BVerwG 1 WB 75.08 , Beschluss vom 27. Mai 2009 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
Beschluss

BVerwG 1 WB 75.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Stappen und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsarzt Dr. Sammito
am 27. Mai 2009 beschlossen:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 75.08 und BVerwG 1 WB 10.09 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Die Stellungnahme des Amtschefs des ... Forschungsamtes vom 26. März 2008 zu der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers vom 8. August 2007 wird in vollem Umfang, die Beschwerdebescheide des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 20. Mai 2008 und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 21. Juli 2008 werden insoweit aufgehoben, als sie die vorgenannte Stellungnahme des Amtschefs des ... Forschungsamtes betreffen. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen. Die dem Antragsteller im früheren Einzelverfahren BVerwG 1 WB 75.08 vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. Im Übrigen trägt der Antragsteller seine Aufwendungen selbst. Gründe I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Stellungnahme des Amtschefs des ... Forschungsamtes zu seiner planmäßigen Beurteilung vom 8. August 2007. Er macht geltend, dass eine ihm erteilte Internationale Beurteilung in dieser Stellungnahme nicht hinreichend gewürdigt worden sei (BVerwG 1 WB 75.08 ). Ferner strebt der Antragsteller in der vorbezeichneten Beurteilung Ergänzungen im Abschnitt 5.1 (Verwendungsmöglichkeiten) im Feld „Bereich/Ebene“ an (BVerwG 1 WB 10.09 ).

2 Der 1967 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2024 enden wird. Zum Korvettenkapitän wurde er am 29. November 2004 ernannt. Zum 1. Oktober 2004 wurde der Antragsteller zum ... Forschungsamt ... versetzt. Im Rahmen dieser Verwendung wurde er am 3. April 2006 zum Einsatzführungskommando der Bundeswehr und von dort vom 4. April 2006 bis zum 15. Dezember 2006 zum EU-... nach B. kommandiert. Dort nahm er die Funktion eines „Liaison Officer EU OHQ to EUMS“ im Rahmen der Mission EUFOR RD C. wahr. Vom 16. April 2007 bis zum 31. März 2009 wurde der Antragsteller als Inspektionschef der .../Marineunter-offizierschule ... verwendet. Seit dem 1. April 2009 ist er zum Amt für Militärkunde, ..., versetzt.

3 Zum Abschluss seiner Verwendung beim EU-... in B. erhielt der Antragsteller am 20. Dezember 2006 eine Internationale Beurteilung (International Evaluation Report). In Part III (Assessment) wurden seine Fähigkeiten und Leistungen in zehn Einzelmerkmalen mit der Spitzenwertung und in zwei Einzelmerkmalen mit der zweitbesten Wertung (von jeweils fünf Wertungsstufen) beurteilt. Das Gesamturteil in Part IV (Overall Performance) lautete „Outstanding“.

4 Am 8. August 2007 erstellte der Leiter der Abteilung Ausbildung, Information, Fachstudien im ... Forschungsamt auf der Grundlage der ZDv 20/6 in der Neufassung vom 17. Januar 2007 für den Antragsteller eine (vorgezogene) planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2007. Im Abschnitt 5.1 (Verwendungsmöglichkeiten) bewertete er im Feld „Stufen der Eignung“ alle dort angegebenen Verwendungsmöglichkeiten nach den Vorgaben der Nr. 615 Buchst. a bis c ZDv 20/6. Im Feld „Bereich/Ebene“ nahm er keine Eintragungen vor. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am 17. August 2007 eröffnet.

5 Nachdem der Amtschef des ... Forschungsamtes am 2. Oktober 2007 als nächsthöherer Vorgesetzter seine Stellungnahme abgegeben hatte, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 sowohl gegen die Beurteilung als auch gegen die Stellungnahme Beschwerde ein. Hinsichtlich der Beurteilung rügte er formale Unrichtigkeiten, Schreibfehler und Lücken und beanstandete unter anderem, dass Angaben im Feld „Bereich/Ebene“ gänzlich fehlten. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein.

6 Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 hob der Amtschef des Streitkräfteamtes die Stellungnahme des Amtschefs des ... Forschungsamtes wegen Verstoßes gegen die Anhörungs- und Erörterungspflicht (Nr. 618 ZDv 20/6) auf und ordnete die Neufassung der Stellungnahme an.

7 Verfahren BVerwG 1 WB 10.09  Die Untätigkeitsbeschwerde vom 4. Januar 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit Beschwerdebescheid vom 3. März 2008 hinsichtlich der angefochtenen Stellungnahme als unzulässig zurück und bezog sich zur Begründung auf die vorgenannte Aufhebungsverfügung. In den dienstaufsichtlichen Feststellungen des Bescheides führte er aus, dass seine Überprüfung die vom Antragsteller aufgezeigten Schreibfehler und formalen Unrichtigkeiten in der Beurteilung bestätigt hätten. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 5. März 2008 ausgehändigt. Einen Rechtsbehelf legte er nicht ein.

8 Die vom Antragsteller gerügten formalen Fehler und Unrichtigkeiten wurden am 7. April 2008 durch den stellvertretenden Amtschef des ... Forschungsamtes in der Beurteilung korrigiert. Eine Ausfüllung des Feldes „Bereich/Ebene“ erfolgte hingegen nicht.

9 Mit seiner weiteren Beschwerde vom 11. Juni 2008 gegen die neugefasste Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten machte der Antragsteller zusätzlich geltend, die von ihm bemängelten Schreibfehler und formalen Unrichtigkeiten seien im Beschwerdebescheid vom 3. März 2008 dienstaufsichtlich festgestellt und in der Folge zum Teil auch tatsächlich berichtigt worden; die Angaben zum Feld „Bereich/Ebene“ fehlten jedoch immer noch. Im Beschwerdebescheid vom 21. Juli 2008, der die neugefasste Stellungnahme des Amtschefs des ... Forschungsamtes betraf, veranlasste der Inspekteur der Streitkräftebasis daraufhin im Rahmen seiner dienstaufsichtlichen Feststellungen eine Überprüfung der Angaben im Feld „Bereich/Ebene“.

10 Mit dem angefochtenen Schreiben vom 6. August 2008 teilte der Amtschef des Streitkräfteamtes dem Antragsteller mit, die unter Beteiligung des Erlasshalters der ZDv 20/6 erfolgte Prüfung habe ergeben, dass die Beurteilungsbestimmungen nicht zwingend Eintragungen im Beurteilungsfeld „Bereich/Ebene“ im Abschnitt 5.1 (Verwendungsmöglichkeiten) verlangten. Es bleibe deshalb dem beurteilenden Vorgesetzten überlassen, ob er ergänzende Angaben in diesem Feld vornehmen wolle. Angesichts der konkreten und differenzierten Verwendungsvorschläge in den Feldern 5.2.1 und 5.2 .2 sei eine zusätzliche Eintragung in dem Feld „Bereich/Ebene“ in der Beurteilung vom 8. August 2007 entbehrlich gewesen.

11 Gegen diese Mitteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 2008 Beschwerde ein, die der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit Beschwerdebescheid vom 15. September 2008 als unzulässig zurückwies.

12 Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 und vom 5. Dezember 2008 jeweils weitere Beschwerde ein. Diese Rechtsbehelfe hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 dem Senat vorgelegt.

13 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor: Die Verwendungsvorschläge seien nach Nr. 616 ZDv 20/6 auf der Grundlage der Abschnitte 3. und 4. abzugeben. Sie sollten nicht auf den Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten und den Feststellungen zur Eignung aufbauen. Konkrete und differenzierte Verwendungsvorschläge in den Feldern 5.2.1 und 5.2 .2 in der Beurteilung ersetzten die erforderlichen Angaben im Feld „Bereich/Ebene“ nicht. Die hier festgestellten Lücken bestünden fort. Diese Lücken hätten aus seiner Sicht nach Nr. 801 und 802 ZDv 20/6 zu der Entscheidung führen müssen, ob eine Aufhebung der Beurteilung erforderlich ist oder ob sich der Mangel durch Berichtigung oder Ergänzung und erneute Eröffnung der Beurteilung beheben lasse.

14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

15 Er hält den Antrag für unzulässig, weil ein Soldat keinen Anspruch darauf habe, dass seine Beurteilung in Ausübung der Dienstaufsicht durch einen höheren Vorgesetzten nach Nr. 901 ZDv 20/6 aufgehoben oder berichtigt werde. Die Unterlassung einer dienstaufsichtlichen Prüfung oder das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung in Gestalt eines Bescheides stelle keine anfechtbare Maßnahme dar. Der Antragsteller müsse sich entgegenhalten lassen, die rechtzeitige Einlegung einer Beschwerde gegen seine planmäßige Beurteilung versäumt zu haben. Mit den dienstaufsichtlichen Feststellungen des Inspekteurs der Streitkräftebasis im Beschwerdebescheid vom 15. September 2008 sei das Verfahren bezüglich der Beurteilung vom 8. August 2007 bestandskräftig abgeschlossen worden.

16 Verfahren BVerwG 1 WB 75.08  Am 26. März 2008 fertigte der Amtschef des ... Forschungsamtes die Neufassung der aufgehobenen Stellungnahme an. Im Abschnitt 8.1 (Hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen) gab er in der Zeile c keine Beiträge Dritter an. Im Abschnitt 8.2 (zu den Abschnitten 3. bis 5. sowie gegebenenfalls 7. und beigefügten Beurteilungsbeiträgen) führte er Folgendes aus: „Mit der Beurteilung einverstanden. Korvettenkapitän R. hat sich in seinem Aufgabengebiet als Leiter des Bereichs AIF III im ... voll bewährt und seine besonderen Qualitäten als Verbindungsoffizier im Rahmen der K...-Mission unter Beweis gestellt. Korvettenkapitän R... sollte zunächst weiter als Inspektionschef an der MUS verwendet werden. Aufgrund seines Interessenschwerpunktes sollte anschließend eine Verwendung im FGG 2 (auch AMK, Attachédienst) in Betracht gezogen werden. Der Empfehlung des Abteilungsleiters für eine weitere Ausbildung im LGAN kann ich gegenwärtig nicht folgen.“

17 Im Abschnitt 8.3 gab der Amtschef einen aus dem Beurteilungsabschnitt 3.1 ermittelten Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 4,78 an.

18 Im Abschnitt 8.4 (Aussagen zum Potenzial, Begründung der Entwicklungsprognose) legte er dar: „Auch wenn gegenwärtig eine Entwicklungsprognose nur bis ‚zur allgemeinen Laufbahnperspektive’ abgegeben werden kann, sehe ich bei Bewährung im derzeitigen Aufgabengebiet an der MUS durchaus Potenzial für eine Ent-wicklung ‚oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive’“.

19 Im Abschnitt 8.5 (Entwicklungsprognose) kreuzte der Amtschef das Feld „bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive“ an.

20 Gegen diese ihm am 31. März 2008 eröffnete Stellungnahme legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2008 Beschwerde ein. In einem Schriftsatz vom selben Tag an den Amtschef des Streitkräfteamtes beanstandete er, dass die ihm erteilte Internationale Beurteilung (International Evaluation Report) vom 20. Dezember 2006 über seine Leistungen in der Operation EUFOR RD C..., die er fast neun Monate lang auf einem höherwertigen Dienstposten in Brüssel erbracht habe, in der Stellungnahme nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der Kommandeur der Operation, Generalleutnant V..., habe ihm gegenüber mehrfach persönlich seine Wertschätzung bezüglich der geleisteten Arbeit zum Ausdruck gebracht. Insofern glaube er nicht, dass seine Internationale Beurteilung „übertrieben wohlwollend“ verfasst worden sei, sondern seinen Einsatz tatsächlich zutreffend zusammenfasse. Dieser Einsatz, der sich auf etwa 60 % des Beurteilungszeitraums erstrecke, komme in der Beurteilung weder quantitativ noch qualitativ zum Ausdruck.

21 Die Beschwerde wies der Amtschef des Streitkräfteamtes mit Beschwerdebescheid vom 20. Mai 2008 zurück. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde vom 11. Juni 2008 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit Beschwerdebescheid vom 21. Juli 2008 zurück.

22 Gegen diese am 28. Juli 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2008. Diesen Antrag hat der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis mit seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 dem Senat vorgelegt.

23 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor: Der Beurteilungszeitraum für die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten sei deutlich von dem Einsatz bei der Operation EUFOR RD C... geprägt gewesen. Das sei sehr positiv in der Internationalen Beurteilung vom 20. Dezember 2006 bestätigt und gewürdigt worden; seine Leistungen in diesem Einsatz, die 58 % der effektiven Arbeitszeit im Beurteilungszeitraum ausgemacht hätten, habe man als hervorragend bewertet. Entgegen den Grundsätzen für das Erstellen von Beurteilungen nach Nr. 401 bis 409 ZDv 20/6 hätten diese Leistungen in der Stellungnahme nur abwertend am Rande Erwähnung gefunden, um den Richtwertvorgaben zu entsprechen. Die Leistungsbewertung hätte viel

Üyelik Paketleri

Dünyanın en kapsamlı hukuk programları için hazır mısınız? Tüm dünyanın hukuk verilerine 9 adet programla tek bir yerden sınırsız ulaş!

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
7 gün boyunca herhangi bir ücret alınmaz ve sınırsız olarak kullanılabilir.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Paket

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
350 TL
199 TL/AY
Kazancınız ₺151
Ücretsiz Aboneliği Başlat