Avis juridique important
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 366 vom 27/12/1986 S. 0002
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits,
DIE REGIERUNG DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
andererseits,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,
IM HINBLICK auf das am 23. Juli 1982 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Handel mit Textilwaren, nachstehend "Abkommen" genannt,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu dem Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Artikel 1
Der durch dieses Protokoll geänderte Wortlaut des Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle sowie der Erklärungen, vereinbarten Niederschriften und Briefwechsel, die Bestandteil des Abkommens sind, wird in spanischer und portugiesischer Sprache abgefasst, wobei diese Texte gleichermassen verbindlich sind wie die Urtexte.
Artikel 2
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Die Hoechstmengen in Anhang II werden auf die Hoechstmengen im Anhang zu diesem Protokoll angehoben.
2. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Für die Anwendung des Absatzes 2 im Jahre 1986 werden die gesamten Vorjahreseinfuhren der Gemeinschaft aus allen Drittländern auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 sowie der Einfuhren nach Spanien und Portugal berechnet. Der Handel zwischen der Gemeinschaft, Spanien und Portugal oder zwischen Spanien und Portugal wird aus diesem Gesamtbetrag ausgeklammert."
3. Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Nach den Verfahren der Absätze 2 und 4 kann
eine Hoechstmenge gebietsweise festgesetzt werden,
wenn die Einfuhren einer bestimmten Ware in ein Gebiet der Gemeinschaft im Verhältnis zu den nach den Absätzen 2 und 2a ermittelten Mengen folgende Prozentsätze für diese Gebiete überschreiten:
Deutschland28,5 %,"
Benelux10,5 %,"
Frankreich18,5 %,"
Italien15,0 %,"
Dänemark3,0 %,"
Irland1,0 %,"
Vereinigtes Königreich23,5 %,"
Griechenland2,0 %,"
Spanien7,5 %,"
Portugal1,5 %."
4. Artikel 7 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"(12) Zur Festsetzung von Gemeinschaftshöchstmengen oder Hoechstmengen für einzelne Gebiete der Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien oder Portugal werden 1986, falls nach Absatz 2a errechnete Zahlen nicht verfügbar sind oder diese Zahlen niedriger sind als die Zahlen, die sich nach den vor der Erweiterung geltenden Bestimmungen ergeben, ausnahmsweise weiterhin die letztgenannten Zahlen zugrunde gelegt.
Zur Festsetzung gebietsweiser Hoechstmengen für Spanien und Portugal werden, falls die Zahlen für das Jahr 1985 nicht verfügbar sind, die Gesamteinfuhren nach der in Absatz 2a festgelegten Formel auf der Grundlage der Einfuhrzahlen für 1984 ermittelt."
Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Protokoll gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 und bleibt während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Handel mit Textilwaren in Kraft.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
EWG:L777UMBA01.95
FF: 7UAL; SETUP: 01; Höhe: 677 mm; 90 Zeilen; 4083 Zeichen;
Bediener: FRST Pr.: C;
Kunde:
ANHANG
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits,
DIE REGIERUNG DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK
andererseits,
IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,
IM HINBLICK auf das am 23. Juli 1982 paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Handel mit Textilwaren, nachstehend "Abkommen" genannt,
HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu dem Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
Artikel 1
Der durch dieses Protokoll geänderte Wortlaut des Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle sowie der Erklärungen, vereinbarten Niederschriften und Briefwechsel, die Bestandteil des Abkommens sind, wird in spanischer und portugiesischer Sprache abgefasst, wobei diese Texte gleichermassen verbindlich sind wie die Urtexte.
Artikel 2
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Die Hoechstmengen in Anhang II werden auf die Hoechstmengen im Anhang zu diesem Protokoll angehoben.
2. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Für die Anwendung des Absatzes 2 im Jahre 1986 werden die gesamten Vorjahreseinfuhren der Gemeinschaft aus allen Drittländern auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 sowie der Einfuhren nach Spanien und Portugal berechnet. Der Handel zwischen der Gemeinschaft, Spanien und Portugal oder zwischen Spanien und Portugal wird aus diesem Gesamtbetrag ausgeklammert."
3. Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Nach den Verfahren der Absätze 2 und 4 kann
eine Hoechstmenge gebietsweise festgesetzt werden,
wenn die Einfuhren einer bestimmten Ware in ein Gebiet der Gemeinschaft im Verhältnis zu den nach den Absätzen 2 und 2a ermittelten Mengen folgende Prozentsätze für diese Gebiete überschreiten:
Deutschland28,5 %,"
Benelux10,5 %,"
Frankreich18,5 %,"
Italien15,0 %,"
Dänemark3,0 %,"
Irland1,0 %,"
Vereinigtes Königreich23,5 %,"
Griechenland2,0 %,"
Spanien7,5 %,"
Portugal1,5 %."
4. Artikel 7 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"(12) Zur Festsetzung von Gemeinschaftshöchstmengen oder Hoechstmengen für einzelne Gebiete der Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien oder Portugal werden 1986, falls nach Absatz 2a errechnete Zahlen nicht verfügbar sind oder diese Zahlen niedriger sind als die Zahlen, die sich nach den vor der Erweiterung geltenden Bestimmungen ergeben, ausnahmsweise weiterhin die letztgenannten Zahlen zugrunde gelegt.
Zur Festsetzung gebietsweiser Hoechstmengen für Spanien und Portugal werden, falls die Zahlen für das Jahr 1985 nicht verfügbar sind, die Gesamteinfuhren nach der in Absatz 2a festgelegten Formel auf der Grundlage der Einfuhrzahlen für 1984 ermittelt."
Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Protokoll gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 und bleibt während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ungarischen Volksrepublik über den Handel mit Textilwaren in Kraft.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
EWG:L777UMBA01.95
FF: 7UAL; SETUP: 01; Höhe: 677 mm; 90 Zeilen; 4083 Zeichen;
Bediener: FRST Pr.: C;
Kunde:
ANHANG
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