BVerwG 1 WB 11.06 , Beschluss vom 26. Oktober 2006 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
Beschluss

BVerwG 1 WB 11.06

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
sowie
Oberstleutnant Dilthey und
Hauptmann Schmidt
als ehrenamtliche Richter
am 26. Oktober 2006 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I

1 Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2014 enden wird. Zum Hauptmann wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 ernannt. Seit dem 20. September 1999 wird er als Instandsetzungsoffizier Kraftfahrzeug/Panzer FD und Hörsaalleiter FD in der ... Inspektion der T... Schule in A. verwendet.

2 Zur Umsetzung des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ III 2 - vom 22. Juni 2004 zu den Voraussetzungen der Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (AVZ) für temporäre Kräfte bestimmte das Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdo) durch Weisung vom 30. Juli 2004 für alle Kontingente, dass temporär eingesetzte Kräfte nur dann Anspruch auf AVZ hätten, wenn sie auf Dienstposten kommandiert würden, welche in der Dienstpostenliste der entsprechenden Kontingente abgebildet seien; dieser vorhandene Dienstposten stelle den im genannten Erlass erwähnten, für die Gewährung des AVZ erforderlichen direkten Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe des Kontingents her. Das EinsFüKdo verfügte deshalb, dass in allen Kontingenten Dienstposten grundsätzlich für Materialprüfungskommandos, Prüfgruppen nach § 78 BHO, Einsatzkameratrupps und die Beratungsgruppe Absicherung/Expertengruppe Schutz eingerichtet würden. Für alle anderen temporär eingesetzten Soldaten sei eine Dienstreise zu beantragen.

3 Mit weiterer Weisung vom 9. Februar 2005 teilte das EinsFüKdo mit, ab 1. Januar 2005 seien weitere Dienstposten für temporäre Kräfte für Tätigkeiten eingerichtet, die unabdingbar für die materielle und personelle Einsatzbereitschaft des Kontingents seien. Dies seien Dienstposten für IT-Abstrahlprüftrupps; Verstärkungskräfte des Militärischen Abschirmdienstes; Instandsetzungstrupps Ton, Sender, Video; Videoaufnahmetrupps und interkulturelle Einsatzberater für OpInfo-Einsätze; Erfassungs-, Übersetzungs- und Auswertepersonal sowie Betriebs- und Instandsetzungspersonal Elektronische Kampfführung; Vermessungstrupps; Geologie- und Bohrtrupps; Verstärkungskräfte Sanitätsdienst; Verstärkungspersonal CIMIC sowie für Einsatzprüfer und Verfahrensoptimierer der Gruppen Weiterentwicklung der Truppenschulen. In dieser Weisung wurde erneut bestimmt, dass für alle anderen temporär eingesetzten Soldaten, die im Auftrag einer inländischen Dienststelle in die deutschen Einsatzkontingente reisen, eine Dienstreise zu beantragen sei.

4 Mit E-Mail vom 14. September 2005 stellte das Bundesministerium der Verteidigung - FüS I 1 - klar, dass es sich sowohl bei der „einsatzvorbereitenden“ als auch bei der „einsatzbegleitenden“ Ausbildung um unterstützende Maßnahmen handele, die nicht zu den Aufgaben des von der Bundesregierung in der Personalstärke festgelegten Einsatzkontingentes gehörten. Zukünftig sei daher das gesamte Ausbildungspersonal nur noch mit Dienstreiseanordnung zu entsenden.

5 Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte das Heeresführungskommando (HFüKdo) dem EinsFüKdo und der T... mit, für den Zeitraum 31. Januar bis 15. Februar 2006 sei in Form eines Lehrgangs die Ausbildung von bis zu sechs Kraftfahrzeug-/Panzer-Instandsetzungs-Unteroffizieren/Feldwebeln an den Fahrzeugkränen schwer 70 t/120 t im Einsatzland bei KFOR vorgesehen. Die T... legte daraufhin unter Bezugnahme auf dieses Schreiben in dem „Befehl für die Erkundung/Durchführung von Dienstreisen zu DEU H Ktgt KFOR (L) im Einsatzgebiet“ vom 20. Dezember 2005 fest, wegen fehlenden Ausbildungsgerätes für Fahrzeugkräne schwer 70 t/120 t bei deutschen Truppenteilen bzw. bei T... müsse die Ausbildung des Instandsetzungspersonals zwingend im Einsatzland erfolgen. Zur Durchführung des Auftrages („Fachpersonal T... führt Instandsetzungsausbildung an Wehrmaterial durch und unterstützt DEU H Ktgt KFOR bei Kontingentwechsel“) wurden der Antragsteller sowie Hauptmann ... zur Entsendung bestimmt und zugleich zur Vorlage von Dienstreiseanträgen aufgefordert.

6 Am 24. Januar 2006 beantragte Hauptmann ..., auch für den Antragsteller als Mitreisenden, unter Angabe des Reisezwecks „Ausbildungs- und Instandsetzungsunterstützung von Instandsetzungspersonal ... PzGrenDiv 13. Ktgt KFOR an FKS ATF 70-4 und ATF 120-5“ die Dienstreise nach P./Kosovo vom 1. bis 17. Februar 2006, die am 30. Januar 2006 im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung vom Chef des Stabes im Führungsstab des Heeres angeordnet wurde.

7 Gegen diese ihm nach eigenen Angaben am 31. Februar (richtig: Januar) 2006 eröffnete Anordnung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Februar 2006 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 9. März 2006 dem Senat vorgelegt hat.

8 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor: Die Anordnung der Dienstreise sei rechtswidrig. Zu gleichgelagerten Einsätzen im Kosovo sei er in der Vergangenheit wiederholt mit Kommandierung entsandt worden. Die T... unterstütze seit Jahren das zum Deutschen Einsatzkontingent KFOR gehörende Instandsetzungspersonal bei der Prüfung und Instandsetzung an den Fahrzeugkränen schwer 70 t/120 t. Diese Unterstützungsleistungen seien in der Vergangenheit auf ausdrücklichen Wunsch des Deutschen Einsatzkontingents KFOR erfolgt. Die in der Ausbildung und Instandsetzung bestehende Aufgabe des Ausbildungspersonals könne nicht an der Schule in Aachen durchgeführt werden, weil insoweit nur Bedarf bei dem Kontingent bestehe und die entsprechenden Fahrzeugkräne nur bei KFOR im Kosovo vorhanden seien. Das Ausbildungs- und Instandsetzungspersonal werde deshalb nicht im Interesse der T..., sondern ausschließlich im Interesse des Einsatzkontingents entsandt, dessen Einsatzbereitschaft mit diesem besonderen Beitrag erhöht werde. Aus einer Allgemeinen Anordnung des Heeresamtes (HA) vom 17. März 2006 gehe außerdem hervor, dass für jeden Lehrgang eine Kommandierungsverfügung zu erstellen sei. Der Ausschluss der Angehörigen der T... aus dem Kreis derjenigen, für die temporäre Dienstposten eingerichtet worden seien, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei für seine Tätigkeit auch ein Dienstposten in die Dienstpostenliste des Kontingents aufzunehmen. Er habe allen Einschränkungen unterlegen, die auch den Angehörigen des Kontingents abverlangt würden. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass während seines Aufenthalts Soldaten ausgebildet worden seien, die nicht im Rahmen einer Dienstreise, sondern durch Kommandierung ins Kontingent entsandt worden seien. Durch seinen Einsatz als Dienstreisender werde er im Falle eines Schadenseintritts versorgungsrechtlich schlechter gestellt als die Kontingentangehörigen. Eine weitere Benachteiligung folge aus dem Umstand, dass er als Nichtangehöriger des Einsatzkontingents nicht dem Stationierungsabkommen unterliege und auf ihn die „Rules of Engagement“ (RoE) keine Anwendung fänden.

9 Der BMVg beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

10 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers für den inzwischen abgelaufenen Reisezeitraum 1.  bis 17. Februar 2006 sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen anzuerkennender Wiederholungsgefahr zulässig, aber unbegründet. Bei der im Einsatzland ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers habe es sich um eine einzelne, abgrenzbare Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG und der Nr. 12 Buchst. b 1. Alt. ZDv 14/5 B 171 gehandelt, die nicht mit einer Kommandierung, sondern mit einer Dienstreise zu erledigen sei. Dabei sei es unerheblich, dass diese Tätigkeit im Interesse des Einsatzkontingentes gelegen habe. Die Aus- und Weiterbildung von Soldaten stelle nie einen Selbstzweck der Schulen der Streitkräfte dar; diese hätten im Bereich der Lehre vielmehr immer den Auftrag, das Personal der militärischen Verbände zur Erfüllung des Auftrages zu befähigen. Das gelte auch für im Einsatzland durchzuführende Instandsetzungsarbeiten an nur dort verfügbarem Spezialgerät wie den schweren Fahrzeugkränen 70 t/120 t. Der Antragsteller habe einen einzelnen abgrenzbaren Auftrag aufgrund des Befehls der T... vom 20. Dezember 2005 durchführen sollen. Er habe auch nicht zu den Soldatengruppen gehört, für die seitens des EinsFüKdo auf der Dienstpostenliste des jeweiligen Kontingents spezielle „Dienstposten“ eingerichtet seien und für die demnach eine Kommandierung zu erstellen gewesen wäre. Bei der militärischen Bewertung, welche Spezialisten für die Erfüllung der allgemeinen Aufgabe eines Kontingents im Auftrag des Befehlshabers vor Ort notwendig seien, stehe dem Dienstherrn ein weites Ermessen zu. Ermessensfehler des EinsFüKdo in seinen Weisungen vom 30. Juli 2004 und vom 9. Februar 2005 seien nicht feststellbar. Soweit der Antragsteller auf die Nichtanwendbarkeit der RoE sowie der Immunitätsregeln auf Dienstreisende hinweise, verkenne er, dass der Rechtsstatus der deutschen Truppen im Ausland nicht dem einzelnen Soldaten als subjektiv-öffentliches Recht zustehe; vielmehr handele es sich um die Rechtsfolgen einer dem Allgemeininteresse dienenden völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Gastland, die von dem einzelnen Soldaten - als ihn nicht individuell begünstigendes „Reflexrecht“ - nicht eingeklagt werden könnten. Auch ein Verstoß gegen Nr. 809 (nunmehr Nr. 811) des „Handbuchs für Auslandseinsätze im Frieden“ in der Fassung vom 26. Januar 2006 liege nicht vor. Die Tätigkeit des Antragstellers habe offensichtlich nichts mit der darin geregelten Art der Ergänzungsausbildung zu tun, weil seine Tätigkeit nicht von geänderten Rahmenbedingungen im Einsatzland abhänge.

11 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 135/06 - sowie Auszüge der Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg.

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