27 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 366 / 23
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Peru über
den Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits ,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PERU
andererseits ,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen
Gemeinschaften am 1 . Januar 1986 ,
IM HINBLICK auf das am 22 . Juni 1982 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge
meinschaft und der Republik Peru über den Handel mit Textilwaren , nachstehend „Abkommen" genannt ,
HABEN BESCHLOSSEN , einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu dem Abkommen im
Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Einfuhren einer bestimmten Ware in ein Gebiet der
Gemeinschaft im Verhältnis zu den nach Artikel 8
Absätze 2 und 2a ermittelten Mengen folgende Prozent
sätze für diese Gebiete überschreiten :
Artikel 1
Der durch dieses Protokoll geänderte Wortlaut des Abkom
mens , einschließlich der Anhänge und Protokolle , die
Bestandteil des Abkommens sind , wird in spanischer und
portugiesischer Sprache abgefaßt , wobei diese Texte glei
chermaßen verbindlich sind wie die Urtexte .
Deutschland
Benelux
Frankreich
Italien
Dänemark
Irland
Vereinigtes Königreich
Griechenland
Spanien
Portugal
28,5% ,
10,5% ,
18,5% ,
15,0% ,
3,0% ,
1,0% ,
23,5% ,
2,0% ,
7,5% ,
1,5% ."
Artikel 2
Das Abkommen wird wie folgt geändert :
1 . Die Höchstmengen in Anhang II werden auf die Höchst
mengen im Anhang zu diesem Protokoll angehoben .
2 . In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt :
„( 2a ) Für die Anwendung des Absatzes 2 im Jahre
1986 werden die gesamten Vorjahreseinfuhren der
Gemeinschaft aus allen Drittländern auf der Grundlage
der Einfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammen
setzung am 31 . Dezember 1985 sowie der Einfuhren
nach Spanien und Portugal berechnet . Der Handel
zwischen der Gemeinschaft , Spanien und Portugal oder
zwischen Spanien und Portugal wird aus diesem Gesamt
betrag ausgeklammert ."
3 . Protokoll C erhält folgende Fassung :
„Nach Artikel 8 Absatz 6 des Abkommens kann eine
Höchstmenge gebietsweise festgesetzt werden , wenn die
4 . Artikel 8 wird durch folgenden Absatz ergänzt :
„( 12 ) Zur Festsetzung von Gemeinschaftshöchstmen
gen oder Höchstmengen für einzelne Gebiete der
Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien oder Portugal
werden 1986 , falls nach Absatz 2a errechnete Zahlen
nicht verfügbar sind oder diese Zahlen niedriger sind als
die Zahlen , die sich nach den vor der Erweiterung
geltenden Bestimmungen ergeben , ausnahmsweise wei
terhin die letztgenannten Zahlen zugrunde gelegt .
Zur Festsetzung gebietsweiser Höchstmengen für Spa
nien und Portugal werden , falls die Zahlen für das Jahr
1985 nicht verfügbar sind , die Gesamteinfuhren nach der
in Absatz 2a festgelegten Formel auf der Grundlage der
Einfuhrzahlen für 1984 ermittelt ."
Nr. L 366 / 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 12 . 86
Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls . Dieses Proto
koll ist Bestandteil des Abkommens .
( 2 ) Dieses Protokoll gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1986
und bleibt während der Geltungsdauer des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Peru über den Handel mit Textilwaren in Kraft .
Artikel 4
( 1 ) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft , der auf den Tag folgt , an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren
notifiziert haben .
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer , deut
scher , englischer , französischer , griechischer , italienischer ,
niederländischer , portugiesischer und spanischer Sprache
abgefaßt , wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist .
ANHANG
Kategorie Warenbezeichnung Einheit
Gemeinschafts
höchstmengen
1986
1 Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelhandel Tonnen 5 183
2 Baumwollgewebe Tonnen 2 797
5 Pullover 1 000 Stück 767
Erklärung der Gemeinschaft
Falls Peru Anträge auf Erhöhung der vereinbarten Menge einreicht , für die 1986 Beschränkungen bei
der Ausfuhr nach dem spanischen und portugiesischen Markt bestehen , wird die Gemeinschaft diese
Anträge unter Berücksichtigung der Lage auf diesen Märkten sorgfältig prüfen , um zu geeigneten
Lösungen zu gelangen .
Vereinbarte Niederschrift
Anläßlich der Paraphierung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Peru über den Handel mit Textilwaren im Anschluß an
den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wurde
vereinbart , daß Peru ausnahmsweise 1986 eine zusätzliche Menge von 900 Tonnen Baumwollgarn
der Kategorie 1 nach dem spanischen Markt ausführen kann , um den unter der spezifischen
Zollregelung vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft getätigten Ausfuhren
Rechnung zu tragen . Wie diese Menge im einzelnen verwendet werden kann , wird später gesondert
festgelegt .
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