BVerwG 1 WB 21.12 , Beschluss vom 20. November 2012 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
Beschluss

BVerwG 1 WB 21.12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Huger und
den ehrenamtlichen Richter Stabshauptmann Stroscher
am 20. November 2012 beschlossen:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 21.12 und BVerwG 1 WB 22.12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I

1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren BVerwG 1 WB 21.12 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und im Verfahren BVerwG 1 WB 22.12 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der für ihn durchgeführten einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 - Sabotageschutz).

2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und gehört seit dem 1. Juli 1991 der Bundeswehr an. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 2020 enden. Er wurde am 4. April 2003 zum Hauptmann ernannt. Seit dem 1. Januar 2000 wurde er bei der ... in A. auf dem Dienstposten eines Taktik-/System-Offiziers (TSO) verwendet. Seit dem 12. August 2009 ist er nicht mehr in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt. Er wird zurzeit beim Stab des ... als Vertreter des S 3-Offiziers verwendet.

3 In der Zeit von Januar 2002 bis Juli 2009 nahm der Antragsteller an dreißig Auslandseinsätzen überwiegend im Rahmen des Deutschen Einsatzkontingents ISAF (Termez/Usbekistan bzw. Mazar-e Sharif/Afghanistan) teil.

4 Am 30. August 2005 schloss der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt für den Antragsteller eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/A 2) ab. Sie war nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - mit der Auflage verbunden, dass der Antragsteller über Veränderungen in seinen derzeitigen Beziehungen zu Personen aus Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu berichten habe. Zudem sollte nach Ablauf von drei Jahren eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet werden. Die Auflagenentscheidung beruhte - wie der Bundesminister der Verteidigung erläutert hat - darauf, dass der Antragsteller während seiner Auslandseinsätze ein russisches Ehepaar kennengelernt hatte, zu dem er regelmäßigen Mail-Kontakt pflegte. Weiterhin hatte er als Dolmetscher umfangreiche Kontakte zu usbekischen Behörden.

5 Am 19. September 2006 verhängte der Kommodore des Einsatzgeschwaders Termez/Usbekistan gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße von 2 500 €, die seit dem 4. Oktober 2006 unanfechtbar ist. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Er hat am 11.09.2006 in Termez/Usbekistan auf dem Parkplatz der Diskothek S. gegen 23:00 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand einen einheimischen Taxifahrer tätlich angegriffen, indem er diesen würgte, und hat des Weiteren das Taxischild vom Dach des Taxis gerissen. Nach diesem Vorfall hat er einer hinzukommenden Person fest in den Nacken gegriffen. Als sich dieser als Soldat zu erkennen gab, ließ er von ihm ab. Auf dem Parkplatz befanden sich noch weitere usbekische Personen, die Hauptmann ... als deutschen Soldaten kennen, da er sich sehr oft im Einsatzland in Termez aufhält. Im Laufe des Abends hat er sich dann noch entgegen des Geschwaderbefehls 06/2005, der Ausgangsbeschränkung ab 23:30 Uhr vorschreibt, in ein nicht erlaubtes Lokal begeben und dort verweilt. Dieses tat er mit einem anderen Offizier bis zum 12.09.2006 morgens gegen 00:30 Uhr.“

6 Der zuständige Sicherheitsbeauftragte teilte diesen Sachverhalt dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) als sicherheitserhebliche Erkenntnis mit. Am 4. November 2008 wurde der MAD mit der Durchführung einer Wiederholungsüberprüfung beauftragt. Nachdem der Antragsteller eine Sicherheitserklärung abgegeben hatte und durch den MAD befragt worden war, teilte ihm der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung mit Anhörungsverfügung vom 4. Juni 2009 mit, dass der der Disziplinarbuße zugrundeliegende Sachverhalt als sicherheitserhebliche Erkenntnis angesehen werde, und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.

7 Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 erklärte der Antragsteller, er befinde sich momentan in seinem 30. Auslandseinsatz im Einsatzgeschwader Mazar-e Sharif in Afghanistan. Der mit der Disziplinarbuße geahndete Vorfall stelle ein einmaliges Fehlverhalten dar, das weder seiner soldatischen Grundeinstellung noch seiner professionellen Berufsauffassung entspreche. Das hätten auch seine Vorgesetzten bekräftigt. Nach deren Einschätzung werde er nach einer Phase der Konsolidierung die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und des Verantwortungsbewusstseins als Fachgruppenleiter und für den uneingeschränkten Einsatz erfüllen.

8 Mit dem im Verfahren BVerwG 1 WB 21.12 angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2009 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1 (Verschlusssachenschutz) aus. Der Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit werde nach positivem Abschluss einer Wiederholungsüberprüfung frühestens ab 31. Juli 2011 zugelassen. Im Begründungsschreiben vom 27. Juli 2009 führte der Geheimschutzbeauftragte aus, er habe im Rahmen der ihm obliegenden Fachaufsicht und angesichts der Häufung sicherheitserheblicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit Einsätzen in Termez die Zuständigkeit für die erweiterten Sicherheitsüberprüfungen an sich gezogen. Die mit der Disziplinarbuße geahndeten Verstöße gegen Befehle und Weisungen dokumentierten ein Verhalten des Antragstellers, das Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und die besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste begründe. Bei Usbekistan handele es sich um einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG. In diesem Kontext komme den einschlägigen Geschwaderbefehlen und den entsprechenden Befehlen/Weisungen vor Ort besondere Bedeutung zu. Die Bewertung dieses Staates durch die Nationale Sicherheitsbehörde gebe Anlass zu einer stringenten Befolgung der Vorgaben, die der Antragsteller jedoch missachtet habe. Bei der Prognose sei zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten des Antragstellers bisher einmalig sei. Um eine verlässliche Grundlage für die Klärung einer nachhaltigen Persönlichkeitsveränderung zu gewinnen, bedürfe es aber noch einer weiteren Zeit der Nachbewährung. Diese werde - abweichend von der sonst geltenden Wirkungsdauer der Feststellung eines Sicherheitsrisikos - bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begrenzt.

9 Gegen diese Entscheidung beantragte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. September 2009 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

10 Er machte geltend, es lägen neue Erkenntnisse vor, die er dem Geheimschutzbeauftragten persönlich vortragen wolle. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. November 2009 erklärte er, dass der persönlichkeitsfremde und situationsbezogene alkoholisierte Zustand bei dem Angriff auf den Taxifahrer aus der langen und hohen dienstlichen Belastung im Einsatzgebiet resultiert habe. Seine Sprach- und Bewegungsfähigkeit sei durch den Alkohol nicht eingeschränkt gewesen. Den Taxifahrer habe er nicht gewürgt. Er könne sich auch nicht daran erinnern, das Taxischild vom Dach gerissen zu haben. Das in der Disziplinarbuße beanstandete Lokal habe er zuvor schon einmal besucht, als der Besuch noch erlaubt gewesen sei. Von dieser Erlaubnis sei er weiterhin ausgegangen. Die dort eingetretene Zeitüberschreitung beruhe nicht auf Vorsatz.

11 Am 12. Januar 2010 fand nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - eine Erörterung des Sachverhalts zwischen dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung, dem Antragsteller und dessen Bevollmächtigtem statt. Im Rahmen dieses Gesprächs sei vereinbart worden, dass der Antragsteller bei seiner Einheit beantragen solle, den MAD mit der Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz (Ü 1) zu beauftragen. Sofern diese Sicherheitsüberprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werde, sei für den Antragsteller die Möglichkeit gegeben, weiterhin Flugzeuge zu steuern, ohne jedoch Staaten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG anfliegen zu können. Mit dieser Vorgehensweise habe sich der Antragsteller ebenso wie sein Verfahrensbevollmächtigter einverstanden erklärt und gebeten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bis zur Entscheidung über die Sabotageschutzprüfung ruhen zu lassen.

12 Am 20. Januar 2010 wurde die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 - Sabotageschutz) eingeleitet. Dabei wurde bekannt, dass das Amtsgericht H. den Antragsteller mit Strafbefehl vom 5. August 2009, rechtskräftig seit dem 22. August 2009, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer eines Monats entzogen hatte. Im Strafbefehl wurde der Antragsteller beschuldigt, am 15. April 2009 in H. mit seinem Kraftfahrzeug (Amtliches Kennzeichen: ...) gegen 11:40 Uhr den ... befahren und in Höhe der dortigen Hausnummer 7 einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, wodurch an dem dort abgestellten Fahrzeug ein Fremdschaden in Höhe von 1 349,67 € entstanden war, und sich anschließend von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Im Sicherheitsüberprüfungsverfahren wurden unter anderem die polizeiliche Vernehmung des Geschädigten als Zeuge vom 15. April 2009 und die polizeiliche Vernehmung des Antragstellers als Beschuldigter vom 17. April 2009 herangezogen. Der Vernehmung des Geschädigten waren Kopien von zwei Hinweiszetteln beigefügt, die der Geschädigte am 15. April 2009 mittags an seinem Fahrzeug vorgefunden hatte. Dabei handelt es sich um zwei unlinierte/unkarierte Zettel jeweils mit dem Aufdruck „Holsten“. Der erste Zettel enthält den Text „... hat Ihren Wagen beim Ausparken vorne angefahren. Bitte im ‚Cafè Fresh’ melden. 15.04. ca. 11.40 Uhr“; auf dem zweiten Zettel sind der Name und die Telefonnummer des Zeugen vermerkt. In seiner Vernehmung als Beschuldigter am 17. April 2009 hatte der Antragsteller angegeben, dass er beim Ausparken mit seiner Anhängerkupplung langsam gegen einen parkenden Pkw gestoßen sei. Er habe den leichten Anstoß bemerkt; im selben Augenblick sei er schon von einem Passanten angesprochen und auf die Berührung mit dem anderen Pkw hingewiesen worden. Er selbst habe sich den beschädigten Pkw angeschaut und daran keinen Schaden festgestellt. Trotzdem habe er an dessen Frontscheibe einen Zettel mit seiner Anschrift und seiner Telefonnummer hinterlassen.

13 Nachdem der Antragsteller vom MAD am 1. September 2010 befragt worden war, teilte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit Anhörungsverfügung vom 4. November 2010 als sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit, dass er am 15. April 2009 einen Verkehrsunfall verursacht und sich von der Unfallstelle entfernt habe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. In der Befragung durch den MAD habe er fälschlicherweise erklärt, nicht im Besitz eines Bundeswehrführerscheins zu sein. Eine Nachfrage bei der Zentralen Militärkraftfahrstelle der Bundeswehr habe jedoch ergeben, dass er seit 1997 Inhaber eines Bundeswehrführerscheins „Klasse B“ sei. Außerdem habe er es entgegen Nr. 405 ZDv 43/2 unterlassen, die Anordnung des Fahrverbotes unverzüglich seinem Disziplinarvorgesetzten zu melden. Damit habe er seine Dienstpflichten verletzt. Ferner habe er in der Befragung durch den MAD erklärt, am Fahrzeug des Geschädigten einen Zettel aus kariertem Papier mit der Angabe seines Namens und seiner Telefonnummer hinterlassen zu haben. Es hätten jedoch nur Zettel eines Zeugen festgestellt werden können. In der persönlichen Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten habe der Antragsteller die Verkehrsunfallflucht verschwiegen.

14 Mit Schreiben vom 22. November 2010, das sein Bevollmächtigter inhaltlich mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 wiederholte, erklärte der Antragsteller dazu unter anderem, er habe keine Veranlassung für die Meldung des Fahrverbots gesehen, weil er damals „nicht im Besitz einer Ü“ gewesen sei. Er habe angegeben, einen Führerscheinlehrgang abgeschlossen zu haben; er habe dann die Auskunft erhalten, dass der von der Kfz-Inspektion der NVA ausgestellte Führerschein der DDR dem Bundeswehrführerschein gleichgestellt sei. Da er nicht Führer von Dienstkraftfahrzeugen sei, sei er nicht der Meldepflicht nach Nr. 405 ZDv 43/2 unterworfen. In der persönlichen Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten habe er zu dem Verkehrsunfall nichts gesagt, weil es in diesem Gespräch um die Vorgänge in Termez 2006 und darum gegangen sei, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, um ihn schnellstens wieder in den Dienstbetrieb zu integrieren. Auch zu diesem Zeitpunkt sei er „nicht im Besitz einer Ü“ gewesen, zu der er nachträglich hätte Angaben machen können.

15 Mit dem im Verfahren BVerwG 1 WB 22.12 angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2011 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Gegebenenfalls vorher ergangene Sicherheitsbescheide/Mitteilungen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung seien hiermit ungültig und mit einem Ungültigkeitsvermerk zu versehen. Ein anschließender oder späterer Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit stehe unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten. Im Begründungsschreiben vom 16. Februar 2011 führte der Geheimschutzbeauftragte im Wesentlichen aus, das Verhalten des Antragstellers innerhalb der letzten fünf Jahre (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Nichtmelden des Sachverhalts beim Disziplinarvorgesetzten, unvollständige Angaben während der persönlichen Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten und unwahre Angaben bei der Befragung durch den MAD) begründeten nachhaltige Zweifel an seiner Eignung bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Es entstehe der Eindruck, dass der Antragsteller stets nur negative Fakten zu seiner Person angebe, die bereits bekannt seien, dass er Umstände beschönige oder Unkenntnis vortäusche, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Ein Einstehen für Fehler und das uneingeschränkte Ansprechen sicherheitserheblicher Erkenntnisse sei bei ihm nicht festzustellen. Damit zeige der Antragsteller, dass er sein Individualinteresse priorisiere. Dadurch habe er das Vertrauen, das ihm der Dienstherr bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegenbringen müsse, nachhaltig beschädigt und gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. Die Prognose sei nicht positiv. Denn die vorherige Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) habe beim Antragsteller keine Veränderung im Verhalten bewirkt. Zurzeit könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die von ihm nun gezeigte Einsicht situations- oder persönlichkeitsbegründet sei. Deshalb bedürfe es eines längeren Zeitraums, in dem der Antragsteller belegen könne, dass er seinen Verpflichtungen zur Wahrung auch überwiegender Interessen nachkommen werde. Eine Auflagenentscheidung sei nicht mehr möglich. Im Rahmen der Güterabwägung sei deshalb ein Sicherheitsrisiko festzustellen.

16 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Juni 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat die Anträge vom 7. September 2009 und vom 15. Juni 2011 mit seiner Stellungnahme vom 25. April 2012 dem Senat vorgelegt.

17 Der Antragsteller beantragt, im Verfahren BVerwG 1 WB 21.12 : den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 27. Juli 2009 aufzuheben, im Verfahren BVerwG 1 WB 22.12 : den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 16. Februar 2011 aufzuheben, hilfsweise, ihn, den Antragsteller, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

18 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

19 Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. September 2009 für unzulässig. Dem Antragsteller fehle für die Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 2009 nach Erlass des Bescheids vom 16. Februar 2011 die erforderliche Beschwer. Mit dem Abschluss der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 - Sabotageschutz) seien vorher ergangene Sicherheitsbescheide/Mitteilungen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung und damit auch der Bescheid vom 27. Juli 2009 ungültig geworden. In der Sache sei der Antrag unbegründet, weil der Geheimschutzbeauftragte rechts- und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis habe kommen dürfen, dass das Fehlverhalten des Antragstellers im Jahr 2006 sicherheitserhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit offenbare. Mit seinem Verstoß gegen die Ausgangsbestimmungen im seinerzeit gültigen „Geschwaderbefehl Nr. 06/05 zur Organisation des Dienstbetriebes“ des Einsatzgeschwaders Termez vom 19. Februar 2005 habe der Antragsteller gezeigt, dass er nicht jederzeit bereit und in der Lage sei, den geltenden Vorschriften nach besten Kräften, vollständig, gewissenhaft und unverzüglich Folge zu leisten und damit seiner Verpflichtung aus § 11 SG nachzukommen. Gerade von einem Geheimnisträger werde ein hohes Maß an Verlässlichkeit, Vertrauenswürdigkeit und Verantwortungsbewusstsein, insbesondere die Einhaltung von Regeln und Vorschriften und der genaue Umgang mit Vorgaben zwingend erwartet. Das Fehlverhalten des Antragstellers begründe die Sorge, dass er auch bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen nicht hinreichend beachten werde. Die nachrichtendienstliche Gefährdungslage folge daraus, dass es zur Methodik fremder Nachrichtendienste gehöre, Personen anzusprechen, die - wie der Antragsteller - gegen Befehle und Weisungen verstießen, die dem Schutz der Kontingentangehörigen dienen. Der Antrag gegen den Bescheid vom 16. Februar 2011 sei unbegründet. Die Verkehrsunfallflucht des Antragstellers zeige, dass dieser nicht bereit gewesen sei, sich den unangenehmen Folgen der Verursachung eines Unfalls zu stellen. Sein Verhalten lasse den Schluss zu, dass er nicht immer bereit und in der Lage sei, sich jederzeit rechtstreu zu verhalten. Die Verstöße des Antragstellers gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben seien ebenfalls sehr schwerwiegend. Er habe fälschlicherweise behauptet, einen karierten Zettel mit seinen Personalien an der Frontscheibe des beschädigten Fahrzeugs hinterlassen zu haben. Im Erörterungstermin mit dem Geheimschutzbeauftragten habe man vom Antragsteller erwarten müssen, dass er alle Umstände offenlegt, die im Zusammenhang mit der möglichen Neueinleitung einer Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein könnten. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers würden dadurch verstärkt, dass er es unter Verstoß gegen Nr. 405 ZDv 43/2 unterlassen habe, seinen Vorgesetzten das verhängte Fahrverbot zu melden. Von einem Entzug der privaten Fahrerlaubnis sei auch die Fahrerlaubnis der Bundeswehr betroffen.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - ... und ... und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II

21 Die Verfahren BVerwG 1 WB 21.12 und BVerwG 1 WB 22.12 betreffen Sicherheitsüberprüfungen des Antragstellers, die als Wiederholungsüberprüfungen in Erfüllung der Nebenbestimmung zur Mitteilung des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 30. August 2005 über das Ergebnis einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (A 2) durchgeführt worden sind. Die dem Verfahren BVerwG 1 WB 22.12 zugrundeliegende einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 - Sabotageschutz) sollte dazu dienen, dem Antragsteller bei einem positiven Ergebnis zunächst den weiteren (eingeschränkten) fliegerischen Einsatz zu ermöglichen. Die Verfahren werden deshalb gemäß § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

22 Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung haben keinen Erfolg.

23 1. a) Der Antrag gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 27. Juli 2009 ist zulässig.

24 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den

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