BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.3.2009, VI R 58/06
Karar Dilini Çevir:


BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.3.2009, VI R 58/06

Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen

Leitsätze

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

Tatbestand  1  I. Streitig ist, ob die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend gemachten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. 2  Der Kläger war als Arbeitnehmer in M nichtselbständig tätig, seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau war nichtselbständig in A beschäftigt und befand sich seit der Geburt des ersten Sohnes zunächst in Erziehungsurlaub. Seit 1. April 2003 ist sie geringfügig im Haushalt des Vaters des Klägers beschäftigt. 3  Der Familienwohnsitz der Eheleute war zunächst in A. Sie verlegten ihn nach der Geburt ihres ersten Sohnes unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung am 1. November 2000 nach M und am 21. August 2001 wieder zurück nach A. Am 28. Dezember 2001 wurde ihr zweiter Sohn geboren. Der Kläger wohnte nach dem Rückumzug nach A während der Woche in M zunächst im Hotel. Seit 1. September 2002 mietete er in M eine Zweitwohnung an. 4  Der Kläger machte mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003) Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M in Höhe von insgesamt 4 057 EUR geltend. Im Veranlagungsverfahren wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger darauf hin, dass mangels beruflicher Veranlassung Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen seien, und forderte ihn auf, die Anzahl der Fahrten zwischen A und M zur Berücksichtigung von Werbungskosten zu benennen. Dem kam der Kläger nicht nach. 5  Im streitigen Einkommensteuerbescheid für 2003 berücksichtigte das FA die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht und wies auch den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt habe und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgehe. Es genüge danach nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort für sich gesehen aus beruflichen Gründen erforderlich sei. 6  Die dagegen erhobene Klage war ebenfalls erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. 7  Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. 8  Er beantragt sinngemäß, 9  das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 10  Das FA beantragt, 11  die Revision zurückzuweisen. 12  Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Entscheidungsgründe  13 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 14 Im Streitfall scheidet eine Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen des Klägers nicht schon mit der Begründung aus, dass der Hausstand des Klägers und seiner Ehefrau vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, ob und in welcher Höhe Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen sind. 15 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645), die nach § 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des StÄndG 2003 auch im Streitjahr anzuwenden ist, gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nur die Aufwendungen aus Anlass einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung sind deshalb zu erfassen. 16 a) Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger bisher einen eigenen Hausstand unterhalten hatte, nunmehr an einem dritten Ort eine Beschäftigung aufnahm und sich dort eine Wohnung nahm, weil er von seinem Arbeitgeber an diesen Ort versetzt oder abgeordnet worden war oder dort eine neue Stellung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden hatte. 17 Dagegen hat die bisherige Rechtsprechung des Senats die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und er nun von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging (sog. Wegverlegungsfälle, grundlegend BFH-Urteile vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222; vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297, m.w.N.; kritisch dazu unter Hinweis auf den beruflichen Anlass der Wohnung am Beschäftigungsort insbesondere Hartz/Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Stichwort "doppelte Haushaltsführung" Rz 81; Bergkemper, Finanz-Rundschau 2007, 847, 848; früher schon Kalmes, Deutsches Steuerrecht 1989, 528; Stolz, Deutsche Steuer-Zeitung 1982, 439). Diese --seitdem ständige-- Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass ein Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nicht in Betracht komme, weil die G

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