Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 AZR 598/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24. Januar 2014 - 13 Ca 5226/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 268/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichts - prämie Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; PostPersRG § 4 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 595/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 598/14 4 Sa 268 /14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Metze, Urk undsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbekla gte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbe klagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 598/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Stemmer für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 268 /14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 90 % die Klägerin und zu 10 % die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonde r- prämie. Die Klägerin war zunächst als Beamtin bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte die Klägerin unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die V i- vento Technical Services GmbH. Bei dies er Gesellschaft waren neben Arbei t- nehmern, die - wie die Klägerin - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Ko n- zerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden. Die Re chtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit di e- ser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurl aubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikation s- sektor erbrachte. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 598/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 4 - Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es: Präambel (1) Infolge der Betriebssti l llegung, die im Interessenau s- gleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeit ern entstehen. (2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozia l- plan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuor i- entierung unterstützt werden. Zu di esem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der A b- schluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden. (3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mita r- beiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die B e- triebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wir t- schaftlichen Nachteile gemildert werden , die im Hi n- blick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster L i- nie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile en t- stehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wir t- schaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamte n- status, da sie normalerweise weder von Arbeitslosi g- keit be droht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besit z- stand bestritten wird. 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutsc h- land, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenau s- 4 - 4 - 1 AZR 598/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 5 - gleichs betroffen sind oder betroffen sein werden. 1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für ... beurlaubte Beamte. In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt s o- wie dem Faktor 0,5. In der gleic hfalls am 29. a- (BV Sonderprämie) ist bestimmt: wird ergänzend zu dem am 29.04.2 013 abgeschlossenen Sozialplan F olgendes vereinbart: Präambel Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über di e- se Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mi t- neu e berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incent i- viert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die T ransfergesel l- schaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Künd i- gung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltung s- bereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Bee n- digung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, w enn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN 5 6 - 5 - 1 AZR 598/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 6 - 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen; nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlo s- sen sind; einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Ve r- trages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch A r- beit s losigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Künd i- gung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Kla ge gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung e i- nen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein A n- spruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht. 2. Anspruch auf Sonderprämie 2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto. 3. Schlussbestimmungen 3.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsve r- einbarung unwirksam sein oder werden , bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parte i- en verpflichten sich , in einem solchen Fall an s telle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unw irksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entspr e- chendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine vorstehende Regelung undurchführbar sein oder werden sollte. - 6 - 1 AZR 598/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 7 - Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Die Klägerin erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage. In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Jahr 2010 unter den A r- e r- nehmen des DT AG - Konzerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine möglicherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormal i- gen Arbeitsverhältnisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründ e- ten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des S P 2013 hatten vier Arbeitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsve r- hältnisse erstritten. Die D T AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanve r- handlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu d eren Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Erst nach A b- schluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu G e- sprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältni s- sen mit Arbeitnehmern der NSN S . Die Klägerin hat di e Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht g e- rechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemal i- ge Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeit s- verhältnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Di e- se Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein u n- befristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaf ten. Der Ausschluss aus der BV Sonderprämie sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werd en. Diese Planungssicherheit e r- 7 8 9 - 7 - 1 AZR 598/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 8 - halte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu ver urteilen, an die Klägerin a) eine Sozialplanabfindung iHv. 40.027,34 Euro brutto; b) eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro brutto; c) Zinsen aus den Beträgen zu a) und zu b) iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31. Dezember 2013 zu zahlen; hilfsweise, 2. festzustellen, dass ihre Herausnahme als bei der Telekom beurlaubte r Beamt i n aus dem Sozialplan vom 29. April 2013 sowie aus der Betriebsvereinb a- rung Sonderprämie vom 29. April 2013 rechtswidrig ist und ihr Leistungen aus den genannten Betrieb s- vereinbarungen zustehen, um Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, ausz u- gleichen, zumindest aber abzumildern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise festzustellen, dass der Sozialplan vom 29. April 2013 nic h- tig ist; festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Sonderpr ä- mie vom 29. April 2013 nichtig ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Sonderprämie ve r- urteilt und die Klage im Ü brigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den erst zweitinstanzlich gestellten Zinsantrag in Bezug auf die Sonderprämie ab dem 1. Januar 2014 zuerkannt und die weiter gehenden Berufungen der Parte i- en zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterli e- gens Revision eingelegt, mit denen sie ihre zuletzt erfolglos gebliebenen Antr ä- ge weiter verfolgen. 10 11 12 - 8 - 1 AZR 598/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat deren Berufungen gegen die Entschei dung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen und dem klageerweiternd erhobenen Zinsantrag en t- sprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 b e- rechnete Sozialplanabfindung. Hingegen ist die Klage in Bezug auf die Sonde r- prämie beg ründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berec h- nete Abfindung. Die in Bezug auf diesen Streitgegenstand von beiden Parteien erhobenen Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. 1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013) . Nach Nr. 1.2 SP 2013 werden sie jedoch von dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen. 2. De r Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der durch Nr. 1.2 S P 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbez o- gene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit e r- brachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wir t- schaftlichen Fol gen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplat z- ve r lustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23) . 13 14 15 16 17 - 9 - 1 AZR 598/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR598.14.0 - 10 - b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs - und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die Nachteile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen kö n- nen. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtsc haftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275) . c) Hiernach durften die Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ung e- achtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von Sozialplanleistu n- gen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverha l- ten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen. Sind in einem Soz ialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unte r- schiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte