Nr. L 366 /20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 12 . 86
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Haiti über
den Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits ,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK HAITI
andererseits ,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen
Gemeinschaften am 1 . Januar 1986 ,
IM HINBLICK auf das am 7 . Oktober 1985 abgeschlossene Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Haiti über den Handel mit Textilwaren , nachstehend „Abkommen"
genannt ,
HABEN BESCHLOSSEN , einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu dem Abkommen im
Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Artikel 1 ein Gebiet der Gemeinschaft im Verhältnis zu den nach
den Absätzen 2 und 2a ermittelten Mengen folgende
Prozentsätze für diese Gebiete überschreiten :Der durch dieses Protokoll geänderte Wortlaut des Abkom
mens , einschließlich der Anhänge und Protokolle , die
Bestandteil des Abkommens sind , wird in spanischer und
portugiesischer Sprache abgefaßt , wobei diese Texte glei
chermaßen verbindlich sind wie die Urtexte .
28,5% ,
10,5% ,
18,5% ,
15,0% ,
3,0% ,
1,0% ,
23,5% ,
Deutschland
Benelux
Frankreich
Italien
Dänemark
Irland
Vereinigtes Königreich
Griechenland
Spanien
Portugal
Artikel 2
Das Abkommen wird wie folgt geändert :
2,0% ,
7,5% ,
1,5% ."
1 . In Protokoll C wird folgender Absatz eingefügt :
3 . Protokoll C wird durch folgenden Absatz ergänzt :
„(2a ) Für die Anwendung des Absatzes 2 im Jahre
1986 werden die gesamten Vorjahreseinfuhren der
Gemeinschaft aus allen Drittländern auf der Grundlage
der Einfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammen
setzung am 31 . Dezember 1985 sowie der Einfuhren
nach Spanien und Portugal berechnet . Der Handel
zwischen der Gemeinschaft , Spanien und Portugal oder
zwischen Spanien und Portugal wird aus diesem Gesamt
betrag ausgeklammert ."
„( 10a) Zur Festsetzung von Gemeinschaftshöchst
mengen oder Höchstmengen für einzelne Gebiete der
Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien oder Portugal
werden 1986 , falls nach Absatz 2a errechnete Zahlen
nicht verfügbar sind oder diese Zahlen niedriger sind als
die Zahlen , die sich nach den vor der Erweiterung
geltenden Bestimmungen ergeben , ausnahmsweise wei
terhin die letztgenannten Zahlen zugrunde gelegt .
2 . Protokoll C Absatz 6 erhält folgende Fassung :
Zur Festsetzung gebietsweiser Höchstmengen für Spa
nien und Portugal werden , falls die Zahlen für das Jahr
1985 nicht verfügbar sind , die Gesamteinfuhren nach der
in Absatz 2a festgelegten Formel auf der Grundlage der
Einfuhrzahlen für 1984 ermittelt ."
„( 6 ) Eine Höchstmenge kann gebietsweise festgesetzt
werden , wenn die Einfuhren einer bestimmten Ware in
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Artikel 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens .
( 2 ) Dieses Protokoll gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1986
und bleibt während der Geltungsdauer des Abkommens
zwischen der EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Haiti über den Handel mit Textilwaren in Kraft .
Artikel 4
( 1 ) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft , der auf den Tag folgt , an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren
notifiziert haben .
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer , deut
scher , englischer , französischer , griechischer , italienischer ,
niederländischer , portugiesischer und spanischer Sprache
abgefaßt , wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist .
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