BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.8.2012, X B 25/11
Kostentragung nach Rücknahme der NZB
Tatbestand1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht (FG) Klage gegen nach einer Betriebsprüfung ergangene Bescheide erhoben. Im Rahmen des Verfahrens zeigte RA X an, den Kläger zu vertreten. In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2010 erschien für den Kläger lediglich RA X. Der Kläger hatte mitgeteilt, er sei erkrankt und erscheine nicht. 2 Das FG wies die Klage ab. RA X legte namens des Klägers am 8. Februar 2011 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und begründete diese am 9. März 2011. Einen am 10. März 2011 unter Beifügung einer von diesem unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat der Senat durch Beschluss vom 17. August 2011 zurückgewiesen. 3 In dem noch offenen Beschwerdeverfahren erklärte der Kläger am 7. Juni 2012, er habe RA X keine Vollmacht erteilt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde formell unzulässig sei. Kosten seien RA X in Rechnung zu stellen. 4 Auf entsprechende Hinweise des Senatsvorsitzenden reichte RA X eine undatierte Vollmacht zur Akte, die unter Angabe des Aktenzeichens zur Vertretung vor dem FG ermächtigte. Er erläuterte ferner, er habe den Kläger über den Gang des Verfahrens einschließlich der geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde informiert. RA X nahm schließlich die Beschwerde zurück. 5 Der Kläger seinerseits erklärte, er wisse nicht, wie das Verfahren beim FG ausgegangen sei. Er glaube, sein Sohn sei mit dessen RA X dort gewesen. Nachdem er per Post ein Formular für einen PKH-Antrag von RA X erhalten habe und damit nichts habe anfangen können, habe er diesen erstmals aufgesucht. RA X habe ihm erklärt, sein Sohn sei in die Revision gegangen. Der Kläger müsse den Antrag ausfüllen, da er mittlerweile in Rente sei. Es gebe keine Erfolgschance. Danach würde RA X ihn (den Kläger) in die Insolvenz führen, wenn er die Kosten nicht begleichen könne. RA X sei nicht sein Rechtsanwalt. Die Vollmacht habe er nicht unterschrieben, sondern es sei die Unterschrift seines Sohnes. 6 Er, der Kläger, habe von den ganzen Geschehen und Geschäftsvorfällen keine Ahnung. Der Rechtsstreit möge aufgehoben werden, die Kosten seien RA X in Rechnung zu stellen.
Entscheidungsgründe7 II. 1. Das Beschwerdeverfahrens ist entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen. Die Beschwerde ist wirksam zurückgenommen. Das gilt ungeachtet der Frage, ob RA X über eine wirksame Vollmacht für das Beschwerdeverfahren verfügte. Der vollmachtlose Vertreter kann das in dieser Weise unzulässig erhobene Rechtsmittel wieder zurücknehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 1996 X R 126/95, BFH/NV 1996, 845). 8 2. Es besteht kein Anlass, entgegen § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Verfahrens RA X aufzuerlegen. 9 a) In Fällen vollmachtloser Vertretung sind die