Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 49/12 - I. Arbeitsgericht Essen Beschluss vom 30. November 2011 - 4 BV 62/11 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23. Mai 2012 - - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsrat - allgemeine Beurteilungsgrundsätze - Überprüfbarkeit eines Einigungsstellenspruchs Gesetz: BetrVG § 94 Abs. 2 , § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 95 Abs. 1 und Abs. 2 , § 76 Abs. 5 Satz 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 49/12 5 TaBV 2/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 4 . Januar 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführer in, 2. 3. Rechtsbeschwerdeführer, - 2 - 1 ABR 49/12 - 3 - h at der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Januar 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtlichen Richter Schäferkord un d Schuster für Recht erkannt: Auf die Rechtsbesch werde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2012 - 5 TaBV 2/12 - aufgehoben. Die Beschwerde der zu 1 . beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsg erichts Essen vom 30. November 2011 - 4 BV 62/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs. Die Arbeitgeberin und die ursprünglich zu 2. beteiligte Arbeitgeberin b e- treiben als Gemeinschaftsbetrieb eine Rehabilitationsklinik in E . Auf Antrag der Arbeitgeberin wurde eine Einigungsstelle zum Thema Jahresmitarbeiterg e- spräche und Personalbeurteilung eingesetzt. Diese beschloss am 25. Juli 2011 eine Betriebsverein (BV Mitarbeitergespräche) , deren § 4 lautet: t- zung von Mitarbeitern durch ihren Vorgesetzten im Hi n- blick auf Leistung, Verhalten und Persönl ichkeit. Der Inhalt i- (2) Das Beurteilungsverfahren findet im Abstand von j e- weils zwei Jahren auf der Basis einer vom Arbeitgeber angefertigten und dem Mitarbeiter vorliegenden Stellenb e- sc 1 2 - 3 - 1 ABR 49/12 - 4 - (3) Zur Beurteilung des Mitarbeiters wird das Formular Die Arbeitgeberinnen haben mit am 3. und am 5 . August 2011 beim A r- beitsgericht eingegangenen Schriftsätzen den nur der Arbeitgeberin am 27. Juli 2011 zugeleiteten Einigungsstellenspruch angefochten. Sie haben gemeint, die Einigungsstelle habe mit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 BV Mitarbeitergespräche en t- haltenen Verpflichtung zur Anfertigung von Stellenbeschreibungen die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus § 94 Abs. 2 BetrVG überschritten sowie das ihr eingeräumte Ermessen nur unzureichend ausgeübt. Die Arbeitgeberinnen haben beantragt festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 25. Juli 2011 unwirksam ist. Der Betriebsrat hat die Abweisung de r Antr äge beantragt. Das Arbeitsgericht hat d i e Antr äge abgewiesen. Gegen diese Entsche i- dung hat nur die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. D as Landesarbeitsg e- richt hat ihr em Feststellungsantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde be ge hrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlu s- ses in dem noch rechtshängigen Umfang . B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrat s ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem Antrag der Arbeit geberin zu Unrecht entsprochen. Der E i- nigungsstellenspruch vom 25. Juli 2011 ist wirksam. I. Gegenstand des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat d ie ursprünglich von beiden Arbeitgeberinnen erhobenen Antr äg e abgewiesen. D a- gegen hat nur die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Gegenüber der u r- sprünglich zu 2 . beteiligten Arbeitgeberin ist die antragsabweisende Entsche i- dung des Arbeitsgerichts in Rechtskraft erwachsen. 3 4 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 49/12 - 5 - II. Der Feststellungsantrag der Arbeitge berin ist unbegründet. 1 . Ihr innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG erhobene r Antrag ist zulässig. Diese r ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wir ksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 11) . 2 . Der Antrag ha t jedoch keinen Erfolg . Der Einigungsstellenspruch vom 25. Ju l i 2011 wahrt die Grenzen des sich aus § 94 Abs. 2 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechts. Die Einigungsstelle hat auch das ihr eingeräumte E r- messen nicht überschritten. a) Die durch § 4 Abs. 2 BV Mitarbeitergespräche begründete Pflicht der Arbeitgeberin wird vom Zustimmungsrecht des Betriebsrats umfasst. a a) Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurte i- lungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats. Allgemeine Beurteilung s- grundsätze iSv. § 94 BetrVG sind Regelungen, die eine Bewertung des Verha l- tens oder der Leistung der Arbeitnehmer objektivieren oder vereinheitlichen und an Kriterien ausrichten sollen, die für die Beurteilung jeweils erheblich sind. B e- urteilungsgrundsätz e sind stets auf die Person eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bezogen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach die Frage, nach welchen Gesichtspunkten Arbeitnehmer insgesamt oder in Teilen ihrer Leistung oder ihres Verhaltens beurteilt wer den soll en . Mit solchen allg e- meinen Grundsätzen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind ( BAG 18. Apri l 2000 - 1 ABR 22/99 - zu B II 3 der Gründe; 23. Oktober 1984 - 1 ABR 2/83 - zu B II 5 b der Gründe, BAGE 47, 96) . 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 49/12 - 6 - bb) Das Landesarbeitsgericht ha t zwar zutreffend a ngenommen , dass nach der Sen