BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.2.2012, IX R 27/10
Volle degressive Jahres-AfA bei Rechtsnachfolge
Tatbestand1 I. 2005 erwarb die Erblasserin von einem Bauträger eine (zu erstellende) Eigentumswohnung (ETW) in X, die sie nach Fertigstellung selbst zu nutzen beabsichtigte. Die ETW wurde vertragsgemäß und bezugsfertig am 15. Dezember 2005 an die Erblasserin übergeben.2 Am 29. Dezember 2005 verstarb die Erblasserin, sie wurde von F und M je zur Hälfte als Rechtsnachfolger und Beteiligte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beerbt. Die ETW war bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen worden und wurde von der Klägerin ab 1. Juli 2006 fremdvermietet.3 In ihrer Feststellungserklärung für 2005 (Streitjahr) machte die Klägerin gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 c des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für die ETW Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 9.757 EUR (4 % aus unstreitigen Anschaffungskosten von 243.915,70 EUR) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte die AfA nur zeitanteilig für die drei Tage des Bestehens der Klägerin.4 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und führte zur Begründung aus: Der Klägerin stehe im Fertigstellungsjahr der ETW die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht nur zeitanteilig, sondern in Höhe des Jahresbetrags zu.5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 7 Abs. 5 EStG, § 11d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--). Das FA meint, dass die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG den Rechtsnachfolgern der Erblasserin nur zeitanteilig zustehe.6 Das FA beantragt,unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.7 Die Klägerin beantragt unter Verweis auf die Begründung des FG, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG der Klägerin die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe des Jahresbetrags zuerkannt.9 1. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, also durch sie veranlasst sind. Sie müssen also mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und zur Förderung der Nutz