1. Senat - Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit
Karar Dilini Çevir:
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat 1 ABR 56/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR56.16.0 I. Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - Beschluss vom 25. November 2015 - 24 BV 14/15 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 91/15 - Entscheidungsstichworte : Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 ABR 11/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR56.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 56/16 3 TaBV 91/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. März 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 56/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR56.16.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Juli 2016 - 3 TaBV 91/15 - wird zurückgewiese n. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über einen Vorlageanspruch. Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte b e- hinderte Menschen. In ihrem Betrieb in S besteht der antragste l le n de B e trieb s- rat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Betriebsrat hat zuletzt die Kopien der an die Bundesagentur für A r- beit übermittelten Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe sowie die Verzeichnisse der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX (i dF ab dem 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen [Bunde s- teilhabegesetz - BTHG] vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I 3234]) verlangt . E i- nem Auskunftsersuchen über alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen kam die Arbeitgeberin im Ve r lauf des vorliegenden Verfahrens nach. Währenddessen hatte das Lande s- arbeitsgericht München mit Beschluss vom 17. Juni 2015 ( - 8 TaBV 8/15 - ) e i- nen Feststellungs antrag des bei der Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetrieb s- rats rechtskräftig abgewiesen, ihm eine Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Kopie sowie der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 Satz 3 1 2 3 - 3 - 1 ABR 56/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR56.16.0 - 4 - SGB IX zu übermitteln. In diesem Verfahren sind d er antragstellende wie die übrigen Betriebsräte nicht nach § 83 Abs. 3 BetrVG angehört worden. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er benötige die für die Bundesagentur bestimmte Anzeige sowie die nach § 163 Abs. 1 SGB IX für sämtliche Betriebe zu erstellenden Verzeichnisse der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellte n behinderten und der sonstigen anrechnungsfähigen Personen jeweils in Kopie. Ohnehin habe die Arbeitgeberin ihm diese Unterlagen nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zur Verf ü- gung zu stellen. Sein Anspruch ergebe sich auch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und aus § 154 SGB IX. Er habe darüber zu wachen, ob die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Me n- schen nachkomme. Zudem sei er nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG verpflichtet, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie den Abschluss von I n- klusionsvereinbarungen zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müsse er die Namen sowie die Betriebsstätte aller be troffenen Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen kennen und über die geforderten Unterlagen verfügen. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe iSd. § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeb e- rin zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verze ichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Pers o- nen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Die Arbeitgeberin hat beantragt, d en Antr a g abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Der Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht mit der einschränkenden Maßgabe stattgegeben, dass dem Betriebsrat neben der Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Pers o- nen iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu übermitteln ist , für den er g e- 4 5 6 7 - 4 - 1 ABR 56/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR56.16.0 - 5 - wählt worden ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter , auch die Verzeich nisse für die anderen Betriebe zu erhalten. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat den Antrag jedenfalls insoweit zutreffend abgewiesen . I. Der Gesamtbetriebsrat und die anderen Betriebsräte sind nicht nac h § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhören. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind diejenigen Stellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Ste l- lung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemac h- ten Anspruchs oder Rechts materiell - rechtlich ernsthaft in Frage kommt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337) . 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht mehr nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuh ö- ren. Aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2015 ( - 8 TaBV 8/15 - ) steht ihm gegenüber rechtskräftig fest ( § 84 ArbGG) , dass ihm ein Vorlage anspruch wie der vom Betriebsrat verfolgte nicht zusteht . Durch eine Entscheidung des Senats kann in betriebsverfassung s- rech t liche Rechtspositionen des Gesamtbetriebsrats nicht eingegriffen werden. b) Zu Recht hat die Vorinstanz auch von einer Beteiligung der anderen Betriebsräte abgesehen. Dem antragstellenden Betriebsrat geht es ausschlie ß- lich um die Geltendmachung eines eigenen Vorlage anspruchs. 8 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 56/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR56.16.0 - 6 - II. Der allein noch auf die Übermittlung der Verzeichnisse für die neben dem Betrieb S bestehenden anderen Betriebe der Arbeitgeberin g e ric h t e te Feststellungsantrag ist unbegründet. 1. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht nach der spezialg e- setzlich geregelte n Vorlagepflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die jährliche Übermittlung einer Ko

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