BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12
Karar Dilini Çevir:


BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer - Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. - Kein subjektives Nettoprinzip bei Kapitalgesellschaften

Leitsätze

Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß.

Tatbestand1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2008 Tankstellen mit Shops und Waschstraßen. Die zum Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen pachtete sie. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr ermittelte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von 15.839 EUR. Hierbei berücksichtigte sie gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --EStG 2002 n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) als nichtabziehbare Aufwendungen u.a. Gewerbesteuer in Höhe von 10.264 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte erklärungsgemäß für das Streitjahr die Körperschaftsteuer auf 2.375 EUR, den Gewerbesteuermessbetrag auf 2.184 EUR und die Gewerbesteuer auf 10.264,80 EUR fest.2 Die Klägerin ist der Auffassung, die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer sei verfassungswidrig. Sie verstoße insbesondere bei "pachtintensiven" Betrieben sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Ihre deswegen u.a. gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat sie als unbegründet abgewiesen; sein Urteil vom 29. Februar 2012  1 K 48/12 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 933 abgedruckt.3 Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.4 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das FG-Urteil hinsichtlich der Körperschaftsteuer aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer auf 836 EUR herabgesetzt wird.5 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe  6 II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer in dem angefochtenen Bescheid entspricht --was auch die Klägerin nicht anders sieht-- den gesetzlichen Vorgaben. Wie schon die Vorinstanz ist auch der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass die im Streitfall über § 8 Abs. 1 KStG 2002 zur Anwendung kommende Regelung des § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F., nach der die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind, für den hier in Rede stehenden Bereich der Körperschaftsteuer verfassungswidrig ist (ebenso Tiede in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 4 EStG Rz 1969; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 922; Frotscher, EStG, § 4 Rz 889; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1223.6; anderer Auffassung Schlotter/von Freeden in Schaumburg/Rödder, Unternehmensteuerreform 2008, S. 398; Rossa/Malzkorn, Der Betrieb 2012, 1169). Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sind daher nicht gegeben. 7 1. Das Abzugsverbot verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 8 a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ist für die direkten Steuern sowohl ein systemtragendes Prinzip abzuleiten --die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts-- als auch das Gebot, dieses Prinzip bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, m.w.N.). Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts bedarf es eines Ausgleichs zwischen den von ihm erwirtschafteten besteuerbaren Einnahmen und den zur Erzielung dieser Einnahmen aufgewendeten Ausgaben. Das damit beschriebene ("objektive") Nettoprinzip ist jedenfalls einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 EStG 2002 n.F. angelegt (s. BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111) und auf der Grundlage der Verweisung in § 8 Abs. 1 KStG 2002 auch im Bereich der Körperschaftsteuer anzuwenden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224; Senatsurteil vom 22. August 2012 I R 9/11, BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512, m.w.N.). 9 b) Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F. schränkt das objektive Nettoprinzip ein. 10 aa) Zu Recht hat das FG die Gewerbesteuer trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F., dem zufolge Gewerbesteuer und Nebenleistungen "keine Betriebsausgaben" seien, der Sache nach als betrieblich veranlasste Aufwendung i.S. von § 4 Abs. 4 EStG 2002 n.F. angesehen. Denn die Gewerbesteuer als ertragsorientierte Objektsteuer (vgl. dazu z.B. BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2012 I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30) knüpft unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers an den Gewerbebetrieb als Steuerobjekt an und berührt nicht die Privatsphäre des Steuersubjekts und auch nicht --wenn Betriebsinhaber eine Gesellschaft ist-- diejenige der Anteilseigner. Die Wirkweise des § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F. ist mithin dahin zu verstehen, dass dadurch --vergleichbar z.B. den Tatbeständen des § 4 Abs. 5 und § 4h EStG 2002 n.F.-- ein steuerliches Abzugsverbot für die Betriebsausgabe Gewerbesteuer angeordnet wird (so auch Tiede in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1966; Bode in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 4 Rz 237; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 4 Rz 618; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 923; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1223.6; indirekt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. August 2008, BStBl I 2008, 838, Rz 16). 11 bb) Das Abzugsverbot schränkt das objektive Nettoprinzip ein, indem die mit der Gewerbesteuerpflicht verbundene Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. 12 c) Die sonach vorhandene Beeinträchtigung des objektiven Nettoprinzips durch § 4 Abs. 5b EStG 2002 n.F. lässt sich für Körperschaften sachlich hinreichend begründen und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. 13 aa) Es bestehen im Ausgangspunkt keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zusätzlich auch Gewerbesteuer erhoben wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, m.w.N.). Auch ist kein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot erkennbar, dem zufolge die mit einer dieser Steuerarten verbundenen Lasten im Rahmen der Bemessungsgrundlage der jeweils anderen Steuerart berücksichtigt werden müssten. Der bis zum Jahr 2007 mögliche Abzug der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer beruhte mithin nicht auf einer verfassungsrechtlichen Vorgabe, sondern auf einer Entscheidung des (einfachen) Gesetzgebers. Dieser war folglich verfassungsrechtlich auch nicht grundsätzlich gehindert, die Abzugsfähigkeit zu modifizieren oder ganz abzuschaffen. 14 bb) Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 v.H. auf 15 v.H. gesenkt und die Gewerbesteuermesszahl von maximal 5 v.H. auf einheitlich 3,5 v.H. verringert, so dass die nominale Belastung der Unternehmensgewinne --bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 v.H.-- nur noch bei 29,83 v.H. lag. Damit sollte ausweislich d

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