BVerwG 6 C 48.16 , Urteil vom 28. Februar 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
Urteil

BVerwG 6 C 48.16 VG Stuttgart - 01.10.2014 - AZ: VG 3 K 4897/13 VGH Mannheim - 06.09.2016 - AZ: VGH 2 S 2168/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe I

1 Der Kläger macht geltend, als schwerbehinderter Mensch dürfe er nicht zu Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Er leidet an einer Gehbehinderung; der Grad der Behinderung beträgt 100 v.H. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v.H. waren bis Ende 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn sie behinderungsbedingt ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen konnten. In dem Schwerbehindertenausweis des Klägers ist das Merkzeichen "RF" zum Nachweis eingetragen, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Daher hatte ihn die beklagte Rundfunkanstalt durch Bescheid vom 29. April 2009 auf Dauer von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der seit 2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht für schwerbehinderte Menschen bei Vorliegen der früheren Gebührenbefreiungsvoraussetzungen nur noch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vor. Nach mehreren vergeblichen Zahlungsaufforderungen setzte der Beklagte gegen den Kläger als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 in Höhe von insgesamt 35,94 € fest.

2 Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es: Der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der Bescheid über die Rundfunkgebührenbefreiung des Klägers sei durch die Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gegenstandslos geworden. Aus den Bestimmungen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ließen sich keine Ansprüche auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht herleiten. Die Regelungen des § 69 SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung befassten sich mit der Feststellung und dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, des Grads der Behinderung und einzelner gesundheitlicher Merkmale, ohne an die getroffenen Feststellungen Ansprüche auf konkrete Leistungen zu knüpfen.

3 Die Rundfunkbeitragspflicht von Wohnungsinhabern sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte auch, soweit sie schwerbehinderte Menschen erfasse, die bis 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen seien. Diese Personen würden nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Die Landesgesetzgeber seien nicht verpflichtet gewesen, weiterhin auszublenden, dass auch schwerbehinderte Menschen Rundfunkprogramme nutzen könnten. Die Beitragsermäßigung auf ein Drittel trage dem grundgesetzlichen Auftrag, behinderte Menschen zu fördern, angemessen Rechnung.

4 Mit der Revision trägt der Kläger vor, das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen und das Schwerbehindertenrecht des Bundes verböten, das Schutzniveau schwerbehinderter Menschen abzusenken. Daher dürften Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wie die Freistellung von der Rundfunkfinanzierung nicht aufgehoben werden. Der Rundfunkbeitrag stelle eine Steuer dar, für deren Erhebung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Beitragserhebung verletze das Verfassungsgebot der gleichmäßigen Belastung: Durch die Anknüpfung an die Wohnung würden allein lebende Personen gegenüber gemeinsam in einer Wohnung lebenden Personen gleichheitswidrig benachteiligt. Auch dürfe derjenige Anteil des Beitragsaufkommens, der auf die Beitragsbefreiungen für Empfänger existenzsichernder Leistungen entfalle, nicht auf die beitragspflichtigen Wohnungsinhaber umgelegt werden. II

5 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt weder Bundesrecht noch Bestimmungen des revisiblen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, veröffentlicht durch das baden-württembergische Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GBl. S. 477).

6 Der angefochtene Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten entspricht den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags für private Haushalte (unter 1.). Das Schwerbehindertenrecht des Bundes verbietet nicht, schwerbehinderte Menschen an der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu beteiligen (2.). Durch das Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind Bescheide über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unwirksam geworden (3.). Die an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar (4.). Schwerbehinderte Wohnungsinhaber werden durch die Heranziehung zu einem auf ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag nicht gleichheitswidrig benachteiligt (5.). Die Beitragsermäßigung wird dem grundgesetzlichen Auftrag gerecht, schwerbehinderte Menschen zu fördern (6.). Die Befreiung der Empfänger existenzsichernder Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Beitragspflichtigen dar (7.).

7 1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung).

8 Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, veröffentlicht durch das baden-württembergische Gesetz vom 18. Oktober 2011, GBl. S. 477).

9 Die Rundfunkbeitragspflicht erfasst alle und damit auch schwerbehinderte Inhaber einer Wohnung. Diese schulden einen auf ein Drittel ermäßigten Rundfunkbeitrag, d.h. im hier maßgebenden Zeitraum monatlich 5,99 €, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV vorliegen. Diese Ermäßigungstatbestände sind an die Stelle der an die gleichen Voraussetzungen geknüpften Gebührenbefreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. b und Nr. 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 - RGebStV - (veröffentlicht durch das baden-württembergische Gesetz vom 19. November 1991, GBl. S. 745) in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung getreten. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat die Freistellung schwerbehinderter Menschen nicht fortgeführt. Die Beitragsbefreiung taubblinder Menschen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 RBStV ist dem Umstand geschuldet, dass diese Menschen Rundfunkangebote nicht wahrnehmen können (LT-Drs. BW 15/197 S. 40). Ansonsten werden die Empfänger existenzsichernder Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen weiterhin von der Abgabenpflicht befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Alt. 2 RBStV; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 9 bis 11 RGebStV).

10 Eine Schwerbehinderung erfüllt auch den Befreiungstatbestand des besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht. Nach Satz 2 liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn die Einkünfte die Bedarfsgrenze für die Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Daneben soll ein Härtefall anzunehmen sein, wenn es dem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. BW 15/197 S. 41). Die Härtefallregelung bietet keine Handhabe, um das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren. Dieses sieht für schwerbehinderte Menschen keine Beitragsbefreiung, sondern eine Beitragsermäßigung auf ein Drittel vor.

11 Der Kläger war von der früheren Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV befreit, weil er durch das Merkzeichen "RF" in seinem Schwerbehindertenausweis den Nachweis erbracht hat, dass sein Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v.H. beträgt und er behinderungsbedingt ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann (vgl. unter 2.). Dies entspricht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel. Dementsprechend hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid monatliche Beiträge des Klägers von nur 5,99 € (ein Drittel von 17,98 €) festgesetzt.

12 2. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterfällt der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht. Folgerichtig enthält das Schwerbehindertenrecht des Bundes keine Regelungen, die Aussagen darüber treffen, ob und in welchem Umfang schwerbehinderte Menschen an der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme zu beteiligen sind. Die vom Kläger angeführten Regelungen vermitteln schwerbehinderten Menschen keinen Anspruch darauf, von Rundfunkabgaben verschont zu werden.

13 Dies gilt insbesondere für § 69 SGB IX in der im hier maßgebenden Beitragszeitraum geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114). Diese Vorschrift befasst sich damit, auf welche Weise Behinderungen und deren gesundheitliche Auswirkungen rechtsverbindlich festgestellt und nachgewiesen werden. Nach § 69 Abs. 1 bis 3 SGB IX stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und deren Grad mit bindender Wirkung für den gesamten Rechtsverkehr fest. Die Feststellungen können in anderen Verwaltungsverfahren, in denen es um die Gewährung behinderungsbedingter Leistungen geht, nicht in Frage gestellt werden; die dafür zuständigen Behörden können keine abweichenden Feststellungen treffen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 ; BSG, Urteile vom 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00 R - NJW 2001, 1966 und vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 Rn. 26).

14 Gleiches gilt nach § 69 Abs. 4 SGB IX für die Feststellung gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für Ansprüche auf Nachteilsausgleich sind. Um ein solches Merkmal handelt es sich bei dem behinderungsbedingten Hindernis, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Merkmal war Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und ist nunmehr Voraussetzung für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel. Sein Vorliegen wird in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX rechtsverbindlich festgestellt; die Rundfunkanstalten müssen die Feststellung ihren Entscheidungen zugrunde legen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 ; BSG, Urteile vom 28. Juni 2000 - B 9 SB 2/00 R - NJW 2001, 1966 und vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 Rn. 26).

15 Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB IX werden die Feststellungen über Behinderteneigenschaft, Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale durch Eintragungen im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 70 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) für die Gestaltung der Ausweise hat die Bundesregierung in § 3 Abs. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der hier maßgebenden Fassung vom 7. Juni 2012 - SchwbAWV - (BGBl. I S. 1275) eine Liste von Merkzeichen für die gesundheitlichen Merkmale aufgestellt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAWV wird durch die Eintragung des Merkzeichens "RF" nachgewiesen, dass der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung durch die Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr soll die Eintragung des Merkzeichens "RF" ungeachtet des Wortlauts des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAWV nunmehr den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorliegen (vgl. nur LSG Potsdam, Urteil vom 22. August 2013 - L 13 SB 1/11 [ECLI:​DE:​LSGBEBB:​2013:​0822.L13SB1.11.OA] - juris Rn. 23; LSG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2013 - L 8 SB 858/12 [ECLI:​DE:​LSGBW:​2013:​0920.L8SB858.12.OA] - juris Rn. 31; LSG Mainz, Urteil vom 26. Februar 2014 - L 3 SB 266/11 [ECLI:​DE:​LSGRLP:​2014:​0226.L3SB266.11.OA] - juris Rn. 32).

16 Die dargestellten Bestimmungen befassen sich nicht mit den Rechtsfolgen, die an die getroffenen Feststellungen anknüpfen. Sie begründen keine Ansprüche auf konkrete behinderungsbedingte Leistungen; die Merkzeichen stellen selbst nicht den Nachteilsausgleich dar (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 9 SB 2/11 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 14 Rn. 14). Vielmehr kommt den Feststellungen rechtliche Bedeutung zu, wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften anspruchsbegründende Voraussetzung für konkrete Leistungen sind. In diesen Fällen erbringt ihre Eintragung im Schwerbehindertenausweis rechtsverbindlich den Nachweis, dass sie vorliegen.

17 Dieser Bedeutungsgehalt wird bereits durch die Überschrift des § 69 SGB IX "Feststellung der Behinderung, Ausweise" nahegelegt. Vor allem lässt sich dem Wortlaut der einzelnen Regelungen kein Hinweis darauf entnehmen, dass bestimmte Feststellungen die Gewährung bestimmter Leistungen nach sich ziehen. Vielmehr wird in den Absätzen 4 und 5 ausdrücklich darauf verwiesen, dass behinderungsbedingte Leistungsansprüche anderweitig geregelt sind: Nach Absatz 4 sind Feststellungen über gesundheitliche Merkmale zu treffen, wenn diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Nach Absatz 5 dient der Ausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder anderen Vorschriften zustehen. Beide Regelungen enthalten sich jeder Aussage darüber, welche Nachteilsausgleiche, Leistungen oder Hilfen bestehen und unter welchen Voraussetzungen sie gewährt werden. Aufgrund dessen können aus § 69 SGB IX auch keine Ansprüche darauf hergeleitet werden, dass bestimmte Leistungen für schwerbehinderte Menschen unverändert beibehalten werden.

18 Mit diesem Inhalt ist § 69 SGB IX von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gedeckt. Ein Eingriff in Gesetzgebungskompetenzen der Länder liegt nicht vor, weil deren Gesetzgeber eigenverantwortlich darüber zu entscheiden haben, welchen Geb

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