Gemeinschaftshöchstmen
gen oder Höchstmengen für einzelne Gebiete der
Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien oder Portugal
werden 1986 , falls nach Absatz 2q errechnete Zahlen
nicht verfügbar sind oder diese Zahlen niedriger sind als
die Zahlen, die sich nach den vor der Erweiterung
geltenden Bestimmungen ergeben , ausnahmsweise wei
terhin die letztgenannten Zahlen zugrunde gelegt .
Zur Festsetzung gebietsweiser Höchstmengen für Spa
nien und Portugal werden , falls die Zahlen für das Jahr
1985 nicht verfügbar sind , die Gesamteinfuhren nach der
in Absatz 2a festgelegten Formel auf der Grundlage der
Einfuhrzahlen für 1984 ermittelt ."
3 . Das Protokoll C erhält folgende Fassung :
„Gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens kann eine
Höchstmenge gebietsweise festgesetzt werden , wenn die
Nr . L 366 / 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 12 . 86
Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls . Dieses Proto
koll ist Bestandteil des Abkommens .
( 2 ) Dieses Protokoll gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1986
und bleibt während der Geltungsdauer des Abkommens
zwischen der EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft und der
Arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textil
waren in Kraft .
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer , deut
scher , englischer , französischer , griechischer , italienischer ,
niederländischer , portugiesischer , spanischer und arabischer
Sprache abgefaßt , wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist .
Artikel 4
( 1 ) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft , der auf den Tag folgt , an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren
notifiziert haben .
ANHANG
Kategorie Warenbezeichnung Einheit
Gemeinschafts
höchstmengen
1986
2 Baumwollgewebe Tonnen 6 706
2a Baumwollgewebe , andere als roh oder gebleicht Tonnen 1 353
4 Oberhemden , T-Shirts , Unterziehpullis , Unterhemden und derglei
chen , aus Gewirken 1 000 Stück 7 733
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