10. Senat - Wettbewerbsverbot - salvatorische Klausel
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 448/15 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 27. November 2014 - 4 Ca 1218/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 5. Juni 2015 - 10 Sa 67/15 - Entscheidungsstichwort e : Wettbewerbsverbot - salvatorische Klausel Leits a tz: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung enthält, ist kraft Gesetzes nichtig. Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen. ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 448/15 10 Sa 67/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte , Berufungskläger in und Revisionskläger in , pp. Klägerin , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat d es Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Merkel und U hamou für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 448/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 5. Juni 2015 - 10 Sa 67/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Rheine vom 27. November 2014 - 4 Ca 1218/14 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015. Die Beklagte ist ein international tätiges Unternehmen der Kühl - und Gefriertechnikbranche . An ihrem Betriebssitz in E beschäftigt die B e kla g te ca. 15 Mitarbeiter. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 26. Mai 2008 als Industri e- kauff rau tätig, zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.209,38 Euro . Der Anstellungsvertrag vom 20. Mai 2008 lautet auszugsweise : 3 Aufgabengebiet und Arbeitsort (1) Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin umfasst die Organisation der Logistik der Gesellschaft, sowohl im Office als auch im Betrieb. § 10 Wettbewerbsverbot (1) Der Mitarbeiterin ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem oder indirektem Wettb e- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 448/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0 - 4 - werb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es der Mitarbeit e- rin untersagt, während der Dauer dieses Verbot e s ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteil i- gen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu G unsten von mit der Firma verbundenen Unternehmen. (2) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Ve r- bot hat die Mitarbeiterin eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 zu zahlen. Im Fall eines Dauerve r- stoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefang e- nen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbeha l- ten. (3) Das Wettbewerbsverbot gilt auch mit einem Recht s- nachfolger des Betriebes, insbesondere geht es bei einer Veräuß erung auf den Erwerber über. Der A r- beitnehmer ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger ei n- verstanden. ( 4) Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn die Mitarbeiterin bei ihrem Ausscheiden das 65. Lebensjahr vollendet oder das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr be s tanden hat. (5) Die Mitarbeiterin hat von der Gesellschaft eine vol l- ständige Abschrift dieser Vereinbarung erhalten. § 11 Geheimhaltung Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und ihren Beteil i- gungsgesellschaften strengstes Stillschweigen zu bewa h- ren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Au s- scheiden aus den Diensten der Gesellschaft. Sollte die Mitarbeiterin gegen seine Geh eimhaltungspflicht verst o- ße n, hat die Gesellschaft gegen d e n Mitarbeiterin auf E r- satz des dadurch entstehenden Schadens. § 14 Nebenbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung selbst sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schrift lich wechselseitig be stätigt worden sind. - 4 - 10 AZR 448/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0 - 5 - (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung ge l- ten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, so fern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten. 01.01. August 2011, in der die Parteien eine Teilzeitbeschäft i- gung der Klägerin vereinbar ten, heißt es auszugsweise: die telefonische Akquise (ca. 50 %), Telefondienst und Logistik verlagern. Alle übrigen schriftlichen Vereinbarungen und Besti m- mungen (wie z.B. aus dem Arbeitsve rtrag vom 10.05.2008) bleiben erhalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher Künd i- gung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 bezog die Kl ä- gerin ein monatlich es Arbeit s losengeld iHv . 611,70 Euro. Ab dem 1. Juni 2014 erzielte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit , die die Grenze von 1 10 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung nicht erreichten . Wettbewerbshandlungen nahm die Klägerin nicht vor . Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 25. März 2014 ve r- langte die Klägerin die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer von zwei Jahren iHv . 604,69 Euro brutto, beginnend ab 1. Januar 2014 . De r B e- vollmächtigte der Beklagte n wies die Forderung unter Hinweis auf die Nichti g- keit des vereinbarte n Wettbewerbsverbot s mit Schreiben vom 31. März 2014 zurück. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, arbeitsvertraglich sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschäd i- 4 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 448/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0 - 6 - gung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe wirksam vereinbart. Zwar enthalte § 10 des Arbeitsvertrags keine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung ; die Bestimmungen des Formulararbeit s- vertrags ließen j edoch gemäß § 305c Abs. 2 BGB eine solche Auslegung zu . Jedenfalls sei § 10 aufgrund der in § 14 des Arbeitsvertrags enthaltenen salv a- torischen Klausel um eine Regelung über die Karenzentschädigung zu ergä n- zen. Das Schriftformerfordernis des § 74 Abs. 1 HG B werde mit dem von be i- den Parteien unterschriebenen und der Klägerin im Original ausgehändigten Arbeitsver trag erfüllt . Die Klägerin hat zuletzt - zusammengefasst - beantragt, 1. die Beklagte z u verurteilen, an sie für die Monat e Januar bis Sept ember 2014 eine Karenzentschäd i- gung iHv . monatlich 604,69 Euro b rutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz nach zeitlich bestimmter Staffelung zu za h- len; 2 . die Beklagte zu verurteilen, an sie eine zukünftige Karenzentschädigung monatlich wiederkehrend ab dem 31. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 iHv . 604,69 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zum jeweils Monatsletzten zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Sie hat die Auffa s- sung vertreten, das ve reinbarte Wettbewerbsverbot sei nichtig. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ha ben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weit er hin die Abweisung der Klage. 9 10 11 - 6 - 10 AZR 448/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist tei l- weise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat mangels wirksamer Vereinbarung eines nachvertragliche n Wettbewerbsver bot s keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) , zur Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klage ist nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Karenzentschäd i- gung für die Monate Januar 2014 bis Mai 2015, zulässig. Der Antrag auf z u- kün f tige Leistung für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2015 ist hingegen unzulässig. 1. Die zu 1 . zusammengefassten Leistungsanträge , die sich auf die Mon a- te Januar bis September 2014 beziehen, sind zulässig. Darüber hinaus war der Antrag zu 2 . zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem La n- desarbeitsgericht am 5. Juni 2015 aufgrund Eintritts der Fälligkeit nach § 74b Abs. 1 HGB hinsichtlich der Monate Oktober 2014 bis einschließlich Mai 2015 nicht mehr auf eine künftige Leistung gerichtet und insoweit ebenfalls zulässig . O hne Antragsänderung hätte ein unbedingtes Urteil ergehen können ( vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 15 , BAGE 149, 343 ) . 2. Hinsichtlich der Monate Juni bis Dezember 2015 ist die Klage hingegen bereits deshalb unzulässig, da die für die begehrte Karenzentschädigung ma ß- gebende n Bedingungen nicht im Antrag aufgenommen sind . a) Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner we r- de sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO lässt grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistu ngen zu, die von einer im Urteil anz u- gebenden Gegenleistung abhängig sind ( vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 , BAGE 149, 343 ; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 4 2 ) . 12 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 448/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR448.15.0 - 8 - b) Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von K onkurrenztätigkeit ( vgl. BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 260/14 - Rn. 29, BAGE 152, 99 ) . Ob Ansprüche auf Karenzentschädigung im Wege der Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO geltend gemacht werden können, kann vorliegend dahinstehen ( ablehnend für künftige Vergütungsansprüche BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 , BAGE 149, 343) . Jedenfalls wären die für die Leistung maßgebenden Bedingungen in den Antrag aufzunehmen gewesen , wobei nur das Unerwartete hätte unberücksichtigt bleiben k önnen . Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wäre dann gem äß § 726 Abs. 1 ZPO vor E r- teilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen, ob die für die künftigen Verg ü- tungsansprüche maßgeblichen Bedingungen vorliegen ( vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 28; 13. März 200 2 - 5 AZR 755/00 - zu I 1 der Grü n- de ) . Bei einer Klage auf künftige Leistung von Karenzentschädigung müsste n deshalb insbesondere d ie Einhaltung des Wettbewerbsverbot s sowie das Fe h- len eines die Anrechnungsgrenzen überstei

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