- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 361/09 5 Sa 128/08 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Oktober 2010 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und - 2 - 10 AZR 361/09 - 3 - Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Staedtler und Fluri für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. März 2009 - 5 Sa 128/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionszulage. Die Klägerin ist seit 1997 als Kassiererin im Möbelhaus der Beklagten in N beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beider-seitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Die Klägerin erhielt nach dem Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: ETV-MV) eine monatliche Vergütung nach Gehaltsgruppe 2 nach dem 7. Tätigkeitsjahr in Höhe von 1.947,00 Euro brutto. Nach dem ETV-MV fallen in die Gehaltsgruppe 2: Tätigkeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbstständig erledigt werden und eine abgeschlossene entsprechende Berufsausbildung erfordern. Beispiele: Verkäufer/in, Kassierer/in ... Bis zum Februar 2005 arbeitete die Klägerin an den Kassen im Aus-gangsbereich des Möbelhauses und erhielt eine Funktionszulage nach § 2 Ziff. 8 des ETV-MV (sog. Kassenzulage), in dem es heißt: SB-Kassierer/innen erhalten in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurch-schnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifentgeltes. 123- 3 - 10 AZR 361/09 - 4 - Seit März 2005 wird sie an der Kasse der hauseigenen Cafeteria be-schäftigt und erhielt weiterhin bis November 2006 die Funktionszulage. Die Cafeteria befindet sich im 2. Obergeschoss mitten im Verkaufslokal. Sie lässt sich nur über die Verkaufsräume des Möbelhauses betreten und wieder ver-lassen. In ihr werden Speisen und Getränke an Kunden und Mitarbeiter des Möbelhauses angeboten und an der Kasse der Cafeteria bezahlt. Neben dieser Kasse gibt es nur Kassen im Ausgangsbereich des Möbelhauses. Nach einer vergeblichen außergerichtlichen Geltendmachung hat die Klägerin mit der der Beklagten am 28. Juni 2007 zugestellten und am 31. August 2007 erweiterten Klage die Zahlung der Zulage für die Monate Dezember 2006 bis Juli 2007 in Höhe von insgesamt 622,24 Euro brutto be-gehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Funktionszulage sei weiter zu zahlen, da die Cafeteria eine abgeschlossene Abteilung und die dort befindliche Kasse deshalb eine Ausgangskasse im Tarifsinn sei. Die Kassiertätigkeiten in der Cafeteria und an den weiteren Ausgangskassen des Möbelhauses unter-schieden sich nicht. Die Klägerin hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 622,24 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.August 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Cafeteriakasse sei keine Ausgangskasse, sie befinde sich nicht im Aus-gangsbereich des Ladengeschäfts. Die tarifliche Funktionszulage solle die besonderen Belastungen an einer Ausgangskasse finanziell ausgleichen. Diese bestünden an einer Cafeteriakasse nicht. Die Tätigkeit an dieser Kasse unterscheide sich wesentlich von der an einer Ausgangskasse eines Möbel-hauses. Es würden deutlich weniger unterschiedliche Artikel kassiert und keine kassenübergreifenden, verantwortungsvolleren Arbeiten verrichtet. 4567- 4 - 10 AZR 361/09 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs-begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 2 Ziff. 8 des ETV-MV. Sie war von Dezember 2006 bis Juli 2007 nicht an einer Ausgangskasse (check-out) tätig. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der ETV-MV aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien Anwendung. Nach § 2 Ziff. 8 ETV-MV erhalten SB-Kassiererinnen nur dann eine vierprozentige Funktionszulage zu ihrem Tarifentgelt, wenn sie auf Anweisung der Geschäftsleitung - in einem bestimmten Mindestumfang - an einer Ausgangskasse (check-out) tätig sind. II. Die Klägerin hat zwar als SB-Kassiererin im Möbelhaus der Beklagten in dem vom Tarifvertrag geforderten Stundenumfang gearbeitet. Sie war jedoch im Zeitraum Dezember 2006 bis Juli 2007 nicht an ei