BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10
Karar Dilini Çevir:


BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10

Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten - Errichtung eines gemeinsamen Depots von Ehegatten

Leitsätze

1. Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

2. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

Tatbestand  1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete im September 2003 zusammen mit ihrem Ehemann (E) bei der D Bank ein Direkt-Depot mit Extra-Konto, über das die Ehegatten jeweils allein und unbeschränkt verfügen konnten (sog. Oder-Depot). E unterhielt bereits seit 1997 ein Konto bei einer anderen Bank, das ebenfalls der Anlage von Wertpapieren diente und für das die Klägerin Kontovollmacht hatte; die Wertpapiergeschäfte wurden ausschließlich von E getätigt. 2 Auf das Extra-Konto bei der D Bank zahlte E folgende Beträge ein:       3  7. November 2003 8.000,00 EUR 8. Juli 2004 2.550.000,00 EUR 19. Oktober 2004 152.371,50 EUR 6. Januar 2005 21.875,01 EUR 4. Januar 2006 45.000,00 EUR 2. Januar 2007 45.000,00 EUR 4 Die Einzahlungen in den Jahren 2004 bis 2007 stammten aus der Veräußerung einer Beteiligung des E vom 5. Juli 2004 sowie aus dazu vereinbarten Stundungszinsen. 5 Von dem Guthaben auf dem Extra-Konto kaufte E am 17. November 2003 Aktien im Wert von 7.520,45 EUR und durch 15 Transaktionen in der Zeit vom 14. Juli bis 27. Dezember 2004 Aktien im Wert von 1.232.822,70 EUR für das Direkt-Depot der Eheleute. In der Folgezeit fanden weitere Wertpapieran- und -verkäufe durch E statt. Die Klägerin hat selbst keine Geschäfte mit Wertpapieren getätigt. 6 Im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis 8. Oktober 2007 überwies E vom Extra-Konto insgesamt 207.000 EUR --meist in Beträgen von 5.000 EUR-- auf sein seit 1985 bestehendes Girokonto bei der S Bank, für das die Klägerin Vollmacht hatte und das beide Ehegatten regelmäßig zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts nutzten. 7 Am 21. Februar 2006 erwarben die Klägerin und E gemeinsam ein Grundstück zu einem vorläufigen Kaufpreis in Höhe von 228.091 EUR. Der Kaufvertrag wurde später aus baurechtlichen Gründen rückgängig gemacht. Am 13. Dezember 2006 kaufte E als alleiniger Erwerber für 311.715,96 EUR ein Grundstück, das von der Familie nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Kaufpreise wurden jeweils von dem Guthaben auf dem Extra-Konto beglichen. 8 In den Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 waren die Spekulationsgewinne und Zinsen aus dem Extra-Konto und dem Direkt-Depot den Eheleuten je zur Hälfte zugerechnet. Die Einkommensteuer wurde unter Verwendung des Guthabens auf dem Extra-Konto bezahlt. 9 Im Zusammenhang mit einer vom Wohnsitzfinanzamt durchgeführten betriebsnahen Veranlagung unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann am 30. Mai 2007 eine Vereinbarung, nach der sie sich zu jedem Zeitpunkt einig gewesen seien, dass der im Jahr 2004 erzielte Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Beteiligung und die in diesem Zusammenhang zugeflossenen Zinsen ausschließlich E zustehen sollten. Eine Schenkung an die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Einzahlungen auf dem Extra-Konto bei der D Bank in Höhe von jeweils 50 % als freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin an und setzte mit Bescheiden vom 30. August 2007 gegen die Klägerin Schenkungsteuer wie folgt fest: 11  Datum der Zuwendung Zuwendung (EUR) Schenkungsteuer (EUR) 8. Juli 2004 1.275.000,00  184.680 19. Oktober 2004 76.185,75  14.459 6. Januar 2005 10.937,50 2.090 4. Januar 2006 22.500,00 4.275 2. Januar 2007 22.500,00 4.275 12 Im Laufe des Einspruchsverfahrens bestätigte die D Bank, dass die Klägerin für das Extra-Konto lediglich ihre Zugangsdaten sowie die TAN-Liste aktiviert und keine weiteren TANs verbraucht habe. 13 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass E der Klägerin durch seine Einzahlungen auf dem gemeinsamen Extra-Konto jeweils die Hälfte des eingezahlten Betrags freigebig zugewendet habe. Die Errichtung des Kontos als Oder-Konto der Eheleute begründe die Vermutung des § 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass beide Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zu gleichen Teilen berechtigt seien. Für eine hiervon abweichende Vereinbarung im Innenverhältnis i.S. von § 430  2. Halbsatz BGB trage die Klägerin die Beweislast. Sie habe aber nicht nachweisen können, dass eine solche Vereinbarung der Eheleute vorgelegen habe und E hinsichtlich des Extra-Kontos Alleinberechtigter gewesen sei. Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 347. 14 Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das FG habe die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung unrichtig interpretiert und subsumiert sowie den Sachverhalt unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt. 15 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie die Schenkungsteuerbescheide vom 30. August 2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2008 aufzuheben. 16 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe17 II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.18 Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des FG aufgrund der bisher festgestellten Tatsachen nicht die Feststellungslast dafür zu tragen, dass sie und E in Bezug auf das Guthaben auf dem Extra-Konto stillschweigend eine von der Auslegungsregel des § 430  1. Halbsatz BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben. Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG sind gewichtige objektive Anhaltspunkte für eine Mitberechtigung der Klägerin an dem von E eingezahlten Guthaben nicht erkennbar.19 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.20 a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900). Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann; maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage (BFH-Urteile vom 22. August 2007 II R 33/06, BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28; vom 16. Januar 2008 II R 10/06, BFHE 220, 513, BStBl II 2008, 631). Ist der Empfänger einer Leistung zivilrechtlich zur Rückgewähr des Überlassenen verpflichtet, fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Empfängers (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908, m.w.N.).21 b) Danach kann auch eine Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider Ehegatten eine Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt jedoch nur vor, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist.22 Bei einem Oder-Konto sind die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB, mit der Folge, dass sie nach § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Während intakter Ehe der Inhaber scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht

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