BVerwG 2 B 38.11 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.12.2010 - AZ: OVG 6 A 1546/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache rechtsgrundsätzlich bedeutsam ist.
2 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Wach- und Wechseldienst. Mit seiner Klage will er auch festgestellt wissen, dass es sich bei der Zeit, die für das An- und Ausziehen der Polizeiuniform in der Dienststelle vor Beginn und nach Ende des Dienstes erforderlich ist, um Arbeitszeit handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Frage sei aufgrund einer Interessenabwägung zu beantworten, weil normative Regelungen fehlten. Weder die Verordnung über die Arbeitszeit für Polizeivollzugsbeamte - AZVOPol - noch die Richtlinie 2003/88/EG enthielten Vorgaben für Beginn und Ende der Arbeitszeit. Zwar seien Polizeivollzugsbeamte verpflichtet, im Dienst Uniform zu tragen. Jedoch fielen nicht alle Tätigkeiten, die erforderlich seien, um den Dienst ausüben zu können, in die Arbeitszeit. Dies gelte etwa für den Weg von der Wohnung zur Dienststelle und für dienstlich veranlasste Reisen außerhalb der Regelarbeitszeit. Gegen die Einbeziehung der für das An- und Ausziehen der Uniform benötigten Zeiten in die Arbeitszeit spreche, dass das Umkleiden vor und nach dem Dienst in der Wohnung die Lebensführung der Polizeibeamten allenfalls geringfügig beeinträchtige. Aufgrund der umfassenden beamtenrechtlichen Pflichtenbindung sei es Polizeibeamten zumutbar, wegen des Tragens der Uniform auf dem Weg von der Wohnung zum Dienst und zurück um Hilfe gebeten zu werden oder in Einsatzsituationen zu geraten.
3 Der Kläger hält die Frage nach der Einbeziehung der für das Umkleiden benötigten Zeit in die Arbeitszeit aus zwei Gründen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam. Vorrangig sei zu klären, ob die Anrechnung dieser Zeiten auf die Arbeitszeit unmittelbar nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vorgegeben werde. Wenn dies nicht der Fall sei, müsse geklärt werden, ob die Anrechnung geboten sei, weil das An- und Ausziehen d