Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. August 2016 Erster Senat - 1 ABR 43/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 5. September 2013 - 4 BV 5/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25. März 2014 - 8 TaBV 129/13 - Nein Entscheidungsstichwort e : Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Zuständi keit des Gesamtbetriebsrats Bestimmung en : BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1, § 1 Nr. 1; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 43/14 8 TaBV 129/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 3. August 2016 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, 3. - 2 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 3 - 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1 0. 1 1. 1 2. - 3 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 4 - 1 3. 1 4. 1 5. 1 6. 1 7. 1 8. 1 9. 2 0. 2 1. - 4 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 5 - 2 2. 2 3. 2 4. 2 5. 2 6. 2 7. 2 8. 2 9. 3 0. 3 1. - 5 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 6 - 3 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 3. August 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bunde s arbeitsg e- richt Weber sowie die ehrenamt lichen Richter Platow und Stemm er für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2 5. März 2014 - 8 TaBV 129/13 - insoweit aufgehoben, als der B e- schwerde des Betriebsrats gegen den seinen (Wider - ) Feststellungsantrag abweisenden Beschluss des Arbeit s- geri chts Mönchengladbach vom 5. September 2013 - 4 BV 5/13 - stattgegeben worden ist. Insoweit wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung von Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Logistikbranche. In ihren bundesweit 72 Betrieben sind etwa 15.000 Arbeitnehmer beschäf tigt. Beteiligter zu 2. ist der für ihren Betrieb in D gebildete Betriebsrat. Dieser sowie weitere 29 Betriebsräte haben den zu 3. beteiligt en Gesamtbetriebsrat errichtet. Mit 1 2 - 6 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 7 - diesem vereinbarte die Arbeitgeberin am 2 2. e- triebsve AO). Deren Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Betriebe mit einem Betriebsrat. § 9 GBV AO (idF vom 1 9. Juni 2013) legt Nachweispflichten im Krankheitsfall wie folgt fest: § 9 Vorübergehende Nichtleistung der Arbeit (3) Grundsätzlich hat jeder erkrankte Mitarbeiter für jeden vollen Arbeitstag, d.h. ab dem ersten vollen Krankheitstag, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die B e- scheinigung muss spätestens am dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen und ist an die zuständige Pe r- sonalabteilung oder den unmittelbaren Vorgesetzten bzw. bei dessen Verhinderung an den vom Arbeitgeber zu b e- nennenden Stellvertreter zu adres sieren. (4) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der vorg e- legten ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist unve r- züglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat bestritt die Zuständigkeit des Gesamtb e- triebsrats für diese Regelungen und machte geltend, das Mitbestimmungsrecht stehe den örtlichen Betriebsräten zu. Daraufhin hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffneten Möglichkeit, Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abweichend von den gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, könne sie ohne Betriebsratsbeteiligung befinden. Es handele sich um einen teilmitbestimmten Regelungs gegenstand. Für diese n könne sie den kollekti v- rechtlichen Verhandlungspartner wählen. Die Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtb e- triebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 2 2. Januar 2008 in der Neufassung vom 1 9. Juni 2013 im Betrieb D Anwendung findet; 3 4 5 - 7 - 1 ABR 43/14 ECLI:DE:BAG:2016:230816.B.1ABR43.14.0 - 8 - hilfsweise: festzustellen, dass die Regelung über Nac h- weispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeitsordnung vom 2 2. Januar 2008 in der Neufassung vom 7. März 2013 im Betrieb D Anwendung findet; hilfshilfsweise: festzustellen, dass die Regelung über Nachweispflichten im Krankheitsfalle in § 9 Ab s. 3 der G e- samtbetriebsvereinbarung über eine Allgemeine Arbeit s- ordnung vom 2 2. Januar 2008 im Betrieb D Anwendung findet. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen und im W ege eines Widerantrags verlangt festzustellen, dass der Bet riebsrat ein Mitbestimmung s- h- ten der im Betrieb D beschäftigten Arbeitnehmer, die keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG Er meint, ihm stehe originä r ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu, ob und wie von der gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG regelhaft abgewichen werden soll. Ein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung bestehe nicht. Die Arbeitgebe rin hat beantragt, den Widerantrag des Betriebsrats a b- zuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin entsprochen und den Widerantrag des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin abg e- wiesen und nach dem Widerantrag des Betriebsrats erkannt. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbei t- geberin. Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren die zu 4. bis 3 2. bete i- li g ten weiteren 29 örtlichen Betriebsräte angehört. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Anträge richtet. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht zuständig für Regelungen über Nachweispflichten bei Arb eitsunfähigkeit infolge K