10. Senat - Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld
Karar Dilini Çevir:
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 198/10 2 Sa 449/09 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2011 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 14. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 198/10 - 3 - Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Thiel und Effenberger für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 2009 - 2 Sa 449/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf den Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbe-werbsverbot. Der Kläger war für die Beklagte als Außendienstmitarbeiter tätig. Die Parteien schlossen 2003 eine Wettbewerbsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet: „1. GELTUNGSBEREICH Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbständiger, unselb-ständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. … Diese Wettbewerbsvereinbarung gilt für das gesam-te Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. ENTSCHÄDIGUNG Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung 1 2 - 3 - 10 AZR 198/10 - 4 - in Höhe von 50 % der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen. Die Entschädigung wird jeweils am Schluss eines Monats gezahlt. Auf die Entschädigung ist anderweitiger Erwerb sowie böswillig unterlassener Erwerb nach Maßga-be des HGB anzurechnen. …“ Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung der Beklag-ten mit Ablauf des 29. Februar 2008. Die zuletzt bezogene Leistung iSv. Ziff. 2 der Wettbewerbsvereinbarung betrug 3.215,00 Euro. Der Kläger erhielt seit dem 1. März 2008 Arbeitslosengeld iHv. monat-lich 1.659,90 Euro bzw. ab 1. Juli 2008 iHv. monatlich 1.486,50 Euro. Die Beklagte rechnete auf die Karenzentschädigung das um fiktive Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung erhöhte Arbeitslosengeld des Klägers an, soweit es zusammen mit der Hälfte der letzten Bruttovergütung den Betrag von 3.536,50 Euro (110 % der letzten Bruttovergü-tung) überstieg. Sie brachte demnach für die Monate März bis Juni 2008 je 219,77 Euro und für die Monate Juli bis Dezember 2008 je 37,92 Euro, insge-samt 1.106,60 Euro, in Abzug. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die volle Karenzent-schädigung zu. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Anrechnung von Arbeits-losengeld auf eine Karenzentschädigung zulässig sei, sei allenfalls der tatsäch-liche Zahlbetrag, nicht aber ein hochgerechneter Bruttobetrag anrechenbar. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.106,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz auf jeweils 219,77 Euro ab dem 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008 und 1. Juli 2008 sowie auf jeweils weitere 37,92 Euro ab dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008 und 1. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Arbeitslosengeld sei mit einem hochgerechneten Bruttobetrag anzurechnen. Anderenfalls erziele der 3 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 198/10 - 5 - arbeitslose Empfänger einer Karenzentschädigung insgesamt höhere Bezüge als derjenige, der unter Beachtung der Wettbewerbsvereinbarung ein neues Arbeitsverhältnis begründet habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Revi-sion in Höhe des noch streitigen Betrags zugelassen. Mit der Revision begehrt die Beklagte in diesem Umfang Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat aus Ziff. 2 der Wettbe-werbsvereinbarung Anspruch auf Zahlung der vollen Karenzentschädigung. I. Der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung ist dem Grunde nach entstanden. 1. Wettbewerbsverbote iSv. § 74 HGB beruhen auf gegenseitigen Verträ-gen. Der Arbeitnehmer schuldet die Unterlassung von Wettbewerb und der Arbeitgeber die Zahlung der Karenzentschädigung. Damit sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Arbeitnehmer durch die Einschränkung seines Erwerbslebens entstehen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzent-schädigung setzt allein voraus, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 14, AP HGB § 74 Nr. 83 = EzA HGB § 74 Nr. 71; 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 112, 376). 2. Der Kläger hat sich nach Ziff. 1 der Wettbewerbsvereinbarung verpflich-tet, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhält-nisses nicht in Wettbewerb zu der Beklagten zu treten. Er hat sich im Streitzeit-raum des Wettbewerbs enthalten und damit seine geschuldete Leistung erbracht. Ihm steht deshalb eine Karenzentschädigung zu. 8 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 198/10 - 6 - II. Die Beklagte war nicht berechtigt, das vom Kläger bezogene Arbeitslo-sengeld nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB auf die vertraglich vereinbarte Karenz-entschädigung anzurechnen. 1. Es begegnet Bedenken, ob nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB Arbeitslo-sengeld überhaupt auf den Anspruch auf Karenzentschädigung angerechnet werden kann. a) Nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB muss sich der Handlungsgehilfe auf die fällige Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädi-gung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. b) Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leis-tungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung (BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - zu II 2 a aa der Gründe, AP HGB § 74c Nr. 21 = EzA HGB § 74c Nr. 35; 7. November 1989 - 3 AZR 796/87 - zu 3 a der Gründe, BAGE 63, 206). Anzurechnen sind damit grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO). Der Bezug von Arbeitslosen-geld nach § 117 ff. SGB III beruht nicht auf der Verwertung der Arbeitskraft. Arbeitslosengeld ist ein Lohnersatz und wird von der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Wirtschaft als Sozialleistung aufgebracht; diese ist nicht Gegenleistung verwerteter, also tatsächlich erbrachter Arbeit (BAG 25. Juni 1985 - 3 AZR 305/83 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 49, 109). 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 198/10

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