1. Senat - Altersteilzeit - Mitbestimmung - tarifersetzende Regelung
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 14. September 2011 - 56 BV 4267/11 - Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 15. Februar 2012 - 17 TaBV 2210/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Altersteilzeit Mitbestimmung - tarifersetzende Regelung Gesetz e : BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs., Abs. 1 Nr. 10, § 77 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6; AltTZG § 3 Abs. 1 Leits atz Eine Betriebsvereinbarung über die Begründung und Ausgestaltung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen unterliegt hinsichtlich der Verteilung der vom Arbeitgeber für Aufstockungsleistungen vorgesehenen finanziellen Leistungen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG tritt nicht ein, wenn der A r- beitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Mittel mehr für Aufst o- ckungsleistungen zur Verfügung stellt. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/12 17 TaBV 2210/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2013 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 10. Dezember 2013 durch di e Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie der ehrenamtliche Richter Schäferkord und die ehrenamtliche Richterin Schwitzer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 39/12 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbe triebsrats und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsb e- schwerde wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 15. Februar 2012 - 17 TaBV 2210/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung in s- gesamt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurüc k- weisung ihrer weitergehenden Beschwerde wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. September 2011 - 56 BV 4267/11 - teilweise abgeändert und zur Kla r- stellung insgesamt neu gefasst: 1. Es wird festgest ellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sich auf ein Vermittlungsverfahren über den A b- schluss einer tarifersetzenden Regelung zur Alterstei l- zeit einzulassen. 2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Gesamtbetriebsve r- einbarung zur Altersteilzeit sowie über die Einlassungspflicht für eine tariferse t- zende Regelung. Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der zu 2. beteiligten Arbeitgeb e- rin, der V ereinte n D ienstleistungsgewerkschaft (ver.di) . ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung der G ewerkschaft en H andel, Banken und Versicherung en , Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Tran s- port und Verkehr, D eutsche Postgewerkschaft , Industriegewerkschaft Med i- en , Druck und Papier, Publizistik und Kunst und der Deutsche n Angestellten - Gewerkschaft. In einer zuvor von den fünf Einzelgewerkschaften mit ihren G e- samtbetriebsräten sowie der Gründungsorganis ation von ver.di im April 2001 1 2 3 - 3 - 1 ABR 39/12 - 4 - abgeschlo ssen en rweiterten Mitbestimmung für Betriebsr ä- (GBV EM) heißt es : § 4 Mitbestimmung in personellen und sozialen A n- gelegenheiten (1) Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absä t- zen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen pers o- nellen und sozialen Angelegenheiten über das B e- triebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzub e- (2) (3) Eine Erweiterung der Mitbestimmung gemäß A b- satz 1 gilt nicht bei folgenden Gegenständen: a) in personellen Angelegenheiten (Protokollnotiz 1) b) in sozialen Angelegenheiten - die Entscheidung über die Gewährung freiwi l- liger sozialer Leistungen, (4) Im ü brigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassung s- gesetzes, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht. § 5 Einigungsstelle (1) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach §§ 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entsche i- det die Einigungsstelle. § 8 Verfahren bei tarifersetzenden Regelungen (1) Solche Regelungen, die üblicherweise unter den T a- rifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgesta l- tungsmöglichkeite n in ver.di als Gesamtbetriebsve r- einbarungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und (2) Können sich die Betriebsparteien nicht über Reg e- lungen gem . § 8 Abs. 1 verständigen, kann jede B e- triebspartei ein Vermittlungsverfahren einleiten. - 4 - 1 ABR 39/12 - 5 - (3) Kommt es im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach Absatz (2) nicht zu einer Einigung der Betrieb s- parteien, bleibt es jeder Seite unbenommen, entw e- der die Verhandlungen unmittelbar wieder aufz u- nehmen oder das S chlichtungsverfahren einzuleiten. (4) Für das Inkrafttreten von Vereinbarungen gem. § 8 (1) gelten folgende Modalitäten: c) Dem Gewerkschaftsrat sind sämtliche s o- wohl in freien Verhandlungen als auch in einem Vermittlungs - oder Schlichtungsverfahren z u- stande gekommenen Ergebnisse vorzulegen. Legt der Gewerkschaftsrat nicht binnen einer angemessenen Frist nach Anhörung beider B e- triebsparteien Veto ein, so tritt das Ergebnis als Gesamtbetriebsvereinbarung in Kraft. Wird Veto ei ngelegt, so sind die Verhandlungen (5) Für die Betriebsparteien besteht im Vermittlungs - und im Schlichtungsverfahren Einlassungszwang. § 9 Schluß bestimmungen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im ü brigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fa s- sung, das auch ansonsten unberührt bleibt. ver.di und ihr Gesamtbetriebsrat schlossen im Mai 2006 t- (GBV ATZ) . Di e- se bestimmt in ihrem § 1 die Anspruchsvoraussetzungen für den Abschluss e i- nes Altersteilzeitarbeitsvertrags. Nach § 4 GBV ATZ ist ver.di verpflichtet, wä h- rend der Altersteilzeit ein erhöhtes Arbeitsentgelt sowie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Mit Schreiben vom 14. September 2010 kündigte der ver.di - Bundesvorstand die GBV ATZ zum 31. Dezember 2010 und teilte mit, ein neue s Angebot für die Vereinbarung von Altersteil zeit nicht machen zu wollen. 4 - 5 - 1 ABR 39/12 - 6 - Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Regelungen der GBV ATZ wirkten nach. Es handele sich um Gegenstände, die der durch § 4 (1) GBV EM erweiterten Mitbestimmung unterfielen. Jedenfalls sei ver.di nach § 8 (5) GBV EM verpflichtet, sich auf Verhandlungen über den Abschluss einer tarifersetzenden Regelung zur Altersteilzeit einzulassen. Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, 1. ver.di zu verpflichten, ihren Arbeitnehmern Alterstei l- zeit nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit in ver.di in der aktual i- sierten Fassung vom November 2006 zu gewähren, solange diese nachwirkt; 2. festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit in ver.di in der aktual i- sierten Fassung vom November 2006 nachwirkt; 3. festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat ein Mitb e- stimmungsrecht nach § 8 GBV EM bezüglich einer tarifersetzenden Regelung der Altersteilzeit hat. ver.di hat die Abweisung der Anträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen im Wesentlichen entsprochen und nur bezüglich des Antrags zu 3 . ein Mitwirkungs - statt eines Mitbestimmung s- rechts festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge auf die Beschwe r- de von ver.di abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtb e- triebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist nur in Bezug auf den Antrag zu 3 . erfolgreich. Hi ngegen hat das Landesarbeitsgericht die Antr ä- ge zu 1 . und zu 2 . zu Recht abgewiesen. I. D ie Antr äge zu 1 . und zu 2 . sind unbegründet. 1. Beide Antr äge sind zulässig. a) Der Antrag zu 1 . ist ein Leistungsantrag. Er ist dahingehend auszul e- gen, dass der Gesamtbetriebsrat die Durchführung der gekündigten GBV ATZ über den 31. Dezember 2010 hinaus verlangt. Nach seiner Auffassung ist ver.di 5 6 7 8 9 10 11 12 - 6 - 1 ABR 39/12 - 7 - nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund Nachwirkung zu deren Anwendung verpflichtet. Mit dem zu 2 . erhobene n A ntrag mö chte der Gesamtbetriebsrat die Feststellung erreichen, dass die Regelungen der G BV ATZ zwischen den Bete i- ligten auch nach dem 31. Dezember 20 1 0 weiter gelten und ihre betriebsve r- fassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen gestalten. Damit verfolgt der Gesam t- betr iebsrat mit beiden Anträgen nicht die Individualinteressen einzelner Arbei t- nehmer. F ür die so verstandenen Anträge zu 1 . und zu 2 . verfügt der Gesam t- betriebsrat über die erforderliche Antragsbefugnis . Ob der von ihm reklamierte Durchführungsanspruch aufgru nd einer nachwirkenden Gesamtbetriebsverei n- barung besteht, ist eine Frage der Begründetheit (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 14, BAGE 135, 382) . b) In der vorgenannten Auslegung ist d er Antrag zu 1 . hinreichend b e- stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . ver.di kann im Fall s einer Verurteilung e r- kennen, was Gegenstand des gerichtlichen Entscheidungsausspruchs ist . c) Für den Antrag zu 2 . besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche besondere Feststellungsinteresse. Der Antrag be trifft den Inhalt des b e- triebsverfassungsrechtliche n Rechtsverhältnis ses der Beteiligten , über den nach der Kündigung der G BV ATZ ein Streit besteht , der durch die begehrte Feststellung beigelegt werden kann. 2. Der mit dem Antrag zu 1 . geltend gemachte Durchführungsanspr uch besteht nicht. Die GBV ATZ hat aufgrund der Kündigung des Bundesvorstands zum 31 . Dezember 2010 geendet . Für ein e Nachwirkung der GBV ATZ fehlt es an einer Rechtsgrundlage. a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachwirkung der GBV ATZ liegen nicht vor. aa) Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinb a- rung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Ein i- gungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie dur ch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die 13 14 15 16 17 - 7 - 1 ABR 39/12 - 8 - Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, zu denen auch das Mitb e- stimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) gehört. Betriebsvereinbarungen über nicht der z wingenden Mitbesti m- mung unterliegen de Gegenstände entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwinge n- den Mitbes timmung unterfallen (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 14, BAGE 127, 297) . Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinb a- rung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil au f- spalten lässt. Ander e nfalls entfaltet zur Sicherung der Mitbestimmung die g e- samte Betriebsvereinbarung Nachwirkung (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 18, BAGE 135, 382) . bb) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Mitbesti m- mungsrecht bezieht sich auf die Grundsätze, nach denen sich die Entgeltfi n- dung im Betrieb vollzieht. Es soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohng e- rechtigkeit sowie zur Sicherung der A ngemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen (BAG 8. November 2011 - 1 ABR 37/10 - Rn. 27, BAGE 139, 369) . cc) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird bei e i- nem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber durch die Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, nicht beschränkt oder ausgeschlossen. Der tarifungebundene Arbeitgeber kann dah er kollektivrech t- lich das gesam te Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer b e- reitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile freiwillig , dh. ohne hierzu 18 19 - 8 - 1 ABR 39/12 - 9 - normativ verpflichtet zu sein (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 2 1, BAGE 127, 297) . Bei der Entscheidung über die Verteilung der Gesamtverg ü- tung hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber wegen der fehlenden Tarifsperre des Eingangshalbsatzes einen Gestaltungsspielraum, bei dessen Au sgesta l- tung der Betriebsrat aber mitzubestimmen hat (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 32, BAGE 135, 13) . Die Betriebsparteien haben für die gesamten Vergütungsbestandteile Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aufzustellen, durch die e ine am Normzweck des Mitbestimmungsrechts ausg e- richtete Verteilung erfolgt. Aus diesem Grund unterliegt nicht nur die Einfü h- rung, sondern auch die Änderung der im Betrieb für die Verteilung der Gesam t- vergütung aufgestellten Entlohnungsgrundsätze dem Mitbes timmungsrecht des Betriebsrats. Dazu zählt auch die Einstellung einer Leistung, die nach den ve r- einbarten Entlohnungsgrundsätzen Teil der vom nicht tarifgebunden en Arbei t- geber zur Verfügung gestellten Gesamtvergütung ist (Kreft FS Bepler S. 317, 323) . dd) Haben die Betriebsparteien Entlohnungsgrundsätze zur Verteilung der Gesamtvergütung geregelt und entschließt sich der nicht tarifgebundene A r- beitgeber zu einem späteren Zeitpunkt weitere finanzielle Mittel für einen Zweck aufzubringen, der durch die bisherigen Entlohnungsgrundsätze nicht abgedeckt ist, können die zuständigen Betriebsparteien hierzu eine gesonderte Betrieb s- vereinbarung treffen, in der für die Verteilung dieser finanziellen Mittel Entlo h- nungsgrundsätze aufgestellt werden. In einem solchen Fall kann der nicht tari f- gebundene Arbeitgeber nicht nur über die Höhe, sondern auch über de n Zweck dieser neben die Gesamtvergütung tretende n und von ihr unabhängigen fina n- ziellen Leistung mitbestimmungsfrei entscheiden (Fitting 2 6 . Aufl. § 87 Rn. 453a) . Die systemische Einbindung der betrieblichen Entlohnungsgrund sä t- ze in das System der betrieblichen Lohngestaltung unterlie

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